Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00391
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 22. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Obergass Advokatur
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1988 geborene X.___ reiste im Juni 1999 in die Schweiz ein und war seit dem 22. August 2005 bei der Y.___ AG in Ausbildung. Zuerst absolvierte er eine Anlehre und begann im Jahr 2007 mit einer verkürzten Dachdeckerlehre (Urk. 7/4 und Urk. 7/12). Am 23. Mai 2008 erlitt er bei der Arbeit eine Starkstromverletzung mit einem Sturz aus 8 m Höhe und Verbrennungen ll und lll Grades von 44% der Körperoberfläche. Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/3). Am 25. August 2008 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf die Verbrennungen, Steh- und Geheinschränkungen bei klinisch rechtsbetonter Paraparese bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle zog zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/11) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/12) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/14-18 und Urk. 7/20). Mit Mitteilung vom 9. Dezember 2008 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach Ablauf des Wartejahres geprüft werde (Urk. 7/24). Danach erhielt die IV-Stelle die neusten SUVA-Akten (Urk. 7/27-29), darunter den Rapport vom 27. Februar 2009 über die Standortbestimmung und Vorgehensplanung mit dem Versicherten (Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 6. März 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 7/31). Im Weiteren zog die IV-Stelle die Akten der Rechtsvertreterin des Versicherten bei (Urk. 7/34) und verlangte zusätzliche Arztberichte ein (Urk. 7/35-38). Die Suva veranlasste im September 2009 in der Rehaklinik Z.___ eine neurologische und neuropsychologische Untersuchung des Versicherten (Urk. 7/41) und liess der IV-Stelle die neusten Akten zukommen (Urk. 7/42). Daraufhin holte die IV-Stelle erneut Arztberichte (Urk. 7/45, Urk. 7/48-49 und Urk. 7/57-58) sowie zusätzliche Akten der Suva ein (Urk. 7/46 und Urk. 7/51-56). Ab Mitte des Jahres 2010 gewährte sie dem Versicherten zwei Kostenübernahmen zur beruflichen Abklärung und entsprechende Taggelder (Urk. 7/61-88). Vom 25. Januar 2011 bis 21. August 2013 wurden von der
IV-Stelle die Kosten für ein vorbereitendes Arbeitstraining sowie eine anschliessende Ausbildung zum Informatikpraktiker übernommen (Urk. 7/89-107). Nach Abschluss der Lehre erhielt der Versicherte vom 16. September 2013 bis am 31. Dezember 2013 eine befristete Anstellung bei der A.___ AG. Dabei übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Jobcoaching sowie ein Wartezeittaggeld (Urk. 7/111-115). Vom 1. Dezember 2013 bis am 31. Mai 2014 wurde ihm ein Arbeitsversuch im Betrieb B.___ AG mit entsprechenden Taggeldern zugesprochen (Urk. 7/116-128). Der Versicherte brach den Arbeitsversuch per Ende Februar 2014 ab, da er anschliessend bei der Unternehmung A.___ eine Arbeitsstelle als Techniker im Aussendienst antreten konnte (Urk. 7/132). Am 26. August 2014 wurde die IV-Stelle darüber informiert, dass die SUVA den Versicherten interdisziplinär begutachten lassen möchte (Urk. 7/140). Am 26. November 2014 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen sei, da er per 23. Juni 2014 eine neue Arbeitsstelle im 80%-Pensum bei der C.___ AG als Systemtechniker/IT-Supporter habe antreten können (Urk. 7/142). Mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Mai 2009 bis am 30. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/147). Dagegen erhob der Versicherte am 2. Februar und am 20. März 2015 Einwände (Urk. 7/151 und Urk. 7/158). Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 sprach ihm die IV-Stelle wie vorbeschieden die befristete Rente zu (Urk. 7/181). Am 2. Februar 2017 reichte der Versicherte unter Beilage des D.___-Gutachtens des Universitätsspitals E.___ vom 12. Februar 2016 ein Gesuch um Regulierung des Rentenanspruchs mit der Suva ein (Urk. 7/192-193). Im Anschluss stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. August 2017 das Nichteintreten auf das erneute Leistungsbegehren (Urk. 7/200) und mit einem separaten Vorbescheid die Abweisung des Gesuchs um prozessuale Revision in Aussicht (Urk. 7/201). Dagegen erhob der Versicherte am 16. und am 18. August 2017 Einwände (Urk. 7/202 und 7/204) und reichte am 22. September 2017 ein zusätzliches Wiedererwägungsgesuch ein (Urk. 7/207). Mit zwei Verfügungen vom 13. März 2018 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 2/1-2) und teilte dem Versicherten mit separatem Schreiben vom 13. März 2018 das Nichteintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch mit (Urk. 3). Am 27. April 2018 verlangte der Versicherte eine Begründung sowie eine Verfügung bezüglich der Nichteintretensmitteilung auf sein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 7/221).
2. Gegen die Verfügungen vom 13. März 2018 erhob der Versicherte am 26. April 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2018 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).
1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4).
1.3 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.4 Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Nichteintretensentscheid auf das Gesuch um prozessuale Revision erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Frist zur Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel von 90 Tagen am 1. Februar 2017 bereits verstrichen gewesen sei. Zudem ergäben sich aus dem Gutachten der Suva keine anderen Tatsachen als diejenigen, welche ihrem Entscheid zugrunde gelegen hätten. Die abweichende Würdigung der Gutachter reiche noch nicht für eine prozessuale Revision (Urk. 2/1).
Im angefochtenen Nichteintretensentscheid auf das neue Leistungsbegehren hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich aus dem Gutachten der Suva keine Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung ergeben hätten. Dies sei ebenfalls vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bestätigt worden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auch keine zusätzlichen Anhaltspunkte für eine Verschlechterung vorgebracht oder weitere medizinische Unterlagen eingereicht. Aus erwerblicher Sicht sei eine Veränderung eingetreten, da der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. In ihrem Entscheid vom 8. Juli 2015 sei das Invaliditätseinkommen sowohl anhand der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, wie auch anhand von statistischen Werten ermittelt worden. In beiden Fällen würde ein rentenausschliessender IV-Grad resultieren. Der Verlust der Arbeitsstelle allein stelle damit keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar (Urk. 2/2).
2.2 Den Ausführungen zum Nichteintretensentscheid auf das Gesuch um prozessuale Revision entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2015 ausschliesslich die erwerbliche Situation gewürdigt habe. Der medizinische Sachverhalt sei schlicht nicht festgestellt worden. Die konkreten Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit sei damit unklar gewesen. Das Gutachten der Suva habe schliesslich neue Tatsachen zu Tage gefördert, welche eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitsschadens und seiner erwerblichen Auswirkungen zugelassen hätte. Diese Feststellung gelte für die Befunderhebung, welche zur Sachverhaltsfeststellung gehöre und nicht mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwechselt werden könne. Somit stellten die medizinischen Befunde klar und zweifelsfrei neue Tatsachen dar (Urk. 1/6-8).
Bezüglich des Nichteintretensentscheids auf das neue Leistungsbegehren machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2015 den Invaliditätsgrad anhand der LSE-Tabellen und auch anhand des damals erzielten Einkommens ermittelt habe. Entscheidend sei, dass sie bei beiden Einkommensvergleichen von einem 80%-Pensum ausgegangen sei. Im tatsächlichen Verlauf habe sich nun ergeben, dass aus gesundheitlichen Gründen ein solches Pensum nicht möglich sei. Das Pensum habe angepasst werden müssen. Die entsprechende Anpassung ergebe einen rechtlich relevanten neuen Sachverhalt. Es gehe mithin nicht um eine Neubeurteilung des gleichen Sachverhalts. Die von der IV-Stelle getroffenen Annahmen und Hypothesen betreffend zumutbares Pensum hätten sich zwischenzeitlich verändert, weil sich die Beurteilung als zu optimistisch erwiesen habe (Urk. 1/8-9).
Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Wiedererwägung, da die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2015 einem offensichtlichen Irrtum erlegen sei (Urk. 1/9-10).
3. Als erstes ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 1. Februar 2017 eingetreten ist (Urk. 7/192).
3.1 Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen (E. 1.2).
3.2 Das Gutachten der Suva wurde am 12. Februar 2016 erstellt (Urk. 7/193). Da der Beschwerdeführer sein neues Gesuch, datiert vom 1. Februar 2017 (Urk. 7/192), indes erst rund ein Jahr später einreichte, ist die 90-tägige Revisionsfrist eindeutig nicht gewahrt. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten.
4. Strittig und zu prüfen bleibt noch, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 1. Februar 2017 (Urk. 7/192) hätte eintreten sollen.
4.1 In der Verfügung vom 8. Juli 2015 (Urk. 7/181) ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers anhand seines tatsächlich erzielten jährlichen Invalideneinkommens von Fr. 48'000.-- als Informatiker Systemtechnik/IT-Supporter bei der C.___ AG. Dabei errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 35% (Urk. 181/6/7). Um die Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln, stützte sie sich faktisch auf das 80%-Pensum in dem der Beschwerdeführer tätig war ab, ohne die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses medizinisch abklären zu lassen. Wie das von der SUVA in Auftrag gegebene Gutachten aufzeigte, wurde dem Beschwerdeführer eben diese Stelle per 21. Mai 2015 gekündigt, da er sich aus medizinischer Sicht in einem 80%-Pensum übernommen hatte. Die Gutachter gehen darin insgesamt unter Berücksichtigung der deutlich zeit- und belastungsabhängig zunehmenden Fatigue und der damit einhergehenden Abnahme der Konzentration und kognitiven Leistung von einer Arbeitsfähigkeit/Leistungsfähigkeit von 70% aus (Urk. 7/193/13-14 und Urk. 7/193/23).
4.2 Da der Beschwerdeführer diese Anstellung bei der C.___ AG verloren hat, ist das Invaliditätseinkommen nunmehr neu zu ermitteln. Dies stellt eine Veränderung im erwerblichen Sachverhalt dar, die geeignet ist, sich auf den Invaliditätsgrad auszuwirken, was zur Glaubhaftmachung einer Veränderung ausreicht. Die Beschwerdegegnerin ist somit am 1. Februar 2017 zu Unrecht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, der Einkommensvergleich sei in der Verfügung auch anhand von reinen Tabellenlöhnen errechnet worden, nichts zu ändern. Richtig ist, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad ursprünglich im Rahmen des Vorbescheids vom 29. Dezember 2014 anhand von reinen Tabellenlöhnen errechnete (Urk. 7/147/2-3; entspricht Urk. 7/181/4-5). Aufgrund des Einwandes des Beschwerdeführers vom 20. März 2015, in welchem der Tabellenlohn für das Invalideneinkommen wegen der abgeschlossenen Lehre des Beschwerdeführers als IT Praktiker als zu hoch moniert wurde (Urk. 7/158/2), korrigierte sie schliesslich in der eigentlichen Verfügung das Invalideneinkommen (Urk. 7/181/6). Somit erfolgte der endgültige Einkommensvergleich ausschliesslich anhand des tatsächlich erzielten Invaliden-einkommens des Beschwerdeführers von Fr. 48'000.--.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Erwägungen bezüglich einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 8. Juli 2015 durch die IV-Stelle (7/181), zumal auch der Beschwerdeführer einräumt, dass es diesbezüglich an einer anfechtbaren Verfügung fehlt (vgl. dazu BGE 133 V 50 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen).
6. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 13. März 2018 bezüglich des Nichteintretensentscheids auf das neue Leistungsbegehren aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid in dem Sinne, dass auf sein erneutes Leistungsbegehren einzutreten ist. Mit seinem Antrag auf eine prozessuale Revision unterliegt er hingegen. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang den Parteien anteilmässig, dem Beschwerdeführer zur Hälfte (Fr. 250.--) und der Beschwerdegegnerin zur anderen Hälfte (Fr. 250.--) aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3‘100.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung (BGE 117 V 401). Zufolge hälftigen Obsiegens des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin davon einen Betrag von Fr. 1'550.-- als Prozessentschädigung zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung bezüglich des neuen Leistungsbegehrens vom 13. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 1. Februar 2017 eintrete und diese materiell prüfe. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte (Fr. 250.--) sowie der Beschwerdegegnerin zur anderen Hälfte (Fr. 250.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’550.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz