Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00407
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 22. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1963 geborene X.___ (geschieden und Mutter von 2 erwachsenen Töchtern, geboren, 1992 und 1994) war zuletzt seit Oktober 2008 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Stadt Z.___ angestellt (Urk. 11/7 und Urk. 11/20). Am 20. Juli 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Schmerzen im Arm und im Rücken zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 11/7). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Die als notwendig erachtete berufliche Abklärung durch die A.___ (Urk. 11/39) wurde am 29. Januar 2014 - nach 8 Eingliederungstagen - vorzeitig abgebrochen (Urk. 11/45, A.___-Schlussbericht vom 28. Februar 2014, Urk. 11/50). Mit Vorbescheid vom 26. August 2014 kündigte die IV-Stelle X.___ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an und verwies dabei auf den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (Urk. 11/58). Dagegen erhob die Versicherte am 29. September respektive 7. November 2014 Einwand (Urk. 11/62 und Urk. 11/68, unter Beilage eines unvollständigen Arztberichtes von med. pract. B.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Urk. 11/67). Am 25. Februar 2016 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine/ Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie) als notwendig erachtet werde, gab die vorgesehenen Fragen an die Experten bekannt und setzte eine Frist zur Einreichung von allfälligen Zusatzfragen (Urk. 11/73-75). Da die Versicherte vom 16. März bis 6. Mai 2016 in der psychiatrischen Klinik C.___ stationär hospitalisiert war (Urk. 11/80 und Urk. 11/86), wurden die Begutachtungstermine (18. April und 12. Mai 2016) bei der Medas D.___ storniert (Urk. 11/79, Urk. 11/81 und Urk. 11/84). Nebst dem Austrittsberichtes der C.___ vom 6. Mai 2016 (Urk. 6/88) holte die IV-Stelle bei der C.___ einen weiteren Arztbericht vom 8. Juni 2016 ein (Urk. 11/92) und liess diese Berichte der Medas D.___ zukommen. Die IV-Stelle stellte zum polydisziplinären Medas-Gutachten vom 1. Dezember 2016 (Urk. 11/102) Rückfragen (Urk. 11/103), welche am 7. Februar 2017 beantwortet wurden (Urk. 11/108 S. 2-9). Die Medas-Gutachter nahmen auch zum Verlaufsbericht von med. pract B.___ vom 10. Februar 2017 Stellung (Urk. 11/105 S. 1-6 und Urk. 11/108 S. 1). Am 19. April 2017 erfragte die IV-Stelle die aktuelle Krankenkasse von X.___ (Urk. 11/109) und holte bei der Sanitas Grundversicherungen AG einen Leistungsauszug über psychiatrische Behandlungen/Therapien in den letzten Jahren ein (Urk. 11/112 und Urk. 11/116). Am 11. Mai 2017 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass zur Klärung des Leistungsanspruches eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, notwendig sei, gab die vorgesehenen Fragen an den Experten bekannt, setzte eine Frist zur Einreichung von allfälligen Zusatzfragen und zur Geltendmachung von Ausstandsgründen (Urk. 11/117-118). Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 22. Juni 2017 (nicht in den Akten, erst am 24. Juli 2018 nachgereicht, Urk. 18-19) mit der Durchführung einer zusätzlichen psychiatrischen Begutachtung nicht einverstanden erklärt hatte, hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 an einer psychiatrischen Abklärung durch Dr. E.___ fest (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 2. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei von einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. E.___ abzusehen; eventuell sei hinsichtlich der Gutachtensperson ein Einigungsverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage des sich in Bearbeitung befindlichen Feststellungsblatts vom 1. Juni 2018 und ihrer Akten, Urk. 10 und Urk. 11/1-126). Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12), woraufhin am 22. Juni 2018 die Replik einging (Urk. 13 mit Beilagen, Urk. 14/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 17). Auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 18), reichte die Beschwerdegegnerin die sich nicht in den Akten befindende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2017 ein (Urk. 19-20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.
1.2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der zusätzlichen psychiatrischen Abklärung durch Dr. E.___ festhielt. Da die Gutachterstelle in der Verfügung genannt wird, handelt es sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung (BGE 139 V 339 E. 4.5). Damit ist auf die Beschwerde ohne Weiteres einzutreten.
2.
2.1 Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „second opinion“ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2
2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2018 (Urk. 2), dass auf das polydisziplinäre Medas-Gutachten vom 1. Dezember 2016 nicht abgestellt werden könne, da die darin gestellten Diagnosen nicht fachgerecht anhand belegbarer Sachverhalte hergeleitet würden, sondern grösstenteils auf Vermutungen und nicht belegbaren Behauptungen beruhten. Die spezielle (auf die Diagnose bezogene) Anamneseerhebung sei unzureichend.
3.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1 und Urk. 13), das polydisziplinäre Medas-Gutachten genüge den bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert. Daraus ergebe sich, dass ein psychiatrisch feststellbarer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei die Einschränkung anhand von Indikatoren geprüft worden sei. Allfällige nach der Beantwortung der Rückfragen der Beschwerdegegnerin verbleibende Unklarheiten seien durch eine zweite Rückfrage an die MEDAS-Gutachter zu klären. Eine erneute psychiatrische Begutachtung habe die Funktion einer unzulässigen second opinion und verletze daher Art. 43 Abs. 2 ATSG.
Im Weiteren würde die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige Verfahrensverzögerung darstellen. Angesichts der vor 6 Jahren (am 20. Juli 2012) eingereichten IV-Anmeldung werde eine Rechtsverzögerung gerügt, da keine objektiven Gründe für die lange Bearbeitungsdauer auszumachen seien. Sollte dennoch eine neue Begutachtung durch einen neuen Gutachter - und kein Verlaufsgutachten durch die Medas - für notwendig erachtet werden, sei hinsichtlich der Wahl der Gutachtensperson ein Einigungsverfahren durchzuführen.
3.3 Strittig ist somit die Notwendigkeit einer erneuten psychiatrischen Begutachtung. Dabei ist summarisch zu prüfen, ob es sich bei der angeordneten psychiatrischen Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen „second opinion“ handelt, beziehungsweise ob eine genügende Beweislage vorliegt. Um diese Frage beantworten zu können, müsste die vorliegende Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Da die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit einer weiteren psychiatrischen Abklärung anführt, plausibel erscheinen.
4.
4.1 Das psychiatrische Teilgutachten der Medas vom 12. September 2016 (Urk. 11/102 S. 47-81) entspricht in formeller Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Es basiert vorab auf den notwendigen psychiatrischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Dem Gutachter standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte – unter anderem die Arztberichte des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ (Urk. 11/26, Urk. 11/67, Urk. 11/72, Urk. 11/105 und Urk. 7) und die Berichte der C.___ (Urk. 11/92-93) - enthalten waren, und eine Auseinandersetzung mit denselben fand statt. Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Überdies wurden die gestellten Fragen - insbesondere auch die Rückfragen (Urk. 11/117-118) - beantwortet. Anzumerken ist überdies, dass die aus allen - vor allem einschliesslich der psychiatrischen - Diagnosen resultierende Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren ermittelt wurde (Urk. 11/102 S. 16 ff.).
4.2 Im psychiatrischen Teilgutachten der Medas vom 12. September 2016 (Urk. 11/102 S. 47-81) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.8)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F 33.3)
- Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, gemischt (ICD-10: F 42.2)
- Chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41)
Die psychiatrischen Fachgutachter legten im psychiatrischen Teilgutachten ausführlich dar, weshalb bei der Beschwerdeführerin die Diagnose komplexe posttraumatische Belastungsstörung im Sinne eines Überlebensschuld-Syndroms zu stellen sei und begründeten nachvollziehbar, weshalb diese diagnostische Zuordnung schwierig sei. Die Herleitung aller gestellten Diagnosen erfolgte gründlich und detailliert, wobei jeweils fachgerecht auf die sorgfältig erhobene Anamnese und die festgestellte Befundlage Bezug genommen wurde. Zudem wurden 7 testdiagnostische Untersuchungen (HAMD-21, MADRS, PHQ, PHQ-9, IES-R und PDS-d-1, Mini ICF-APP, IFAP, Urk. 11/102 S. 17-23) durchgeführt. Wenn auch die Gutachter bemerkten, dass angesichts des komplexen Zustandsbildes eine klare diagnostische Zuordnung schwierig sei, begründeten sie einlässlich, weshalb aus psychiatrischer Sicht ein Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, vorliege. Überdies beantworteten die begutachtenden Psychiater die von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen ausführlich und blieben bei der im Gutachten abgegebenen Beurteilung.
Die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten widersprüchlichen akten- und eigenanamnestischen Angaben lassen sich bei einer eingehenderen Prüfung der Aktenlage weitestgehend bereinigen (vgl. Stellungname von Dr. B.___ vom 28. Mai 2018, Urk. 7) oder können ihre Ursache entweder in einer ungenauen Wiedergabe seitens der Ärzte oder in krankheitsbedingten Erinnerungsstücken haben (vgl. hierzu Urk. 11/108 S. 3 f.). Sie genügen jedenfalls nicht, um den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens in Zweifel zu ziehen.
Nebst dem psychiatrischen Teilgutachten liegen der Beschwerdegegnerin auch diverse Arztberichte des die Beschwerdeführerin seit Januar 2013 regelmässig und ununterbrochen behandelnden Psychiaters Dr. B.___ (Urk. 11/26, Urk. 11/67, Urk. 11/72, Urk. 11/105 und Urk. 7) sowie ein Austritts- und ein Arztbericht der C.___ über den rund 2-monatigen stationären Aufenthalt (Urk. 11/92-93) vor.
Gestützt auf die vorliegende Aktenlage ist die Beschwerdegegnerin in der Lage, den (psychischen) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie dessen invalidisierende Auswirkungen zu beurteilen.
4.3 Nach dem Dargelegten besteht kein Anlass für eine neuerliche psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin, weshalb die Verfügung vom 10. April 2018 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.
5.
5.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
5.2 Entsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. April 2018 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger