Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00397


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 12. Februar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch den Vater Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1984 geborene X.___ meldete sich am 8. Juni 2009 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Stadt, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 11/12), nachdem sie durch ihren Vater Y.___ bereits am 3. März 2009 (Eingangsdatum) zur Früherfassung gemeldet worden war (Urk. 11/3-6). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und liess die Versicherte durch die Z.___ psychiatrisch begutachten (psychiatrisches Gutachten vom 16. November 2009, Urk. 11/41). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 18. Februar 2010 die Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 in Aussicht (Urk. 11/44), wogegen sie am 14. März 2010 Einwand erhob (Urk. 11/46). Nachdem X.___ vom 9. März bis 21. Juli 2010 in der A.___ und anschliessend bis 29. November 2010 im B.___ hospitalisiert war (Urk. 11/60 und Urk. 11/63), wurde gestützt auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 11/68) eine erneute psychiatrische Begutachtung der Versicherten veranlasst (psychiatrisches Gutachten der C.___ vom 2. November 2011, Urk. 11/78). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/98-100).

1.2    Mit Schreiben vom 20. Mai 2013 (Eingangsdatum: 3. Juni 2013, Urk. 11/113) beantragte X.___ bei der neu zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich (vgl. Urk. 11/107) berufliche Massnahmen, da sich ihre gesundheitliche Situation stabilisiert habe. Am 22. Oktober 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien (vgl. Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 23. Oktober 2013, Urk. 11/118).

1.3    Im Rahmen eines im Mai 2015 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 11/119) aktualisierte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Akten. Mit Mitteilung vom 8. Januar 2015 wurde der Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente bestätigt (Invaliditätsgrad: 100 %, Urk. 11/139).

1.4    Am 5. Februar 2015 ersuchte der Vater der Versicherten um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 11/141). Die IV-Stelle liess daraufhin den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 16. April 2015 erstellen (Urk. 11/147). Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 11/150-151).

1.5    Am 19. Juli 2016 ersuchte der Vater von X.___ um eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung, da sich ihr Zustand betreffend selbständiges Leben verschlechtert habe (Urk. 11/154 sowie E-Mail der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. August 2016, Urk. 11/155). Nachdem der Abklärungsdienst am 9. September 2016 Stellung dazu genommen hatte (Urk. 11/156), wurde die Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit erhöht (Verfügung vom 21. Oktober 2016, Urk. 11/159-160).

1.6    Während sich X.___ vom 31. Juli bis 25. Oktober 2017 in der E.___ stationär aufhielt (vgl. E-Mail des Vaters vom 19. Januar 2018, Urk. 11/178), ersuchte sie erneut um berufliche Massnahmen (Eingangsdatum: 17. Oktober 2017, Urk. 11/168). In der Folge leitete die IV-Stelle sogleich eine umfassende Rentenrevision ein (Urk. 11/171; vgl. Fragebogen: Revision der Invalidenrente, Urk. 11/172) und veranlasste eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 2. Februar 2018, Urk. 11/180). Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2018 kündigte die IV-Stelle die Reduktion der Hilflosenentschädigung auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit an (Urk. 11/181). Im Rahmen des Einwandverfahrens (Urk. 11/183) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 11/185-186), wozu sich wiederum der Abklärungsdienst äussern konnte (Urk. 11/188). Mit Verfügungen vom 10. April 2018 reduzierte die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2018 auf eine solche leichten Grades (Urk. 11/189 in Verbindung mit Urk. 11/191) und forderte die erhaltenen Gelder für die Monate August und September 2017, da sich die Versicherte während diesen vollen Kalendermonaten in einer Heilanstalt aufgehalten hatte, zurück (Urk. 11/190).


2.    Hiergegen erhob der Vater von X.___ am 27. April 2018 Beschwerde und beantragte, es sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-195), was dem Vater der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juli 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.4    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

    Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

    Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

1.5    Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

1.6    Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 139 zu Art. 30–31).

    Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

    Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).     

1.7    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Reduktion der Hilflosenentschädigung damit (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin in den allgemeinen Lebensverrichtungen wieder selbständig sei. So seien die Bereiche der Körperpflege und der Fortbewegung nicht mehr ausgewiesen. Zudem bestehe keine Überwachungsbedürftigkeit oder medizinische Pflegebedürftigkeit mehr, da die Beschwerdeführerin seit Juli 2017 faktisch alleine lebe und sich ihr Gesundheitszustand seit Oktober 2017 verbessert habe. Da aber die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung weiterhin zu bejahen sei, da die Beschwerdeführerin weiterhin von den Eltern und der Psychiatrie-Spitex unterstützt und begleitet werde, sei eine leichte Hilflosenentschädigung auszurichten.

    In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass zu gegebener Zeit abzuklären sein werde, ob seit Februar 2018 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, welche anspruchserhebliche Auswirkungen auf den Grad der Hilflosenentschädigung habe (Urk. 10).

2.2    Der Vater der Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zwar im Herbst 2017 kurzzeitig gebessert habe, dass sie aber dennoch an einer schweren psychischen Krankheit leide, weshalb sie sich erneut in einer Klinik befinde und wieder auf aufwändige, regelmässige Betreuung und Unterstützung durch die Angehörigen und die Psychiatrie-Spitex angewiesen sei (Urk. 1 und Urk. 3/1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Grad der Hilflosigkeit.

3.

3.1    Der Bericht der C.___ vom 12. Oktober 2009 (Urk. 11/35 S. 8-10) berichtete über die vom 16. August bis 10. September 2009 dauernde 8. Hospitalisation der Beschwerdeführerin. Darin wurden folgende Diagnosen aufgeführt:

    -    bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode ohne     psychotische Symptome (ICD-10: F31.1)

    -    Status nach mehreren Suizidversuchen

    -    Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1)

    -    Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z63.0)

    -    Persönlichkeitsakzentuierung mit histronischen Zügen (ICD-10: Z73.1)

    Die Beschwerdeführerin sei per fürsorgerischer Unterbringung (vormals fürsorgerische Freiheitsentziehung, FFE) zur 8. Hospitalisation mit bekannter bipolarer affektiver Störung eingewiesen worden, nachdem sie in manischem Zustandsbild in einer Bar auffällig geworden sei. Die Symptomremission unter Lithium sei gut, doch bestehe die Krankheitsuneinsichtigkeit bei einer Persönlichkeit mit histrionischen Zügen fort. Eine stationäre Behandlung auf der psychotherapeutischen Abteilung habe die Beschwerdeführerin trotz ihrem Bedürfnis, unter anderem den bestehenden Paarkonflikt zu klären, abgelehnt.

3.2    Im psychiatrischen Gutachten vom 16. November 2009 (Urk. 11/41) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anamnestisch eine bipolare Störung, derzeit remittiert während Klinikaufenthalt (ICD-10: F31.7) gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

    -     Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen Zügen
    (ICD-10: Z73.1)

    -    Belastungsfaktoren: Probleme in der Beziehung zum Ehepartner
    (ICD-10: Z63.0)

    Die damals 25-Jährige verheiratete und kinderlose Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben circa 2007 erstmals subjektiv unter Phasen von Desorientiertheit, «Entgrenzung», sowie Körperempfindungsstörungen («Herz-Phantomschmerz») und Deprimiertheit erlitten, die in zwei Suizidversuchen im Abstand von einem halben Jahr im Jahr 2007 gegipfelt hätten. Es hätten zahlreiche psychiatrische Hospitalisationen, häufig per fürsorgerischer Unterbringung und teilweise mit der Notwendigkeit der Anwendung von Zwangsmassnahmen (Isolation, Zwangsmedikation) bei Zuständen massiver Antriebssteigerung, Gereiztheit, Wahngedanken und sozialer Enthemmung gefolgt. Rasche Besserung hätte jeweils mit dem Einsatz von Lithium erreicht werden können. Eine nachhaltige beziehungsweise vertiefte Krankheitseinsicht sei bis anhin nicht erzielt worden. Die Beschwerdeführerin lebe zurzeit mit ihrem aus Afrika stammenden Ehemann in Basel zusammen und sei formell in Ausbildung zur Naturheilpraktikerin bei einer Gesundheitsfachschule in F.___, übe dieses Studium derzeit de facto aber nicht aus.

    Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin derzeit wegen der anamnestisch wiederholt hochdynamisch symptomatischen und aktuell im Klinikrahmen remittierten bipolaren Störung mit wiederholt psychotischen Episoden zu 50 % arbeitsfähig. Zusätzliche Stressoren (Zeit-/Termindruck, anspruchsvolle Kundenkontakte etc.) seien ebenso zu vermeiden wie Arbeit spätabends oder nachts und die Betreuung Schutzbefohlener. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aufgrund der erheblich reduzierten Stresstoleranz und emotionalen Belastbarkeit sowie des erheblichen Rückfallrisikos unter Stress. Jedoch müsse diese Frage als rein theoretisch klassifiziert werden, da die Beschwerdeführerin bisher keine Ausbildung abgeschlossen habe und keiner längerfristigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Ein Arbeitsassessment oder -training beziehungsweise eine Eingliederung im geschützten Rahmen sei aus psychiatrischer Sicht sinnvoll und zumutbar. Eine langfristige Prognose dieser jungen Beschwerdeführerin könne nur mit sehr grosser Unsicherheit gestellt werden. Die Weiterführung einer (Phasen-)prophylaktischen Medikation nach den beschriebenen schweren Krankheitsepisoden sei dringend zu empfehlen und auch zumutbar. Diese sollte mit einer multimodalen Psychotherapie kombiniert sein, was zu einer Stabilisierung und konsekutiven Besserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beitragen könnte. Ihr seien alle Tätigkeiten zumutbar, welche die zuvor genannten zeitlichen und strukturellen Einschränkungen (Vermeidung von zusätzlichen Stressoren) berücksichtigen sowie ihrem Ausbildungsniveau entsprächen, wobei mögliche somatische Limiten nicht berücksichtigt worden seien. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die aktuell konstatierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mindestens seit November 2008 bestehe.

3.3    Im Austrittsbericht der A.___ vom 13. August 2010 (Urk. 11/60), wo die Beschwerdeführerin vom 9. März bis 21. Juli 2010 stationär behandelt wurde, wurden folgende psychiatrische Diagnosen genannt.

    -    bipolare affektive Psychose, gegenwärtig schwere depressive Episode mit     psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.5)

    -    Verdacht auf gemischte dissoziative Störung (ICD-10: F44.7)

    -    differentialdiagnostisch: Stupor bei schwerer depressiver Episode

    Anamnese und Befunde sprächen für eine schwere depressive Episode im Rahmen einer seit Jahren bekannten bipolaren affektiven Störung (Bipolar I) mit bis anhin überwiegend manischen Phasen. Neben ausgeprägtem Deprimiertsein, Anhedonie und Antriebsstörung als Kernsymptomen der Depression fielen psychotische Symptome in Form schweren Depersonalisations- und Derealisationserlebens sowie stuporös-mutistische Verhaltensweisen inklusive intermittierenden Bewegungsstörungen auf. Diese Verhaltensweisen, welche in ihrer Ausprägung fluktuierend gewesen seien und teilweise situativ-reaktiv imponierten, seien am ehesten als Ausdruck einer begleitenden dissoziativen Störung zu interpretieren. Die Beschwerdeführerin habe von Beginn an eine ausgeprägte Ambivalenz bezüglich der stationären Behandlung im Allgemeinen und der verordneten Psychopharmakatherapie im Besonderen gezeigt. Es sei ihr oft schwer gefallen, sich in Krisen mit zeitweise drängenden Suizidgedanken rechtzeitig beim Behandlungsteam zu melden und über ihr Befinden Auskunft zu geben. Aus den gleichen Gründen sei auch die Anamneseerhebung nur eingeschränkt möglich gewesen, sodass im Hinblick auf mögliche psychosoziale Belastungsfaktoren und allfällige traumatisierende Erfahrungen ein Fragezeichen geblieben sei. Eine in Komorbidität zur bipolaren Störung (Achse 1) vorliegende Persönlichkeitsstörung (Achse 2) könne bei im Vordergrund stehender Achse 1-Störung gegenwärtig nicht diagnostiziert werden, erscheine aber möglich. Prognostisch falle der chronische Verlauf eher ungünstig ins Gewicht. Wenn die Beschwerdeführerin an die zuletzt erreichten Fortschritte mit leicht verbesserter Therapiemotivation und -adhärenz anknüpfen und sich im Verlauf der weiteren Behandlung etwas mehr öffnen könnte, sollte dies die Prognose günstig beeinflussen.

3.4    Mit Schreiben vom 1. September 2010 schätzte das B.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein (Urk. 11/63) und begründete die Notwendigkeit einer Neubeurteilung. So sei die Beschwerdeführerin seit dem 9. März 2010 bis aktuell durchgehend in psychiatrischen Kliniken hospitalisiert. Aus der A.___ sei sie am 21. Juli 2010 in einem schwer depressiven Zustandsbild mit psychotischen Symptomen und Stupor zur Rehabilitation zugewiesen worden. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % - wie bisher seitens der IV festgelegt - könne sich resultierend aus den langen Hospitalisationszeiten nicht ergeben. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Patientin handle, die von ihrer psychischen Störung schwer betroffen sei. Im Verlauf der Hospitalisation sei es bereits nach der schwer depressiven Phase erneut zu einer submanischen Phase gekommen und sie habe zwischen den Phasen keine Remission der Störung gezeigt. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bestehe auch mittelfristig keine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Nach dem Austritt werde sie in einer betreuten Wohngemeinschaft wohnen und es werde ein geschützter Arbeitsplatz avisiert. Entsprechend sei es dringend notwendig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer beruflichen Rehabilitation durch die IV unterstützt werde.

3.5    Dr. med. G.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 29. November 2010 wöchentlich behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Februar 2011 (Urk. 11/69) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F31.7) - differentialdiagnostisch: Mischpsychose -, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Beschwerdeführerin sei mindestens seit dem 29. November 2010, wahrscheinlich aber seit Herbst 2007, zu 100 % arbeitsunfähig. In Anbetracht der relativ frühen (Präkursoren mit 14 Jahren, Vollmanifestation mit 23 Jahren) und schwersten Symptomatik (gegen 20 Hospitalisationen in 3.5 Jahren, wobei die Zeit ausserhalb der Klinik deutlich länger sei als diejenige in der Klinik) müsse wahrscheinlich von einer lebenslangen invalidisierenden Krankheit ausgegangen werden. Beinahe beschwerdefreie Intervalle seien dabei typischerweise jäh in Episoden schwerer oder schwerster Symptomatik übergegangen, was eine berufliche Integration im ersten Arbeitsmarkt praktisch verunmögliche. Glücklicherweise verfüge die Beschwerdeführerin auch über Ressourcen im Sinne eines gewissen Gesundungspotentials. Zudem sei sie in der Therapie gut motiviert und wolle sich auch beruflich integrieren. Ob und inwieweit es ihr gelingen werde, die manischen und depressiven Phasen zu mildern oder gar eine Heilung zu erlangen, sei mehr als ungewiss und sei im besten Fall frühestens in circa 3 Jahren ersichtlich. Angesichts des Längsschnittes der letzten 3.5 Jahre sei Langsamkeit und Vorsicht bei den Integrationsversuchen mehr als nur indiziert. Die Beschwerdeführerin habe vor, wenn möglich ihre berufliche Ausbildung zur Heilpraktikerin fortzusetzen. Insofern sei eine volle IV-Unterstützung gut investiertes Geld, sei dies mit einer Rente und/oder berufliche Massnahmen. Eine Rentenrevision möge nach rund 3 Jahren feststellen, wie weit sich der Zustand der Beschwerdeführerin verbessert habe.

3.6    Im psychiatrischen C.___-Gutachten vom 2. November 2011 (Urk. 11/78) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

    -    Schizoaffektive Störung, weitgehend remittiert (ICD-10: F25.8),     differentialdiagnostisch: Bipolare Störung (ICD-10: F31.7)

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben Probleme in der Beziehung zum Partner (ICD-10: Z63.0). Die verheiratete und kinderlose Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben während der Schulzeit eine Magersucht entwickelt, die sich erst nach einem Studienaufenthalt in der Familie eines Naturheilers in Usbekistan gelegt habe. Bereits damals in Usbekistan sei sie trotz der familiären Betreuung an ihre Grenzen gekommen und habe den Aufenthalt überstürzt abgebrochen, da ihr das Vertrauen in den Naturheiler gefehlt habe. Mit 21 Jahren habe sie ihren jetzigen Ehemann kennengelernt, sei ungewollt schwanger geworden und habe auf Anraten ihrer Mutter eine Abtreibung vornehmen lassen. Ein Jahr später (im Jahr 2006) habe sie ihren Mann geheiratet, um die Unsicherheit wegen seines Aufenthaltsstatus zu beenden. 2007 sei es erstmals zu einer depressiven Episode sowie zu einem Suizidversuch mit Tabletten gekommen. Zu dieser Zeit hätten aus Sicht der Beschwerdeführerin neben einem schweren Ehekonflikt die Belastung durch das Studium sowie die Notwendigkeit, neben dem Studium zu arbeiten, da ihre Eltern die finanzielle Unterstützung eingestellt hätten, bestanden. Im Dezember 2008 sei die erste manische Episode mit psychotischen Symptomen aufgetreten, die zu einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt geführt hätte. Danach seien im Abstand von nur wenigen Monaten überwiegende manische Episoden mit psychotischen Symptomen aufgetreten, die häufig eine stationäre Behandlung per Zwangseinweisung notwendig gemacht hätten. Es hätten meist Gereiztheit, Umtriebigkeit, ausgeprägte Wahngedanken und soziale Enthemmung im Vordergrund gestanden. Durch die medikamentöse Behandlung sei es zu einer raschen Besserung der Symptomatik gekommen. Erschwerend komme eine anfangs nicht vorhandene und aktuell nur vordergründig gegebene Krankheitseinsicht hinzu, welche in der Vergangenheit dazu geführt habe, dass die Beschwerdeführerin die Medikation häufig abgesetzt habe. Die Medikation erfolge über den ambulant behandelnden Psychiater. Für die Beschwerdeführerin stünden zurzeit ihre Krankheitsaufbereitung und mögliche andere Ursachen für die Krankheitsentstehung im Vordergrund. Eine nachhaltige und schulmedizinisch-geprägte Sicht der Pathogenese sollte angestrebt werden, wobei dies Priorität habe, sodass sich die Beschwerdeführerin daneben nur um elementare Dinge wie Wohnungssuche und Eigenversorgung kümmern könne. Die Beschwerdeführerin sehe diese Problematik und sei bemüht, sich dem «realen Leben» mit den alltäglichen Pflichten wieder anzunähern und Verantwortung für sich und ihr Leben zu übernehmen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der in den letzten 3 Jahren schwer verlaufenden schizoaffektiven Störung mit ausgeprägten formalen Denkstörungen, bei weitgehender Remission der affektiven Komponente eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt von 100 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aufgrund der formalen Denkstörungen, der reduzierten Konzentrationsfähigkeit sowie der mangelnden Ausdauer. Rehabilitationsmassnahmen im Sinne einer Eingliederung an einem angepassten geschützten Arbeitsplatz wären sinnvoll und zumutbar. Es müsse festgestellt werden, dass eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nur im geschützten Rahmen realistisch sei, da die Beschwerdeführerin auf eine engmaschige Betreuung im psychosozialen Bereich angewiesen sei. Die aus rein psychiatrischer Sicht 100%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit könne für die letzten Monate bereits angenommen werden. Da diesbezüglich keine weiteren Angaben vorlägen, habe die psychiatrisch-bedingte Arbeitsfähigkeit von 0 % ab dem Zeitpunkt der Begutachtung Gültigkeit.

3.7    Im E-Mail vom 10. August 2016 (Urk. 11/155) bestätigte die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer schweren psychischen Störung eine 24-Stunden-Betreuung brauche, die ihr Ehemann ihr biete. Er begleite sie zu allen Terminen, achte auf die regelmässige Medikamenteneinnahme, koche, unterstütze sie bei der Körperpflege, mache den Haushalt etc. Er funktioniere also voll als Psychiatriepfleger. Die Beschwerdeführerin habe wenig Krankheitseinsicht und wehre sich gegen die Strukturierungsversuche ihres Ehemannes. Mit seinem Einsatz könne ein Klinikaufenthalt vermieden werden. Eine psychiatrische Spitex oder anderweitige professionelle Unterstützung sei von der Beschwerdeführerin vehement abgelehnt worden. Nun sei es aber so, dass der Ehemann wegen der Pflege der Beschwerdeführerin seiner ursprünglichen Einkommensquelle nicht mehr genügend nachgehen könne und seine Ressourcen aufgebraucht seien. Ohne die intensive Betreuung des Ehemannes und der Tagesstruktur, die er ihr gebe, sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin zur stationären Langzeitpatientin werde. Verschiedene Klinikaufenthalte und Medikamente hätte keine Besserung gebracht. Das Erhalten der jetzigen Struktur sei das Maximum, was bei einem solchen schweren Krankheitsbild herauszuholen sei.

3.8    Am 15. Januar 2018 beantworte Dr. D.___ die vom Vater der Beschwerdeführerin gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer Meldung der derzeitig gebesserten gesundheitlichen Situation (Urk. 11/178). dabei hielt sie fest, dass zu früh sei, um von einer stabilen Besserung zu sprechen, da die Beschwerdeführerin noch recht viel Unterstützung von der Spitex und der Familie brauche.

3.9    Im Bericht der H.___ vom 9. März 2018 (Urk. 11/185), wo sich die Beschwerdeführerin seit dem 28. Februar 2018 stationär aufhielt, wurde bei als verbessert angegebenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

    -    Paranoide Schizophrenie

        -    anamnestisch mehrere katatone Episoden bis 2015

        -    Status nach Elektrokrampftherapie (EKT) von 2015 - 2016

        -    Status nach mehreren Suizidversuchen, zuletzt 2015 (ICD-10:             F20.0)

    Es bestehe kein Bedarf an Hilfe von Dritten zur Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen und es sei keine Hilfe bei der Alltagsstrukturierung nötig. Die Beschwerdeführerin zeige Interesse, wenn möglich eine Lehre als Floristin im geschützten Arbeitsmarkt zu machen. Aktuell bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 100 %. Unter der antipsychotischen Medikation sei es zu einer Teilremission der psychotischen Symptomatik gekommen. Dies könne sich auf die Prognose günstig auswirken. Dennoch seien im Rahmen der Grunderkrankung erneute psychotische Schübe oder Zustandsverschlechterungen nicht auszuschliessen. Durch intensive ambulante Psychotherapie und regelmässige psychopharmakologische Unterstützung könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung bestehe nicht. Der Partner sei als Faktor, welche die Krankheit aufrechterhalte, zu betrachten.

3.10    Im Verlaufsbericht der H.___ vom 28. Mai 2018 (Urk. 11/194) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär bezeichnet. Darin wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch, genannt. Die Fortführung einer stationären Behandlung sei weiterhin indiziert, um die Beschwerdeführerin bei folgenden Anliegen zu unterstützen: Optimierung der Medikation, Förderung der Medikamentenadhärenz, Verbesserung der Einschlaf- und Durchschlafschwierigkeiten, Unterstützung bei der Alltagsbewältigung durch Spezialtherapien und Beratung durch den Sozialdienst (Aufgleisung Tagesstruktur). In gegenseitigem Einvernehmen sei eine Nachbehandlung in der I.___ aufgegleist worden, wohin die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2018 in psychisch leicht stabilerem Zustand entlassen worden sei. Diese Unterstützung bei der Alltagsstrukturierung sei mindestens seit erneuter Zustandsverschlechterung im Januar 2018 notwendig. Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren psychischen Störung. Die Behandlung laufe seit vielen Jahren, wobei eine klinisch zufriedenstellende, nachhaltige Besserung nicht habe erreicht werden können. Trotz leichter Stabilisierung des Zustandes nach aktueller Hospitalisation unterliege die Beschwerdeführerin weiterhin Schwankungen der psychischen Verfassung. In Anbetracht der Anamnese beziehungsweise des Krankheitsverlaufes sowie aufgrund weiterhin bestehender sozialer Belastungen (Berufslage, Partnerschaft) bestehe ein hohes Rezidivpotential.


4.

4.1    Am 20. März 2015 fand die Abklärung der Hilflosigkeit bei der Beschwerdeführerin zuhause im Beisein ihrer Eltern sowie ihres Ehemannes statt. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 16. April 2015 (Urk. 11/147) hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell eine schlechte Phase habe, weshalb nur 10 % aller Informationen von ihr kämen, da es ihr nicht gelungen sei, sich aktiv am Gespräch zu beteiligen. Der Tagesablauf sei so, dass sie gegen 10.00 Uhr aufstehe und ihre Medikamente einnehme. Die Beschwerdeführerin trinke und esse eine Kleinigkeit. Der Ehemann kümmere sich um den Haushalt und mache Einkäufe, da die Beschwerdeführerin wegen ihres psychischen Zustandes nur in besseren Phasen mithelfen könne. Die warme Mahlzeit werde aktuell auch vom Ehemann gekocht, welche gemeinsam gegessen werde. Am Nachmittag versuche er täglich, die Beschwerdeführerin auf einen kurzen Spaziergang zu motivieren. Die Mutter komme wöchentlich mindestens ein Mal und bleibe den halben Tag, um im Haushalt oder bei den Einkäufen zu helfen. Am Samstag und/oder Sonntag habe die Beschwerdeführerin nochmals telefonischen oder persönlichen Kontakt entweder mit ihrem Vater oder ihrer Mutter. Gegen 20.00 Uhr nehme die Beschwerdeführerin nochmals ihre Medikamente ein und gehe dann schlafen. Das Wartejahr sei mit dem Bezug der eigenen Wohnung per 1. Juli 2013 eröffnet worden.

    Zu den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden/Ausziehen, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme stellte die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin funktionell selbständig sei. Zudem bestehe keine Überwachungsbedürftigkeit oder medizinische Pflegebedürftigkeit. Die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung könne hingegen bejaht werden. Die Dauer, die Intensität und die Regelmässigkeit an Begleitung seien gegeben. Es bestehe ein wöchentlicher Aufwand von mehr als 2 Stunden pro Woche. Ohne die regelmässige Unterstützung der Eltern der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehemannes wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, selbständig zu wohnen. So sei es ihr aufgrund der schwankenden psychischen Verfassung nicht möglich, alleine einen Haushalt zu planen und zu strukturieren. Dafür müsse sie die Hilfe ihrer Eltern und ihres Ehemannes in Anspruch nehmen, welche zusammen die Woche und deren Aktivitäten planten. Die Stimmung der Beschwerdeführerin könne rasch kippen; sie werde unbeweglich, reduziere die Kommunikation mit dem Ehemann und ziehe sich zurück. Gelegentlich sei sie wie handlungsunfähig und bräuchte einen Beistand, doch verweigere die Beschwerdeführerin dies vehement, weshalb der Vater diese Aufgaben übernehmen müsse. Im Haushalt mache die Beschwerdeführerin in besseren Phasen Putz- und Reinigungsarbeiten, wobei der Ehemann mithelfe, den Haushalt in Ordnung zu halten. Dies gelinge zusammen aber nicht vollständig, weshalb die Mutter der Beschwerdeführerin bei ihren wöchentlichen Besuchen von jeweils rund 5 Stunden mithelfen müsse. Von der Mutter angeleitet und motiviert, sei die Beschwerdeführerin produktiver. Die Beschwerdeführerin gehe dann auch mit ihrer Mutter auf Einkäufe, da sie alleine in schlechten Phasen komplett überfordert sei. Der Ehemann berichte, dass es je nach Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mehr Wäsche gebe als üblich. Mindestens ein Mal pro Woche werde die Schmutzwäsche gewaschen. In einer besseren Phase mache die Beschwerdeführerin die Arbeitsschritte dazu selber; in einer schlechten Phase müsse der Ehemann alle Schritte übernehmen. Die Beschwerdeführerin könne im Grundsatz gut kochen. Wegen ihres schwankenden psychischen Zustandes gelinge ihr dies jedoch nicht regelmässig, weshalb der Ehemann oder die Mutter mithelfen müssten. Obwohl die Beschwerdeführerin rein kognitiv Verständnis für administrative Fragen habe, gelinge ihr die zuverlässige Ausführung dieser Arbeiten nicht, weshalb ihre Post zum Vater umgeleitet werde, welcher sämtliche Rechnungen bezahle und das Budget erstelle. Der Vater habe zwei Konten für die Beschwerdeführerin eröffnet: ein Konto verwalte er gänzlich alleine, das andere Konto sei für den Lebensbedarf vorgesehen, worauf er regelmässig Geldmittel für die Einkäufe überweise. Damit bedürfe die Beschwerdeführerin Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten. Hinsichtlich der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten führte die Abklärungsperson aus, dass die Beschwerdeführerin in guten Phasen ihre Termine im Griff habe. In schlechten psychischen Phasen müsse sie jedoch zu sämtlichen ausserhäuslichen Terminen mit dem Auto begleitet werden. Die Beschwerdeführerin verlasse dann die Wohnung nur, wenn ihr Ehemann oder ihre Mutter dabei seien. Sie habe ein Halbtax-Abo und könne in guten Phasen eine Wegstrecke alleine fahren. Bei Angstgefühlen und in psychisch belastenden Phasen helfe der Ehemann bei den Einkäufen und begleite die Beschwerdeführerin in die Läden. Es gebe aber auch Tage, da die Beschwerdeführerin trotz gutem Zureden des Ehemannes nicht aus dem Haus gehe und sich in der Wohnung verkrieche. Die Mutter müsse auch bei Einkäufen von Kleidern und Schuhen helfen, da sie überfordert sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, auf Dauer alleine mit ihren Geldmitteln umzugehen, weshalb der Vater die Verantwortung dafür übernommen habe. Zusammen mit dem Ehemann gelinge es aber, das speziell auf einem Konto separierte Haushaltsgeld bis Ende Monat einzuteilen. Kontakte zu pflegen sei für die Beschwerdeführerin schwierig. Im Grundsatz benötige die Beschwerdeführerin direkte Unterstützung und Motivation Dritter, damit sie Kontakte pflege, wobei sie diese Hilfe von ihrem Ehemann und ihrer Mutter erhalte.

    Zusammenfassend ergebe die Abklärung vor Ort, dass bei der Beschwerdeführerin nur die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung zu bejahen sei. Die Voraussetzung der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität sei ab dem 1. Juli 2013 (Bezug einer eigenen Wohnung) ausgewiesen, weshalb nach dem Ablauf des Wartejahres ab dem 1. Juli 2014 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer leichten Hilflosigkeit bestehe (Urk. 11/147 S. 5).

4.2    Nachdem der Vater der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 19. Juli 2016 (Urk. 11/156) um eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung mit der Begründung, dass sich ihr Zustand betreffend selbständiges Leben verschlechtert habe, ersucht hatte (vgl.  Sacherhalt E. 1.5), nahm der Abklärungsdienst Stellung (Urk. 11/156) und würdigte den eingeholten Bericht von Dr. D.___ vom 10. August 2016 (E. 3.7). Der Abklärungsdienst erwog, dass offensichtlich ein Pflegebedarf vorliege, der überdurchschnittliche Ausmasse erreicht habe, sodass die Beschwerdeführerin eine 24-Stunden-Betreuung benötige. Entsprechend könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit neu ein Überwachungsbedarf und die medizinische Pflegebedürftigkeit bejaht werden. Ausserdem könne aus den Unterlagen hergeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin in der Körperpflege nicht nur indirekte Hilfe, sondern auch direkte Unterstützung (durch den Ehemann) benötige, weshalb neu auch der Hilfsbedarf der Körperpflege angerechnet werden könne. Da zudem auch der Hilfsbedarf in der Fortbewegung/Kontakte bei den alltäglichen Lebensverrichtungen angerechnet werden könne, sei der Aufwand gestiegen. Damit habe die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV ab dem 1. Juli 2016 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades (Urk. 11/156 S. 2).

4.3    Im Rahmen der Rentenrevision von Oktober 2017 (vgl. Sachverhalt E. 1.6) erfolgte am 18. Januar 2018 eine erneute Abklärung vor Ort (vgl. Abklärungsbericht vom 2. Februar 2018, Urk. 11/180). Da die Beschwerdeführerin zur vereinbarten Zeit nicht zuhause gewesen sei und auch telefonisch nicht habe erreicht werden können, habe die Abklärungsperson mit dem Vater telefoniert. Der Vater der Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es ihr seit Oktober 2017 besser gehe. Sie können wieder selber aus dem Haus gehen, einen Spaziergang machen oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, was früher undenkbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführer mache im beschränkten Umfang auch Haushalts-Arbeiten. Die Beschwerdeführerin könne gemäss Angaben des Vaters telefonisch nicht erreicht werden, weil ein Akku-Defekt des Natels vorliege und sie einen PIN-Code einzugeben habe, den sie nicht kenne, weshalb ihr geholfen werden müsse. Gemäss Angaben des Vaters seien die Medikamente angepasst worden und seither habe sich die Beschwerdeführerin leider in einen schizophrenen Gedankenkreis manövriert, indem sie der festen Meinung gewesen sei, dass sie von den Tabletten vergiftet werde, weshalb sie diese seit 10 Tagen abgesetzt habe, was nun negative Folgen zeige.

    Gestützt auf die am Telefon gemachten Angaben des Vaters, hielt die Abklärungsperson fest, dass beim Lebensbereich Körperpflege die Beschwerdeführerin wieder funktionell selbständig sei. Seit Oktober 2017 habe sich ihr Gesundheitszustand verbessert. Nach aktuellen Angaben führe die Beschwerdeführerin die Körperpflege überwiegend selbständig durch, weshalb der Bereich nicht mehr ausgewiesen sei. Auch im Lebensbereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte habe sich eine Verbesserung seit Oktober 2017 ergeben. Dieser Bereich könne deshalb bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht mehr berücksichtigt werden, da er neu wieder im Bereich der lebenspraktischen Begleitung angerechnet werde. So seien die Dauer, die Intensität und die Regelmässigkeit an Begleitung gegeben. Es bestehe ein wöchentlicher Aufwand von mehr als 2 Stunden. Ohne die regelmässige Unterstützung der Eltern sowie der Psychiatrie-Spitex wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, selbständig zu wohnen. Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, benötige die Beschwerdeführerin weiterhin. Aufgrund ihrer schwankenden psychischen Verfassung sei sie nicht in der Lage, alleine einen Haushalt zu planen und zu strukturieren. Dafür müsse sie vermehrt Hilfe ihrer Eltern in Anspruch nehmen, seit sich ihr Ehemann ab Juli 2017 in Nigeria aufhalte. Seit Oktober 2017 gehe es der Beschwerdeführerin besser und sie bemühe sich, mehr Haushalts-Arbeiten zu erledigen. Dennoch sei ihre Mutter für circa 5 Stunden pro Woche bei ihr, um ihr weiterhin zu helfen, sie zu motivieren und die Angelegenheit zu überblicken. Die psychische Belastbarkeit habe sich seit Oktober 2017 verbessert, sodass die Beschwerdeführerin wieder mehr Kompetenzen habe erlangen können. Nach wie vor sei ihre Verfassung fragil. Dennoch habe sie einen zweitägigen Schnuppereinsatz als Floristin in einem Blumengeschäft tätigen können. Der Vater der Beschwerdeführerin erledige weiterhin die Administration, da sie damit überfordert wäre. Im Bereich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten hielt die Abklärungsperson fest, dass es der Beschwerdeführerin seit Oktober 2017 besser gehe, weshalb sie sich getraue, selber Einkäufe zu tätigen und nach draussen zu gehen. Auch das Selbstwertgefühl habe sich verbessert. Dennoch müsse die Beschwerdeführerin bei Amtsterminen weiterhin durch einen Elternteil begleitet werden. Kontakte zu pflegen sei schwierig für sie, zumal der Ehemann aus der Schweiz ausgereist sei und seit Juli 2017 in Nigeria lebe. Im Grundsatz benötige die Beschwerdeführerin direkte Unterstützung und Motivation Dritter, damit sie Kontakte pflege, wobei sie diese Hilfe noch von ihrer Mutter erhalte. Die Beschwerdeführerin bedürfe auch keiner dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe, da sie die Medikamente grundsätzlich selber einnehmen könne, was sie seit Juli 2017 mache, da ihr Ehemann in Nigeria weile. Gemäss Angaben des Vaters, habe die Beschwerdeführerin die Tabletteneinnahme während 10 Tagen vergessen, weil sie einen Vergiftungswahn gehabt habe. Die Verwendung eines Wochen-Dosets wäre zumutbar und würde auch der Kontrolle der Einnahme dienen. Auch die persönliche Überwachung sei nicht mehr nötig, da die Beschwerdeführerin seit Juli 2017 bei einem gebesserten Gesundheitszustand alleine zu Hause lebe.

    Die erneute Abklärung habe somit ergeben, dass die Beschwerdeführerin in den allgemeinen Lebensverrichtungen selbständig sei. So seien die zwei Lebensbereiche Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht mehr ausgewiesen. Zudem bestehe keine Überwachungsbedürftigkeit oder medizinische Pflegebedürftigkeit, da die Beschwerdeführerin seit Juli 2017 faktisch alleine lebe und sich ihr Gesundheitszustand ab Oktober 2017 verbessert habe. Eine mittlere Hilflosigkeit sei somit nicht mehr ausgewiesen. Da aber die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung weiterhin bejaht werden könne, berechtige dies die Beschwerdeführerin eine leichte Hilflosenentschädigung zu beziehen.

4.4    Im Rahmen des Einwandverfahrens (vgl. Sachverhalt E. 1.6) nahm der Abklärungsdienst am 6. April 2018 Stellung zur beantragten Weiterausrichtung einer mittleren Hilflosenentschädigung (Urk. 11/188). Eine Überwachungsbedürftigkeit könne dann bejaht werden, wenn nahezu eine 24-Stunden-Betreuung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung nötig sei, was früher der Fall gewesen sei. Zwischenzeitlich habe sich die private und gesundheitliche Situation verändert und der Ehemann verweile seit Juli 2017 in Nigeria. Danach sei ein Klinik-Aufenthalt bis am 25. Oktober 2017 nötig geworden. Seither lebe die Beschwerdeführerin alleine in ihrer Wohnung und sie werde von den Eltern unterstützt. Der Gesundheitszustand habe sich seit Oktober 2017 verbessert. Der Verlaufsbericht der H.___ vom 9. März 2018 bestätige ebenso einen verbesserten Gesundheitszustand. Die Kriterien für die Überwachungsbedürftigkeit seien klar nicht mehr gegeben, weshalb nur noch eine lebenspraktische Begleitung bejaht werden könne. Die Hilflosenentschädigung müsse auf die Stufe leicht gekürzt werden.


5.

5.1    Vorliegend ist zu prüfen, ob sich seit der Verfügung vom 21. Oktober 2016 (Urk. 11/159-160) bis zur angefochtenen Verfügung vom 10. April 2018, womit die Hilflosenentschädigung auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit reduziert wurde, eine revisionsbegründende Tatsachenänderung gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG (in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV) ergeben hat.

    Dabei ist auch Art. 88a Abs. 1 IVV anwendbar, wonach eine Verbesserung des Betreuungsaufwandes oder des Hilfsbedarfs nur zu berücksichtigen ist, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

    Die Erhöhung der Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab 1. Juli 2016 auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit erfolgte mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin nun in den beiden Lebensverrichtungen Körperpflege sowie Fortbewegung/Kontakte regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen sei und überdies einer dauernden persönlichen respektive medizinischen Überwachung bedürfe (vgl. Verfügung vom 21. Oktober 2016, Urk. 11/159-160 sowie Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 9. September 2016, Urk. 11/156). Die Reduktion der Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab 1. Juni 2018 auf eine solche leichten Grades wurde damit begründet, dass der Hilfsbedarf in den Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtung Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme nicht mehr ausgewiesen sei und keine Überwachungsbedürftigkeit oder medizinische Pflegebedürftigkeit mehr bestehe, da die Beschwerdeführerin seit Juli 2017 faktisch alleine lebe und sich ihr Gesundheitszustand seit Oktober 2017 verbessert habe. Die Notwendigkeit Lebenspraktischer Begleitung sei hingegen weiterhin ausgewiesen (Urk. 2).

    Zu prüfen ist daher, ob es tatsächlich zu einer revisionsrelevanten Veränderung des Hilfsbedarfs der Beschwerdeführerin gekommen ist.

5.2    Aus den dargelegten Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 an einer schweren psychischen Störung leidet, weshalb sie seit dem 1. Dezember 2009 eine Invalidenrente (seit dem 1. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente) erhält (vgl. Verfügung vom 13. Dezember 2012, Urk. 11/98-100). Fest steht ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der diagnostizierten schizoaffektiven Störung, welche phasisch zwischen manischen und depressiven Episoden wechselt, unzählige Male - oftmals auch per fürsorgerischer Unterbringung - stationär hospitalisiert werden musste.

5.3    Der zeitlich letzte Abklärungsbericht vom 2. Februar 2018, worauf sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlich stützt, hält einer näheren Betrachtung nicht Stand, da die Abklärung vom 18. Januar 2018 durch die zuständige Abklärungsperson nicht an Ort und Stelle und nicht im Beisein der betroffenen Beschwerdeführerin erfolgte (vgl. E. 4.3). Somit konnte sie sich keine Kenntnis der persönlichen, örtlichen und räumlichen Verhältnisse verschaffen und musste sich bei der Beurteilung auf blosse Schilderungen des die Beschwerdeführerin unterstützenden Vaters stützen. Ohne die Beschwerdeführerin und deren Zuhause gesehen zu haben, konnte die Abklärungsperson der Hilfebedarf in den einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie auch die tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen oder medizinischen Überwachung nicht erheben. Es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, die Abklärung zu verschieben, sodass die Teilnahme der Beschwerdeführerin gewährleistet gewesen wäre. Der Abklärungsbericht ist entsprechend nicht plausibel begründet, weshalb nicht darauf abzustellen ist (vgl. dazu E. 1.7).     

    Obwohl der Vater anlässlich des Telefonats darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Vergiftungswahns ihre Medikamente seit 10 Tagen abgesetzt habe und sich dies wiederum negativ auswirke, unterliess die Abklärungsperson eine detailliertere Prüfung der gesundheitlichen Situation sowie der Lebensumstände der Beschwerdeführerin. Der Hinweis, dass der Beschwerdeführerin die Verwendung eines Wochen-Dosets zumutbar wäre, um die Medikamente regelmässig einzunehmen, greift zu kurz, da das Absetzen der Medikamente aufgrund eines akut verschlechterten psychischen Gesundheitszustandes (Vergiftungswahn) im Rahmen der diagnostizierten schizoaffektiven Störung gerade ein Indiz für den konkreten Bedarf an dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe darstellt. Die weitere Einschätzung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin keiner persönlichen Überwachung mehr bedürfe, da sie seit Juli 2017 (seit dem Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung) alleine lebe, stimmt nachweislich nicht. Sogar in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. April 2018 (vgl. E. 4.4) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Ausreise ihres Ehemannes nach Nigeria im Juli 2017 bis zum 25. Oktober 2017 in einer Klinik stationär behandelt werden musste, gerade weil sie nicht alleine und nicht ohne Überwachung leben kann. Denn eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (Rz. 8035 des KSIH). Andernfalls wäre ja kein Klinikaufenthalt nötig gewesen. Dass die Beschwerdeführerin seit ihrer erneuten Zustandsverschlechterung ab anfangs Januar 2018 nicht auch wieder in der Lebensverrichtung der Körperpflege Dritter bedarf, konnte die Abklärungsperson unter diesen Umständen gar nicht beurteilen. Der Hilfsbedarf in Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist dagegen weiterhin ausgewiesen, wenn er nicht im Bereich der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt wird (vgl. Urk. 11/180 S. 4-5).

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ergibt sich auch aus der aufschlussreichen Krankengeschichte keine zeitlich relevante Verbesserung (vgl. E. 5.1) des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und dadurch auch keine Verbesserung des Betreuungsaufwandes oder des Hilfsbedarfs. Die Beschwerdeführerin, welche ansonsten in allen Belangen von ihrem Vater vertreten und unterstützt wird, ersuchte am 17. Oktober 2017 (Eingangsdatum) um berufliche Massnahmen, woraufhin die Beschwerdegegnerin eine Revision einleitete. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin das Gesuch eigenständig, das heisst ohne ihren Vater, und während eines stationären Klinikaufenthaltes in der E.___ (hospitalisiert von Juli 2017 bis zum 25. Oktober 2017) verfasste, wobei diese Hospitalisation notwendig war, da ihr Ehemann, welcher sie ansonsten zuhause betreute, im Juli 2017 nach Nigeria zurückkehrte und sie alleine in der Wohnung überfordert war. Während dieser Klinikzeit war sie offenkundig therapeutisch begleitet und medikamentös gut eingestellt, weshalb die Beschwerdeführerin zumindest in jenem Zeitpunkt subjektiv berufliche Massnahmen als möglich erachtete. Deshalb kann aus diesem Gesuch um berufliche Massnahmen nicht direkt auf einen erheblich verbesserten Gesundheitszustand respektive auf einen verringerten Hilfsbedarf geschlossen werden. Im Bericht der H.___ vom 9. März 2018 (vgl. E. 3.9) wurde zwar bei einem verbesserten Gesundheitszustand kein Bedarf an Hilfe von Dritten zur Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen oder bei der Alltagsstrukturierung festgehalten. Doch wurde angesichts der phasenweise verlaufenden Grunderkrankung auf mögliche erneute psychotische Schübe oder Zustandsverschlechterungen hingewiesen. Bereits die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ führte am 15. Januar 2018 aus, dass es zu früh sein, um von einer stabilen Besserung zu sprechen, da die Beschwerdeführerin noch viel Unterstützung von der Spitex und der Familie brauche (vgl. E. 3.8). Und im Verlaufsbericht der H.___ vom 28. Mai 2018 (vgl. E. 3.10) wurde unter Hinweis auf einen seit Januar 2018 erneut verschlechterten psychischen Gesundheitszustand der zuvor verneinte Hilfsbedarf der Beschwerdeführerin bei der Alltagsstrukturierung wiederum bejaht (vgl. Ziffer 1.4 von Urk. 11/194). Auch aus dem Abklärungsbericht vom 2. Februar 2018 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erhebung am 18. Januar 2018 bereits seit 10 Tagen bei einer abgesetzten Medikation in einer psychisch massiv verschlechterten Verfassung war (vgl. E. 4.3). Dass die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls eine erneute anspruchserhebliche Verschlechterung ab (erst) Februar 2018 prüfen werde (vgl.  Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2018, Urk. 10), geht damit fehl. Vielmehr liegt keine zeitlich relevante Verbesserung des Hilfsbedarfs im Sinne von Art. 88a IVV vor, da dafür vorausgesetzt ist, dass diese drei Monate gedauert hat und voraussichtlich auch weiterhin andauern wird. Eine am 17. Oktober 2017 (Stellung des Gesuchs um berufliche Massnahmen im Rahmen des stationären Klinikaufenthaltes) gebesserte psychische Verfassung mit Klinik-Entlassung am 25. Oktober 2017 und ein ab (Anfang) Januar 2018 wieder massgeblich verschlechterter Zustand, der erneut zu einer stationären Hospitalisation führte (vgl. Urk. 1), erfüllt diese Voraussetzung nicht.

5.4    Nach dem Dargelegten hat sich der Grad der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin seit der Zusprache einer Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades nicht erheblich und nicht zeitlich relevant verändert. Mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG erweist sich die Reduktion der Hilflosenentschädigung als unzulässig.

    In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 10. April 2018 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades hat.


6.    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.    


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger