Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00381


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 14. August 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, Y.___

Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1987, meldete sich am 19. Dezember 2006 unter Hinweis auf Fussbeschwerden links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 3. Juli 2007 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/17).

1.2    Am 12. Januar 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Fussleiden (Knickfuss, Plattfuss) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/32 = Urk. 7/33). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische und erwerbliche Situation ab und erteilte mit Mitteilung vom 4. Februar 2016 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 7/42). Schliesslich veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung in der Z.___ (Bericht vom 25. August 2017, Urk. 7/98) und schloss daraufhin mit Mitteilung vom 4. Dezember 2017 die Berufsberatung ab (Urk. 7/99).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/104; Urk. 7/108, Urk. 7/112) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. März 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 7/114 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 25. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. März 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend seit wann rechtens eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).


1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen sowie beruflichen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine optimal angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei (S. 1 unten f.). Als angepasst würden alle leichten und mittelschweren Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gelten. Bei einem Invaliditätsgrad von 18 % entstehe kein Anspruch auf Rentenleistungen (S. 2 oben).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin halte in der angefochtenen Verfügung fest, dass er zu 80% arbeitsfähig sei. Dies leite sie aus dem Schlussbericht der Z.___-Abklärung ab. In diesem Bericht werde aber medizinisch wie auch berufsberaterisch festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit 50 respektive 80 % bei einer Leistungsminderung von 30 % betrage. Nirgends sei zu lesen, dass er zu 80 % arbeitsfähig sein solle. Somit müsse diesbezüglich festgehalten werden, dass die Beweiswürdigung der Akten seitens der Beschwerdegegnerin falsch vorgenommen worden sei, womit die Verfügung aufzuheben und der IV-Grad neu zu bestimmen sei (S. 4 Ziff. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt wurde und ob seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 3. Juli 2007 (Urk. 7/17) eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3). Strittig ist insbesondere die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in somatischer Hinsicht.


3.

3.1    Der ersten leistungsverneinenden Verfügung vom 3. Juli 2007 (Urk. 7/17) lagen zur Hauptsache folgende Berichte zu Grunde:

3.2    Die Ärzte der A.___, Orthopädie, berichteten am 8. Januar 2007 (Urk. 7/8) über eine reguläre postoperative Verlaufskontrolle und nannten als Diagnosen einen Status nach Wundrevision am 8. November 2006 bei Wundheilungsstörung bei Status nach Exzision Coalitio calcaneonaviculare links am 25. September 2006 bei symptomatischer Coalitio calcaneonaviculare links sowie einen Knick-/Senkfuss beidseits. Dazu führten die Ärzte unter anderem aus, seit rund einer Woche werde der Gips nicht mehr regelmässig getragen. Gestern sei der Beschwerdeführer schon ohne Gips mit Vollbelastung gelaufen. Antibiotika würden seit rund einer Woche nur noch unregelmässig und Schmerzmittel keine mehr eingenommen. Es bestünden belastungsabhängige leichte Beschwerden im Bereich des lateralen Fussrandes (S. 1). Die Beweglichkeit des unteren Sprunggelenks (USG) sei um zirka 50 % eingeschränkt. Inversion und Eversion sei gegen Widerstand möglich, jedoch im Ausmass auch deutlich eingeschränkt. Ab sofort solle die Antibiotikatherapie gänzlich sistiert werden. Es sei ein Belastungsaufbau nach Massgabe der Beschwerden vorzunehmen. Bis zum 2. Januar 2007 sei der Beschwerdeführer noch zu 100 % arbeitsunfähig, ab dem 3. Januar 2007 sei ein 100%iger Arbeitsversuch möglich (S. 2).

    In einer weiteren Verlaufskontrolle führten die Ärzte im Bericht vom 7. Februar 2007 (Urk. 7/11) weiter aus, der Beschwerdeführer habe seit Anfang 2007 wieder begonnen zu arbeiten. Gelegentlich habe er nachmittags noch Beschwerden im Bereich des Fusses, welche nicht ganz genau lokalisierbar seien. Diese würden nur bei stärkeren Belastungen auftreten, sie seien jedoch bereits viel besser als präoperativ. Die Beweglichkeit des USG sei zu sicher zwei Drittel eingeschränkt (S. 1). Es könne von einem erfreulichen Verlauf gesprochen werden. Der Beschwerdeführer dürfe den Fuss nun uneingeschränkt belasten. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei gegeben (S. 2).


4.

4.1    Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 3. Juli 2007 (Urk. 7/17) finden sich in den Akten die folgenden Berichte:

4.2    Die Ärzte der A.___, Orthopädie, berichteten am 9. November 2007 (Urk. 7/18) über die Verlaufskontrolle postoperativ nach einem Jahr und führten dazu aus, der Beschwerdeführer habe über eine zirka 80%ige Schmerzverbesserung gegenüber präoperativ berichtet. Auf der linken Seite spüre er manchmal den Wetterwechsel. Auf der rechten Seite hätten die Beschwerden langsam unter dem Malleolus lateralis begonnen. Es bestehe nur ein mässiger Leidensdruck. Das Gangbild sei in allen drei Positionen flüssig und hinkfrei wobei auffalle, dass der Zehenspitzenstand beidseits erschwert sei. Links bestehe eine verbreiterte Narbe, diese sei reizlos ohne eruierbare Druckdolenzen bei guter Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk und eingeschränkter Beweglichkeit subtalar. Rechtsseitig bestehe eine Druckdolenz unter dem Malleolus lateralis, wo die Peronealsehnen durchlaufen würden, bei guter Eversionskraft und ohne Schmerzen beim Eversionsversuch. Der Rückfuss sei auch rechts nur wenig beweglich (S. 1).

    Am 28. November 2008 (Urk. 7/19) berichteten die Ärzte über eine klinische Verlaufskontrolle und führten dazu aus, der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, im Rahmen des Zivilschutzes im Sommer 2008 vermehrt Schmerzen an beiden Füssen bekommen zu haben, da er während mehrerer Tage in Stahlkappenschuhen habe herumlaufen müssen. Seither hätten sich die Schmerzen, welche intermittierend, insbesondere bei Wetterwechsel, an beiden Füssen auftreten würden, wieder beruhigt. Die Beschwerden seien klar im Rückfuss lokalisiert, teilweise medial, teilweise lateral (S. 1). Es handle sich am wahrscheinlichsten um Reizzustände bei dieser Plattfusskonfiguration und bereits vorhandenen degenerativen Veränderungen, insbesondere im Bereich des Talonaviculargelenkes auf der linken Seite. Eine Einlagenversorgung habe bereits stattgefunden. Langfristig sei sicher zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nicht in einer mehrheitlich stehenden und laufenden Tätigkeit arbeiten sollte. Ebenfalls sei festzuhalten, dass Aktivitäten im Zivilschutz in nicht angepassten Stahlkappenschuhen ebenfalls nicht sinnvoll und hilfreich für den Beschwerdeführer seien (S. 2).

4.3    Die Ärzte der A.___, Orthopädie, nannten im Bericht vom 5. Januar 2016 (Urk. 7/41/7-8 = Urk. 7/43 = Urk. 7/44/8-9) als Diagnosen einen Pes planovalgus beidseits mit beginnender USG-Arthrose sowie talonavukulärer Arthrose Fuss links mit/bei Status nach calcaneonavikulärer Coalitio mit operativer Sprengung im A.___ 2006, einen Status nach Achillessehnentendinopathie links bei Haglundexostose sowie einen Status nach Schulterarthroskopie sowie Bankart Repair links vom 2. Dezember 2011 bei vorderer Schulterinstabilität links. Dazu führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe über zunehmende Schmerzen am linken Fuss bei längerem Gehen und Stehen berichtet. Eine analgetische Therapie werde nicht durchgeführt. Im Hause sei im September 2014 eine OSSA-Orthese verschrieben worden, die zu einer Besserung der Beschwerden mit jedoch im Verlauf dann erneuter Schmerzzunahme geführt habe. Der Beschwerdeführer sei Lagerist und dabei zunehmend schmerzgeplagt (S. 1). Es seien heute nochmals die operativen Therapieoptionen im Sinne einer Double-Arthrodese besprochen worden. Der Operationszeitpunkt sei sicherlich abhängig vom Leidensdruck des Beschwerdeführers. Dieser möchte aktuell keinerlei Operationen durchführen, weshalb die konservativen Therapieoptionen ausgeschöpft würden und orthopädische Serienschuhe mit Fussbettung nach Mass verschrieben worden seien. Sollten diese konservativen Therapiemassnahmen nicht zu einer Besserung führen, wäre dann die Indikation zur oben genannten Operationen gegeben (S. 2).

4.4    Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 3. März 2016 (Urk. 7/47) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine symptomatische USG-Arthrose links sowie einen Status nach operativer Revision einer calcaneonaviculären Coalitio 2006 links (Ziff. 1.1). Aufgrund der USG-Arthrose links leide der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Lagerist, die mit viel Gehen verbunden sei, an chronischen Schmerzen im linken USG. Durch das Schonhinken komme es zu Knieschmerzen vor allem rechts und zu Rückenschmerzen. Am 4. März 2016 werde der Beschwerdeführer Orthopädie-Schuhe bekommen und ein Arbeitsversuch werde unternommen. Ob eine Besserung der Beschwerden beim Tragen der angepassten Orthopädie-Schuhe eintreten werde, bleibe abzuwarten (Ziff. 1.4). Vom 4. bis 14. Januar 2016 habe eine 100%ige, vom 15. Januar bis 2. Februar 2016 eine 50%ige, vom 3. Februar bis 4. März 2016 eine 100%ige und vom 5. bis 20. März 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer könne seine Arbeit als Lagerist nur im verlangsamten Tempo erledigen. Ein Arbeitsversuch mit den Orthopädie-Schuhen müsse zuerst beurteilt werden. Allenfalls empfehle sich eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit weniger Fussbelastung (Ziff. 1.7).

4.5    Die Ärzte der A.___, Kniechirurgie, nannten im Bericht vom 13. Mai 2016 (Urk. 7/53) als Diagnosen eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance der unteren Extremität (rechts > links), eine Pes planovalgus beidseits mit beginnender USG-Arthrose sowie talonavukulärer Arthrose Fuss links mit/bei Status nach calcaneonavikulärer Coalitio mit operativer Sprenung im A.___ 2006, einen Status nach Achillessehnentendinopathie links bei Haglundexostose sowie einen Status nach Schulterarthroskopie und Bankart Repair links vom 2. Dezember 2011 bei vorderer Schulterinstabilität links. Dazu führten die Ärzte aus, es bestünden Kniebeschwerden rechts seit zwei bis drei Jahren aufgrund der Fehlbelastung und Fehlhaltung bei USG Arthrose links. Es bestünden verschiedene schmerzhafte Punkte, anterior, anterolateral und zwischenzeitlich auch popliteal. Bergauf- und bergabgehen sei besonders schmerzhaft. Hinknien sei nicht möglich, was ihn auch bei der Arbeit einschränke. Es bestehe eine 25%ige Arbeitsfähigkeit als Logistiker im Lager. Freizeitaktivitäten (Wandern) seien ebenfalls eingeschränkt (S. 1). Klinisch als auch anamnestisch erscheine die ausgeprägte muskuläre Dysbalance im Vordergrund. Falls mit der Physiotherapie keine zufriedenstellende Situation erreicht werden könne, sei eine Zweitmeinung bei den Chiropraktoren im Hause indiziert. Erst bei nicht schlüssigen Procedere könne der Beschwerdeführer wieder in die Kniesprechstunde zur Evaluation mittels MRT der Knie zugewiesen werden. Sie würden die Arbeitsfähigkeit vorübergehend weiterhin mit 25 % beurteilen, eine Umschulung sei aber hinsichtlich der langen Problematik sicherlich indiziert (S. 2).

4.6    Die Ärzte der A.___, Wirbelsäulenchirurgie, nannten im Bericht vom 22. September 2016 (Urk. 7/61/6-7) als Diagnosen eine sensorische C7 Radikulopathie rechts mit/bei Diskushernie C6/7 rechts mit Kompression der C7 Wurzel rechts und Myelondeviation. Die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit habe sich auf diese Diagnose bezogen (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei im Wirbelsäulen-Team des A.___ erstmalig am 16. Juni 2016 beurteilt worden. Die Behandlung sei vorläufig am 28. Juni 2016, anlässlich der letzten Sprechstundenkonsultation unterbrochen/abgeschlossen worden. Eine Verlaufskontrolle sei in einem halben Jahr vorgesehen (Ziff. 1.2). Sie hätten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % vom 14. Juni bis 7. Juli 2016 attestiert (Ziff. 1.6). Aktuell sei der Beschwerdeführer weniger eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit von 75 % sei nur bis zum 27. Juli 2016 attestiert worden (Ziff. 1.7). Es könne mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. Ab wann und im welchem Umfang könne aktuell nicht beurteilt werden (Ziff. 1.9).

4.7    Die Ärzte der A.___, Fuss-/Sprunggelenk, berichteten am 9. Februar 2017 (Urk. 7/87) über eine Verlaufskontrolle mit MRI und CT. Neben den bereits bekannten Diagnosen führten sie im Wesentlichen aus, die Symptomatik des Beschwerdeführers bleibe unverändert. Rechts klage er vor allem über Schmerzen submalleolar lateral sowie sub- und retromalleolar medial wie auch über Beschwerden im Bereich des Chopard-Gelenkes. Hinsichtlich Befunde bestünden keine wesentlichen neuen Aspekte (S. 1). Der Verdacht auf eine calcaneonaviculare Coatitio habe sich bestätigt. Es sei somit die Indikation für eine Resektion der Coalitio gegeben. Aufgrund des symptomatischen Pes planovalgus mit lateralseitigem subfibulärem Impingement und medialseitig symptomatischer Tibialis posterior Sehne bei Tenosynovitis würde nebst der Resektion der Coalitio auch eine Hintermann- Osteotomie sowie ein FDL-Transfer zur Korrektur des Pes planovalgus durchgeführt werden. Alternative wäre eine direkte korrigierende subtalare Arthrodese. Dieser Eingriff würde jedoch die Aufgabe eines an sich intakten Gelenkes beinhalten. Der Beschwerdeführer sei über den Eingriff informiert worden, wie auch über die Tatsache, dass bei persistierenden Beschwerden die eben genannte subtalare Arthrodese nötig werden würde. Er wolle zunächst mittels konservativen Massnahmen wie dem eben erst begonnen Yoga versuchen, die Beschwerden günstig zu beeinflussen, und wünsch deshalb vorerst keinen operativen Eingriff (S. 2).

4.8    Aus dem Schlussbericht der Z.___-Abklärung vom 26. Juni bis 21. Juli 2017 im Z.___ (Bericht vom 25. August 2017, Urk. 7/98) geht im Wesentlichen hervor, dass aus ärztlicher Sicht beim Beschwerdeführer zu Beginn der Abklärung vor allem die Fussprobleme im Vordergrund gestanden hätten. Dies habe sich auch im PACT-Test zur Selbstbeurteilung der körperlichen Fähigkeiten gezeigt, bei dem der Beschwerdeführer gute 145 Punkte erreicht habe. Während der Abklärung seien dann immer mehr Problemstellen aufgetreten. So habe der Beschwerdeführer über Schmerzen in den Händen, Knien, Schultern und im Rücken (lumbal, thorakal und zervikal) geklagt. Insgesamt habe sich die medizinische Situation als noch nicht stabil erwiesen (S. 10 Mitte). Zumutbar seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und ohne lange dauerndes Stehen oder Gehen. In der aktuellen Situation sei von einem 50%-Pensum auszugehen. Wenn die oben erwähnten Beschwerden behoben würden, sollte auch ein rentenausschliessendes Arbeitspensum möglich sein. Einschränkungen hätten zu Beginn vor allem durch Schmerzen im linken Fuss bestanden. In der Folge sei er jedoch wegen multiplen Schmerzen (Rücken, Füsse, Knie, Hände) deutlich eingeschränkt gewesen, wobei der Verdacht auf eine Verdeutlichung der Beschwerden bestehen würde. Zusätzlich zu den körperlichen Beschwerden müssten auch die knappen kognitiven Ressourcen berücksichtigt werden (S. 10 unten). Zu Beginn sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen mit einem höheren Pensum, das zusätzliche Pausen erlaubt. Das Heimtraining, das der Beschwerdeführer während der Abklärung unterbrochen habe, müsse unbedingt wiederaufgenommen werden. Mit einem Arbeitstraining bestehe die Hoffnung, die Arbeitsfähigkeit in Zukunft zu steigern. Zuvor sollte jedoch die medizinische Situation nochmals genau abgeklärt werden (S. 11 oben).

    In berufsberaterischer Hinsicht wurde weiter ausgeführt, behinderungsangepasst und zumutbar seien Kurier- und Transportdienste mit leichtem Stückgut (Medikamente, Auslieferung von Mahlzeiten), einfache Montagen und Verpackungsarbeiten sowie logistische Tätigkeiten in einem hochautomatisierten Lager. Der Beschwerdeführer sei momentan zu zirka 50 % arbeitsfähig. Mit vielen Pausen habe der Beschwerdeführer während der Abklärung ganztags anwesend sein können, was einem 80 % Pensum entspreche. Seine Leistungsfähigkeit sei jedoch deutlich eingeschränkt gewesen und habe bei ungefähr 30 % gelegen. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der Abklärung zunehmend unter noch nicht bekannten und beschriebenen Beschwerden gelitten, wie beispielswiese Schmerzen in den Fingern und Handgelenken. Es habe auch eine Verdeutlichung der Beschwerden festgestellt werden können. Im Weiteren würden die knappen kognitiven Fähigkeiten sowie fehlende Motivation, Energie und Initiative eine Rolle spielen. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die kognitiven Ressourcen für eine Umschulung auf Niveau einer höheren Fachschule (z.B. Sozialpädagoge) sowie auch nicht für eine erneute Grundbildung zum Fachmann Betreuung. Die körperlichen sowie sprachlichen Fähigkeiten seien dazu nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer habe seinerseits angegeben, nicht an einer länger dauernden Umschulung interessiert zu sein (S. 11 unten). Die Abklärung habe gezeigt, dass die medizinische Situation momentan noch unklar und der Beschwerdeführer aktuell noch nicht bereit sei für eine berufliche Massnahme. Es sei eine Neubeurteilung der medizinischen Situation zu empfehlen, bevor ein halbjähriges Arbeitstraining, beginnend mit 50 % und steigerbar, in einer Institution gestartet werden könne. Bei positivem Verlauf werde anschliessend daran eine Arbeitsvermittlung (Arbeitsversuch von sechs Monaten mit Trainingsplatz in der freien Wirtschaft) als Eingliederungsmassnahme empfohlen. Ein Umschulungsanspruch sei grundsätzlich ausgewiesen. Aufgrund der körperlichen und schulischen Voraussetzungen stelle sich die Frage, ob eine praktisch orientierte Eingliederung nicht zielführender sei (S. 12 oben).

4.9    Die Ärzte der A.___, Sportmedizin, nannten im Bericht vom 31. Oktober 2017 (Urk. 7/100) die bekannten Diagnosen und führten im Wesentlichen aus, knapp sechs Monate nach der letzten Konsultation zeige sich ein schöner Verlauf mit deutlicher Verbesserung der Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat und einem erfreulichen Gewichtsverlust von 15 kg. Eine 50%ige Reintegration in den angestammten Beruf als Logistiker habe ebenso stattgefunden. Es sei wichtig, dass der Beschwerdeführer körperlich aktiv bleibe und versuche weiterhin an Gewicht abzunehmen. Somit könnten sämtliche Schmerzen am Bewegungsapparat positiv beeinflusst werden (S. 2).

4.10    Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 (Urk. 7/103/6-8) aus, unter Teilanpassung des Arbeitsplatzes und Trainingstherapie habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Logistiker erreicht werden können. Eine weitere Steigerung sei aufgrund der körperlichen Belastung vorerst nicht möglich. Die medizinischen Möglichkeiten seien allerdings noch nicht voll ausgeschöpft. Die muskuläre Dysbalance und Insuffizienz der Rückenmuskulatur könne durch weitere Trainingstherapie verbessert werden. Zur Therapie der Fussbeschwerden seien dem Beschwerdeführer ja bereits im Februar 2017 Möglichkeiten aufgezeigt worden. Im Z.___-Abklärungsbericht würden Beschwerden zum Beispiel der Hände geschildert, die kein medizinisches Korrelat aufweisen würden. In der Beurteilung einer Verweistätigkeit würden kognitive Einschränkungen aufgrund des niedrigen Intelligenzniveaus gewürdigt. Diese seien nicht krankheitsbedingt und könnten deshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht berücksichtigt werden. Seit dem Z.___-Bericht habe sich der Gesundheitszustand nach Einschätzung der Sportmediziner der A.___ deutlich verbessert. In einer angepassten Tätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch seit spätesten 31. Oktober 2017 mindestens eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.


5.    

5.1    Aus den aufliegenden Akten ergibt sich, dass sich der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer angepassten Tätigkeit nur ungenügend feststellen lassen und eine abschliessende Beurteilung mithin nicht möglich ist.

5.2    Soweit sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. C.___ vom 12. Dezember 2017 (vgl. vorstehend E. 4.10) abstützte und sich auf den Standpunkt stellte, dass dem Beschwerdeführer eine optimal angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 2.2), kann ihr aufgrund der vorliegenden Akten nicht gefolgt werden. So finden sich in den Akten der behandelnden Ärzte (vgl. vorstehend E. 4.3-7, E. 4.9) keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Damit fehlt diesen Berichten ein wesentliches, für die Bejahung des Beweiswertes notwendiges Element (vgl. vorstehend E. 1.5). Sodann lässt auch der Schlussbericht der Z.___-Abklärung vom 25. August 2017 (vgl. vorstehend E. 4.8) nicht darauf schliessen, dass von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könnte. Aus dem Schlussbericht der Z.___-Abklärung geht vielmehr hervor, dass sich die medizinische Situation insgesamt als noch nicht stabil erwiesen habe und der Beschwerdeführer zu zirka 50 % arbeitsfähig sei. Mit vielen Pausen habe er während der Abklärung ganztags anwesend sein können, was einem 80 %-Pensum entsprechen würde. Die Leistungsfähigkeit sei jedoch deutlich eingeschränkt gewesen und habe bei ungefähr 30 % gelegen (vgl. vorstehend E. 4.8).

    Bei dieser Sachlage hielt der RAD dennoch fest, dass in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch mindestens eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. vorstehend E. 4.10). Angesichts dessen, dass diese Einschätzung auf keiner eigenen Untersuchung beruhte, nicht sehr eingehend begründet wurde und insbesondere im Widerspruch zur Einschätzung im Z.___-Abklärungsbericht steht, erscheint sie nicht nachvollziehbar und kann ihr nicht gefolgt werden.

5.3    Aufgrund der im Schlussbericht der Z.___-Abklärung erwähnten instabilen und unklaren medizinischen Situation und empfohlenen Neubeurteilung der medizinischen Situation erweist sich auch die dortige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als nicht abschliessend und nicht genügend schlüssig, als dass darauf abgestellt werden könnte.

    Gestützt auf die angeführten ärztlichen Berichte und die Stellungnahme des RAD lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere die Arbeitsfähigkeit daher nur ungenügend beurteilen, wobei es insbesondere an einer ärztlichen Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mangelt. Es fehlt insbesondere an einer ganzheitlichen Beurteilung der verschiedenartigen körperlichen Beschwerden (Rücken, Knie, Fuss-/Sprunggelenk) und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

5.4    Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Sachverhalts respektive des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und des für die in einer Rechtsschutzversicherung tätigen Juristinnen gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager