Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00392


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld

Urteil vom 11. Oktober 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1995, leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms (Urk. 8/99/18).

    Im September 2011 während der Absolvierung der dritten Klasse der Sekundarstufe (vgl. Urk. 8/14/1) wurde er durch seine Eltern bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für berufliche Massnahmen angemeldet (Urk. 8/1, 8/8). Die IV-Stelle veranlasste die Untersuchung bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle vom 19. April 2012 (Urk. 8/13) und zog die Schulzeugnisse sowie einen Bericht der Schule Z.___, bei (Urk. 8/14, 8/15). Nach der Sekundarstufe absolvierte der Versicherte das Berufsvorbereitungsjahr an der Berufswahlschule A.___ (Urk. 8/34). Die IV-Stelle vermittelte verschiedene Berufswahlkurzpraktika (Urk. 8/25, 8/28) und übernahm eine berufliche Kurzabklärung in der B.___-Stiftung im Hinblick auf eine kaufmännische Ausbildung (Urk. 8/32-33, 8/38, 8/43 und 8/49).

    Am 16. Mai 2013 erteilte sie Kostengutsprache für das Berufsvorbereitungsjahr in der B.___-Stiftung ab 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 (Büroassistent nach Insos PrA, Urk. 8/50) und sprach dem mittlerweile volljährigen Versicherten ein Taggeld zu (Urk. 8/59). Da nach Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres eine weitere Ausbildung im Bürobereich als nicht geeignet erachtet wurde (vgl. Urk. 8/70/2, 8/73/18 ff.; vgl. auch Urk. 8/84/4), wurde im Anschluss ab 18. August bis 12. Oktober 2014 eine berufliche Abklärung im C.___ durchgeführt und wiederum ein Taggeld zugesprochen (Urk. 8/74, 8/80, 8/85-87). Der Versicherte arbeitete dabei in den Bereichen Mechanik, Druckausrüsterei und Logistik (Schlussbericht Abklärung des C.___ vom 22. Oktober 2014, Urk. 8/80).

    Gemäss der Mitteilung vom 4. November 2014 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, da weitere Massnahmen aktuell zu keiner Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten führen könnten. Empfohlen werde ein geschützter Arbeitsplatz (Urk. 8/82, 8/84). Die IV-Stelle veranlasste sodann eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 26. Mai 2015, Urk. 8/99). Mit Verfügungen vom 10. September 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Oktober 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 90 % eine ganze ausserordentliche Invalidenrente zu (Urk. 8/114, 8/106).

1.2    Am 25. Februar 2016 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um die Prüfung weiterer beruflicher Massnahmen (Urk. 8/121). Dies lehnte die IV-Stelle gemäss der Mitteilung vom 9. März 2016 ab (Urk. 8/122).

    Am 19. September 2017 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle erneut um berufliche Massnahmen (Urk. 8/125). Die IV-Stelle liess dem Versicherten einen Fragebogen zur Rentenrevision und Leistungsprüfung zukommen (vgl. Urk. 8/128, 8/129). Am 20. November 2017 teilte sie dem Versicherten mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 8/133). Mit Vorbescheid vom 20. November 2017 teilte sie dem Versicherten zudem mit, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe nicht. Eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sei auch mit einer weiteren Ausbildung nicht möglich (Urk. 8/134). Aufgrund des Einwands des Versicherten (Urk. 8/141) und des Berichts der Stiftung E.___ vom 8. Februar 2018 (Urk. 8/145), wo der Versicherte seit dem 7. August 2017 tätig war, führte sie am 22. März 2018 ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch (Urk. 8/152).

    Mit Verfügung vom 28. März 2018 wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostenübernahme einer weiteren Ausbildung ab (Urk. 8/153 = Urk. 2).

2.    Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 26. April 2018 mit dem Rechtsbegehren, es seien berufliche Massnahmen im Sinne einer Ausbildung zum Logistiker zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2018 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung, wovon dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    

1.2.1    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

1.2.2    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

    Für die Umschulung als Naturalleistung (Art. 17 IVG) hat die Invalidenversicherung grundsätzlich voll aufzukommen (Art. 6 IVV), wogegen sich ihre Aufgabe im Rahmen von Art. 16 IVG darauf beschränkt, an die erstmalige berufliche Ausbildung Beiträge zu leisten, und zwar in dem Masse, als invaliditätsbedingt zusätzliche Kosten von wesentlichem Umfang (Art. 5 Abs. 2 IVV) entstehen. Im Hinblick auf diesen und weitere Unterschiede ist es unerlässlich, die Leistungsansprüche nach Art. 16 und Art. 17 IVG voneinander abzugrenzen. Diesbezüglich kommt es nach dem Gesetzeswortlaut und der bisherigen Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits effektiv erwerbstätig war oder nicht (EVGE 1969 S. 110 E. 2a mit Hinweisen). Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in Betracht (ZAK 1983 S. 249 E. 1c mit Hinweis). Ein für die Abgrenzung von Art. 16 und Art. 17 IVG massgebliches ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte, oder wenn die versicherte Person zwar weniger als sechs Monate erwerbstätig war, aufgrund der gesamten Verhältnisse aber ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie ohne invaliditätsbedingte Eingliederung ein Einkommen in der Höhe von drei Vierteln der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente verdienen würde (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7 E. 1a in fine, 110 V 263 E. 1c; AHI 2000 S. 190 ff. E. 2a und 2b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2).

1.2.3    Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2).

1.3    Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die erstmalige berufliche Ausbildung (wie auch die Umschulung) den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 526 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).

    Die sachliche Angemessenheit setzt voraus, dass die versicherte Person durch die erstmalige berufliche Ausbildung in die Lage versetzt wird, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches mindestens einen (beachtlichen) Teil der Unterhaltskosten deckt (BGE 142 V 531 E. 5.3.1). Dagegen setzt die Zusprechung einer Eingliederungsmassnahme nicht voraus, dass diese den für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsgrad beeinflusst (BGE 142 V 532 E. 5.3.2).

1.4    Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragsteller oder der Antragstellerin glaubhaft gemachte Veränderung auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie keine fest, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr einen Eingliederungsanspruch zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 113 V 27 E. 3b; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Verwaltungsverfahren und in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Versicherte habe bereits eine erstmalige berufliche Ausbildung absolviert. Eine Kostenübernahme für eine weitere Ausbildung erfolge nur, wenn von einer rentenmindernden Ausbildungs- und Eingliederungsfähigkeit beziehungsweise wenn von einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden könne, was aktuell nicht zutreffe. Der Versicherte müsse mindestens ein weiteres Jahr im geschützten Rahmen arbeiten mit einem parallelen Praktikum im ersten Arbeitsmarkt. Ebenso sei im Zusammenhang mit der Überprüfung einer Ausbildungs- und Eingliederungsfähigkeit eine regelmässige psychiatrische Behandlung nötig. In einem Jahr werde eine erneute Rentenprüfung durchgeführt und abgeklärt, ob eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gegeben sei (Urk. 8/135/2, 8/152/5, 2).

2.2    Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er wolle kein weiteres Jahr verlieren. Falls möglich möchte er bereits 2018 eine Lehre als Logistiker beginnen. In den letzten Jahren habe sich seine Arbeitsweise verbessert und er habe sich weiterentwickelt. Gemäss den Angaben der Stiftung E.___ sei er geeignet für die Ausbildung zum Logistiker (Urk. 1; vgl. auch Urk. 8/152/5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin für die Mehrkosten einer EBA (Eidgenössisches Berufsattest)- oder EFZ (Eidgenössischer Fähigkeitsausweis)-Lehre im Bereich Logistik aufzukommen hat.


3.

3.1    Mit der Mitteilung vom 4. November 2014 schloss die IV-Stelle das Verwaltungsverfahren betreffend berufliche Massnahmen ab, weil mit weiteren beruflichen Massnahmen keine Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten erzielt werden könne (Urk. 8/82). Dabei stützte sie sich auf die Ergebnisse der durchgeführten beruflichen Massnahmen.

3.2    Die Beschwerdegegnerin war für die Mehrkosten des Berufsvorbereitungsjahres in der Stiftung B.___ ab 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 aufgekommen (Urk. 8/50). Der Versicherte absolvierte dort ein erstes Lehrjahr Insos PrA im kaufmännischen Bereich (Urk. 8/62, 8/66, 8/73).

    Nach den Angaben im Kurzprotokoll des Gesprächs vom 21. März 2014 zwischen den Verantwortlichen der B.___-Stiftung und denjenigen der IV-Berufsberatung wurde ein zweites Lehrjahr Insos PrA von der B.___-Stiftung als nicht sinnvoll erachtet. Wahrscheinlich könnten weder in der Praxis noch in der Schule grosse Fortschritte erzielt werden (Urk. 8/70/2). Das Verhalten des Versicherten bestätige die Diagnose Asperger-Syndrom. Er benötige klare Strukturen und Anleitungen. Er sei sehr unsicher, sobald er Aufgaben erhalte, welche nicht mehr nach logischem Denkmuster bearbeitet werden könnten. Aktuell könne er unter klarer Anweisung einfachste Arbeiten ausführen. Bei diesen Aufgaben zeige er eine grosse Ausdauer (Urk. 8/70/2; vgl. auch Urk. 8/84/4).

    Im Bericht vom 8. August 2014 vor Abschluss der Massnahme hielten die Verantwortlichen der B.___-Stiftung fest, es sei nur ein Einsatz im geschützten Rahmen möglich. Der Versicherte sei auf engste Anleitung und Begleitung angewiesen. Er habe grösste Mühe, Zusammenhänge zu erkennen, weshalb Arbeiten nur in Teilschritten erledigt werden könnten. Er sei auf ein immerwährendes Anschieben angewiesen, ohne das die Arbeiten nicht oder nur lückenhaft erledigt werden könnten. Er brauche Vorgesetzte, die seine Arbeitsschritte stets kontrollierten und auf Fehler prüften (Urk. 8/73/19). Ein mögliches Tätigkeitsfeld im geschützten Rahmen seien Versandarbeiten, die der Versicherte gerne und mit Ausdauer erledige (Urk. 8/73/19). Der Versicherte überschätze seine Fähigkeiten sehr (Urk. 8/73/21). Die Arbeitssequenz im ersten Arbeitsmarkt, die er vom 10. bis 20. Juni 2014 bei der F.___ GmbH absolviert habe, habe ergeben, dass ein Einsatz im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Die Leistungsfähigkeit sei wegen des geringen Arbeitstempos, der rudimentären Computerkenntnisse, wegen der geringen Fachkompetenz, des fehlenden Interesses und der fehlenden Motivation eingeschränkt gewesen (Urk. 8/73/24).

3.3    Im Rahmen der beruflichen Abklärung im C.___ vom 18. August bis 14. September 2014 arbeitete der Versicherte in der Mechanik, in der Druckausrüsterei und der Logistik. Gemäss dem Bericht vom 22. Oktober 2014 ergab die Abklärung in allen involvierten Bereichen, dass eine Ausbildung auf EBA-Niveau unrealistisch sei ebenso wie eine Verwertbarkeit im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 8/80/9).

    Im Bereich Logistik habe sich der Versicherte während der Abklärung wenig Fachwissen aneignen können. Ein- sowie mehrstufige Aufträge habe er nicht selbständig ausführen können. In der Planung und der Organisation habe er eine sehr enge Begleitung durch die Vorgesetzten benötigt. Die Arbeiten hätten stets kontrolliert werden müssen. Trotz Reflexion sei die Fehlerquote konstant geblieben (Urk. 8/80/3). Der Versicherte habe einfache Aufgaben nicht in einer dem Berufsbild adäquaten Zeit lernen können, noch habe er die vorgegebenen Ziele erreichen können. Er habe sich durch sich selbst ablenken lassen. Bei Unklarheiten habe er sich die Informationen nicht selbständig geholt (Urk. 8/80/4). Die Arbeitsleistungen seien meist ungenügend gewesen (Urk. 8/80/5). Der Versicherte habe seine Leistungen und Fähigkeiten überschätzt (Urk. 8/80/6).

    Bei der Erstellung von Arbeitsproben habe sich gezeigt, dass der Versicherte in sozialen wie auch in arbeitspraktischen Belangen Förderbedarf aufweise (Urk. 8/80/9).

3.4    Dr. D.___ diagnostizierte im Gutachten vom 26. Mai 2015 eine Autismus-Spektrum-Störung (DSM-5: 299.0 [F 84.0]) nach ICD-10 entsprechend einem Asperger-Syndrom (ICD-10 F 84.5). Sowohl die aktenanamestischen als auch die im Rahmen der Untersuchung erhobenen Befunde liessen auf die Diagnose eines Asperger-Syndroms schliessen (Urk. 8/99/19). Dieses wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/99/23). Die von den Berufsausbildern geschilderten Einschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten seien nahezu deckungsgleich mit den medizinisch-theoretisch zu erwartenden Einschränkungen bei einer Störung aus dem Autismus-Spektrum. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt (Urk. 8/99/27). Auch mittelfristig sei eine Integration in den freien Arbeitsmarkt aufgrund der Grundstörung des Versicherten auch unter adäquater Therapie nicht zu erwarten (Urk. 8/99/30).

    Der Versicherte habe namentlich aufgrund seiner Grundstörung grosse Schwierigkeiten, sich auf neue Aufgaben und Tätigkeiten einzustellen und auf Änderungen im Arbeitsablauf zu reagieren. Sodann bestünden Defizite bei praktischen und handwerklichen Leistungen und Defizite der feinmotorischen Fähigkeiten. Ferner bestehe eine starke Einschränkung beim selbständigen Planen und Bewältigen von Aufgaben. Weiter bestünden schwere Defizite im Bereich Gruppen- und Kontaktfähigkeit und in der Kommunikationsfähigkeit. Sodann benötige der Versicherte für seine Aufgaben viel Zeit (Urk. 8/99/25). Bezüglich der kognitiven Fähigkeiten bestünden demgegenüber keine Einschränkungen (Urk. 8/99/25). Seiner Einschätzung nach sei der Versicherte in der Lage, insbesondere einfache, repetitive und gleichbleibende Aufgaben zu erledigen. Er benötige dafür jedoch viel Struktur und klare Anweisungen (Urk. 8/99/25). Empfohlen werde eine Tätigkeit im geschützten Rahmen (Urk. 8/99/31).


4.    

4.1    Gemäss den Angaben im Zwischenbericht der Stiftung E.___ vom 8. Februar 2018 (Urk. 8/145) arbeitet der Versicherte seit dem 7. August 2017 im Bereich Logistik. Er arbeite sehr zu ihrer Zufriedenheit. Er könne sehr konzentriert arbeiten, verstehe auch komplexere Abläufe schnell und habe ein sehr gutes Erinnerungsvermögen. Ihres Erachtens sei der Versicherte geeignet für die Ausbildung als Logistiker EBA. Sodann seien sie auch der Meinung, dass der Versicherte nach der Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt arbeiten könne (Urk. 8/145/1). Der Versicherte sei teamfähig und gut im Team integriert. Damit dies gut gelinge, brauche der Versicherte Unterstützung. Durch sein genaues Arbeiten sei sein Arbeitstempo etwas langsam. Er könne sich selbst recht gut einschätzen, was aber nicht immer mit der Fremdwahrnehmung übereinstimme. Sein Wissensdurst sei sehr gross und beinhalte diverse Themen, die manchmal nichts mit der Arbeit zu tun hätten und über seine Aufgaben hinausgingen (Urk. 8/145/2).

    Im Auswertungsbericht der Probezeit vom 9. Februar 2018 wurde festgehalten, der Versicherte habe diverse Kundenartikel eingeräumt, das Lager bewirtschaftet, Artikel etikettiert und interne und externe Botengänge ausgeführt. In den Bereichen Arbeitsmenge/Arbeitstempo, Zusammenarbeit, Information/Kommunikation und Selbständigkeit/eigenverantwortliches Handeln seien die Anforderungen nur knapp erfüllt gewesen und Fördermassnahmen nötig (Urk. 8/145/4-8). Der Versicherte arbeite langsam und wirke verträumt. Er brauche klare Instruktionen. Danach könne er die Arbeit sehr selbständig ausführen. Die Eigeninitiative sei zu unterstützen (Urk. 8/145/3 und 8/145/6).

    Im Rahmen der Eignungsanalyse für das Attest EBA wurde ein ausreichendes Resultat erzielt (Urk. 8/145/7).

    Nach den telefonischen Angaben von G.___ von der Stiftung E.___ vom 22. März 2018 sei der Versicherte im E.___ nicht stark gefordert. Es müsse aber immer jemand dranbleiben, da er die Tendenz habe, abzuschweifen. So wie sie ihn in der Produktion kennengelernt habe, könne sie sich vorstellen, dass er auch im ersten Arbeitsmarkt arbeiten könnte. Wie die Leistungsfähigkeit wäre, könne sie nicht sagen. Er brauche viel Begleitung und Überwachung (Urk. 8/152/2).

4.2    Anlässlich des Gesprächs vom 22. März 2018 bei der IV-Berufsberatung gab der Versicherte an, er finde es unnötig, im geschützten Rahmen zu arbeiten, das bringe nichts und sei langweilig. Er habe nicht gern Menschen. Diesbezüglich sei er bei seiner Tätigkeit bei der Stiftung E.___ stets herausgefordert (Urk. 8/152/4).


5.

5.1    Es steht fest, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt, die ihn für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt befähigt. Aufgrund seines Gesundheitsschadens ist er sodann bei der Ausbildung erheblich behindert, und es ist im Rahmen einer Erstausbildung grundsätzlich von wesentlichen Mehrkosten auszugehen.

    Strittig und zu prüfen ist, ob die beantragte Attest- oder Berufslehre als Logistiker eine geeignete Massnahme für den Versicherten darstellt.

    Strittig ist sodann auch die Eingliederungswirksamkeit (sachliche Angemessenheit) der beantragten Lehre und damit, ob der Beschwerdeführer durch eine solche Attest- oder Berufslehre als Logistiker zumindest in die Lage versetzt würde, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen beachtlichen Teil seiner Unterhaltskosten deckt.

    Aufgrund dessen, dass weitere berufliche Massnahmen gemäss der Mitteilung vom 4. November 2014 (Urk. 8/82) rechtskräftig abgeschlossen wurden, setzt die Zusprechung von beruflichen Massnahmen voraus, dass seit damals eine für den Anspruch auf berufliche Massnahmen relevante Veränderung eingetreten ist (vorne E. 1.4; vgl. BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist dagegen unbeachtlich (vorne E. 1.4; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

5.2    Der Auswertungsbericht der Probezeit vom 9. Februar 2018 der Stiftung E.___ zeigt, dass der Versicherte die Anforderungen der seit sechs Monaten ausgeübten Tätigkeit im geschützten Bereich mehrheitlich erfüllte, aber in keinem Punkt übertraf (Urk. 8/145/4 ff.).

    Namentlich im Bereich Methodenkompetenz wurden - anders als bei der 2014 erfolgten Abklärung in der Logistik im C.___ - die Anforderungen erfüllt (Urk. 8/145/1, 8/145/3; demgegenüber: Urk. 8/80/4). Im C.___ hatten Schwierigkeiten bestanden, Arbeitsschritte in einer adäquaten Zeit zu erlernen und mehrstufige Aufträge zu erledigen (Urk. 8/80/4). Dabei ist jedoch ohne Weiteres anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, was die Schwierigkeit der Aufgabenstellungen anbetraf, in der Stiftung E.___ weniger gefordert war als im C.___.

    In gewissen Bereichen wurden die Anforderungen sodann selbst im geschützten Bereich nur knapp erfüllt (Urk. 8/145/4-8). Es zeigten sich die auch früher aufgetretenen gesundheitsbedingten Schwierigkeiten beim Arbeitstempo und bei der Ablenkbarkeit, in der Zusammenarbeit im Team, bei der Selbsteinschätzung und insbesondere bei der Selbständigkeit (Urk. 8/145/2, 8/145/3 und 8/145/6). G.___ hielt zudem fest, der Versicherte benötige viel Begleitung und Überwachung (Urk. 8/152/2). Damit ist nicht anzunehmen, hinsichtlich der Ausbildungsfähigkeit und der Einsetzbarkeit des Versicherten im ersten Arbeitsmarkt beziehungsweise der Eingliederungswirksamkeit habe sich im Vergleich zum Jahr 2014 Entscheidendes verändert. Dass der Versicherte fähig ist, eine Tätigkeit im geschützten Bereich gut auszuführen, stand bereits 2014 fest.

    Damit hatte der Versicherte im Verfügungszeitpunkt vom 28. März 2018 keinen Anspruch auf die beantragten beruflichen Massnahmen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

    Sollte sich bei der von der Beschwerdegegnerin geplanten Überprüfung Anfang/Mitte 2019 zeigen, dass der Versicherte in seiner geschützten Tätigkeit sehr gute und konstante Leistungen zeigt, so hätte die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls nochmals die Geeignetheit und Eingliederungswirksamkeit einer (weiteren) Ausbildung abzuklären.

6.    Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

    Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 400.- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigTanner Imfeld