Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00405


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 18. Mai 2018

in Sachen

Gemeinde X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

    Am 2. Mai 2018 erhob die Gemeinde X.___ Beschwerde gegen einen Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Juli 2016 betreffend Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung von Y.___, geboren 2000 (Urk. 2), und beantragte, dieser sei dahingehend aufzuheben, als dass ein Anspruch auf Unterbringungskosten über den Betrag von Fr. 5'400.-- hinaus verneint werde, und es seien dem Beizuladenden 3 (Y.___) die gesamten gesetzlichen Leistungen, insbesondere die gesundheitlich bedingten Mehrkosten seiner beruflichen Erstausbildung, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Bezüglich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, die Verfügung wäre ihr zweifelsohne auch zu eröffnen gewesen, weshalb ein Eröffnungsmangel vorliege, aus welchem ihr gemäss Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kein Nachteil erwachsen dürfe. Sie habe von der Verfügung keine Kenntnisse gehabt und diese erst mit Aktenzustellung vom 6. März 2018 erhalten. Da sie nun innert vernünftiger Frist Beschwerde erhoben habe, sei diese als rechtzeitig anzusehen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 4-5).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Vergung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.2    Beim vorliegend angefochtenen Entscheid der IV-Stelle vom 25. Juli 2016 (Urk. 2) handelt es sich um eine im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangene Mitteilung. So entbehrt sie einer Rechtsmittelbelehrung und enthält lediglich den Hinweis, dass schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden kann.

    Es fehlt demnach grundsätzlich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1; BGE 125 V 414 E. 1a), so dass grundsätzlich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

    Dennoch rechtfertigt sich nachfolgend aus prozessökonomischen Gründen eine Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts K 70/06 vom 30. Juli 2007 - in BGE 133 V 579 nicht publizierte - E. 8.2).


2.    

2.1    Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin die Mitteilung vom 25. Juli 2016 (Urk. 2) nicht eröffnet. Unter Hinweis auf Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG macht sie nun geltend, dass ihr durch die Nichteröffnung des Entscheides ein Nachteil wiederfahren sei, weshalb folglich die Frist zur Anfechtung nach wie vor gewahrt sei (vgl. vorstehend E. 1).

    Dieses Vorbringen erweist sich jedoch in Anbetracht dessen, dass keine Verfügung vorliegt (vgl. vorstehend E. 1.2) als unbehelflich, weshalb ein unmittelbares Abstellen auf Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG, wonach einer betroffenen Person aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen darf, vorliegend nicht in Frage kommt (vgl. BGE 134 V 145 E. 5.1). Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin gegebenenfalls Anspruch auf Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG hat.

2.2    Der im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG zu erlassende Entscheid zeichnet sich dadurch aus, dass er - nach einer bestimmten Frist - in Rechtskraft erwächst. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit fällt auch die Möglichkeit, eine formelle Verfügung zu erlassen dahin. Rechtskraftfähig sind insoweit nur Entscheidungen über Leistungen, Forderungen und Anordnungen.

    Der im formlose Verfahren ergehende Entscheid muss grundsätzlich schriftlich eröffnet werden (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 51 N 8-9). Weil der formlose Entscheid rechtskraftfähig ist, ist er den zustellungsberechtigten Parteien zu eröffnen. Dabei ist davon auszugehen, dass dieser Kreis in Entsprechung zu den Verhältnissen bei der formellen Verfügung zu umschreiben ist (vgl. Kieser, a.a.O. Art. 51 N 13).

2.3    Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IV-Stellen eng zusammen unter anderem mit den Durchführungsorganen der kantonalen Sozialhilfegesetze (Art. 68bis Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).

    Erlässt eine IV-Stelle eine Verfügung, welche den Leistungsbereich einer Einrichtung oder kantonalen Durchführungsstelle nach Absatz 1 Buchstaben b-f berührt, so hat sie diesen eine Kopie der Verfügung zuzustellen. Da sich die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin indirekt aus dem in der Mitteilung vom 25. Juli 2016 (Urk. 2) festgehaltenen Leistungsumfang der IV-Stelle ergab, und sie demnach als betroffen gelten muss, wäre ihr die Mitteilung wohl zu eröffnen gewesen.

2.4    Zu prüfen ist demnach im Weiteren, ob die Beschwerdeführerin ein Begehren um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung stellen kann und in diesem Zusammenhang, welche zeitlichen Grenzen allenfalls bestehen, zumal sich Art. 51 Abs. 2 ATSG hierzu nicht äussert.

    Diesbezüglich gilt, wie auch im Rahmen von Art. 49 Abs. 3 ATSG, als Richtschnur der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGE 134 V 145 E. 5.2).

    Dem Antrag der Beiständin des Versicherten, Z.___, an die Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2016 auf subsidiäre Kostengutsprache für betreutes Wohnen von Y.___ (Urk. 3/7) liess sich ohne weiteres entnehmen, dass sich die IV-Stelle mit einem Beitrag von monatlich Fr. 5'400.-- beteiligte (vgl. Urk. 3/7 S. 2), was auch dem Inhalt der Mitteilung vom 25. Juli 2016 (Urk. 2) entsprach.

    Die Beschwerdeführerin war demnach seit diesem Zeitpunkt über den Umfang der Kostenübernahme durch die IV-Stelle informiert gewesen, und hat gemäss dem aufgelegten Kontoauszug (Urk. 3/3) seit 16. August 2016 monatliche Zahlungen an die Stiftung A.___ geleistet, welche die Finanzen des B.___ führt (Urk. 3/6). Erreicht eine mangelhafte Zustellung ihren Zweck, setzt der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben der Möglichkeit, sich auf Formmängel zu berufen, Schranken (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 2.1). Es ist von der Gemeindebehörde zu erwarten, dass sie die Grundlagen ihrer Leistungspflicht abklärt. Vor diesem Hintergrund müsste ein allfälliges Begehren der Beschwerdeführerin um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG nach knapp zweijähriger widerspruchsloser Zahlung als treuwidrig qualifiziert werden.

    Abgesehen davon steht rechtsprechungsgemäss selbst in Fällen, in denen ein Entscheid zu Unrecht im formlosen Verfahren ergangen ist, eine Frist von einem Jahr zur Verfügung, um an den Versicherungsträger zu gelangen (Kieser, a.a.O. Art. 51 N 24 mit Hinweis auf BGE 134 V 145 E. 5.3.2). Wenn auch der Beschwerdeführerin die Mitteilung der IV-Stelle nicht selbständig eröffnet wurde, erhielt sie - wie gesagt - mit dem Antrag des Versicherten auf subsidiäre Kostengutsprache für betreutes Wohnen vom 16. Juni 2016 (Urk. 3/7) Kenntnis vom Entscheid und der bloss teilweisen Kostenübernahme durch die IV-Stelle, so dass in jenem Zeitpunkt oder spätestens mit der ersten Zahlung vom 16. August 2016 die Einjahresfrist zu laufen begann. Die Beschwerdeführerin hat selbst nicht behauptet, dass sie innert dieser Frist - auch formlos (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4) - bei der IV-Stelle interveniert und ohne Erfolg den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hätte. Auch unter diesem Gesichtspunkt muss ein allfälliges Begehren der Beschwerdeführerin um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 ATSG als klar verspätet angesehen werden. Die Mitteilung vom 25. Juli 2016 (Urk. 2) ist demnach in Rechtskraft erwachsen.


3.    Zusammenfassend fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt, indem keine Verfügung oder ein Einspracheentscheid vorliegt, und auch ein allfälliges Begehren um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 ATSG müsste aufgrund des Gesagten verneint werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.

    Da sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig beziehungsweise aussichtslos erweist, entscheidet das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nadja Hirzel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 1 sowie je einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 3/3-8

- Z.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan