Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00399


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 27. August 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler

Haldenrebenstrasse 4, 8908 Hedingen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, meldete sich am 16. September 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Krebs und das Wegener Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/2). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 21. Oktober 2011 mit, berufliche Massnahmen seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt (Urk. 7/11). Am 22. Januar 2014 veranlasste sie eine Abklärung vor Ort, worüber am 27. Januar 2014 berichtet wurde (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene, Urk. 7/43). Mit Verfügung vom 12. März 2014 (Urk. 7/46) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung.

    Zudem holte die IV-Stelle beim Y.___ und beim Z.___ je ein polydisziplinäres Gutachten ein, die am 3. Juli 2015 (Urk. 7/81/1-52) beziehungsweise am 17. März 2016 (Urk. 7/98/1-45) erstattet wurden. Mit Vorbescheid vom 26. April 2016 (Urk. 7/104) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer halben Rente ab 1. März 2012 in Aussicht. Nachdem die Versicherte dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/111/1-2; Urk. 7/115), holte die IV-Stelle beim Z.___ ein Verlaufsgutachten ein, das am 13. November 2017 erstattet wurde (Urk. 7/150/1-47). Mit Verfügung vom 14. März 2018 (Urk. 7/162 = Urk. 2 = Urk. 4/8-16) bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid und sprach der Versicherten ab 1. März 2012 eine halbe Rente zu (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 7/156 = Urk. 7/159).


2.    Die Versicherte erhob am 29. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. März 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. März 2012 eine ganze Rente zuzusprechen. Zudem sei ihr eine genügend lange Frist anzusetzen, um zum medizinischen Gutachten vom 13. November 2017 Stellung zu nehmen, allenfalls sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 = Urk. 4/2-7 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2018 (Urk. 6) die Abwei-sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 20. August 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. April 2016 die Zusprache einer halben Rente ab 1. März 2012 in Aussicht gestellt worden sei. Dagegen habe die Beschwerdeführerin Einwände erhoben, woraufhin weitere Abklärungen einge-leitet worden seien, wobei eine Verlaufsbegutachtung im Z.___ durchgeführt worden sei. Die gesamte medizinische Aktenlage sei durch den Regionalen Ärzt-lichen Dienst (RAD) erneut geprüft und beurteilt worden. Die Prüfung habe erge-ben, dass der Beschwerdeführerin die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit weiterhin zu 50 % zumutbar sei. Betreffend Beginn der einjährigen Wartezeit und des Einkommensvergleiches werde am Vorbescheid festgehalten. Die Beschwer-deführerin habe demnach ab 1. März 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente (S. 5).

1.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vor (Urk. 1), dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf das Ver-laufsgutachten vom 13. November 2017 abgestützt habe, ohne ihr Gelegenheit zu geben, zum Gutachten Stellung zu nehmen. Dadurch seien ihr nicht nur virtuell, sondern auch tatsächliche Nachteile erwachsen. Namentlich habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, darzutun, weshalb sie mit dem psychiatrischen Teilgutachten nicht einverstanden sei. Deshalb müsse sie nachträglich die Gelegenheit haben, zum Gutachten nach Konsultation mit Ärzten Stellung zu nehmen (S. 3 ff. Ziff. 3).

1.3    Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) nicht zu den Einwänden der Beschwerdeführerin.


2.    

2.1    Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über den All-gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Die Parteien können inner-halb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 106 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung; BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1).

    Ob die IV-Stelle, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidver-fahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014, E. 2.1).

2.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein-greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin - nachdem der RAD das polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom 3. Juli 2015 (Urk. 7/81/1-52) als nicht nachvollziehbar erachtet hatte und deshalb ein neues Gutachten in Auftrag gegeben worden war (vgl. Feststellungsblatt vom 26. April 2016, Urk. 7/102 S. 8 unten) - gestützt auf das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 17. März 2016 (Urk. 7/98/1-45) mit Vorbescheid vom 26. April 2016 (Urk. 7/104) die Zusprache einer halben Rente ab 1. März 2012 in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/111/1-2; Urk. 7/115), holte die Beschwerdegegnerin beim Z.___ ein Verlaufsgutachten ein, das am 13. November 2017 erstattet wurde (Urk. 7/150/1-47). Dieses unterbreitete die Beschwerdegegnerin ihrem RAD zur Stellungnahme, der zum Schluss kam, es könne auf das Gutachten abgestellt werden (Urk. 7/155/7-8). Die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens durch die Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte (vgl. Urk. 7/151) legte die Beschwerdegegnerin dem RAD ebenfalls zur Stellungnahme vor, der zum Schluss kam, die eingereichten Arztberichte würden keine neuen medizinischen Tatsachen enthalten. Zudem merkte der RAD an, dass irgendwann auch einmal eine Entscheidung getroffen werden müsse (Urk. 7/155/8). Danach erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung (Urk. 2), ohne der Beschwerdeführerin zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt zu haben.

    Die angefochtene Verfügung stützte sich primär auf das Z.___-Verlaufsgutachten vom November 2017 (vgl. vorstehend E. 1.1), mithin ist dieses Gutachten eindeutig als entscheidrelevant zu betrachten. Obwohl es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob nach weiteren Abklärungen nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist (vorstehend E. 2.1), ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in jedem Fall zu wahren. Dies ist vorliegend unterblieben. So erfolgte weder ein erneutes Vorbescheidverfahren noch wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zum eingeholten entscheidrelevanten Gutachten aufgefordert. Vielmehr war ihr dieses Gutachten im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht bekannt und sie konnte sich dementsprechend nicht dazu äussern. Erst nachdem die Beschwerdeführerin am 15. März 2018, mithin einen Tag nach Verfügungserlass, und daraufhin erneut am 23. März 2018 um Akteneinsicht ersucht hatte (Urk. 7/163-164), stellte ihr die Beschwerdegegnerin die Akten am 27. März 2018 zu (Urk. 7/165). Durch dieses Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Der Beschwerdeführerin hätte zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem entscheidrelevanten Gutachten eingeräumt werden müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. September 2017 in Aussicht gestellt hatte, zu den Ergebnissen der Begutachtung Stellung nehmen zu wollen (Urk. 7/145) und nun bei gegebener Sachlage zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs gezwungen war, die Einwände gegen das Z.___-Verlaufsgutachten im (kostenpflichtigen) gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorzutragen, was im Widerspruch zum Sinn des gesetzlich vorgesehenen Vorbescheidverfahrens steht (vgl. vorstehend E. 2.1). Angesichts der Bedeutung des Z.___-Verlaufsgutachtens für den Entscheid stellt die Nichtzustellung des Gutachtens zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin einen schwerwiegenden Mangel dar, welcher im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden kann.

    Von einem formalistischen Leerlauf einer Rückweisung kann im Übrigen angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin noch keine vertiefte Stellungnahme zum Gutachten vorbringen konnte und vorab noch weitere Abklärungen vornehmen müsste (vgl. vorstehend E. 1.2; Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 3-5) und in diesem Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden müsste, ebenfalls nicht ausgegangen werden.

3.2    Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Kenntnis vom im Vorbescheidverfahren eingeholten entscheidrelevanten Gutachten hatte und sich demnach nicht dazu äussern konnte. Die angefochtene Verfügung vom 14. März 2018 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Z.___-Verlaufsgutachten vom 13. November 2017 gewähre und hernach erneut verfüge. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


4.

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist in Beachtung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie in Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger