Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00386
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 3. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Selnaustrasse 15, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1964 geborene X.___ hat in Bosnien eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert und war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1984 in dieser Funktion vom 1. Mai 1987 bis 30. November 2003 im Alterswohnheim Y.___, Zürich, angestellt (Urk. 10/2, 10/7 f.). Am 3. Mai 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 10/7 ff.) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2005 mit Wirkung ab 1. Mai 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 10/26).
1.2 Im Rahmen zweier Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle die Rentenzusprechung mit Mitteilungen vom 30. Januar 2007 (Urk. 10/45) und 12. Februar 2008 (Urk. 10/55).
1.3 Anlässlich eines im Jahr 2011 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 10/73 ff.) klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab (Urk. 10/74 ff.) und liess sie durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 24. Oktober 2011, Urk. 10/83, sowie ergänzende Stellungnahme vom 7. November 2011, Urk. 10/84). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 10/94 ff.) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2012 die ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente herab (Urk. 10/107). Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 25. September 2013 (IV.2012.00454; Urk. 10/135) in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung insoweit aufhob, als diese den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneinte. Das Gericht stellte fest, dass die Versicherte ab Juni 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.4 Im Zuge eines im Oktober 2014 anhand genommenen Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle nebst einem von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 10/170) diverse Arztberichte ein (Urk. 10/174 f., 10/188, 10/203 und 10/205). Ausserdem gab sie bei der A.___, B.___, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (A.___-Gutachten vom 10. August 2017, Urk. 10/222). Nach Kenntnisnahme eines weiteren Arztberichts (Urk. 10/231) kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2017 (Urk. 10/234) die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an, wogegen jene Einwand erhob (Urk. 10/242, 10/247). Am 27. März 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 10/249 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 26. April 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Obergutachten einzuholen (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 13. Mai 2018 reichte die Versicherte einen Arztbericht ein (Urk. 6 f.). Diese Dokumente wurden der IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Mai 2018 (Urk. 8) zugestellt und sie wurde aufgefordert, dazu innert der zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzten Frist (vgl. Urk. 5) Stellung zu nehmen. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Darüber wurde die Versicherte mit Verfügung vom 31. Mai 2018 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2018 (Urk. 2) zusammengefasst in Erwägung, dass im Rahmen des im Januar 2015 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt worden sei. Die Sachverständigen seien zum Schluss gelangt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und sowohl die angestammte Tätigkeit als Krankenschwester als auch eine andere optimal angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar sei. Bei einem Invaliditätsgrad von 0 % bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 26. April 2018 im Wesentlichen entgegen, dass auf das Gutachten der A.___ vom 10. August 2017 – insbesondere auf die psychiatrische Teilexpertise – nicht abgestellt werden könne. Im Gegensatz zu den Gutachtern habe seit der Beurteilung der Angelegenheit durch das Sozialversicherungsgericht im Jahr 2013 kein behandelnder Arzt auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes geschlossen. Ferner seien die Gutachter aufgrund des Auftragsverhältnisses zur Beschwerdegegnerin und des Umstands, dass die Rentenrevision infolge einer anonymen Anzeige eingeleitet worden sei, bei der Erstellung der Expertise beeinflusst gewesen. Daher sei eine erneute, neutrale Begutachtung erforderlich. Davon abgesehen handle es sich bei der Einschätzung der Gutachter der A.___ bloss um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts, weshalb eine Aufhebung der Rente auf dieser Grundlage ohnehin nicht zulässig sei (Urk. 1
S. 3 ff.).
3.
3.1 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Eine rechtskonforme materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte anlässlich des zuletzt durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens, welches nach gerichtlicher Überprüfung der Angelegenheit mit der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente rechtskräftig abgeschlossen wurde (Urteil vom 25. September 2013, Urk. 10/135). Dementsprechend ist im Folgenden abzuklären, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der dem Urteil zu Grunde liegenden Verfügung vom 28. März 2012 (Urk. 10/107-111) verändert hat.
3.2 Massgebliche medizinische Grundlage des Urteils vom 25. September 2013 bildete das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 24. Oktober 2011 (vgl. Urk. 10/135/10 f.). Jener stellte folgende Diagnosen (Urk. 10/83/8):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- lange Phase von Arbeitsuntätigkeit (ICD-10 Z56)
Im Rahmen der Exploration der Beschwerdeführerin seien keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen aufgefallen. Zudem hätten sich weder Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Persönlichkeitsstörungen noch für Beeinträchtigungen des Gedächtnisses oder der Realitätsorientierung ergeben. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien in Ordnung gewesen. Bei herstellbarem affektivem Rapport habe eine mürrische, ablehnende und phasenweise deutlich aggressive Stimmungslage geherrscht. Eine schwer gedrückte Stimmung habe nicht vorgelegen, ebenso wenig eine Suizidalität. Teilweise habe die Beschwerdeführerin apathisch gewirkt, im Willen aber nicht eingeschränkt (Urk. 10/83/5).
Bei der Versicherten bestehe seit 2003 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zu Beginn sei die Depression stark und von paranoiden Anteilen begleitet gewesen. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Versicherte vorerst zu 100 % eingeschränkt gewesen sei. Die paranoide Symptomatik habe sich zurückgebildet, eine schizophrene Störung sei nicht entstanden. Indes habe eine Depressivität persistiert, sodass von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei. Gemäss den behandelnden Ärzten sei diese seit 2007 in der Regel mittelschwer, selten schwer. Auch bei der heutigen Untersuchung habe sich keine schwere depressive Episode gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei phasenweise deutlich gespannt gewesen mit aggressiven Zügen, was sich mit einer schweren Depressivität nicht in Einklang bringen lasse. Ihre Symptomatik lasse höchstens auf eine mittelschwere Depressivität schliessen; eine solche führe grundsätzlich zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe auch im Zeitpunkt der Begutachtung bestanden (Urk. 10/83/6-8).
In seiner Stellungnahme vom 7. November 2011 wies Dr. Z.___ ergänzend darauf hin, dass keine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Es seien zwar diffuse Gelenkschmerzen, jedoch keine typischen Symptome einer psychosomatischen Überlagerung wie die Fixation auf die Schmerzen, hypochondrische Befürchtungen oder eine Schmerzausdehnung vorhanden. Vielmehr stehe die depressive Störung im Vordergrund (Urk. 10/84/1). Dieser Auffassung folgte das Gericht in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 25. September 2013 vollumfänglich (Urk. 10/135).
3.3
3.3.1 Im zu beurteilenden Revisionsverfahren stellte Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, mit Bericht vom 6. März 2015 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronische therapieresistente Depression seit 2003, stark schwankend
- substituierte Hypothyreose
Die Beschwerdeführerin sei oft für jeweils ein bis zwei Wochen sehr müde, ruhig, lustlos und energielos. Sie ziehe sich dann tagelang zurück. Sie klage auch über vermehrte Vergesslichkeit und fühle sich draussen gelegentlich beobachtet. Das Ressourcenprofil für eine berufliche Tätigkeit könne nicht festgelegt werden (Urk. 10/174/1).
3.3.2 Am 4. August 2016 teilte Dr. C.___ mit, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Bericht etwas stabilisiert habe. Es seien Schwankungen im leicht- bis mittelgradigen depressiven Bereich vorhanden. Es komme immer noch tageweise zu einem totalen Rückzug ohne Kontakte nach aussen (Urk. 10/188/2).
3.3.3 Mit Bericht vom 10. Februar 2017 hielt Dr. C.___ fest, dass sich – abgesehen von zunehmenden kognitiven Einschränkungen in Form von Vergesslichkeit – zwischenzeitlich keine Veränderungen ergeben hätten. Die bisherige Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben. Eine angepasste Tätigkeit könnte mit zwei Stunden pro Tag begonnen und dann allenfalls gesteigert werden. Die Beschwerdeführerin habe allerdings tageweise totale Ausfälle, an denen sie im Bett bleibe und das Haus nicht verlasse (Urk. 10/203/1).
3.3.4 Dem polydisziplinären A.___-Gutachten vom 10. August 2017 ist
folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 10/222/27 f.):
- nicht authentische neuropsychologische Funktionsstörungen; möglicherweise bestehende kognitive Defizite können unter diesen Umständen differentialdiagnostisch nicht objektiviert werden
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden aufgeführt (Urk.10/222/28):
- substituierte Hypothyreose seit 1997 bei Autoimmunthyreoiditis und Strumaknoten
- Adipositas WHO Grad I (BMI 33.8 kg/m2)
- primäre komplette Stammvarikose beider Beine (aktenanamnestisch)
- Lipödeme an beiden Beinen (aktenanamnestisch)
- Spannungskopfschmerzen
- aktenanamnestisch rezidivierende depressive Störungen, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F33.9)
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrer Teilexpertise fest, dass die Hypothyreose derzeit unter Medikation optimal substituiert sei. Bezüglich des Venenleidens und der Ödeme bei Adipositas WHO Grad I seien von der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen geltend gemacht worden. Zusätzlich zu der aktuellen medikamentösen Therapie mit Daflon wäre auch das Tragen von Kompressionsstrümpfen angezeigt. Bei Verschlechterung könnten regelmässige Lymphdrainagen eine Therapieoption darstellen. Bei einer beruflichen Tätigkeit sollte der Beschwerdeführerin das abwechselnde Gehen, Stehen und Sitzen ermöglicht werden. Aus rein internistischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, weder in der angestammten noch in einer Verweistätigkeit (Urk. 10/222/23 f.).
Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, äusserte sich zusammengefasst dahingehend, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme von Spannungskopfschmerzen nicht über neurologische Beschwerden geklagt habe. Der neurologische Untersuchungsbefund sei denn auch völlig regelrecht ausgefallen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 10/222/51 f.).
Zum orthopädischen beziehungsweise rheumatologischen Status nahm Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Stellung. Er legte dar, dass sich an keinem Gelenk der unteren Extremitäten Auffälligkeiten gezeigt hätten. Auch die Wirbelsäule sei in allen Ebenen ohne wesentliche Muskelverspannungen sehr gut beweglich gewesen. Die Gelenke der oberen Extremitäten hätten sich ebenfalls seitengleich frei bewegen lassen; entzündliche Veränderungen seien auch hier nicht eruierbar gewesen. Insgesamt habe auf rheumatologischem respektive orthopädischem Fachgebiet keine Erkrankung festgestellt werden können. Die Tätigkeit einer Krankenschwester oder Hebamme sei uneingeschränkt vollschichtig zumutbar. Gleiches gelte hinsichtlich Verweistätigkeiten (Urk. 10/222/60 ff.).
Aus dem Teilgutachten von lic. phil. G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie, geht im Wesentlichen hervor, dass bei dem in drei Teilen am Computer präsentierten Beschwerdevalidierungsverfahren der Cutoff für unauffällige Leistungen im ersten Durchgang deutlich nicht erreicht worden sei. Der im Verlauf der Untersuchung später angebotene zweite und dritte Testteil sei unterhalb des Zufallsniveaus bearbeitet worden (Urk. 10/222/71). Die Zusammenstellung der Testergebnisse lasse auf nicht authentische neuropsychologische Funktionsstörungen schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden und sie würden wegen der ungenügenden und schwankenden Anstrengungsbeteiligung keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene Leistungsniveau abbildeten. Aufgrund der nicht validen Testresultate könne aus neuropsychologischer Sicht keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden (Urk. 10/222/72).
Anlässlich der psychiatrischen Exploration durch med. pract. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Beschwerdeführerin berichtet, depressiv zu sein. Sie sei kraftlos, ohne Motivation, habe kein Selbstvertrauen und leide unter Traurigkeit. In Bezug auf diese Symptome sei es ein «Auf und Ab», aber auch die besseren Zeiten seien nicht gut. Sie könne Belastungen nicht mehr standhalten und nicht mehr für sich selbst sorgen. Im Weiteren sei sie vergesslich und habe kaum noch Kontakt zu Freunden und Kollegen (Urk. 10/222/81). Gemäss med. pract. H.___ habe sich die Beschwerdeführerin von Seiten der Mimik griesgrämig und leidend gezeigt. Die Fragen habe sie meist einsilbig und unwirsch beantwortet. Insgesamt habe sie zudem vorwurfsvoll, demonstrativ und passivaggressiv gewirkt, wobei dies wenig synthym, wenig authentisch und eher demonstrativ aufgesetzt gewirkt habe. Während der Exploration sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Konzentration habe im Verlauf der Untersuchung nicht merklich nachgelassen. Anhaltspunkte für Gedächtnis-, Wahrnehmungs- oder Denkstörungen hätten sich nicht ergeben. Psychomotorisch habe sich die Beschwerdeführerin vorwiegend ruhig und weitgehend entspannt gezeigt. Gelegentlich habe sie wie unter Druck gewirkt und ihre Wut über die von ihr als Ungerechtigkeiten erlebten Umstände seien deutlich geworden. Affektiv sei sie bei erhaltener Schwingungsfähigkeit stabil, ausgeglichen und situationsadäquat gewesen. Eine depressive Herabgestimmtheit habe sich zu keinem Zeitpunkt explorieren lassen. Allerdings habe eine passiv-aggressive, dysthyme, sorgenvolle und – insbesondere die finanziellen Verhältnisse betreffende – Herabgestimmtheit vorgelegen (Urk. 10/222/86 f.). Gesamthaft sei aus psychiatrischer Sicht eine dysthyme Herabgestimmtheit mit einer morose gekränkten, vorwurfsvollen und demonstrativen Gekränkt-Haltung im Vordergrund gestanden. Eine eigentliche depressive Herabgestimmtheit habe weder im psychischen Befund noch testpsychiatrisch vorgelegen. Sollten in der Vergangenheit schwere depressive Einbrüche bestanden haben, so seien diese zum heutigen Zeitpunkt als abgeklungen einzustufen. Im Weiteren seien auch die Diagnose-Kriterien für eine somatoforme Erkrankung nicht erfüllt (Urk. 10/222/88). Insgesamt liege ein auffälliges Verhalten vor, welches aber nicht durch ein primäres krankheitswertiges versicherungsmedizinisches Leiden erklärt werden könne (Urk. 10/222/90). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe für sämtliche dem körperlichen Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/222/92).
Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zur Auffassung, dass weder in Bezug auf die angestammte Tätigkeit noch auf Verweistätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Dies gelte ab dato der Begutachtung (Urk. 10/222/29, 10/222/37).
3.3.4 Mit Bericht vom 19. Oktober 2017 ging Dr. C.___ davon aus, dass derzeit eine leichte, chronifizierte und schwankende depressive Störung vorliege. Aufgrund der schwankenden Befindlichkeit und der geklagten kognitiven Einbussen sei die durchschnittliche Belastbarkeit für eine nicht stressige Arbeit in einem kleinen Team auf 50 % einzuschätzen. Ein Arbeitsversuch sei empfehlenswert, wobei die Beschwerdeführerin dazu in den letzten Jahren konsequent nicht zu bewegen gewesen sei (Urk. 10/231).
4.
4.1
4.1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 25. September 2013 zugesprochene halbe Rente zu Recht aufgehoben hat. In diesem Kontext ist zunächst zu klären, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. Die Beschwerdegegnerin erachtete einen solchen gestützt auf das A.___-Gutachten vom 10. August 2017 (Urk. 10/222) als gegeben, da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe (vgl. Urk. 2).
4.1.2 Die Expertise beruht auf umfassenden internistischen, neurologischen, orthopädisch-rheumatologischen, neuropsychologischen sowie psychiatrischen
Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 10/222/4 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils eingehend befragt. Sie konnte sich insbesondere zu verschiedenen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang und dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 10/222/17 ff., 10/222/46 ff., 10/222/58 f., 10/222/69 f. und 10/222/81 ff.). Die geklagten Leiden fanden darüber hinaus im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 10/222/23 ff., 10/222/51 f., 10/222/61 ff., 10/222/72 und 10/222/91 f.). Ausserdem erfolgte namentlich auf psychiatrischem Fachgebiet eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 10/222/88 f.). Gesamthaft erfüllt das polydisziplinäre A.___-Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4).
4.1.3 Gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von med. pract. H.___ ist entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass seit September 2013 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Es handelt sich nicht bloss um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Der psychiatrische Sachverständige legte unter Berücksichtigung der von ihm erhobenen Befunde und der Ergebnisse der testpsychiatrischen Untersuchungen (Urk. 10/222/86 f.) schlüssig dar, weshalb keine eigentliche depressive Herabgestimmtheit mehr vorliegt, sondern vielmehr eine morose gekränkte und demonstrative Schon- und Vermeidungshaltung im Vordergrund steht (Urk. 10/222/88 ff.). Erwähnenswert ist in diesem Kontext ausserdem, dass auch die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ zuletzt im Oktober 2017 – im Gegensatz zu ihren früheren Berichten (vgl. Urk. 10/53/3, 10/76/1 und 10/105) – nur noch eine leichte, chronifizierte und schwankende depressive Störung diagnostizierte (Urk. 10/231). Folglich ging auch sie davon aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand zwischenzeitlich verbessert hat.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt jedoch verschiedene Kritikpunkte am A.___-Gutachten an. Sie macht zunächst geltend, dass die Gutachter aufgrund des Auftragsverhältnisses zur Beschwerdegegnerin und des Umstands, dass die Rentenrevision infolge einer anonymen Anzeige eingeleitet worden sei, bei der Erstellung der Expertise beeinflusst gewesen seien (Urk. 1 S. 3 f.).
Im Raum steht somit der Vorwurf einer versicherungsfreundlichen und in diesem Sinne voreingenommenen Begutachtung. Dieser Einwand erweist sich allerdings als unbegründet. So kann einerseits aufgrund des Umstands, dass die IV-Stelle den – mittels Zufallsprinzip zugewiesenen (Urk. 10/210) - Begutachtungsauftrag erteilt hat und die Abgeltung der Expertise folglich aus Mitteln der Invalidenversicherung erfolgt ist, nicht auf eine Befangenheit der Gutachter geschlossen werden (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 und 3.4.2.7). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich Ausstandsbegehren stets nur gegen eine bestimmte Person, nicht aber gegen eine Gutachterstelle wie die A.___ richten können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_319/2017 vom 15. Februar 2018 E. 2.2 und 9C_91/2016 vom 14. März 2016, jeweils mit Hinweis). Andererseits bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter durch eine anonyme Anzeige beeinflusst gewesen wären. Aus den Akten geht nicht hervor, dass das aktuelle Revisionsverfahren aufgrund einer anonymen Anzeige eingeleitet wurde. Vielmehr handelt es sich um eine von Amtes wegen eingeleitete Revision (Urk. 10/233/1). Bei der im neurologischen Teilgutachten aufgeführten Anzeige (Urk. 10/222/57) handelt es sich im Übrigen um diejenige, welche bereits am 25. September 2006 bei der IV-Stelle eingegangen war (Urk. 10/37).
4.2.2 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter derjenigen der behandelnden Ärzte deutlich widerspreche. Insbesondere gestützt auf den im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht des I.___ vom 2. Mai 2018 (Urk. 6) sei eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 1 S. 4, Urk. 7).
Dieser Argumentation kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum einen ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten ist nicht stets in Frage zu stellen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Ebensolche Gesichtspunkte sind weder dem Bericht von Dr. C.___ vom 19. Oktober 2017 (Urk. 10/231), noch demjenigen des I.___ vom 2. Mai 2018 (Urk. 6) zu entnehmen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ lässt sich mangels objektiver Befunde und konkreter Angaben zu den resultierenden Funktionseinschränkungen nicht nachvollziehen. Soweit sie auf die geklagten kognitiven Einbussen hinwies und eine neuropsychologische Untersuchung empfahl, ist ferner anzumerken, dass gerade eine solche Abklärung durch lic. phil. G.___ im Rahmen der Begutachtung keine validen Testergebnisse lieferte (Urk. 10/222/72). Zum im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des I.___ bleibt ergänzend anzufügen, dass für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Insgesamt vermögen die Beurteilungen der behandelnden Ärzte diejenige von med. pract. H.___ somit nicht in Frage zu stellen.
5.
5.1 Nach dem Gesagten hat sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 25. September 2013 wesentlich verbessert. Da somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Dabei besteht keine Bindung an frühere Beurteilungen (vgl. E. 1.3).
5.2 In rein somatischer Hinsicht kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ausgehend von der überzeugenden Beurteilung der Gutachter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unter keinen Erkrankungen mehr leidet, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Krankenschwester oder in einer Verweistätigkeit auswirken. Einzig von internistischer Seite wurde mit Blick auf die aktenanamnestisch bestehenden Venenleiden und Ödeme einschränkend darauf hingewiesen, dass eine wechselbelastende Tätigkeit empfehlenswert sei (Urk. 10/222/23-25). Dabei wurde darauf hingewiesen, dass das Tragen von Kompressionsstrümpfen angezeigt wäre bei diesem Leiden, was mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich zumutbar und wichtig erscheint. Die Parteien zweifeln diese Beurteilung nicht substantiiert an und es liegen keine fachärztlichen Berichte mit anderslautenden Beurteilungen vor, weshalb auch kein Anlass für Weiterungen besteht.
5.3 Aus psychiatrischer Sicht attestierte med. pract. H.___ sowohl für den angestammten Tätigkeitsbereich als auch für körperlich angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/222/92). Dies überzeugt in Anbetracht des Umstandes, dass das auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin nicht durch ein primäres krankheitswertiges versicherungsmedizinisches Leiden erklärt werden konnte (Urk. 10/222/90). Wie bereits ausgeführt, konnte weder im psychischen Befund noch testpsychiatrisch eine depressive Herabgestimmtheit erhoben werden. Störungen der mnestischen Funktionen oder des Antriebs liessen sich im Rahmen der Exploration ebenfalls nicht feststellen (Urk. 10/222/86 f.). Die geklagten Konzentrationsstörungen konnten mangels valider Testresultate auch im Zuge der neuropsychologischen Untersuchung nicht objektiviert werden (Urk. 10/222/72). Med. pract. H.___ bezog in seine Beurteilung ausserdem mit ein, dass eine Verdeutlichungstendenz in Bezug auf die Gestimmtheit und das Leiden festgestellt werden konnte. Es leuchtet im Weiteren ein, dass die Frequenz der bei der behandelnden Psychiaterin alle drei bis sechs Wochen wahrgenommenen Sitzungen gegen eine schwerwiegende psychische Störung respektive gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht (Urk. 10/222/89-91; vgl. auch Urk. 10/188/3, wonach sich die Beschwerdeführerin gar nur alle sechs bis acht Wochen bei der Psychiaterin gemeldet habe). In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können allerdings grundsätzlich nur schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidisierend sein (BGE 143 V 418 E. 5.2.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 30. August 2018 E. 4.1).
Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Es bleibt anzufügen, dass das Bundesgericht prinzipiell zwar für sämtliche psychischen Leiden die Anwendbarkeit des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 statuiert hat (BGE 143 V 409 und 418). Ein solches bleibt jedoch aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort entbehrlich, wo im Rahmen fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und gegenteiligen Einschätzungen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vgl. E. 4.2.2 vorstehend).
6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), da eine Arbeitsfähigkeit von 100 % im angestammten Tätigkeitsbereich und damit kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliegt. Entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin besteht in Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage auch kein Anlass für weitere Abklärungen wie die Einholung eines Gerichtsgutachtens (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
Der Vollständigkeit halber bleibt abschliessend anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten war, vor der Aufhebung der Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung lag weder eine fünfzehnjährige Bezugsdauer vor, noch hatte die Beschwerdeführerin das 55. Altersjahr zurückgelegt. Die Vermutung, dass die Selbsteingliederung aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Bezugsdauer nicht mehr zumutbar ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.1 mit Hinweisen), kommt vorliegend daher nicht zum Tragen. Zwar kann die Eingliederung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in Grenzfällen angeordnet werden, wenn aus den Akten hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (BGE 141 V 5 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist allerdings entscheidend, dass die Beschwerdeführerin trotz der spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ am 12. September 2011 bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich zu keinem Zeitpunkt Anstrengungen zur Selbsteingliederung unternommen hat (vgl. diesbezüglich Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 61 zu Art. 30–31 IVG). Bereits zuvor hatte sie eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt abgelehnt (Urk. 10/135/11 f.). Auch gegenüber den A.___-Gutachtern äusserte sie sich klar dahingehend, dass sie sich nicht mehr als arbeitsfähig erachte, nicht einmal im geschützten Rahmen (Urk. 10/222/21, 10/222/49, 10/222/59 und 10/222/85). Dr. C.___ führte in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2017 zudem aus, dass sie der Beschwerdeführerin schon vor vielen Jahren eine Arbeitsbeschäftigung empfohlen habe. Sie sei dazu aber konsequent nie zu bewegen gewesen (Urk. 10/231).
Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin weder der Wille noch die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erkennen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlt es an einem Eingliederungswillen, welcher indes für die Durchführung von beruflichen Massnahmen unabdingbar ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass des Vorbescheids mit Schreiben vom 16. November 2017 noch ein Interesse an beruflichen Massnahmen bekundet hatte (Urk. 10/232). Aufgrund der langjährigen Verweigerungshaltung erweist sich dieser plötzliche Gesinnungswandel als nicht glaubhaft. Insgesamt ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Erlass der Verfügung verneint und direkt die Rentenaufhebung verfügt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.2 und 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung vom 27. März 2018 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch