Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00389
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 27. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1962 geborene X.___ verfügt über eine zweijährige Ausbildung im Bereich der Schreinerei (Urk. 7/13/3, Urk. 7/57/7). Nachdem er im Jahr 1988 als Saisonnier in die Schweiz eingereist war, war er bis 1999 als Hilfsschreiner bei einer Holzbaufirma beschäftigt (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/8/1). In den Jahren 2000 bis 2005 war er mit mehreren Unterbrüchen bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz tätig (Urk. 7/8/1). Im Jahr 2008 liess er sich nach mehrjährigem Aufenthalt in Mazedonien (Urk. 7/5/3) wiederum in der Schweiz nieder (Urk. 7/5/1) und nahm ab Juni 2009 erneut verschiedene Erwerbstätigkeiten auf, wobei er zuletzt bis November 2014 temporär als Gleisbauarbeiter tätig war (Urk. 1 S. 3-4, Urk. 7/8/3, Urk. 7/13/2, Urk. 7/18/11). Im März 2015 meldete er sich unter Hinweis auf ein schweres Herzleiden, einhergehend mit Atemnot und Schwäche sowie einer anhaltenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit seit dem 24. November 2014, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5/3 und Urk. 7/5/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin verschiedene medizinische sowie berufliche Abklärungen. Am 20. August 2015 teilte sie dem Versicherten mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien zurzeit aufgrund seines Gesundheitszustands nicht möglich (Urk. 7/25). Nach erneuter Einladung zum Gespräch vom 18. Februar 2016 teilte sie dem Versicherten am 2. März 2016 wiederum mit, die Eingliederungsberatung werde abgeschlossen, da eine Eingliederung zurzeit aus nachvollziehbaren medizinischen Gründen nicht möglich sei (Urk. 7/34-36). Im weiteren Verlauf liess sie den Versicherten unter anderem durch für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätige Ärzte internistisch sowie orthopädisch/rheumatologisch untersuchen, welche ihre Beurteilungen am 13. Juli 2016 abgaben (Urk. 7/43-44). Es folgte eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Y.___. Diese erstattete ihr Gutachten am 22. November 2016 (Urk. 7/57/1). Gestützt darauf und nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 7/58, 7/59), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 31. Januar 2017 die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/60). Dagegen erhob der Versicherte am 1. März 2017 (Urk. 7/61), ergänzt am 25. April 2017 (Urk. 7/66), Einwand. In der Folge stellte die IV-Stelle der Gutachterstelle Rückfragen (Urk. 7/67), welche die Gutachterpersonen am 7. August 2017 beantworteten (Urk. 7/68). Dazu nahm der Versicherte am 17. Oktober 2017 Stellung (Urk. 7/70). Nach erneuter Vorlage des Dossiers beim RAD (Urk. 7/71/3-4) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 16. März 2018 ab (Urk. 7/73 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 26. April 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen in Form einer Rente zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 1). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 6. Juni 2018 mitgeteilt. Zugleich wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, laut dem Gutachten vom 7. November 2016 sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gleisbauer seit November 2014 vollumfänglich arbeitsunfähig. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei er indes seit August 2015 zu 50 % arbeitsfähig. Anschliessend habe sich seine Gesundheitssituation nach der Herzoperation weiter verbessert, sodass er seit Herbst 2015 in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Sodann hielt sie fest, die Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten würden zu keiner erheblichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führen, weshalb keine diesbezüglichen weiteren Abklärungen angezeigt seien. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 32 %. Dabei nahm sie keinen Leidensabzug vor mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bei einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit nicht eingeschränkt sei (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort wies sie auf die von der Gutachterstelle in Beantwortung der Rückfragen zum polydisziplinären Gutachten gegebene Begründung der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hin. Des Weiteren stellte sie sich auf den Standpunkt, Zusatzuntersuchungen seien im vorliegenden Fall nicht nötig gewesen. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen, namentlich nicht wegen des (unter 60 Jahre liegenden) Alters des Beschwerdeführers (Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen zusammengefasst ein, die Steigerung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 auf 70 % sei nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan respektive nicht begründet worden (Urk. 1 S. 7-8 und S. 10). Sodann beanstandete er, der begutachtende Kardiologe habe keine kardiologischen Untersuchungen durchgeführt (Urk. 1 S. 8), sondern die Werte der vorangehenden Untersuchungen übernommen, welche als insgesamt eingeschränkt aussagekräftig beurteilt worden seien. Dabei gehöre die Ergometrie als Belastungsuntersuchung zu den wichtigsten diagnostischen Verfahren bei einer kardiologischen Begutachtung (Urk. 1 S. 9-10). Unter Hinweis auf eine Publikation der deutschen Rentenversicherung zur sozialmedizinischen Beurteilung von herzkranken Menschen machte er geltend, seine Arbeitsfähigkeit liege (für eine angepasste Tätigkeit) zwischen 35 und 49 %. Ferner rügte er, sein Alter, die vorliegenden Komorbiditäten und insbesondere die linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF) seien unbeachtet geblieben. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen mittelgradigen bis schweren Beeinträchtigung sei ihm auch eine körperlich leichte Tätigkeit nicht oder nicht mehr in wesentlichem Umfang möglich (Urk. 1 S. 11-13). Eventualiter brachte er vor, es sei zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen worden, falls denn überhaupt eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 1 S. 13-16). Eventualiter machte er (mit näherer Begründung) geltend, es liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (Urk. 1 S. 16-18).
3.
3.1Der Beschwerdeführer befand sich wegen einer Herzerkrankung seit 2008 in fachärztlicher Behandlung (Urk. 1 S. 4, Urk. 7/5/5, Urk. 7/38/2, Urk. 7/57/12), wobei im Januar 2008 infolge eines subakuten Vorderwandinfarkts eine Koronardilatation mit Stenteinlage erfolgte (Urk. 7/57/3, Urk. 7/57/19). Im Jahr 2014 bemerkte er eine Abnahme seiner Leistungsfähigkeit und eine vermehrte Kurzatmigkeit (Urk. 7/57/12). Dem Bericht des Z.___, Klink für Kardiologie, vom 13. Februar 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer koronaren Eingefässerkrankung mit schwerer Mitralklappeninsuffizienz und schwer eingeschränkter LVEF (= linksventrikuläre Ejektionsfraktion: 25 %) litt. Er habe berichtet, in der Ebene langsam uneingeschränkt laufen zu können, jedoch - sobald es bergauf gehe - an einer Belastungsdyspnoe zu leiden (Urk. 7/3/1). Zudem hielten die Ärzte fest, aufgrund der schwer eingeschränkten linksventrikulären Pumpfunktion bei Status nach grossem Vorderwandinfarkt bestehe die Indikation für eine ICD-Implantation (Urk. 7/3/2).
Am 30. April 2015 erfolgte die operative myokardiale Revaskularisierung und Rekonstruktion der Klappen (Urk. 7/57/12, Urk. 7/43/2). Hernach befand sich der Beschwerdeführer vom 22. Mai bis am 11. Juni 2015 stationär im A.___ (Urk. 7/22/2), wobei am 30. Mai 2015 eine epikardiale permanente linksventrikulare Schrittmacherelektrode eingelegt wurde (Urk. 7/22/5). Nachdem es im Verlauf nicht zu einer raschen Stabilisierung der Ejektionsfraktion (EF) gekommen war und der Beschwerdeführer eine deutliche Dyssynchronie gezeigt hatte, wurden am 30. Mai 2015 eine Schrittmacherelektrode und am 18. Juni 2015 ein ICD/CRT-System (Defibrillator) implantiert (Urk. 7/24/11, Urk. 7/24/18).
3.2 Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 17. August 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare sowie eine valvuläre Herzkrankheit mit Einlage einer Schrittmacherelektrode am 30. Mai 2015 und einem Stenting im Jahr 2008 und ein seit 2012 bestehendes chronisches lumbospondylogenes Syndrom (Urk. 7/24/7, Urk. 7/24/11). Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 24. November 2014 (Urk. 7/24/7) und führte aus, die vom Beschwerdeführer geklagte Leistungsschwäche und Anstrengungsdyspnoe seien bei stark eingeschränkter LVEF von 20 % im Rahmen einer Kardiomyopathie objektiv erklärbar. Eine beruflich verwertbare körperliche Tätigkeit könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben. Dieser sei unter ausgebauter Medikation knapp kardial kompensiert (Urk. 7/24/8).
Am 29. November 2015 gab Dr. B.___ an, der Gesundheitszustand sei stationär. Jedoch seien seit der ICD-Implantation Schmerzen an der linken Schulter bei einer Periarthropathia humeroscapularis calcarea (PHS) links hinzugetreten. Ferner merkte er an, eine angepasste Tätigkeit gebe es nicht, da der Beschwerdeführer ausbildungs- und sprachbedingt nur körperlich arbeiten könne (Urk. 7/28/1, Urk. 7/28/4).
In seinem Bericht vom 11. Mai 2016 führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer sei bei allen Arbeiten, welche Kraft beanspruchten, eingeschränkt, so bei Gehstrecken von mehr als 300 Metern, beim Tragen von Einkaufstaschen, beim Treppensteigen etc.. Er fühle sich erschöpft und müsse Pausen einlegen. Zudem bestünden Schulterschmerzen links und Lumbalgien (Urk. 7/41/4). Die Herzfunktion sei schwer eingeschränkt (Ejektionsfunktion [EF] von 35 %) und es liege eine komplexe kardiale Erkrankung vor. Bei diesen Leiden sowie rheumatologischen Problemen sei keine Arbeitsleistung mehr möglich (Urk. 7/41/5), auch keine angepasste (Urk. 7/41/6). In Ruhe lägen unter ausgebauter Medikation keine kardialen Insuffizienzzeichen vor. Die linke Schulter sei ab 90 Grad bewegungseingeschränkt sowie dolent und die Lendenwirbelsäule (LWS) sei schmerzbedingt bewegungseingeschränkt. Bei körperlichen Tätigkeiten werde der Beschwerdeführer sofort müde und erschöpft (Urk. 7/41/5).
3.3 Im Bericht des Z.___, Klinik für Kardiologie, vom 11. September 2015 wurden als kardiologische Diagnosen eine koronare Dreigefässerkrankung sowie eine schwere Mitralinsuffizienz bei flail leaflet des posterioren Mitralsegels und schwerer Trikuspidalinsuffizienz genannt (Urk. 7/32/1). Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe über einen guten Verlauf seit dem Austritt aus der kardiovaskulären Rehabilitation in A.___ am 11. Juni 2015 berichtet und seine Leistungsfähigkeit habe deutlich zugenommen (Urk. 7/32/1). Die EF liege visuell bei 30-35 % und beim Belastungstest habe der Beschwerdeführer 72 % des Solls erreicht. Damit habe sich die LVEF echokardiographisch leicht verbessert. Der Beschwerdeführer sei postoperativ deutlich leistungsfähiger, in gutem Allgemeinzustand sowie normoton, normokard und kardiopulmonal kompensiert. Im Alltag eingeschränkt sei der Beschwerdeführer durch ein Abduktionsdefizit des linken Armes. Dieses Problem sei vermutlich nicht direkt durch das ICD/CRT-System verursacht, sondern man gehe eher von einer durch das Abduktionsverbot nach Einlage verursachten Frozen Shoulder aus (Urk. 7/32/2).
Laut dem Bericht des Z.___, Klinik für Kardiologie, vom 24. September 2015 präsentierte sich der Beschwerdeführer anlässlich der ICD-Nachkontrolle kardial kompensiert (Urk. 7/28/9). Dr. med. C.___, Assistenzarzt des Z.___, Klinik für Kardiologie, berichtete am 11. Dezember 2015, er habe den Beschwerdeführer vom 7. bis am 24. September 2015 behandelt (Urk. 7/31/1). Prognostisch hielt er fest, es sei eine Stabilisation bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erwarten. Die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei bei Herzinsuffizienz eingeschränkt. In der körperlich stark beanspruchenden Gleisarbeit sei er nicht arbeitsfähig und werde es auch bei günstigem Verlauf nicht mehr sein. Für körperlich nicht belastende Tätigkeiten sei er indes arbeitsfähig. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit geringer Belastung müsste eine Kontrolle mit Spiro Ergometrie erfolgen (Urk. 7/31/2-3). Nicht mehr zumutbar seien Überkopfarbeiten sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten (Urk. 7/31/5).
Am 7. April 2016 berichteten die Ärzte des Z.___, Klinik für Kardiologie, über eine weitere ICD-Nachkontrolle (Urk. 7/41/10 ff.). Als kardiologische Diagnosen nannten sie dieselben wie bei ihrem Vorbericht vom 11. September 2015, wobei die LVEF nurmehr als mittelschwer eingeschränkt angegeben wurde bei einer EF von 35 % (Urk. 7/41/11). Des Weiteren führten die berichtenden Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe einen stabilen kardialen Verlauf angegeben. Er verneine pectanginöse Beschwerden. Es bestehe eine stabile Dyspnoe NYHA II beim Bergauflaufen oder schnellen Gehen. Vorherrschend seien die linksseitigen Schulterschmerzen, welche sich jedoch leicht gebessert hätten. Der Beschwerdeführer präsentiere sich kardial kompensiert (Urk. 7/41/11).
3.4 Im Bericht des Z.___, Klinik für Rheumatologie, vom 16. Oktober 2015 wurde angegeben, klinisch zeige sich eine deutliche Bewegungseinschränkung in der Schulter links. Die Elevation sei nicht möglich (Urk. 7/28/5). Die Berichtenden nannten die Diagnose einer Periarthropathia humeroscapularis calcarea links, gemäss Bericht vom 14. Januar 2016 mit Frozen Shoulder (Urk. 7/28/4, Urk. 7/41/13). Dem Bericht vom 14. Januar 2016 über den Verlauf vom 12. November 2015 bis zur Berichterstattung ist zudem zu entnehmen, dass sich unter physiotherapeutischer Behandlung eine deutliche Besserung sowohl der Schmerzsymptomatik als auch des Bewegungsumfanges der Schulter links gezeigt habe (Urk. 7/41/13).
3.5 Am 12. Juli 2016 erfolgte eine RAD-Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin (internistisch, Urk. 7/43), sowie durch Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (orthopädisch/rheumatologisch, Urk. 7/44).
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe über seit der Herzoperation im Juni 2015 bestehende Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Schultergelenk links geklagt. Er könne den linken Arm nicht bis zur Horizontalen führen und es bestünden Schwierigkeiten beim Be- und Entkleiden. Manchmal würden die Schmerzen bis in die linke Handoberseite ausstrahlen. Durch die seit einem Jahr regelmässig durchgeführte Physiotherapie mit Krankengymnastik seien die Beschwerden rückläufig (Urk. 7/44/1). Dr. E.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe sich unter Entlastung der linken Schulter selbständig ausgezogen (Urk. 7/44/2). Als Diagnose in seinem Fachgebiet nannte Dr. E.___ eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der linken Schulter. Diese verunmögliche die Ausübung der bisherigen Tätigkeit (Urk. 7/44/5). Angepasst sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne linksseitige regelmässige Arm-Hebe- und Tragebelastungen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Überkopfarbeit, ohne Arbeiten in Armvorhalte und in körperferner Armhaltung links sowie ohne andauernde Vibrationsbelastungen. In einer derart angepassten Tätigkeit bestehe medizintheoretisch und verlaufsabhängig eine Arbeitsfähigkeit von circa 50 bis 100 %. Gemäss dem Bericht des Z.___ vom 14. Januar 2016 habe sich der Gesundheitszustand gebessert und es sei anhand der gestellten Diagnose erfahrungsgemäss mit einer weiteren funktionellen Besserung der Schulterbeschwerden zu rechnen (Urk. 7/44/6).
Dr. D.___ berichtete, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber über Atemnot nach ca. 200 Metern Gehdistanz und über Schulterschmerzen geklagt. Der Arzt gelangte zum Schluss, beim bestehenden Befund sei eine herzadaptierte Tätigkeit grundsätzlich möglich. Da der Hausarzt anderer Meinung sei und die Kardiologen des Z.___ ohne eigene Äusserung hierzu auf die Hausarzteinschätzung verweisen würden, sei eine fachkardiologische Begutachtung erforderlich (Urk. 7/43/4).
3.6 Bei einer erneuten ICD-Nachkontrolle berichteten die Ärzte des Z.___ am 2. September 2016, der Beschwerdeführer habe sich in den vorangegangenen drei bis vier Monaten weniger leistungsfähig gefühlt. Wegen linksbetonter Unterschenkelschmerzen müsse er alle 500 bis 700 Meter pausieren. Die berichtenden Ärztinnen hielten fest, die Ergometrie sei klinisch negativ und elektrisch nicht beurteilbar. Sie sei insgesamt eingeschränkt aussagekräftig, indes sei die Leistungsfähigkeit entgegen dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers unverändert zur Ergometrie ein Jahr zuvor ausgefallen. Aus objektiver Sicht bestehe eine stabile kardiale Situation. Bei jedoch subjektiver Abnahme der Leistungsfähigkeit komme bei den vom Beschwerdeführer beschriebenen Beinschmerzen eine Statinnebenwirkung in Frage, weshalb die Statintherapie vorerst zu pausieren sei. Führe dies zu keiner Verbesserung der Symptomatik, sei eine differentialdiagnostische Abklärung anderer Ursachen angezeigt (Urk. 7/56/2-3).
3.7 Am 22. November 2016 erstattete die Y.___ ihr polydisziplinäres Gutachten, wobei die Untersuchungen am 20. September 2016 vorgenommen worden waren (Urk. 7/57/2).
Im internistischen Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe - befragt nach seinen Beschwerden - über eine Kurzluftigkeit bei körperlicher Belastung sowie über ein unangenehmes Kribbelgefühl in beiden Beinen nach längerem Gehen geklagt (Urk. 7/57/7). Der Gutachter gelangte zum Schluss, die berichtete Kurzluftigkeit bei mässiger Belastung sei mit einer klinisch kompensierten Linksherzinsuffizienz vereinbar. Die Missempfindungen im Bereich der Beine seien anhand der Angaben des Beschwerdeführers sowie der aktuellen klinischen Untersuchung nicht sicher zuordenbar. Auf allgemeinmedizinisch-internistischem Gebiet, also ohne Berücksichtigung der kardialen Funktionseinschränkungen, bestünden aber keine relevanten Funktionseinschränkungen (Urk. 7/57/13-14).
Der kardiologischen Beurteilung ist zu entnehmen, im Vordergrund der kardialen Symptomatik stehe die bei mässiger Anstrengung auftretende Belastungsdyspnoe, wobei die Linksherzinsuffizienz in Ruhe kompensiert sei. Dieser klinischen Symptomatik entsprächen echokardiographisch der Befund der erheblich eingeschränkten kontraktilen Funktion des dilatierten, exzentrisch hypertrophierten linken Ventrikels (EF 35 %) sowie die deutlich eingeschränkte Belastbarkeit in der ergometrischen Untersuchung. Die körperliche Belastbarkeit im Alltag sei limitiert (Urk. 7/57/21). Der valvulären Herzkrankheit wurde bei guter Funktion der rekonstruierten Klappen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (Urk. 7/57/21). Weiter wurde ausgeführt, es sei ein stabiler klinischer Verlauf dokumentiert mit einer gegenüber der präoperativen Situation verbesserten körperlichen Belastbarkeit in Einklang mit den objektiven Befunden einer verbesserten linksventrikulären Funktion bei guter Funktion der rekonstruierten Klappen ohne Hinweis für derzeit bestehende relevante Ischämien. Auch wenn insgesamt von einem guten Ergebnis der koronaren Revaskularisation, der Klappenrekonstruktion und der Resynchronisationstherapie ausgegangen werden könne, bestehe als Folge der ischämischen Kardiomyopathie eine erhebliche Einschränkung der linksventrikulären Funktion fort. Unter der aktuellen medikamentösen Therapie sei die Linksherzinsuffizienz derzeit kompensiert. Jedoch ergebe sich aufgrund der durch die Schwere der ischämischen Kardiomyopathie limitierten körperlichen Belastbarkeit eine qualitative und quantitative Minderung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/57/22-23).
Als angelernter Gleisbauer sei der Beschwerdeführer fortdauernd komplett arbeitsunfähig. Darüber hinaus habe vom 24. November 2014 bis zum 31. Juli 2015 für jegliche Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Fortdauernd arbeitsunfähig sei er sodann für jegliche Tätigkeiten im Akkord- oder Nachtschichtbetrieb. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er vom 1. August 2015 bis zum 23. September 2015 zu 50 % arbeitsfähig gewesen und seit dem 24. September 2015 zu 70 %. Leidensangepasst sei eine körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Tragen und Hantieren von Lasten bis zu zehn Kilogramm (während der 50%igen Arbeitsfähigkeit nur bis fünf Kilogramm). Dabei sei die Minderung der Arbeitsfähigkeit einem erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf geschuldet. Auch wenn der Beschwerdeführer im Alltag kardial kompensiert erscheine, blieben die Ressourcen für eine ausdauernde Leistungserbringung und abrufbare Leistungsreserven deutlich limitiert (Urk. 7/57/23).
Der orthopädische Gutachter Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte eine Funktionseinschränkung des linken Schultergelenkes bei leichten Aufbrauchveränderungen des Schultereckgelenkes und Verkalkung der langen Bizepssehne mit wiederkehrenden Reizzuständen. Dieser Diagnose mass er Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/57/32). Er hielt fest, die aktive Beweglichkeit sei deutlich bis über die Horizontale möglich, was bereits beim Ablegen der Oberbekleidung zu beobachten gewesen sei. Auch die aktuelle Umfangmessung, welche bei Rechtshändigkeit nur unwesentlich differierende Umfangsmessergebnisse im Vergleich zur rechten oberen Extremität ergeben habe, schliesse eine relevante Gebrauchsminderung des linken Armes im Alltag aus. Angesichts der festgestellten Verkalkungsformationen im Bereich der Weichteile der linken Schulter komme es sicherlich vor allem bei Überkopfarbeiten zu wiederholten Reizerscheinungen des linken Schultergelenkes. Von Seiten des übrigen Bewegungsapparates seien keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen auszumachen gewesen (Urk. 7/57/33). Demnach bestünden auf orthopädischem Fachgebiet Funktionseinschränkungen einzig für den linken Arm bei häufigen Überkopfarbeiten. Ansonsten gehe er, der Gutachter, angesichts der kraftvoll möglichen Vorhebung, der deutlich über die Horizontale möglichen Beweglichkeit und der fehlenden Minderbemuskelung des linken Armes von einer deutlich besseren Einsatzmöglichkeit als bislang eingeschätzt aus. Da bei der Gleisbautätigkeit nur für einen sehr geringen Zeitraum während der Arbeit die überkopfeingeschränkte Belastbarkeit des linken Armes gefordert werde, sei der Beschwerdeführer aus rein orthopädischer Sicht auch in der angestammten bisherigen Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/57/34). In einer Tätigkeit ohne häufige Überkopfarbeit sei er seit jeher voll arbeitsfähig (Urk. 7/57/35).
In ihrer Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, als angelernter Gleisbauer sowie für Tätigkeiten im Akkord- oder Nachtschichtbetrieb bestehe seit dem 24. November 2014 eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit. Bis Ende Juli 2015 habe für sämtliche Tätigkeiten eine vollkommene Erwerbsunfähigkeit vorgelegen. Vom 1. August bis zum 23. September 2015 sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen und seit dem 24. September 2015 zu 70 %. Leidensangepasst sei eine körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Tragen und Hantieren von Lasten bis zu zehn Kilogramm (während der 50%igen Arbeitsfähigkeit nur bis fünf Kilogramm) und ohne häufige Überkopfarbeiten. Dabei sei die Minderung der Arbeitsfähigkeit einem erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf geschuldet. Eine berufliche Wiedereingliederung in eine leidensangepasste Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht sofort möglich (Urk. 7/57/37-38).
3.8 Ergänzend führten die Gutachter am 7. August 2017 aus, die im Gutachten ausgewiesene qualitative und quantitative Arbeitsfähigkeit sei unter Würdigung aller Befunde und Diagnosen eingeschätzt worden. Keinesfalls sei sie mit der erbrachten ergometrischen Leistung gleichzusetzen, welche lediglich ein Teilergebnis des ergometrischen Belastungstestes darstelle (Urk. 7/68/2). Bezüglich der vom Beschwerdeführer angegebenen Kribbeldysästhesien der Beine nach längerem Gehen hielten die Gutachter fest, dass diese keinen Einfluss hätten auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit und daher die Ursache im Rahmen des Begutachtungsauftrages nicht weiter abzuklären gewesen sei (Urk. 7/68/2). Betreffend die Steigerung der Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit von 50 auf 70 % erläuterten die Gutachter, für die ersten Wochen nach Abschluss der den vorgenommenen operativen Eingriffen folgenden Rekonvaleszenz und Rehabilitation und bei vorheriger langdauernder Arbeitsunfähigkeit sei die Arbeitsfähigkeit zunächst lediglich auf 50 % eingeschätzt worden. Da sich der Beschwerdeführer am 24. September 2015 kardial kompensiert und oligosymptomatisch mit einer stabilen Dyspnoe NYHA II gezeigt habe, sei ab dann von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen worden (Urk. 7/68/2-3).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Die fachkundigen Spezialärzte begründeten ihre Diagnosen differenziert und nahmen zu den Beurteilungen in den Vorakten sowie zum Verhalten des Beschwerdeführers Stellung. Ihre Einschätzung begründeten sie im Gutachten sowie in dessen Ergänzung vom 7. August 2017 einlässlich (Urk. 7/57 und Urk. 7/68). Das Gutachten erfüllt damit die rechtsprechungsgemässen formellen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehende E. 1.3).
4.2 Im Einklang mit der Einschätzung sämtlicher übriger Ärzte steht die gutachterliche Auffassung, wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit dem 24. November 2014 fortdauernd vollumfänglich arbeitsunfähig ist (Urk. 7/57/37, Urk. 7/24/7, Urk. 7/31/2). Dies überzeugt, da es sich beim Gleisbau um eine körperlich schwere Tätigkeit handelt (Urk. 7/18/10, Urk. 7/31/2) und weil der Beschwerdeführer aufgrund der erheblichen Einschränkung der Pumpfunktion des linken Ventrikels bereits bei mässiger körperlicher Anstrengung limitiert ist (Urk. 7/57/21).
4.3 In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit wurde im Gutachten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die Zeit vom 1. August bis zum 23. September 2015 sowie eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 24. September 2015 festgehalten (Urk. 7/57/23). Nachdem sich der Beschwerdeführer im September 2015 in gutem Allgemeinzustand sowie kardial kompensiert gezeigt hatte (Urk. 7/32/2, Urk. 7/28/9), jedoch infolge Herzinsuffizienz in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit respektive Belastbarkeit eingeschränkt ist (Urk. 7/31/2, Urk. 7/57/21-23), ist es nachvollziehbar, dass er aufgrund eines erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs zu 70 % arbeitsfähig ist und dass dies nur für körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten gilt (Urk. 7/57/38). Dass sich die schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter beim rechtsdominanten Beschwerdeführer nur insoweit auswirkt, als ihm keine häufigen Überkopfarbeiten zumutbar sind (Urk. 7/57/35), überzeugt angesichts dessen, dass keine relevante Muskelminderung auszumachen war und dass die aktive Beweglichkeit bis deutlich über die Horizontale möglich war (Urk. 7/57/33). Da der Beschwerdeführer nur nach längerem Gehen Beschwerden in den Beinen aufweist (Urk. 7/57/7, Urk. 7/56/2), ist nachvollziehbar, dass diese keinen Einfluss haben auf die Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit (Urk. 7/68/2).
4.4 Am 11. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer aus dem A.___ entlassen (Urk. 7/22/5), wobei eine sehr gute Selbständigkeit im Alltag vorlag (Urk. 7/22/6). Laut den Angaben des Beschwerdeführers folgte ein guter Verlauf und seine Leistungsfähigkeit nahm deutlich zu (Urk. 7/32/1). Im August 2015 war der Beschwerdeführer unter ausgebauter Medikation knapp kardial kompensiert (Urk. 7/24/8), im September 2015 dann normoton, normokard und kardiopulmonal kompensiert, wobei sich die LVEF leicht verbessert hatte (Urk. 7/32/2). Vor diesem Hintergrund mit laufender Verbesserung ist plausibel, dass für die Zeit vom 1. August bis 23. September 2015 noch von einer etwas geringeren Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen wurde.
4.5 Dass für angepasste Tätigkeiten in einem gewissen Umfang eine Arbeitsfähigkeit vorliegt, korreliert sodann mit der Einschätzung des Dr. C.___ vom Z.___ (Urk. 7/31/3). Der Hausarzt Dr. B.___ hielt bezüglich einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest, eine solche gebe es nicht, da der Beschwerdeführer ausbildungs- und sprachbedingt nur körperlich arbeiten könne (Urk. 7/28/1). Rechtsprechungsgemäss kommt es indes darauf an, ob es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine angepasste Tätigkeit gibt. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a). So sind dem Beschwerdeführer namentlich Hilfsarbeiten wie leichte Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie oder die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten oder Sortierarbeiten zumutbar, welche praxisgemäss auch vorwiegend sitzend angeboten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1 und E. 5.2.4) und zudem weder eine Ausbildung noch fundierte Sprachkenntnisse erfordern. Die Angabe von Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer bei körperlichen Tätigkeiten sofort müde und erschöpft werde (Urk. 7/41/5), lässt ebenfalls darauf schliessen, dass grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit für nicht körperliche beziehungsweise körperlich sehr leichte Tätigkeiten besteht. In Ruhe waren denn - unter ausgebauter Medikation - auch keine kardialen Insuffizienzzeichen auszumachen (Urk. 7/41/5). Nach dem Gesagten vermag die Beurteilung von Dr. B.___, es gebe keine angepasste Tätigkeit für den Beschwerdeführer, keine Zweifel am Gutachten der Y.___ zu erwecken. Ferner liegt die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auch im Rahmen der von Dr. E.___ postulierten Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 % (Urk. 7/44/6).
4.6 Zum Einwand des Beschwerdeführers, der kardiologische Gutachter habe zu Unrecht keine eigene ergometrische Belastungsuntersuchung durchgeführt (Urk. 1 S. 8-10), ist anzumerken, dass den Gutachterpersonen betreffend die Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Die gutachterlich verwendeten Resultate der im Z.___ im September 2016 durchgeführten Ergometrie waren zwar tatsächlich als eingeschränkt aussagekräftig beurteilt worden (Urk. 7/56/2), allerdings war gleichzeitig festgehalten worden, die Leistungsfähigkeit sei unverändert zur Ergometrie vor einem Jahr und dies entgegen dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers, der sich als weniger leistungsfähig empfinde (Urk. 7/56/3). Demnach erwuchs dem Beschwerdeführer kein Nachteil daraus, dass der Gutachter auf die vom Z.___ erhobenen Werte abstellte (vgl. Urk. 7/57/16). Zudem ist nicht anzunehmen, dass die Durchführung eines weiteren ergometrischen Belastungstests im gleichen Monat zu besser verwertbaren beziehungsweise anderen Ergebnissen geführt hätte. Hinzu kommt, dass die Ergometrie laut dem vom Beschwerdeführer zitierten «aktualisierten Leitfaden für die Ergometrie im Rahmen arbeitsmedizinischer Untersuchungen» der frühzeitigen Erkennung von Erkrankungen sowie dazu dient, die kardiozirkulatorische Leistungsfähigkeit eines Probanden für bestimmte, in der Regel körperlich belastende Tätigkeiten zu prüfen (Urk. 1 S. 10). Demgegenüber ist eine Ergometrie für die Festlegung der Leistungsfähigkeit in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit weniger entscheidend.
4.7 Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 11-13) kann für den Leistungsanspruch aus der Invalidenversicherung nicht auf die in Deutschland geltende Rechtslage oder Rechtspraxis abgestellt werden; letztere ist für den vorliegenden Fall nicht verbindlich. Im Übrigen ist einer auf den Einzelfall bezogenen Begutachtung den Vorzug zu geben gegenüber einer standardisierten Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit. Von der körperlichen Leistungsfähigkeit unmittelbar und ohne Berücksichtigung der konkreten Anforderungen der noch in Frage kommenden Arbeit an die körperliche Belastbarkeit auf die Arbeitsfähigkeit zu schliessen, geht sodann nicht an, da die Ergometrie unter körperlicher Belastung erfolgt und daher ein direkter Schluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit nicht zu überzeugen vermag. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Ergometrie eine maximale Leistung von 114 Watt erbrachte (Urk. 7/56/2). Seine echokardiographisch ermittelte (TTE = transthorakale Echokardiographie beziehungsweise transthorakales Echokardiogramm) EF liegt bei 35 % (Urk. 7/56/2). Er weist eine stabile Dyspnoe NYHA II auf (Urk. 7/41/12). Gemäss den vom Beschwerdeführer zitierten Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung lassen eine ergometrische Maximalbelastbarkeit von über 50 bis 75 Watt, eine echokardiographisch gemessene Ruhe-EF von 30 bis 44 % und ein NYHA-Stadium II auf die Zumutbarkeit einer leichten körperlichen Tätigkeit schliessen (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Infos-fuer-Aerzte/Begutachtung/begutachtung.html?https=1&_blob=publicationFile&v=9; weiterer Pfad: Leitlinien, Herz-Kreislauf-Krankheiten, Leitlinie zur sozialmedizinischen Beurteilung von Menschen mit koronarer Herzkrankheit; besucht am 9. Dezember 2019; S. 31). Des Weiteren kann von der körperlichen Dauerbelastbarkeit, um welche es in Tabelle 6 geht (S. 25 und S. 29), nicht auf die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit geschlossen werden, wie der Beschwerdeführer dies postuliert (Urk. 1 S. 11-12). Nach dem Gesagten verfangen die unter Bezugnahme auf die Publikation der deutschen Rentenversicherung zur sozialmedizinischen Beurteilung von herzkranken Menschen gemachten Einwendungen des Beschwerdeführers nicht.
4.8 Zusammenfassend steht im Sinne vorstehender Erwägungen fest, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vom 1. August bis am 23. September 2015 zu 50 % arbeitsfähig gewesen und seit dem 24. September 2015 zu 70 % arbeitsfähig ist. Leidensangepasst ist eine körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Tragen und Hantieren von Lasten bis zu zehn Kilogramm (während der 50%igen Arbeitsfähigkeit nur bis fünf Kilogramm) und ohne häufige Überkopfarbeiten.
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es gebe keine angepasste Tätigkeit für ihn (Urk. 1 S. 15), ist auf vorstehende E. 4.5 zu verweisen. Hierbei ist die abweichende Beurteilung der Eingliederungsberatung nicht massgebend, respektive bezieht sie sich nicht auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der selbst Nischenarbeitsplätze zur Verfügung hält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3 mit Hinweis).
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.3
5.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
5.3.2 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im November 2014 stark schwankende Einkommen (Urk. 7/8/3). Da er zudem temporär angestellt war (Urk. 7/13/2, Urk. 7/18/11), erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass er im Gesundheitsfall weiterhin in diesem Arbeitsverhältnis gestanden wäre, weshalb für die Bestimmung des Valideneinkommens die LSE heranzuziehen sind.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich deshalb für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne und ging von einem Einkommen für Mitarbeitende im Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, aus (Urk. 7/58/1), was vom Beschwerdeführer nicht bemängelt wurde und angesichts der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geleisebauarbeiter nicht zu beanstanden ist.
Der von Männern im Jahr 2015 durchschnittlich erzielte monatliche Bruttolohn gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Ziff. 41-43 (Baugewerbe), Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, beträgt Fr. 5'507.--. Aufgerechnet auf die im Baugewerbe im Jahr 2015 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, F) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2220 Punkten im Jahr 2014 auf 2226 Punkte im Jahr 2015 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 5'715.15 pro Monat (Fr. 5'507.--: 40.0 x 41.4 : 2'220 x 2'226 ) respektive gerundet Fr. 68'582.-- pro Jahr.
5.4
5.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.4.2 Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im November 2015 keiner Arbeitstätigkeit nachging, ist das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die LSE 2014 zu bestimmen. Aufgrund der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers für körperlich sehr leichte Tätigkeiten sowie angesichts des individuellen Belastungsprofils ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter von Fr. 5‘312.-- abzustellen (LSE 2014, TA1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2220 Punkten im Jahr 2014 auf 2226 Punkte im Jahr 2015 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer) ergibt dies ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 66‘632.70 (Fr. 5‘312.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2220 x 2226) respektive von gerundet Fr. 46‘643.-- bei der beim Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres gegebenen Arbeitsfähigkeit von 70 %.
5.5 Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen leidensbedingten Abzug (Urk. 7/58). Der Beschwerdeführer beantragte hingegen, es sei der zu erwartenden Lohneinbusse mit einem Abzug in der maximal möglichen Höhe von 25 % Rechnung zu tragen (Urk. 1 S. 13-16).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).
Dass bei der Festsetzung des Valideneinkommens nicht von den effektiv erzielten tiefen Einkommen (vgl. Urk. 7/8/3: beispielsweise Fr. 29'891.-- im Jahr 2014 und Fr. 8'705.-- im Jahr 2013), sondern von den Durchschnittswerten der LSE ausgegangen wurde, beinhaltet im Ergebnis eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen. Die für das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit so tief ausgefallene Einkommen mitverantwortlichen invaliditätsfremden Faktoren gelten daher als mittels Parallelisierung korrigiert und dürfen demzufolge im Rahmen des Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden (BGE 134 V 322 Regeste, E. 5.2 und E. 6.2). Zu prüfen bleibt, ob infolge der gesundheitsbedingten Einschränkungen ein Abzug vorzunehmen ist.
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).
Nachdem für den Beschwerdeführer noch verschiedene Tätigkeiten in Frage kommen (vgl. vorstehende E. 4.5) und dabei bei körperlich sehr leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten keine weiteren relevanten gesundheitsbedingten Einschränkungen bestehen (vgl. vorstehende E. 4.8), ist im Sinne vorstehender Ausführungen nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle keinen Leidensabzug vorgenommen hat.
Auch vor dem Hintergrund der auf 70 % herabgesetzten Arbeitsfähigkeit rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn. Denn laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Eine leicht höhere Differenz resultiert unter Anwendung von LSE 2014, doch rechtfertigt die nicht überproportionale Lohneinbusse bei einem Teilzeitpensum von 70 % keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2).
5.6 Vergleicht man das Invalideneinkommen von Fr. 46‘643.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 68'582.-- resultiert ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 21'939.-- und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 32 %. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Die mit Verfügung vom 6. Juni 2018 (Urk. 8) bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, machte mit Honorarnote vom 6. Juli 2018 einen Aufwand von 15.8 Stunden und Barauslagen von Fr. 142.20 geltend (Urk. 10).
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der vorliegend geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Susanne Friedauer mit Fr. 3'896.80 (bestehend aus einem Honorar von Fr. 3’476.-- [15.8 Stunden à Fr. 220.--], Barauslagen von Fr. 142.20 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % [entsprechend Fr. 278.60]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
6.3 Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, wird mit Fr. 3'896.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer