Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00390


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 30. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, meldete sich unter Hinweis auf ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie psychische Beschwerden am 19. Mai 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen (Mitteilung vom 26. November 2014, Urk. 10/15) sowie berufliche Massnahmen (vgl. Mitteilung vom 25. März 2015, Urk. 10/19), wobei die Eingliederungsmassnahmen mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 eingestellt wurden (Urk. 10/30). Die IV-Stelle klärte sodann die medizinische Situation ab und holte beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 5. Dezember 2017 erstattet wurde (Urk. 10/79/2-26).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/83; vgl. Urk. 10/84, Urk. 10/87) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. März 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 10/88 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 26. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2018 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gestützt auf das beweiskräftige Y.___-Gutachten sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit seit August 2014 erheblich eingeschränkt. Eine leidensangepasste leichte bis selten mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), das Y.___-Gutachten vermöge im Kontext der übrigen medizinischen Berichte sowie jener der Z.___ nicht in allen Belangen zu überzeugen. Dies betreffe einerseits die psychiatrische Beurteilung, wonach keine invalidisierende psychische Erkrankung mehr vorliege, andererseits auch die Schwere der Rückenbeschwerden und das Ausmass deren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 4). Im Gegensatz zu den übrigen beteiligten Psychiatern sei einzig der Y.___-Gutachter der Auffassung, es bestehe kein relevantes psychisches Leiden mehr, sondern lediglich noch ein Status nach mittelgradiger depressiver Episode (S. 5 unten). In somatischer Hinsicht habe der rheumatologische Y.___-Gutachter mit Blick auf den Leidensdruck und der Schwere der Rückenschädigung einen operativen Eingriff als nicht notwendig erachtet. Aufgrund der zwischenzeitlich notwendig gewordenen Rückenoperation erweise sich das Gutachten als unvollständig. Es bestehe ergänzender medizinischer Klärungsbedarf (S. 6 Ziff. 6 und Ziff. 7).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch gestützt auf genügende medizinische Abklärungen zu Recht verneint hat.


3.

3.1    Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 7. August 2014 (Urk. 10/9) eine chronische psychosoziale Belastungssituation und ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom (Ziff. 1.1). Aufgrund einer allgemeinen Dekonditionierung und der psychischen Belastung (Ziff. 1.7) attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer ab 31. März 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner gelernten Tätigkeit als Schlosser (Ziff. 1.6). Da der Beschwerdeführer seit 2011 arbeitslos sei, sei es aktuell schwierig abzuschätzen, in welchem Ausmass er arbeitsfähig sei. Ein Arbeitsassessment sei sinnvoll (Ziff. 1.11).


3.2    Am 10. Dezember 2015 (Urk. 10/38) berichtete Dr. A.___ über eine insgesamt unveränderte Situation. Während eines Arbeitsversuches zu 50 % habe der Beschwerdeführer immer wieder über vermehrte Rückenschmerzen geklagt. Im November 2015 sei eine erneute Infiltration erfolgt (Ziff. 1.3). Aktuell sollte eine Arbeitsfähigkeit in angepasster wechselnd sitzend-stehender Tätigkeit im Umfang von vier Stunden pro Tag möglich sein, wobei Dr. A.___ ein Assessment weiterhin als erforderlich erachtete (Ziff. 2.1).

3.3    Im Juli 2014 nahm der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung bei Drmed. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf. Im Bericht vom 15. Januar 2016 (Urk. 10/40) führte Dr. B.___ aus, unter der bisherigen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gesprächs- und psychopharmakologischen Therapie sei es bisher zu keiner Besserung des psychischen Zustandsbildes gekommen. Es sei eine stationäre Therapie notwendig (Ziff. 1.4 «Prognose», Ziff. 1.5). Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; Ziff. 1.1) und attestierte dem Beschwerdeführer in einer Hilfsarbeitertätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. November 2015 (Ziff. 1.6). Im Rahmen der depressiven Störung bestünden psychische Einschränkungen wie Konzentrationsstörung, reduzierte Belastbarkeit, eingeschränkte Anpassungs- und Teamfähigkeit sowie verminderte Frustrationstoleranz. Zudem sei der Beschwerdeführer auf der Persönlichkeitsebene eingeschränkt. Ob das im Rahmen der Depression oder durch schwierige Persönlichkeitsmerkmale zu erklären sei, werde durch die geplante stationäre Therapie geklärt (Ziff. 1.7).

3.4    Am 4. April 2016 wurde am C.___ ein MRI des Schädels durchgeführt mit der Fragestellung, ob ein hirnorganisches Korrelat, eine kongenitale Veränderung, eine Leukenzephalopathie oder eine Raumforderung zu erkennen sei. Die Bildgebung ergab einen Verdacht auf eine Stenose im mittleren Anteil des Aquäduktes beziehungsweise bei Adhäsion im Bereich des Velum medullare superius am Hirnstamm (Urk. 10/64/5-6).

3.5    Aufgrund des besagten MRI-Befundes erfolgte rund drei Monate später, am 30. Juni 2016, ein Verlaufs-MRI (Bericht C.___ vom 30. Juni 2016, Urk. 10/64/7). Die Beurteilung im Vergleich zur Vorkontrolle im April ergab eine partielle Aquäduktstenose im mittleren Drittel durch Septenbildung plus Adhäsion des Velum medullare superius am Hirnstamm mit begleitendem mässigem Hydrocephalus supratentoriell und mit geringen FLAIR Hyperintensitäten periventrikulär entlang der Vorderhörner beidseits durch geringe Liquordiapedese. Es sei eine neurochirurgische Zweitbeurteilung mit der Frage nach der Notwendigkeit einer operativen Behandlung empfohlen.

    Sodann wurde eine chronische Mikroangiopathie Stadium Fazekas II festgestellt.

3.6    Aus dem Bericht vom 10. Juni 2016 von med. pract. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, E.___ (Urk. 10/48), geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 16. Februar bis 5. April 2016 in stationärer Behandlung in der E.___ war. Im Anschluss sei ein tagesklinischer Aufenthalt in der E.___ sowie die ambulante Therapie bei Dr. B.___ geplant (Ziff. 1.5).

    Im ärztlichen Befund wurde ausgeführt (Ziff. 1.4), der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Im Kontakt angepasst und freundlich. Aufmerksamkeit und Konzentration seien im Gespräch unauffällig. Das formale Denken sei leicht umständlich und leicht ideenflüchtig, dem Gegenüber zuhören gelinge kaum. Er habe ein starkes Mitteilungsbedürfnis, inhaltlich auf wenige Themen, vor allem auf die berufliche Beschäftigung, eingeengt. Es bestehe kein Anhalt für verhaltensbestimmende Ängste und Zwänge. Der Affekt sei bedrückt. Er gebe innere Unruhe und Anspannung an und beklage Schlafstörungen. Er sei leicht antriebsarm. Der neuropsychologische Befund inklusive ADHS-Abklärung sei aktuell noch ausstehend.

    Für eine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere auch in angepasster Tätigkeit, seien die neuropsychologischen Befunde abzuwarten (Ziff. 1.7, 1.9). Für die Zeit vom 16. Februar bis 17. April 2016 könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Fabrikarbeiter attestiert werden (Ziff. 1.6).

3.7    Am 9. September 2016 erfolgte am C.___ ein komplikationsloser operativer Eingriff am Schädel (Drittventriculozysternotomie) aufgrund der mittels MRI festgestellten Liquorzirkulationsstörung wegen einer Aquäduktstenose. Der postoperative Verlauf gestaltete sich regelrecht. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wurde lediglich für die Zeit vom 9. September bis 10. Oktober 2016 attestiert, danach sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen aus neurochirurgischer Sicht (Bericht C.___, Klinik für Neurochirurgie, vom 6. April 2010 [richtig wohl 11. Oktober 2016 oder später, vgl. Datum der letzten Kontrolle, Ziff. 1.2 in Urk. 10/56/2-3]; vgl. auch Operationsbericht vom 12. September 2016, Urk. 10/56/4-5; Austrittsbericht vom 13. September 2016, Urk. 10/56/7-8; Verlaufsbericht vom 18. Oktober 2016, Urk. 10/56/9-10).

    Auch in der Verlaufskontrolle vier Monate später, am 31. Januar 2017, habe sich ein regelrechter Befund gezeigt. Der Beschwerdeführer habe über eine deutliche Besserung des Visus berichtet. Er habe keine Kopfschmerzsymptomatik mehr und sei deutlich zufrieden (Bericht Klinik für Neurochirurgie, C.___, vom 31. Januar 2017, Urk. 10/57/4-5; vgl. auch undatierter Bericht C.___, Urk. 10/57/1-3).

3.8    Am 18. Januar 2017 wurde durch Fachpersonen des E.___ ein weiterer Bericht erstattet (Urk. 10/55). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Ziff. 1.1). Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die folgenden (Ziff. 1.2):

- mittelgradige depressive Episode

- ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit selbstunsicher-dependenten und emotional-instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1)

    Laut neuropsychologischem Befund vom Juli 2016 bestehe eine leichte bis mittelschwere Störung des Gedächtnisses und der Exekutivfunktion. Der Affekt sei labil, er breche wiederholt in Tränen aus, sei rasch reizbar und habe eine bedrückte Stimmungslage. Ansonsten wurde der Befund vergleichbar mit jenem vom Vorbericht (vgl. vorstehend E. 3.6) beschrieben (vgl. Ziff. 1.3; siehe auch neuropsychologischer Bericht vom 24. Juli 2016, Urk. 10/60).

    Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. An einem geschützten Arbeitsplatz sei eine Tätigkeit von maximal 1.5 Stunden pro Tag vorstellbar (Ziff. 2.1).

    Als Behandlung habe vom 17. August bis 16. Dezember 2016 (mit Unterbrechung aufgrund der neurochirurgischen Operation im C.___) an fünf Halbtagen pro Woche ein Gruppentherapieprogramm stattgefunden, begleitet durch Einzelgespräche (Ziff. 3.1).

    Als bestehender Faktor, welcher die Krankheit aufrechterhalten würde, wurde die Ehefrau genannt, welche IV-berentet und zeitweise auf Unterstützung angewiesen sei (Ziff. 4.4).

    Im Dezember 2016 wurde die Behandlung an der E.___ abgeschlossen (vgl. Schreiben vom 20. Juni 2017, Urk. 10/67).

3.9    Dr. B.___ berichtete am 24. Mai 2017 (Urk. 10/64/1-4) über den bisherigen Verlauf und den weiterhin unveränderten Gesundheitszustand (Ziff. 1.1 und
Ziff. 1.3). Die Prognose sei ungünstig. Die bestehenden kognitiven und psychischen Einschränkungen seien als organisch bedingt zu erklären. Eine Besserung sei nicht zu erwarten (Ziff. 3.3). Betreffend Ressourcenprofil und zumutbarer Arbeitsfähigkeit verwies er auf den Bericht der Tagesklinik (Ziff. 2).

3.10    Am 5. Dezember 2017 wurde das polydisziplinäre Gutachten durch Ärzte des Y.___ erstattet (Urk. 10/79/2-26).

    In der psychiatrischen Beurteilung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei belastet durch seine Ehefrau, die an einer Schizophrenie leide und seit Jahren berentet sei. Er habe darunter gelitten, keine Arbeit zu haben, sei gereizt gewesen und habe wenig Verständnis gehabt für seine Ehefrau. Er sei auch depressiv geworden, habe Suizidgedanken gehabt und befinde sich seit 2015 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Er werde mit einem Antidepressivum behandelt. Der Beschwerdeführer habe berichtet, die im Jahr 2016 durchgeführte längere stationäre psychiatrische Behandlung sowie Betreuung in einer Tagesklinik hätten ihm gutgetan, er sei ruhiger geworden und erkenne, dass nicht seine Ehefrau für seine Schwierigkeiten verantwortlich sei. Es gehe ihm seither deutlich besser (S. 12 Mitte).

    Bei der psychiatrischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer nicht depressiv gewesen. Er habe über seine somatischen Beschwerden und seine schwierige soziale Situation geklagt. Er habe kein Geld, keine Unterstützung und könne nicht arbeiten. Das Ausmass der geklagten somatischen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, aufgrund dieser Beschwerden nicht arbeiten zu können, könne durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer leide nicht unter schweren, quälenden Schmerzen im Alltag. Es würden keine Therapien durchgeführt und er nehme nur gelegentlich ein Schmerzmittel ein. Er gestalte den Alltag aktiv, führe den Haushalt praktisch selbständig, unternehme Spaziergänge, kümmere sich um seinen Enkel und pflege rege soziale Kontakte. Er sei also im Alltag nicht durch schwere, quälende Schmerzen eingeschränkt. Die Diagnose einer Schmerzstörung könne somit nicht gestellt werden, es handle sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung.

    Seit der Kindheit bestehe ein leichtes bis mittelgradiges Stottern. Auf dem Hintergrund dieses Stotterns sei es auch zu einer Selbstunsicherheit gekommen, er sei etwas ängstlich und traue sich wenig zu.

    Die depressive Störung, die 2016 zur stationären und teilstationären psychiatrischen Behandlung geführt habe, habe sich zurückgebildet. Zum jetzigen Zeitpunkt seien keine depressiven Symptome vorhanden. Der Beschwerdeführer könne gut schlafen, habe am Morgen keine Mühe aufzustehen und kümmere sich tagsüber um den Haushalt. Die Beziehung zu seiner Ehefrau, seinen Söhnen und deren Familie sowie seinen Kollegen sei gut. Er treffe sich regelmässig mit Kollegen, man helfe sich gegenseitig und gehe ein Bier trinken. Es sehe auch gerne fern, interessiere sich für die Nachrichten und sehe sich gerne Sportsendungen an. Weiter beschäftige er sich auch mit dem Computer. All dies seien Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht an einer manifesten depressiven Störung leide (S. 12 f. unten).

    Eine psychiatrische Störung, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse, liege nicht vor (S. 13 Ziff. 4.1.6). Es sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen. Aufgrund eines vorübergehenden depressiven Zustandsbildes habe lediglich während des Aufenthaltes in der psychiatrischen Klinik und der Tagesklinik eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 13 Ziff. 4.1.5).

    In der rheumatologischen Beurteilung berichtete der Beschwerdeführer, er habe vor 20 bis 25 Jahren einen Sturz auf den Rücken mit «Wirbelsäulenverletzung» erlitten, wobei aufgrund des aktuellen Röntgenbefundes von einem Deckplatteneinbruch vom Lendenwirbelkörper (LWK) 2 ausgegangen werden müsse. Nachdem in der Folge nur intermittierende und leichte Lumbalschmerzen vorhanden gewesen seien, sei es in den letzten zirka zwei Jahren zu einer starken Zunahme der Beschwerden gekommen. Im Vordergrund würden nach wie vor lumbale Rückenschmerzen und daneben auch eine belastungsabhängige Ausstrahlung ins linke Bein bis in sämtliche Zehen stehen (S. 18 Ziff. 4.2.4).

    Das vom Beschwerdeführer geschilderte Beschwerdebild entspreche einem vorwiegend lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit zusätzlicher radikulärer Reizsymptomatik links. Die lumbale Schmerzkomponente stehe in Zusammenhang mit degenerativen LWS-Veränderungen und einer alten Deckplattenfraktur LWK2. Die Schmerzausstrahlung ins linke Bein sei zurückzuführen auf eine Diskushernie im zweituntersten freien Bandscheibenfach. Funktionell bestehe eine mässiggradig bis deutlich eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule (S. 19 oben). Aufgrund dieser Befunde und Diagnosen seien körperlich schwere Tätigkeiten mit starker Rückenbelastung nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit nur leichter bis höchstens intermittierend mittelschwerer Rückenbelastung sei die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht relevant eingeschränkt (S. 19 Ziff. 4.2.5). Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass eine erhebliche Einschränkung für Tätigkeiten mit starker Rückenbelastung seit mindestens zwei Jahren vorliege (aktenmässige Erwähnung einer epiduralen Infiltration bereits 2015; S. 19 Ziff. 4.2.6).

    Zur Behandlung der lumbalen/lumbospondylogenen Symptomatik seien in erster Linie physiotherapeutische Massnahmen angezeigt zur Kräftigung der Muskulatur. Die analgetische Medikation könne bei Bedarf noch erheblich intensiviert werden. Bei starken radikulären Schmerzen sei eine erneute wirbelsäulennahe Infiltration überlegenswert. Ein wirbelsäulenchirurgisches Vorgehen solle nur bei therapieresistenten intensiven Schmerzen oder beim Auftreten von Paresen erwogen werden (S. 19 Ziff. 4.2.8).

    Aus neurologischer Sicht seien keine Diagnosen zu stellen, welche zu einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht führen würden. Diese Beurteilung beziehe sich auf Tätigkeiten, welche stehend und sitzend, wechselbelastend mit leichter körperlicher Belastung durchgeführt werden könnten (S. 22 Ziff. 4.3.5).

    Aus neurochirurgischer Sicht sei aufgrund des erfreulichen Verlaufs im Rahmen der früheren Einschätzungen keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bestehenden Tätigkeit als Fabrikarbeiter gesehen worden (S. 22 Ziff. 4.3.7).

    Dementsprechend stellten die Gutachter aus gesamtgutachterlicher Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 5.1):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (S. 22 f. Ziff. 5.2):

- Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1)

- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)

- Stottern (ICD-10 F98.5)

- ängstlich-selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z43.1)

- Status nach endoskopischer Drittventrikulostomie am 9. September 2016 bei beginnender Liquorzirkulationsstörung verursacht durch Adhäsionen im Bereich des Velum medullare superius sowie des Aquäduktes

- chronische Bronchitis

- Dyslipidämie

    Die Gutachter kamen zusammenfassend überein, dass bezüglich Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die von der Wirbelsäule stammenden Beschwerden des Beschwerdeführers im Vordergrund stehen würden. In leichten bis selten mittelschweren, adaptierten Tätigkeiten liege eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % vor. Körperlich schwere, anhaltend mittelschwere und nicht adaptierte Tätigkeiten seien bleibend nicht mehr zumutbar (S. 23 Ziff. 6.2). Rückwirkend sei davon auszugehen, dass lediglich während der stationären und teilstationären psychiatrischen Behandlung im Jahr 2016 eine vorübergehend aufgehobene Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Die Unzumutbarkeit für körperlich schwere und stark rückenbelastende Tätigkeiten sei arbiträr seit August 2014 anzunehmen (S. 23 f. Ziff. 6.3).

3.11    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht vom 20. April 2018 von Dr. B.___ ein (Urk. 3/3).


4.    

4.1    Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

    Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).

4.2    Das Y.___-Gutachten vom 5. Dezember 2017 (vorstehend E. 3.10) beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

    Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

4.3    Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beurteilung des psychiatrischen Y.___-Gutachters sei anzuzweifeln, da die behandelnden Fachpersonen ein relevantes, weiterhin bestehendes psychisches Leiden festgestellt und insbesondere eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert haben. Aufgrund der bloss einmaligen Untersuchung durch den Y.___-Gutachter sei eine Verbesserung des depressiven Zustandsbildes anzuzweifeln (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 5).

    Im psychiatrischen Teilgutachten konnte kein Befund erhoben werden, welcher auf einen depressiven Zustand hinwies (vgl. Urk. 10/79/2-26 S. 11 ff. Ziff. 4.1.2-4.1.3; siehe auch vorstehend E. 3.10). Sodann erfolgte eine Auseinandersetzung mit den früheren psychiatrischen Einschätzungen mit Stellungnahme, weshalb deren Beurteilung nicht zu folgen sei und lediglich von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit für die Zeit der stationären sowie tagesklinischen (teilstationären) Behandlung am E.___ nachvollziehbar sei (vgl. S. 13 f. Ziff. 4.1.5 und Ziff. 4.1.7). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Alltagsgestaltung hinzuweisen, welche die durch die Behandler gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung durchaus anzweifeln lässt. So beschrieb der Beschwerdeführer eine aktive Tagesgestaltung: Er kümmere sich um den Haushalt, treffe sich mit Kollegen, mit denen er auch ins Restaurant gehe. Man helfe sich gegenseitig bei Hausarbeiten und Umzügen. Dreimal pro Jahr streiche er die Küche, da sie vom drinnen Rauchen schnell gelb werde. Er mache Einkäufe und Spaziergänge zusammen mit der Ehefrau, unternehme viel mit dem vierjährigen Enkelkind, mit welchem er sich jeweils nachmittags beschäftige. So gehe er mit ihm baden oder Velo fahren und es komme immer wieder vor, dass der Enkel während zwei bis drei Tagen bei ihnen sei, und er und seine Frau sich um ihn kümmern würden (vgl. S. 11 oben, S. 20 Ziff. 4.3.1 «Sozialanamnese»). Gerade im Hinblick auf die geschilderte Tagesgestaltung wurden die funktionellen Auswirkungen durch die Behandler eindeutig ungenügend und widersprüchlich festgestellt.

    Ausschlaggebend ist, ob sich die gutachterliche Beurteilung an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten hat und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, mithin ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 144 V 50 E. 3.4).

    Die Frage, ob sich der psychiatrische Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren (vorstehend E. 1.3 f.) eingeschätzt hat (vgl. Urk. 10/79/2-26 S. 14 ff. Ziff. 4.1.10), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen und die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist.

4.4    Im Übrigen gehen auch aus dem Abschlussbericht Arbeitsvermittlung der Z.___ vom 31. Oktober 2015 (Urk. 10/34) keine Aspekte hervor, welche die Schlussfolgerungen im (psychiatrischen) Y.___-Gutachten in Frage stellen würden. Darin wurde auf die erhebliche psychosoziale Belastungssituation hingewiesen (S. 2 unten). Die «schwierige psychische Verfassung» führte schliesslich dazu, dass der Beschwerdeführer die Behandlung bei Dr. B.___ aufnahm (vgl. Urk. 10/40/1 Ziff. 1.4).

4.5    Weiter monierte der Beschwerdeführer, das Gutachten erweise sich in somatischer Hinsicht als unvollständig, da zwischenzeitlich eine Rückenoperation notwendig geworden sei (vgl. vorstehend E. 2.2). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist die offenbar auf den 17. April 2018 vorgesehene Rückenoperation noch nicht erfolgt, diese habe verschoben werden müssen (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 6; vgl. auch Schreiben des C.___ vom 9. April 2018, Urk. 3/5). Es handelt sich dabei wohl um eine operative Entfernung eines Bandscheibenvorfalls, worauf das eingereichte «Aufklärungsprotokoll» vom 14. März 2018 schliessen lässt (Urk. 3/4). Die Bandscheibenproblematik wurde vom rheumatologischen Gutachter bereits erfasst und floss in dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ein (Anforderungsprofil einer angepassten Tätigkeit, vgl. vorstehend E. 3.10). Es handelt sich somit um keine neu aufgetretene gesundheitliche Problematik. Sodann wies der Gutachter darauf hin, dass ein wirbelsäulenchirurgisches Vorgehen nur bei therapieresistenten intensiven Schmerzen oder beim Auftreten von Paresen in Erwägung zu ziehen sei. Zuvor seien insbesondere die physiotherapeutischen und/oder medikamentösen Behandlungsoptionen auszuschöpfen, was bisher nicht der Fall gewesen sei (vorstehend E. 3.10). Sofern zwischenzeitlich eine Verschlechterung eingetreten ist, bildet dies Gegenstand eines neuen Verwaltungsverfahrens. Überdies stellt allein eine allfällig geplante oder zwischenzeitlich auch durchgeführte Rückenoperation nicht per se eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Eine solche kann auch bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand auf Wunsch des Beschwerdeführers oder auf ärztliches Anraten erfolgen. Somit sind vorliegend bis zum Zeitpunkt der strittigen Verfügung keine neuen Befunde ersichtlich, welche das Y.___-Gutachten in Frage stellen würden.

4.6    Nach dem Gesagten ist auf das beweiskräftige Y.___-Gutachten vom 5. Dezember 2017 abzustellen, sowohl hinsichtlich der gestellten Diagnosen als auch der attestierten Arbeitsfähigkeit. Letztere bezifferten die Gutachter in einer leichten bis intermittierend mittelschweren rückenbelastenden körperlichen Tätigkeit mit 100 %. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b). Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt.


5.    Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung, aus welcher ein Invaliditätsgrad von 0 % resultierte (Urk. 2 S. 2), wurde vom Beschwerdeführer nicht bemängelt und ist gestützt auf die Akten- und Rechtslage nicht zu beanstanden.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


6.    

6.1    Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur (Urk. 1 S. 2).

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers infolge Sozialhilfebezugs ausgewiesen ist (vgl. Telefonnotiz vom 18. September 2019, Urk. 12), und zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen.

6.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers steht bei diesem Verfahrensgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Nachdem er keine Aufstellung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingereicht hat, ist die aus der Gerichtskasse zu bezahlende Entschädigung vom Gericht ermessensweise festzusetzen. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist Rechtsanwalt Daniel Christe vorliegend mit Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 26. April 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.



Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti