Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00387
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 27. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1967 geborene X.___ reiste 1990 in die Schweiz ein, wo sie zweimal Mutter wurde (1992 und 1995). In der Schweiz war sie zuletzt vom 1. Oktober 2001 bis am 30. Juni 2008 bei der Firma Z.___, A.___, in einem Pensum von 80 % als Schuhmodeberaterin angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 21. September 2007 war. Am 17. November 2008 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Rückenproblematik, bestehend seit September 2007, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 13/1-2 und Urk. 13/4). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen in Form einer Arbeitsvermittlung am 11. Mai 2009 ab (Urk. 13/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. Mai 2009 [Urk. 13/26]; Einwand vom 8. Juni 2009 [Urk. 13/28] inklusive ergänzende Begründung vom 8. Juli 2009 [Urk. 13/33]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2009 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 13/37). Dagegen erhob die Versicherte am 7. Oktober 2009 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 13/38/34). Dieses hob die angefochtene Verfügung vom 8. September 2009 mit Urteil vom 21. Januar 2011 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück (Urk. 13/48). Diese veranlasste in der Folge eine bidisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 13/61). Das internistisch-rheumatologische Gutachten wurde am 13. Juli 2011 (Urk. 13/68) erstattet, das psychiatrische Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung am 20. Juli 2011 (Urk. 13/66). Am 13. September 2011 wurde eine Haushaltsabklärung bei der Versicherten durchgeführt (vgl. den Abklärungsbericht vom 4. November 2011 [Urk. 13/73]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. November 2011 [Urk. 13/78] und 4. November 2011 [Urk. 13/76]; Einwand vom 13. Dezember 2011 [Urk. 13/86] mit ergänzenden Begründungen vom 27. Januar 2012 [Urk. 13/90] und vom 2. März 2012 [Urk. 13/98]; Stellungnahme des Gutachters zum Einwand vom 9. Mai 2012 [Urk. 13/101]; Stellungnahme der Versicherten vom 6. Juli 2012 [Urk. 13/105]) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 13. September 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % eine befristete Dreiviertelsrente vom 1. September 2008 bis am 31. Januar 2011 (Urk. 13/113) und mit Verfügung vom 18. September 2012 bei einer Hilflosigkeit leichten Grades eine befristete Hilflosenentschädigung vom 1. September 2008 bis 31. August 2010 zu (Urk. 13/116). Dagegen erhob die Versicherte beim hiesigen Gericht am 10. Oktober 2012 Beschwerde. Nach Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde trat das Gericht auf die Beschwerde mit Beschluss vom 19. November 2012 nicht ein (Urk. 13/119).
1.2 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 2. Juli 2014 im Namen der Versicherten mit, deren Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 13/123; Vollmacht der Versicherten vom 2. Juli 2014 [Urk. 13/125]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. August 2014 [Urk. 13/129]) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. September 2014 nicht ein (Urk. 13/130).
1.3 Am 24. Juli 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IVStelle zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend (Urk. 13/152). Die IV-Stelle veranlasste am 18. September 2017 (Urk. 13/154) eine Untersuchung der Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Die Berichte wurden am 14. November 2017 erstattet (vgl. die Berichte über die orthopädische/rheumatologische [Urk. 13/155] und über die psychiatrische [Urk. 13/156] Untersuchung vom 31. Oktober 2017). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Dezember 2017 [Urk. 13/157]; Einwand vom 22. Januar 2018 [Urk. 13/164] mit anschliessender Begründung vom 26. Februar 2018 [Urk. 13/167]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. März 2018 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 13/171]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. April 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Viertelsrente ab Januar 2018 zuzusprechen. Es seien sodann berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 wurden der Beschwerdeführerin und ihrer Vertretung eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde (aktuelle schriftliche Vertretungsvollmacht und Unterlagen zum Nachweis der Identität der Beschwerdeführerin, da unterschiedliche Namen angegeben worden waren) angesetzt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen ein (Urk. 7 und Urk. 8/1-3). Am 18. Mai 2018 wurde verfügt, dass der Name der Beschwerdeführerin im Rubrum beibehalten werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 10). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei zur Prüfung von beruflichen Massnahmen. Bezüglich eines Rentenanspruchs beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). In der Replik vom 16. August 2018 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 29. August 2018 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. August 2018 angezeigt wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RADBerichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 In der Verfügung vom 13. März 2018 erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin sei seit dem 22. Mai 2017 eine 50%ige und ab Dezember 2017 eine Arbeitstätigkeit von 80 % zumutbar. Es seien keine neuen medizinisch relevanten Tatsachen hervorgebracht worden. Da das Kriterium der dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung nicht erfüllt sei, bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Aufgrund dessen erübrige sich das Erstellen eines Einkommensvergleichs. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 2).
2.2 In der Beschwerde vom 25. April 2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch zwar deshalb abgelehnt, weil keine neuen medizinisch relevanten Tatsachen vorgebracht worden seien. Im Rahmen des Einwandverfahrens habe sie die Berechnung eines Einkommensvergleichs aber nachgeholt. Sie sei dabei von einem Valideneinkommen von 100 % im Bereich Detailhandel (LSE) sowie einem Invalideneinkommen von 80 % für Hilfsarbeiten ausgegangen. Einen leidensbedingten Abzug habe sie nicht gewährt und beim Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 24 % errechnet (Urk. 1 S. 4 mit Verweis auf Urk. 13/169 f.). Bei der letzten rechtkräftigen Invaliditätsbemessung sei der Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug von 25 % gewährt worden. Das stark eingeschränkte Tätigkeitsspektrum sei als lohnmindernder Faktor berücksichtigt worden. Beim aktuellen Einkommensvergleich werde hingegen kein leidensbedingter Abzug gewährt, obwohl die Beschwerdeführerin weiter in ihrem Belastungsprofil eingeschränkt sei und die gesundheitlichen Einschränkungen sogar grösser geworden seien (Urk. 1 S. 5 f.). Es widerspreche der Rechtssicherheit und dem Willkürverbot, wenn ein leidensbedingter Abzug einmal gewährt und dann nicht mehr gewährt werde (Urk. 1 S. 7).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die psychiatrische Diagnose habe aus rechtlicher Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Denn die Beschwerdeführerin habe einen relativ strukturierten Tagesablauf. Zur Familie und drei guten Freundinnen bestehe reger Kontakt. Ausserdem arbeite die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren freiwillig im C.___, wo sie türkisches Essen auf Bestellung koche. Die objektiven Befunde seien nicht stark ausgeprägt. Ein sozialer Rückzug habe nicht stattgefunden, und es bestünden gute Ressourcen, welche die Arbeitsfähigkeit positiv beeinflussten. Ein leidensbedingter Abzug sei auch dann nicht angebracht, wenn von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen und ein Einkommensvergleich vorgenommen werde. Die Einschränkung sei diesfalls dahingehend zu berücksichtigen, als dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 80 % betrage. Im Übrigen sei der leidensbedingte Abzug von 25 %, welcher im Jahr 2012 getätigt worden sei, aus rechtlicher Sicht fragwürdig. Da der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht rechtsgenüglich geprüft worden sei, sei die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit diese den Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfe (Urk. 12).
2.4 Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 16. August 2018 daran fest, dass ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen sei. Es werde sodann zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdegegnerin dazu bereit sei, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 15).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten. Zu prüfen ist daher, ob sie eine rentenbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
3.2 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. September 2012 (Urk. 13/113) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine befristete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 64 % vom 1. September 2008 bis am 31. Januar 2011 zu. Für die Zeit danach wurde ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 28 % verneint. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2010 wieder eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 13/113/10-11). Dabei stützte sie sich auf das internistisch-rheumatologische Gutachten vom 13. Juli 2011 (Urk. 13/68) und das psychiatrische Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 20. Juli 2011 (Urk. 13/66).
In der interdisziplinären Zusammenfassung der beiden Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 13/66/8):
- Panvertebralsyndrom bei
- HWS: cervikospondylogenes Syndrom beidseits bei kleiner medianer bis paramedianer linksbetonter Diskushernie C5/C6 mit knappem Kontakt zum Myelon und leichter Spinalstenose C5/C6 mit sehr diskreter Progredienz (MRI 06/2011 gegenüber MRI 12/2009), ohne Nervenwurzelkompression und ohne radikuläre Zeichen
- LWS: lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Status nach Spondylodese L4/L5 und Dekompression L4/L5 am 27.9.2007 mit guter Lage des Spondylodese-Materials, ohne wesentliche Narbenbildung und mit epiduraler Lipomatose ab Deckplatte L5 mit Obliteration des Duralsacks und leichter bis mässiger Degeneration des Facettengelenks L5/S1 rechts (MRI 06/2011), ohne Nervenwurzelkompression und ohne radikuläre Zeichen
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), bestehend seit Mai 2008 (aktenmässig – Hospitalisation in der D.___) und vollständig remittiert (anamnestisch) seit November 2010
Im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 13. Juli 2011 wurde im Wesentlichen festgehalten, die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Schuhmodeberaterin sei nicht mehr zumutbar. Dagegen könne sie Tätigkeiten mit eingeschränktem Belastungsprofil zu 100 % ausüben. Das Belastungsprofil sehe wie folgt aus: Lasten bis zehn Kilogramm könnten gehoben oder getragen werden. Überkopfarbeiten wie Vibrationen und Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers seien zu meiden. Ebenso seien das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – und unerwartete asymmetrische Lasteinwirkungen zu vermeiden. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten (Urk. 13/68/37). Im psychiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 20. Juli 2011 wurde sodann festgehalten, von Mai 2008 bis November 2010 könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, ab Dezember 2010 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/66/6).
3.3
3.3.1 Im Bericht des RAD vom 14. November 2017 betreffend die orthopädisch-rheumatologische Untersuchung vom 31. Oktober 2017 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 13/155/7):
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei
- St. n. Dekompression und Spondylodese Segment L5/5
- Mässiges Cervicospondylogenes Syndrom bei
- Kleinen Discushernien C4/5, C5/6
- Osteochondrose C4/5, C5/6
- Milde Epicondylitis radialis humeri rechts
- Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 13/155/7):
- Verdacht auf beginnende Coxarthrose links
- Verdacht auf Kompressionssyndrom N. ulnaris links
- Verdacht auf ACG-Arthrose bds.
- Kongenitale Thalassämia minor
- M. Meulengracht
Sodann wurde festgehalten, bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 31. Oktober 2017 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der angestammten Tätigkeit als Schuhverkäuferin bestehe eine 0%ige Arbeitsfähigkeit seit spätestens 2010. In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei seit dem 22. Mai 2017 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die Leistungseinschränkung von 20 % erkläre sich durch einen erhöhten Pausenbedarf. Das Belastungsprofil sei wie folgt zu beschreiben: Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg, Heben aus der Hocke, Verharren in Zwangshaltungen, repetitive Rumpfdrehungen oder HWS-Rotationen, kniende, gebückte oder rein stehende Tätigkeiten sowie überwiegende Überkopfarbeiten oder Armvorhalte seien nicht geeignet. Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen seien medizinisch-theoretisch zumutbar. Zur Entspannung der Rumpfmuskulatur sollten pro Stunde 10 Minuten zusätzliche Pause gewährt werden. Die aktuelle Therapie mit gelegentlicher Einnahme von Lornoxicam und Massagen sei angesichts der deutlichen Dekonditionierung unzureichend. Eine Medizinische Trainingstherapie zur Ausdauersteigerung der Rumpfmuskulatur und Verbesserung der muskulären Dysbalance und Haltungsinsuffizienz mit begleitender Psychotherapie zum Erlernen von Coping Strategien sei zu empfehlen. Der Gesundheitszustand stelle sich im Vergleich mit dem rheumatologischen Gutachten vom 13. Juli 2011 in Bezug auf Funktion und Belastbarkeit des Achsenskeletts verschlechtert dar (Urk. 13/155/9 f.).
3.3.2 Im psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD vom 14. November 2017 wurden als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0), und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1) aufgeführt. Zur depressiven Störung wurde zusätzlich festgehalten, die Beschwerdeführerin imponiere bei der Untersuchung eher leichtgradig depressiv. Es sei möglich, dass in der Vergangenheit mittelgradige, vereinzelt zu Beginn auch eine schwergradige depressive Episode bestanden hätten. Aktuell erscheine die depressive Symptomatik jedoch gebessert (Urk. 13/156/8).
Weiter wurde im Bericht festgehalten, es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Die aktuelle Arbeitstätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht einem geschützten Arbeitsplatz gleichzusetzen, was bedeute, dass die Beschwerdeführerin eine längere Abstinenz vom regulären Arbeitsmarkt aufweise. Ob der gegenwärtige Arbeitsplatz dem orthopädischen Ressourcenprofil entspreche, könne aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilt werden. Das Ressourcenprofil sehe wie folgt aus: Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen seien, medizinisch-theoretisch, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zunächst zu 50 % möglich. Das Pensum sei schrittweise bis Ende April 2018 auf 80 % zu erhöhen. Die Beschwerdeführerin benötige flexible und häufigere Pausen, so dass ein 100 %Pensum nicht möglich erscheine. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe seit dem Zeitpunkt der Untersuchung, überwiegend wahrscheinlich seit Beginn der Behandlung im E.___ vor circa einem Jahr, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung des genannten Ressourcenprofils. Unter Fortführung der integrativen psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung und mit Hilfe von beruflichen Massnahmen sei medizinisch-theoretisch, innerhalb von sechs Monaten ein 80%iges Pensum in einer angepassten Tätigkeit zu erreichen (Urk. 13/156/9).
3.3.3 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 15. November 2017 hielt Dr. med. F.___ Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom RAD fest, seit der RAD-Stellungnahme vom 6. August 2014 sei eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Wegen somatischer und psychischer Einschränkungen sei auch in einer angepassten Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In einer angepassten Tätigkeit bestehe derzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Das Pensum könne bis April 2018 schrittweise auf 80 % gesteigert werden. Eine dauerhafte Einschränkung von 20 % werde verbleiben (Urk. 13/158/4 f.).
3.3.4 Am 28. November 2017 gab Dr. F.___ vom RAD weiter an, von somatischer Seite sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit per sofort zu 80 % arbeitsfähig. Beim RAD-Untersuch habe sich gezeigt, dass primär die psychosoziale Komponente zu den Einschränkungen führe. Die prognostische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 22. Mai 2017 bis 31. März 2018 und von 20 % ab dem 1. April 2018 betreffe ausschliesslich den psychischen Gesundheitszustand (Urk. 13/158/5).
4.
4.1 Aus somatischer Sicht besteht bei der Beschwerdeführerin gemäss RADBeurteilung eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Ausführungen des RAD erscheint aber fraglich, ob die Einschränkung von 20 % invalidenversicherungsrechtlich relevant ist. Die Einschränkung soll einem erhöhten Pausenbedarf geschuldet sein, welcher aber durch eine deutliche Dekonditionierung, insbesondere der Rumpfmuskulatur, bedingt ist (E. 3.3.1). Am 28. November 2017 gab der RAD sodann an, beim somatischen Untersuch habe sich gezeigt, dass primär die psychosoziale Komponente zu den Einschränkungen führe (E. 3.3.4).
4.2 Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit einer schrittweisen Steigerung bis Ende April 2018 auf 80 % aus (E. 3.3.2). Es fragt sich, ob die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können (E. 1.2.2). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss RAD anlässlich der Untersuchung bloss leichtgradig depressiv imponiert haben soll (E. 3.3.2). Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Tagesablauf scheint zudem kaum eingeschränkt zu sein. Sie gab an, dann aufzustehen, wenn ihre Tochter aufstehe, manchmal um 05.00 Uhr, manchmal um 06.00 Uhr. Dann wasche sie sich und trinke Tee. Wenn sie nicht aus dem Haus gehe, schminke sie sich nicht. Sie frühstücke etwas Kleines, z.B. Brot mit Tee, damit es ihr nicht schlecht werde. Dann lege sie sich wieder hin oder schaue fern, türkische Programme. Manchmal lese sie türkische Romane, nebenbei mache sie etwas im Haushalt, z.B. Geschirr aufräumen, leichtere Haushaltstätigkeiten. Die Kinder würden ihr am Samstag regelmässig mit den schwereren Haushaltsarbeiten helfen, z.B. mit dem Wäschewaschen. Fast täglich gehe sie mit ihrer Nachbarin eine Stunde spazieren. Man würde dann gemeinsam durch die Altstadt gehen. Alleine würde sie nicht hinausgehen. Sie warte immer darauf, aufgefordert zu werden. Am Abend esse sie meist allein, denn die Tochter komme oft erst gegen 22.00 Uhr nach Hause. Am Sonntag würde sie meistens mit den Kindern zusammen essen. Sie verbringe grundsätzlich viel Zeit zu Hause. Sie sei auch viel im Bett, schaue dann manchmal im Internet türkisches Theater. Am Mittwoch gehe sie zur Arbeit ins C.___, dann stehe sie um 06.00 Uhr auf, gehe um 07.00 zur Arbeit, mit einem Einkaufstrolley. Sie gehe in einem türkischen Laden einkaufen, denn sie müsse jeweils für 10-20 Personen kochen. Die Personen würden sich am Vortag zum Mittagessen anmelden. Sie fahre dann zwei Stationen mit dem Bus, komme um 08.00 Uhr im C.___ an, esse zunächst etwas Kleines und koche dann gemeinsam mit zwei Mitarbeitern. Bis um 12.00 Uhr müsse sie fertig sein. Dann richte sie das Essen auf den Tellern an. Um ca. 13.00 Uhr esse sie gemeinsam mit der Chefin zu Mittag. Sowohl von der Chefin als auch von den Mitarbeitern fühle sie sich sehr gut unterstützt. Dann räume sie ihre Töpfe auf und um 14.00 Uhr sei sie fertig. Manchmal bleibe sie noch etwas dort, denn sie möge nicht sofort nach Hause gehen, dann rede sie noch etwas mit den anderen. Es tue ihr eben schon gut, unter Leute zu kommen. Auf dem Rückweg nach Hause, den sie zu Fuss zurücklege, kaufe sie noch etwas Brot oder Milch ein. Gegen 16.00 Uhr sei sie dann wieder zu Hause (Urk. 13/156/4). Die Beschwerdeführerin gab sodann an, ab dem Jahr 2007 sei es ihr psychisch zunehmend sehr schlecht gegangen. Angefangen habe es mit der jahrelangen Sorge um den Ex-Ehemann, den Tod der Mutter, ihrer Operation und der Kündigung ihres Arbeitsplatzes. Zwei bis drei Jahre lang sei sie sehr depressiv gewesen. Inzwischen gehe es ihr psychisch schon wieder etwas besser. Sie habe aber weiterhin noch Restsymptome einer Depression und vielfältige somatische Beschwerden. Sie nehme nur noch Schmerzmittel ein. Früher habe sie auch Antidepressiva eingenommen (Urk. 13/156/5). Zu den Ressourcen/Stärken befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie könne sich vorstellen, in einem Büro zu arbeiten. Wenn sie erst einmal das Haus verlassen habe, sei sie gerne unter Leuten (Urk. 13/156/6). Sie gehe einmal pro Woche einen halben Tag in das C.___ in G.___ arbeiten. Manchmal übernehme sie noch zusätzliche Dienste als Springerin. Durchschnittlich arbeite sie circa 29-33 Stunden pro Monat. Sie habe drei gute Freundinnen aus der Schweiz, aus Kroatien und Italien. Die kroatische Freundin sei ihre Nachbarin, die ihr immer sehr viel geholfen habe und sie oft aus ihrer Passivität und Zurückgezogenheit herausgeholt habe. Vor einem Jahr habe diese Nachbarin sie sogar für vier Tage nach Barcelona in die Ferien mitgenommen. Ausser Kochen könne sie keine Hobbys oder Freizeitbeschäftigungen benennen. Sie habe immer viel zu viel auf das Wohl der anderen geachtet und nicht auf ihr eigenes. Grundsätzlich habe sie immer noch viel Mühe, die Initiative zu ergreifen und etwas zu unternehmen, könne aber von anderen dazu aufgefordert werden und habe dann auch Freude an Aktivitäten. Angesichts dieser Schilderungen lässt sich eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der RADUntersuchung am 31. Oktober 2017 nicht (mehr) nachvollziehen.
Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin lässt sich auch kaum eine Veränderung im Tagesablauf der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Jahr 2011 feststellen. Damals hatte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter Folgendes geschildert: Seit August 2010 arbeite sie in einer Cafeteria drei Tage je vier Stunden pro Woche und die Arbeit tue ihr gut. Die Leute würden nicht merken, dass sie Schmerzen habe, die Mitarbeiter verstünden ihre Situation aber und würden ihr nach Bedarf helfen. Sie fühle sich im Moment nicht ganz wie vorher, aber doch sehr gut. Sie schlafe zwar noch immer nicht gut, sie schlafe aber seit Jahren nicht im Schlafzimmer; zuerst wegen der Erkrankung des Ehemannes und jetzt, da sie mit den zwei Kindern in einer 3-Zimmerwohnung wohne, wo jedes Kind ein Zimmer habe, schlafe sie im Wohnzimmer. Sie schlafe unterschiedlich ein und schlafe dann bis morgens durch. Manchmal sei sie um circa 04.00 Uhr wach, schlafe dann aber wieder ein. Wenn ihre Tochter aufstehe, stehe sie auch auf (um circa 07.00 Uhr morgens). Tagsüber erledige sie den Haushalt im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Bei den schweren Arbeiten hälfen ihr die Tochter, der Sohn oder die Nachbarin. Sie koche selber und gehe selber einkaufen. Sie gehe wieder unter Leute und könne sich wieder freuen. Sie fühle sich aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt (Urk. 13/66/4).
4.3 Es fragt sich daher, ob im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung aus dem Jahr 2011 nicht bloss eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vorliegt, was eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Verfügung vom 13. September 2012 ausschlösse. Diese Frage kann letztlich aber offenbleiben, da sich auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ermitteln lässt, wenn auf die Einschätzung des RAD abgestellt wird, wonach eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % besteht. Dies ergibt sich aus dem nachfolgenden Einkommensvergleich.
4.4
4.4.1 Da die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung, insbesondere auch keine Ausbildung als Schuhverkäuferin, verfügt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführerin auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Arbeitskräfte (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014, TOTAL in der Tabelle TA1) im Bereich Detailhandel (47) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4'517.-- abgestellt hat. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 (die Zahlen für das Jahr 2018 liegen noch nicht vor) von 41,9 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, G 47) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Indexstand 2’673 [2014] auf 2’719 [2017]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen bei einem 100%igen Arbeitspensum hochzurechnen. Es resultiert somit ein Valideneinkommen von Fr. 57’756.-- (Fr. 4'517.-- x 12 : 40 x 41,9 : 2’673 x 2’719).
4.4.2 In einer angepassten Tätigkeit mit zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen ist der Beschwerdeführerin, medizinisch-theoretisch, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre ein 80%iges Arbeitspensum zumutbar.
Auch zur Bemessung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Hilfsarbeitskräfte (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4‘300.-- abzustellen. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Indexstand 2’673 [2014] auf 2’719 [2017]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen bei einem 80%igen Arbeitspensum hochzurechnen. Es resultiert somit ein Jahreseinkommen von Fr. 43’775.-- (Fr. 4‘300.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2’673 x 2'719 x 80 %). Der vermehrte Pausenbedarf zur Entspannung der Rumpfmuskulatur ist bereits in der 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, weshalb aus somatischer Sicht kein zusätzlicher Abzug vorzunehmen ist. Selbst wenn aus psychiatrischer Sicht ein zusätzlicher Abzug von 10 % gewährt würde, ergäbe dies ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 39’398.--.
Der beim Einkommensvergleich im Jahr 2012 vorgenommene Abzug von insgesamt 25 % war nicht gerechtfertigt und begründet keinen Anspruch darauf, dass erneut derselbe Abzug getätigt wird.
4.4.3 Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt demnach maximal Fr. 18’358.-- (Valideneinkommen von Fr. 57’756.-- abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 39’398.--), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 32 % entspricht.
4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung ab Januar 2018 beantragte.
5.
5.1 In ihrer Verfügung vom 13. März 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin die Durchführung beruflicher Massnahmen ab (Urk. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin beschwerdeweise berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung beantragt hatte (Urk. 1), erklärte sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018 jedoch zur (erneuten) Prüfung beruflicher Massnahmen bereit, da der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht rechtsgenüglich geprüft worden sei (Urk. 12). Dies nahm die Beschwerdeführerin zur Kenntnis (Urk. 15).
5.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG).
5.3 Angesichts der im Raum stehenden dauerhaften 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erweist sich die bisherige Prüfung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen als nicht rechtsgenüglich, wie dies die Beschwerdegegnerin auch einräumt. Die Sache ist daher an diese zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut prüfe.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend Antrag auf berufliche Massnahmen in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese einen Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut prüfe. Im Übrigen (Rentenanspruch) ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Gestützt auf die eingereichte Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich (Urk. 3) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu bejahen. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Prozessführung somit zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Fr. 400.-- sind zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 25. April 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese einen Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut prüft. Im Übrigen (Rentenanspruch) wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt, die der Beschwerdeführerin auferlegten Fr. 400.-- werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro