Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00398
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 2. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, ist Mutter von vier Kindern (geboren 1985, 1986, 1987 und 1991; Urk. 9/1 Ziff. 3) und war als Hausfrau tätig (Urk. 9/1 Ziff. 6.4.1). Am 3. Dezember 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Urk. 9/13). Zudem veranlasste sie eine Haushaltabklärung (Urk. 9/14). Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 sprach sie der Versicherten bei einer Qualifikation von 50 % Erwerbs- und 50 % Haushalttätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 65 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2001 und eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 sowie Kinderrenten zu (Urk. 9/16; Urk. 9/18).
Eine im Jahr 2007 veranlasste Rentenrevision (Urk. 9/21) ergab einen unveränderten Rentenanspruch (Mitteilung vom 10. Januar 2008; Urk. 9/26). Im Jahr 2011 wurde die Rente erneut überprüft (Urk. 9/27) und eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, veranlasst, der sein Gutachten am 8. Oktober 2012 erstattete (Urk. 9/39/5-27). Weiter wurde eine erneute Haushaltabklärung durchgeführt, in deren Rahmen die Qualifikation neu auf 100 % Erwerbstätigkeit geändert wurde (Bericht vom 25. November 2013; Urk. 9/41). Mit Schreiben vom 25. November 2013 auferlegte die IV-Stelle der Versicherte eine Schadenminderungspflicht in Form einer pharmakotherapeutischen Behandlung und Optimierung der Psychotherapie (Urk. 9/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/45; Urk. 9/49; Urk. 9/52) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 20. Juli 2004 wiedererwägungsweise auf und setzte die Rente auf eine Viertelsrente herab (Verfügung vom 24. März 2014; Urk. 9/54). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2016 wurde eine erneute Revision durchgeführt (Urk. 9/58), in deren Rahmen die Versicherte durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet wurde (Gutachten vom 6. August 2015; Urk. 9/74). Mit Schreiben vom 4. November 2015 wurde der Versicherten erneut eine Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 9/77); gleichentags erging die Mitteilung, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 9/79).
1.2 Nach Eingang des von der Versicherten am 3. März 2017 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/89) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 9. Oktober 2017; Urk. 9/108) und auferlegte ihr eine weitere Schadenminderungspflicht (Urk. 9/110). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/111-112; Urk. 9/119) hob die IV-Stelle die bisher gewährte Viertelsrente mit Verfügung vom 11. April 2018 auf (Urk. 9/121 = Urk. 2).
2. Am 26. April 2018 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2018 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer Rente, eventuell die Anordnung eines neuen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2018 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2018 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Es sei anlässlich der Begutachtung eine willentliche, klare Aggravation und Simulation festgestellt worden, weshalb rechtsprechungsgemäss kein Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen mehr bestehe. Ein solches Aggravationsverhalten sei ein Revisionsgrund. Es könne keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angenommen werden. Die Beschwerdegegnerin nannte mehrere Beispiele für die Aggravation (S. 2 f.). Auch während der rheumatologischen Untersuchung sei es zu näher genannten Diskrepanzen gekommen (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), die aktuelle bidisziplinäre Begutachtung habe in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft zum einen eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit, gleichzeitig aber eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit ergeben. Werde darauf abgestellt, so weise sie eine 50%ige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf und ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, was Anspruch auf eine halbe Rente gebe. Allenfalls seien aufgrund der Ungereimtheiten weitere Abklärungen zu treffen. Aus näher dargelegten Gründen könne dem Entscheid, dass aufgrund von Aggravation und Simulation kein Anspruch auf eine Rente mehr gegeben sei, nicht gefolgt werden. Insbesondere stelle Aggravation keinen Revisionsgrund dar. Auch der RAD sei von einem unveränderten Gesundheitsschaden ausgegangen, weshalb kein Revisionsgrund ausgewiesen sei (S. 3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit der Mitteilung vom 4. November 2015 (Urk. 9/79) eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3).
3.
3.1 Dr. B.___ erstattete sein Gutachten vom 6. August 2015 (Urk. 9/74) unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer eigenen Untersuchung und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30):
- rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30):
- Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2)
- somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Im Querschnittbefund zeige sich ein leicht gedrückter Affekt, der vorherrschende Affekt sei dysthym, die Schwingungsfähigkeit zum positiven Pol sei reduziert, Antrieb, Gestik und Psychomotorik seien nicht vermindert; die Beschwerdeführerin könne durchaus energiegeladen Klagen und Kritik vorbringen. Anhand des Befundes und der Eigenanamnese sei ein mittelgradiges depressives Syndrom festzustellen. Im Längsschnitt sei aufgrund der Aktenlage und der Eigenangaben von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen mit aktuell leichtgradiger Ausprägung. Diese Diagnose sei durch die dokumentierten Eigenangaben und die Vorgutachten und Berichte plausibel. Des Weiteren liege aufgrund der Eigenanamnese und der Vorbefunde eine Agoraphobie mit Panikstörung vor. Deren Symptome würden von der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren berichtet, ebenso wie damit verbundene Panikattacken (S. 26 f.). Weiter bestehe eine Benzodiazepinabhängigkeit. Laborchemisch würden die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe am Morgen vor der Untersuchung Xanax eingenommen und schlucke durchschnittlich fünf Tabletten davon täglich, bestätigt. Die ebenfalls vorbestehende somatoforme Schmerzstörung bestehe weiterhin, allerdings hätten aktuell die Schmerzen nicht im Vordergrund gestanden (S. 28 f.).
Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit derzeit leichtgradiger Ausprägung bestehe ein reduziertes quantitatives psychisches und physisches Restleistungsvermögen. Aufgrund der Agoraphobie mit Panikstörung bestünden Einschränkungen in der Wegefähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne Wege zu Fuss und mit dem Tram zurücklegen. Nach eigenen Angaben könne sie S-Bahn fahren. Allerdings könne sie im Flugzeug bis nach Serbien fliegen, was aus ärztlicher Sicht dafür spreche, dass die Ängste bei entsprechender Willensanstrengung überwindbar seien. Aus medizinischer Sicht sei nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein sollte, mit Begleitung in öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, da sie mit Begleitung ihres Ehemannes in der Lage sei, in den Urlaub nach Serbien zu fliegen und das Taxi zu benutzen (S. 30 unten f.).
Für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %, da die Beschwerdeführerin aufgrund der depressiven Erkrankung eine reduzierte psychophysische Belastbarkeit aufweise und die Agoraphobie mit Panikstörung die Wegefähigkeit und soziale Kompetenz einschränke. Diese Arbeitsunfähigkeit liege seit dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung, mithin November 2011, vor. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %, wenn die Möglichkeit zu vermehrten Pausen bestehe und der Publikumskontakt eingeschränkt sei (S. 31). Sowohl die medikamentöse wie auch die verhaltenstherapeutische Behandlung seien nicht ausgeschöpft. Die Beschwerdeführerin verfüge über gute persönliche und intellektuelle Ressourcen, spreche nahezu perfekt Deutsch und habe eine Ausbildung als Verkäuferin abgeschlossen. Aus fachpsychiatrischer Sicht bestehe durchaus die Chance, die Arbeitsfähigkeit durch eine Kombination von verschiedenen Massnahmen erheblich zu verbessern (S. 32).
3.2 Gestützt auf dieses Gutachten ging die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Anspruch auf eine Viertelsrente aus (Mitteilung vom 4. November 2015; Urk. 9/79).
4.
4.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, E.___, stellten mit Bericht vom 11. Mai 2017 (Urk. 9/94) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, ängstlich vermeidenden und dependenten Zügen, vor dem Hintergrund von schwerer Gewalt in Kindheit, Jugend und Erwachsenenalter sowie nach langjähriger psychischer und körperlicher Krankheit (ICD-10 F61)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Agoraphobie mit Panikstörung, verbessert mit aktueller Behandlung (ICD-10 F40.01)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)
- psychische Verhaltensstörung durch Sedativa, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)
Die Patientin sei zu 100 % arbeitsunfähig und könne keinem Arbeitgeber zugemutet werden (Ziff. 2). Sie befinde sich seit dem 14. Juli 2015 in intensiver tagesklinischer und seither in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (Ziff. 3.1).
4.2
4.2.1 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, speziell Rheumatologie, erstatteten ihr Gutachten vom 9. Oktober 2017 (Urk. 9/108) unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung eigener Untersuchungen. Sie stellten nach der Konsensbesprechung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48):
- generalisierendes nicht näher spezifizierbares weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom
- generalisierende Fibromyalgie/Allodynie bei
- globalmuskulärer Dekonditionierung mit korrigierbarer Fehlhaltung
- somatisch nicht zuordenbarer Schmerzangabe von Bewegungs- und Druckschmerzen am linken Handgelenk
- Status nach Gewalteinwirkung vor 2.5 Jahren ohne Fraktur bei klinisch unauffälliger Untersuchung
- rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.10)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mit psychosozialen und beruflichen Auswirkungen (ICD-10 F45.4)
Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, Störung durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzgebrauch, ständig (ICD-10 F13.25)
4.2.2 Dr. F.___ führte aus, es fänden sich in der gesamten Situation erhebliche und ausgeprägte Hinweise für Aggravation und Simulation. So seien bezüglich der Einnahme von Xanax die Angaben der Beschwerdeführerin weder bezüglich Menge noch Einnahmezeitraum glaubhaft. Sie habe berichtet, sie würde das Medikament "im Säckchen" erhalten, und wisse nicht, wieviel sie einnehme. Sie trage nach eigenen Angaben eine Armmanschette seit einem Jahr durchgehend. Diese sei jedoch eindeutig neu, ungetragen oder höchstens ein- bis zweimal getragen. Sie habe mitgeteilt, keine Freundinnen zu haben und das Haus in den letzten drei Jahren nicht mehr verlassen zu haben, habe nicht genug Geld für sich selber und ertrage andere Menschen in ihrer unmittelbaren Umgebung nicht mehr. Sie habe aber ihren neuen Ehemann bei einer Silvesterfeier in Serbien, an der sie mit ihrer besten Freundin teilgenommen habe, kennengelernt. Dieser lebe bei ihr und werde von ihr unterstützt. Sie habe ihren Ex-Ehemann mittels einer fingierten Anzeige wegen Körperverletzung gezwungen, in die Scheidung einzuwilligen. Dies sei im Sinne einer schwergradigen Simulation und Aggravation in einem offiziellen Zusammenhang zu sehen und könnte unter Umständen strafrechtlich relevant sein (S. 13). Die gesamte Untersuchung sei von solchen schweren Widersprüchen durchzogen. Dies könne nicht als rein widersprüchlich gesehen werden, sondern müsse innerhalb der Diagnosen aufgrund der Schwergradigkeit der Simulation und Aggravation mitberücksichtigt werden (S. 14 oben). Die Dokumentation der mentalen Funktionen zeige eine mittelgradige Beeinträchtigung (S. 16). Die Versicherte nehme Xanax ein, um psychiatrische Symptome zu mildern oder zu bessern. Andererseits nehme sie Benzodiazepine ein, um psychosoziale Situationen für sich selber erträglich zu machen. Es handle sich hier also explizit um ein Mischbild zwischen sekundärer Sucht im Sinne der Folge einer anderen psychiatrischen Erkrankung und anderweitiger Suchtbegründungen. Beeindruckend sei die Veränderung innerhalb der Untersuchung. So stelle sich die Versicherte in den ersten 60 bis 90 Minuten deutlich anders dar als unter zunehmendem Einfluss des Benzodiazepins. Es komme zu einer zunehmenden Eintrübung und Sedierung mit Abnehmen der kognitiven Fähigkeiten. Somit sei ein guter Rückschluss auf eine fehlende irreversible Gesundheitsstörung möglich. Die Versicherte sei jedoch unter Benzodiazepineinfluss deutlich gestört und es komme zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit unter aktueller und akuter Intoxikation (S. 18 unten f.). Die laborchemischen Ergebnisse zeigten sich passend zur Untersuchung, bei der eine langsame Zunahme einer Sedierung nach Einnahme eines Medikaments zu verzeichnen gewesen sei (S. 20). Insgesamt fänden sich die mittelgradigen Symptome einer depressiven Symptomatik, jedoch nur grenzwertig mit somatischem Syndrom. Sowohl anamnestisch als auch gemäss Aktenlage und Angaben der Versicherten fänden sich rezidivierende depressive Erkrankungen seit etwa 1998. Es sei daher eine rezidivierende, aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom zu diagnostizieren (S. 30).
Hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung sei festzuhalten, dass die Versicherte verschiedene nicht verarbeitete Erfahrungen habe. Der Schmerz trete in Verbindung mit den emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Die Versicherte biete schwerstgradige psychosoziale Probleme und emotionale Konflikte. Sie erhalte innerhalb des Helfernetzes eine beträchtliche persönliche und medizinische Betreuung. Die vorherrschende Beschwerde sei ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz. Dieser sei nur partiell durch einen physiologischen Prozess erklärbar. Es sei von einer schwergradigen Symptomatik mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 32 oben).
Im Vergleich zum Gutachten 2015 zeige sich die erhebliche Diskrepanz bezüglich deutlich angegebener phobischer Störungen, die im derzeitigen Untersuchungszustand nicht angegeben worden seien. Aktuell finde sich eine vollständig andere Symptomlage. Es komme zu gedrücktem Affekt und Schwingungsfähigkeitsproblemen sowie spezifischen Phobien. Zum Befund 2015 werde die somatoforme Schmerzstörung noch als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gewertet. Es sei als extrem ungewöhnlich anzusehen, dass ein solches Befundbild vollständig verschwinde. Der Befund der 40%igen Arbeitsunfähigkeit habe explizit auf der Agoraphobie mit Panikstörung gegründet. Im Gegensatz hierzu präge sich nun eine erhöhte Belastung durch die somatoforme Störung aus. Es komme zu einem ausgeprägt gebesserten Befundbild bezüglich der phobischen Störung. Die sonstigen Störungen blieben gleich. Mit zu berücksichtigen sei, dass im Gutachten 2015 die somatoforme Störung in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht berücksichtigt worden sei (S. 39 Mitte).
4.2.3 Dr. G.___ führte aus, es finde sich reproduzierbar eine generalisierende Tenderpointbildung an der oberen und unteren Körperhälfte und pan-/paraaxial im Sinne einer generalisierten Fibromyalgie oder Allodynie, mit einer Beschwerdebeschreibung am linken Handgelenk mit unklarer somatischer Zuordnung bei Status nach Gewalteinwirkung durch den ehemaligen Gatten vor zweieinhalb Jahren mit Angabe einer Ganglionbildung gemäss Beurteilung durch einen Orthopäden, dessen Name nicht genannt werden könne und in den Unterlagen nicht erwähnt sei. Der übrige Untersuch des Bewegungsapparates sei unauffällig (S. 44). Die Versicherte leide an einer generalisierten Schmerzsymptomatik bedingt durch ein generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom im Rahmen einer Fibromyalgie/Allodynie ohne strukturelles oder somatisches Korrelat (S. 45 unten). Eine prognostizierbare Aussicht auf eine noch zu erwartende Besserung des Gesundheitszustandes könne nicht erwartet werden. Bei diesem weichteilrheumatischen Beschwerdesyndrom handle es sich um eine ätiologisch schwierig erklärbare Befindlichkeitsstörung mit hoher Chronifi- zierungstendenz im Rahmen der Schmerzverarbeitungsstörung, mit fehlender Besserung unter somatisch ansetzenden Behandlung, wie dies im Falle der Versicherten bestätigt werde; sämtliche Schmerzmittel und somatisch ansetzenden Therapien seien unergiebig geblieben (S. 46 unten).
4.2.4 In der letzten Begutachtung sei als angestammte Tätigkeit diejenige einer Verkäuferin angenommen worden, es habe sich jedoch um Reinigungsdienst gehandelt (S. 52 unten). Aktuell und auch seit dem Gutachten von 2015 sei in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % gesamthaft, rheumatologisch und psychiatrisch, gegeben (S. 53 oben).
Eine angepasste Tätigkeit gestalte sich wie folgt: leichte Verweistätigkeit ohne Gewichtsbelastungen, ideal mit Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen, ohne Exposition in kalt-feuchtem Milieu, ausreichende, selbst gewählte Pausen, maximal 4.5 Stunden pro Tag, kein unmittelbarer Publikumskontakt wie in einer Tätigkeit als Verkäuferin. Aus rheumatologischer Sicht bestehe dabei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 53). In der Gesamtbeurteilung resultiere weiterhin ab dem Zeitpunkt Oktober 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angestammten (richtig: angepassten) Tätigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sei nicht zu addieren (S. 54 oben).
Es finde sich seit der letzten Begutachtung keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit. Explizit sei jedoch klarzustellen, dass sich eine deutliche Veränderung der Diagnosen und eine Veränderung der Interpretation aufgrund der somatischen Erkrankung ergeben hätten. Es komme jedoch nicht zu einer Veränderung der Arbeitsfähigkeit, sondern zu einer Verschiebung der Begründung der Arbeitsfähigkeit (richtig: -unfähigkeit; S. 54 unten). Der Gesundheitszustand habe sich verändert; die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei gleich geblieben. Es komme einerseits bezüglich der psychiatrischen Störungen zu einer Befundverschiebung. Eine Phobie sei nicht mehr zu diagnostizieren. Im Gegensatz hierzu fände sich jedoch eine ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung und auch eine somatische Erkrankung, die eine Mitbeteiligung an der Arbeitsfähigkeit aufzeige (S. 55).
4.3 Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 20. Oktober 2017 fest, es bestehe gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 40 %. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab Oktober 2015 zu 50 % arbeitsfähig. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sich nicht verändert, auch wenn sich die Diagnosen verändert hätten. Es bleibe fraglich, ob auf das Gutachten abgestellt werden könne, da die Versicherte ab Mitte der psychiatrischen Untersuchung erheblich sediert gewirkt habe. Die erste Hälfte der Untersuchung erscheine jedoch nachvollziehbar. Überwiegend wahrscheinlich sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 9/109/5).
5.
5.1 Anlässlich der Begutachtung im Jahr 2015 wurde eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode, sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert, was sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte. Die Beschwerdeführerin sei dadurch in der angestammten Tätigkeit zu 60 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. Bereits damals hatte die Beschwerdeführerin am Morgen vor der Begutachtung Xanax eingenommen (vgl. vorstehend E. 3.1), dennoch erachtete die Beschwerdegegnerin die Untersuchungsergebnisse als valide und stellte auf das Gutachten von Dr. B.___ ab (vgl. vorstehend E. 3.2). Auch ging bereits aus diesem Gutachten hervor, dass die Agoraphobie der Beschwerdeführerin sie nicht daran hinderte, nach Serbien zu fliegen und das Taxi zu benutzen.
Dieser Umstand wurde im Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___, welches den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.4) entspricht, aufgrund der aktuell diesbezüglich geringen Befunde so eingeordnet, dass solche Ängste nicht mehr feststellbar seien. Vielmehr fand sich eine vollständig andere Symptomlage. Dr. F.___ hielt fest, dass die früher attestierte Arbeitsunfähigkeit explizit auf der Agoraphobie mit Panikstörung gegründet habe, es aber zu einem diesbezüglich ausgeprägt gebesserten Befundbild gekommen sei. Die sonstigen Störungen blieben jedoch gleich (vgl. vorstehend E. 4.2.2). Dr. F.___ legte dar, dass hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung von einer schwergradigen Symptomatik mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin biete schwerstgradige psychosoziale Probleme und emotionale Konflikte und erhalte innerhalb des Helfernetzes eine beträchtliche persönliche und medizinische Betreuung. Der vorherrschende andauernde, schwere und quälende Schmerz sei nur partiell durch einen physiologischen Prozess erklärbar. Trotz oder unabhängig von der Sedierung durch die eingenommenen Beruhigungsmittel erachtete Dr. F.___ eine mittelgradige depressive Symptomatik als gegeben. Ebenso geht aus dem Gutachten klar hervor, dass trotz festgestellten Hinweisen auf Simulation und Aggravation eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Beeinträchtigung weiterbesteht. So führte Dr. F.___ aus, die schweren Widersprüche müssten innerhalb der Diagnosen mitberücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin nehme Xanax ein, um psychische Symptome zu mildern oder zu bessern und um psychosoziale Situationen erträglich zu machen. Es handle sich deshalb um ein Mischbild zwischen sekundärer und anderweitig begründeter Sucht (vgl. vorstehend E. 4.2.2), wobei die dadurch verursachte Beeinträchtigung - da reversibel - nicht als arbeitsfähigkeitstangierend beurteilt wurde (vgl. vorstehend E. 4.2.1). Dies ist nachvollziehbar, war die Beschwerdeführerin doch vor Einsetzen der Wirkung des Medikaments deutlich anders als nachher. Jedoch besteht von dieser Problematik unabhängig weiterhin eine psychiatrische Erkrankung.
In der interdisziplinären Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 20 %, aus psychiatrischer Sicht jedoch weiterhin zu 50 % eingeschränkt sei. Zwar habe sich der Gesundheitszustand im Sinne einer Befundverschiebung verändert, nicht jedoch die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.2.4). Damit ist ein Revisionsgrund zu verneinen: Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt zudem nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Veränderung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine solche Veränderung ist vorliegend nach dem Gesagten zu verneinen. Dies entspricht im Übrigen auch der Feststellung von RAD-Ärztin Dr. H.___, die von einem unveränderten Gesundheitszustand ausging (vgl. vorstehend E. 4.3).
5.2 Nicht gefolgt werden kann der Beurteilung durch die Fachpersonen der E.___, wonach die Beschwerdeführerin in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. vorstehend E. 4.1), insbesondere da ihnen möglicherweise die mindestens seit 2015 bestehende Einschätzung einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht bekannt war. Diese wurde von der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten nie verwertet.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass seit der Mitteilung vom 4. November 2015 keine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist. Es liegt kein Revisionsgrund vor. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (ohne MWSt) auf Fr. 1'600.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. April 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard