Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00409
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 28. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, ausgebildete Floristin, Mutter von drei Kindern (geboren 1997, 1999 und 2002), ist seit November 1997 Hausfrau (Urk. 6/5). Am 23. Juli 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung und soziale Phobie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Integration, Rente) an (Urk. 6/5). Diese sprach der Versicherten mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 (Urk. 6/39, Urk. 6/32) mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine Dreiviertelsrente zu. Dabei ging sie von einer vollumfänglichen Einschränkung im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich und einer 25%igen Einschränkung im Haushaltbereich aus und errechnete einen Invaliditätsgrad von 63 %.
1.2 Anlässlich des im Jahre 2013 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/45) ordnete die IV-Stelle unter anderem einen Untersuch der Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; psychiatrischer Untersuchungsbericht vom 16. Juni 2014 [Urk. 6/51]) sowie eine weitere Haushaltabklärung (Abklärungsbericht vom 18. September 2014 [Urk. 6/54]) an. Am 19. Januar 2015 (Urk. 6/72) verfügte die IV-Stelle – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 30 % (Einschränkung von 40.73 % im mit 70 % gewichteten Erwerbsbereich, Einschränkung von 3.8 % im mit 30 % gewichteten Haushaltbereich) – die Aufhebung der Rente per Ende Februar 2015. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. September 2016 (Verfahren IV.2015.00222; Urk. 6/98) in dem Sinne gut, dass die Sache zur versicherungsexternen medizinischen Begutachtung und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Versicherten an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.
1.3 In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 6/104, Urk. 6/107, Urk. 6/109) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt FMH für Neurologie, Oberarzt Dr. med. Z.___ und Dr. phil. A.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Klinik B.___ (Expertise vom 11. September 2017 [Urk. 6/119/2-33] und ergänzende Stellungnahme vom 29. September 2017 [Urk. 6/123]).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/134) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. April 2018 (Urk. 2) die Invalidenrente unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 30 % (Einschränkung von 41 % im mit 70 % gewichteten Erwerbsbereich, Einschränkung von 4 % im mit 30 % gewichteten Haushaltbereich) rückwirkend per 31. August 2014 auf.
Gleichentags sprach sie mit separater Verfügung (Urk. 6/146) bei einem Invaliditätsgrad von 71 % (Einschränkung von 100 % im mit 70 % gewichteten Erwerbsbereich, Einschränkung von 4 % im mit 30 % gewichteten Haushaltbereich) mit Wirkung ab 1. November 2016 eine ganze Rente zu.
2. Gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 5. April 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. Mai 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr die bisherige ganze Invalidenrente weiterhin ab 1. September 2014 zuzusprechen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2018 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Mit Gerichtsbeschluss vom 1. Oktober 2018 wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung (reformatio in peius) hingewiesen und ihr wurde Gelegenheit eingeräumt, die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 8). Die mehrfach erstreckte Frist (Urk. 10-11) verstrich ungenutzt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin weise ab dem Jahr 2014 bis August 2016 Ressourcen auf, welche auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands schliessen liessen. Entsprechend habe ab Juni 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Unter Berücksichtigung eines Erwerbsbereichs von 70 % und einer entsprechenden Einschränkung von 41 % sowie eines Haushaltbereichs von 30 % und einer diesbezüglichen Einschränkung von 4 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % (S. 2).
Betreffend die Rentenerhöhung ab 1. November 2016 (Urk. 6/146) wies die Beschwerdegegnerin auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Einschränkungen ab August 2016 hin, weshalb ab diesem Zeitpunkt keine Erwerbsfähigkeit mehr bestehe und sich ein Invaliditätsgrad von 71 % ergebe.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, aus dem B.___-Gutachten könne keineswegs der Schluss gezogen werden, sie sei vom 1. September 2014 bis November 2016 arbeitsfähig gewesen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Auch im Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Januar 2015 (vgl. Urk. 6/87/10-20) und in den Berichten des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 16. Januar 2017 (vgl. Urk. 6/104) sowie der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Februar 2017 (vgl. Urk. 6/107) sei eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verneint worden. Der Hinweis des RAD-Arztes Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Dezember 2017, wonach eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ab 6. Februar 2014 anzunehmen sei (vgl. Urk. 6/133 S. 4 f.), widerspreche offensichtlich der Aktenlage. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands in der Zeit vom September 2014 bis August 2016 sei demzufolge nicht ausgewiesen (Urk. 1 S. 5).
2.3 Strittig ist zunächst, ob die revisionsweise Einstellung per 31. August 2014 der zuvor ausgerichteten Dreiviertelsrente zu Recht erfolgte (Urk. 2). Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum vom 14. Oktober 2010, als der Beschwerdeführerin – nach allseitiger Prüfung des medizinischen Sachverhalts mittels Begutachtung – eine auf einem Invaliditätsgrad von 63 % basierende Dreiviertelsrente zugesprochen worden war (Urk. 6/39), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2018 (Aufhebung der Rente, Urk. 2) eine für den Rentenanspruch wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist (vgl. E. 1.3 am Ende).
3.
3.1 Der Zusprache einer Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 63 % (Verfügung vom 14. Oktober 2010; Urk. 6/39) lag neben dem Bericht des Hausarztes vom 14. Januar 2009 (Urk. 6/18/11-13; vgl. dazu auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. September 2016 E. 3.1.1, Urk. 6/98) das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Dipl.-psych. G.___ vom 31. Dezember 2009 (Urk. 6/21) zugrunde, in welchem folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 9):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden sowie dependenten Anteilen (ICD-10 F61.0)
- rezidivierend depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägt mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- gemischte Angststörung mit sozial/-agoraphobischen und paroxysmalen Ängsten (ICD-10 F41.3)
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- vor allem posttraumatische Belastungsstörung - zum Untersuchungszeitpunkt subsyndromal ausgeprägt
- methadonsubstituierte Heroinabhängigkeit
Der Gutachter gab an, psychometrisch habe sich auf den beiden Fremdbeurteilungsskalen (Hamilton, MADRS) ein mittelgradig depressives Syndrom abgebildet. Es bestehe eine ausgeprägte Angstsymptomatik. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ergebe sich aus einer deutlichen Unausgeglichenheit in der Einstellung und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität (Stimmungsschwankungen), Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen (dependente Beziehungsgestaltung). Das auffällige Verhaltensmuster sei andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt; es sei tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend. Es wirke sich bei der Beschwerdeführerin sowohl in beruflicher als auch im privaten Alltag aus, wie beispielsweise in der Beziehungsgestaltung. Die Störung habe in der Kindheit/Jugend mit Manifestation auf Dauer im Erwachsenenalter begonnen. So seien bereits Prüfungsängste, (12-jährig) ein Depersonalisationserleben, depressive Verstimmungen, Essstörungen und ein Suizidversuch aufgetreten. Die Störung führe zu einem deutlichen Leidensdruck und sei mit einer deutlichen Einschränkung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden. Dies zeige sich am Verlauf der beruflichen Entwicklung und der letzten Jahre. Die selbstunsicheren und ängstlich (vermeidenden) und dependenten Persönlichkeitszüge zeigten sich in der Überzeugung – im Vergleich zu anderen – unbeholfen zu sein, einer ausgeprägten Kritikangst (zum Beispiel durch Vorgesetzte), Insuffizienzerleben und Unsicherheit im persönlichen Kontakt. Die Entstehung der Persönlichkeitsstörung sei vor dem Hintergrund länger dauernder Konflikte in der Kernfamilie zu sehen. Die Kindheit sei überschattet worden durch den sexuellen Missbrauch durch den Vater. Ein hinreichendes Selbstbewusstsein und eine entsprechende Lösungskompetenz in Konfliktsituationen habe sie letztendlich nicht erlernen können. Dies schränke sie in ihrer psychosozialen Leistungsfähigkeit hinsichtlich eigener Zukunftsplanung, in beruflicher Hinsicht und im Beziehungsverhalten (Tendenz zu dependenter Beziehungsgestaltung) deutlich ein. Vor diesem Hintergrund sei der Drogenmissbrauch als ein sekundäres Geschehen, gewissermassen als untauglicher Problemlösungsversuch zu beurteilen. Die Suchtproblematik habe sich dann im weiteren Verlauf entkoppelt und verselbständigt (S. 11).
Aktuell sei keine verwertbare Arbeitsleistung unter den Bedingungen der freien Wirtschaft zu erwarten. Im Haushalt bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 12). Längerfristig sei eine verwertbare Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft in einer ruhigen, stressarmen, gut strukturierten, nicht monotonen Arbeit mit einem eher kleinen Mitarbeiterstab und unterstützender Arbeitsatmosphäre von 50 % gegeben (S. 13). Die Störung habe Krankheitswert. Invaliditätsfremde Faktoren (Dekonditionierung, alleinerziehende Mutter dreier Kinder, sekundärer Krankheitsgewinn) seien dabei berücksichtigt worden und von invaliditätsbedingten Befunden abgegrenzt und nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit miteingeflossen (S. 13).
3.2
3.2.1 Anlässlich der am 19. Januar 2015 (Urk. 6/72) verfügten Einstellung der Rente lagen dem Gericht im Verfahren IV.2015.00222 folgende medizinische Unterlagen vor (vgl. Urk. 6/98 E. 3.2):
- Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. med. D.___ vom 24. Dezember 2013 (Urk. 6/49)
- Untersuchungsbericht des RAD-Arztes med. pract. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Juni 2014 (Urk. 6/51)
- Verlaufsbericht von Dr. D.___ und der Psychologin (HAP) I.___ vom 25. Oktober 2014 (Urk. 6/67)
- psychiatrisches Privatgutachten von Dr. C.___, Fachärztin Psychiatrie/ Psychotherapie, vom 20. Januar 2015 (Urk. 6/87/10-20)
- Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract. H.___ vom 13. Mai 2015 (Urk. 6/89)
Diese medizinischen Akten wurden im Urteil vom 27. September 2016 (Urk. 6/98 E. 3.2; Verfahren IV.2015.00222) umfassend dargestellt, weshalb darauf zu verweisen ist.
3.2.2 In Würdigung dieser Aktenlage gelangte das Gericht am 27. September 2016 zum Schluss, dass der Untersuchungsbericht des RAD-Arztes med. pract. H.___ zu wenig detailliert und aussagekräftig ist und an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit Zweifel bestehen, weshalb nicht darauf abgestellt werden konnte. Im Gutachten von Dr. C.___ mangelte es an einer Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Verbesserung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die depressive Symptomatik, wobei die Expertin nicht schlüssig darlegte, weshalb trotz massiver Entlastung (durch die Ausweisung des Exmannes) weiterhin gar keine Erwerbstätigkeit möglich sein soll. Entsprechend fehlte es an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb das Gericht die Sache für weitere medizinische Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückwies (Urk. 6/89 E. 4.1).
3.3
3.3.1 In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin einen Formularbericht von Dr. D.___ vom 16. Januar 2017 zu den Akten, worin dieser eine Zunahme der Depressionsfrequenz und des Schweregrades vor allem der Angststörung beschrieb. Unter Hinweis auf die fehlenden Ressourcen attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/104/1).
Die seit 2. Juni 2016 behandelnde Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sprach im Bericht vom 21. Februar 2017 von einer schweren und mittlerweile bereits chronifizierten Symptomatik. Trotz intensiver und langjähriger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung habe kein Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Ziel der Behandlung sei das Vermeiden erneuter stationärer Aufenthalte, die Aufrechterhaltung der Selbständigkeit und der bislang erreichten Stabilität auf tiefem Niveau. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 6/107/1-3). In diesem Sinne und unter Hinweis auf die Chronizität des Leidens äusserte sich am 24. März 2017 auch med. pract. J.___ der behandelnden Tagesklinik (Urk. 6/109).
3.3.2 Im seitens der Beschwerdegegnerin angeordneten (Urk. 6/111) psychiatrischen Gutachten der B.___ vom 11. September 2017 (Urk. 6/119/2-33) wurden in Kenntnis der Vorakten (S. 2-7) folgende Diagnosen genannt (S. 29):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1)
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- gemischte Angststörung mit Elementen einer Agoraphobie mit Panikstörung, einer sozialen Phobie und einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.3)
- Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen (ICD-10 F42.2)
- Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2)
- ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Opiatabhängigkeit, gegenwärtig substituiert (ICD-10 F11.22)
- akzentuierte abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Z73.1; nicht das Ausmass einer krankheitswertigen Störung erreichend)
Die Gutachter führten aus (S. 23), dass im Zentrum des psychopathologischen Geschehens die in der Kindheit beginnende und dann wiederholt auftretende sexuelle Traumatisierung und die daraus hervorgehende PTBS stünden. Die wesentlichen gemäss ICD-10 definierten diagnostischen PTBS-Kriterien seien eindeutig vorhanden. Die weiteren in Anamnese und im psychopathologischen Befund erscheinenden, vorwiegend depressiven Symptome sowie die auffälligen ängstlich vermeidenden und dependenten Persönlichkeitszüge liessen sich ebenfalls gut mit der Annahme dieses zentralen Traumas als Ausgangspunkt der Fehlentwicklungen vereinbaren. Auch die von der Beschwerdeführerin berichtete und von ihrer Therapeutin bestätigte ausgeprägte Zwangssymptomatik, die im Wesentlichen der Kontrolle von Ängsten zu dienen scheine, lasse sich in diesem Zusammenhang gut einordnen. Die inzwischen mittels einer Methadonsubstitution kontrolliert verlaufende Opiat- und Benzodiazepinabhängigkeit sei als vermeidendes Bewältigungsverhalten zu deuten. Auf der beschreibenden, psychiatrisch diagnostischen Ebene der ICD-10 zeigten sich die obgenannten Diagnosen, wobei die Diagnose der akzentuierten abhängigen Persönlichkeitsstörung in Gegenwart der ebenfalls diagnostizierten gemischten Angststörung nur unter gewissen Vorbehalten gestellt werden könne. Allerdings widerspiegle das ängstlich vermeidende Verhalten eine schon seit sehr langer Zeit bestehende und tiefgreifende Persönlichkeitsstruktur, weshalb die Diagnose dennoch gerechtfertigt erscheine (S. 23).
Im Weiteren wiesen die Gutachter darauf hin, dass das psychische Befinden und das soziale Leben der Beschwerdeführerin durch das Krankheitsgeschehen in erheblicher Weise beeinträchtigt sei. Im Vordergrund stünden eine Einschränkung der Verkehrsfähigkeit, die fehlende Fähigkeit, Eigeninitiative zu entwickeln, die durch übermässig zwanghaft kontrollierendes Verhalten hervorgerufene Inflexibilität bei der Planung und Durchführung alltäglicher Abläufe sowie die Angst und Unsicherheit bei sozialen Kontakten, insbesondere auch dann, wenn diese eine bestimmte Konflikt- und Durchsetzungsfähigkeit erforderten. Aufgrund von Ängsten, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen, benutze sie keine öffentlichen Verkehrsmittel. Bezüglich Ressourcen zeige sie eine gute Kontaktfähigkeit und Sensibilität sowie eine ausgeprägte Durchhaltefähigkeit in für sie kontrollierbaren und einschätzbaren Situationen. Aufgrund der Einschätzung der Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen anhand eines Fremdbeurteilungsinstruments (Mini-ICD-APP) sei die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (Floristin) aktuell nicht gegeben (Arbeitsunfähigkeit von 100 %). Auch in einer leidensangepassten Tätigkeit mit stark repetitiven Arbeitsabläufen sowie unter Führung durch einen Vorarbeiter sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 23 f.).
Unter dem Titel Prognose hielten die Gutachter fest, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands nur langfristig und im Fall günstiger Umstände möglich sei. Für die empfohlene spezifische Traumatherapie sei ein Zeitraum von ein bis zwei Jahren zu veranschlagen. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nehme sicherlich einen ebenso langen Zeitraum in Anspruch, wobei mit einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit von 100 % angesichts der Schwere der Symptomatik und der langen Krankheitsdauer indessen nicht zu rechnen sei und eine teilweise Wiedereingliederung in den zweiten oder ersten Arbeitsmarkt bereits als Erfolg zu werten wäre (S. 31).
3.3.3 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin zum Verlauf des Krankheitsgeschehens seit Mitte 2014 (Urk. 6/121/1) hielten die Gutachter am 29. September 2017 ergänzend fest (Urk. 6/123), dass es zwischen 2014 und dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung im August 2017 offensichtlich zu einer Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit der Beschwerdeführerin gekommen sei. Ein diesbezüglicher Anhaltspunkt sei beispielsweise der Umstand, dass sie im Jahre 2014 noch in der Lage gewesen sei, mehrmals pro Woche mit dem Velo um den Greifensee zu fahren, was gemäss den aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr nicht mehr möglich sei (S. 1). Des Weiteren müsse sie sich gemäss eigenen Angaben aufgrund ihrer Müdigkeit in letzter Zeit jeweils bereits am Morgen hinlegen, während sie sich gemäss dem RAD-Untersuchungsbericht vom 16. Juni 2014 (vgl. Urk. 6/51) jeweils erst nachmittags um zirka 15.30 Uhr habe hinlegen müssen. Die Gutachter wiesen darauf hin, dass genauere Angaben zum Krankheitsverlauf und zu einer Veränderung spezifischer Symptome seit 2014 gestützt auf die vorliegenden Akten nicht möglich seien. Für genauere Angaben müsste die Beschwerdeführerin nochmals spezifisch befragt werden, wobei es offenbleibe, inwieweit sie über Vorkommnisse, welche sich vor zwei bis drei Jahren ereignet hätten, im Detail Auskunft geben könnte und es sich zudem ausschliesslich um eigenanamnestische Angaben handeln würde. Gemäss gutachterlicher Einschätzung bestehe mit Wahrscheinlichkeit seit mindestens einem Jahr und somit seit zirka August 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 2).
Mit Bezug auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 16. Juni 2014 wiesen die Gutachter darauf hin, dass sie die darin erfolgte Diagnosestellung als teilweise nicht konsistent erachteten. Die Richtigkeit der vom RAD-Arzt gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sowie der von ihm attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei in Frage zu stellen. Möglicherweise hätte auch im Jahr 2014 eine diesbezüglich weit geringere Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 2 f.).
3.3.4 In seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2017 (Urk. 6/133 S. 4 f.) führte RADArzt Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, betreffend die Ausführungen der B.___-Gutachter vom 29. September 2017 (vgl. E. 3.3.3) aus, dass keine weiteren Möglichkeiten zur Objektivierung der Arbeitsfähigkeit zwischen Juni 2014 und August 2017 bestünden. Entsprechend sei zu empfehlen, ab Juni 2014 auf die damals attestierte Arbeitsunfähigkeit angepasst von 50 % abzustellen und im weiteren Verlauf von der im Gutachten beurteilten Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab August 2016 auszugehen.
4.
4.1 Vorwegzuschicken ist, dass das B.___-Gutachten in Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitszustands und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin umfassend ist. Es beruht sodann auf den notwendigen psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/119/2-32 S. 8 ff. und S. 17 ff.). Die Expertise wurde zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Akten nahmen (S. 2-7 und S. 23). Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet.
In diesem Sinne gingen die Gutachter weitgehend in Übereinstimmung mit Dr. G.___ (vorstehend E. 3.1) und unter schlüssiger Begründung von einer PTBS, einer mittelgradigen depressiven Episode, einer gemischten Angststörung, einer Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, einer Benzodiazepinabhängigkeit sowie einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung aus, wobei bei der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (vorstehend E. 1.6).
4.2 Mit Bezug auf die hier strittige Frage nach der gesundheitlichen Verbesserung im Juni 2014 (vgl. E. 2.3) enthält das B.___-Gutachten vom 11. September 2017 indessen keine Angaben. Die Beschwerdegegnerin unterliess es bei Einholung des Gutachtens trotz entsprechendem Hinweis im Urteil vom 27. September 2016 (Urk. 6/98/17 E. 4.1), den Experten diesbezügliche Fragen zu stellen (Urk. 6/110).
Dies holte sie nach Eingang des Gutachtens nach (Urk. 6/133 S. 4, Urk. 6/121), wobei auch den ergänzenden Ausführungen der Experten vom 29. September 2017 keine greifbaren Angaben betreffend eine gesundheitliche Verbesserung seit Juni 2014 zu entnehmen sind. Gemäss den Gutachtern sind genauere Aussagen zum Krankheitsverlauf und zu einer Veränderung spezifischer Symptome seit 2014 aufgrund der Akten nicht möglich und die Beschwerdeführerin müsste diesbezüglich nochmals befragt werden. Dabei wiesen die Gutachter zu Recht darauf hin, dass bei einer neuerlichen Befragung offenbliebe, inwiefern die Beschwerdeführerin betreffend zwei respektive drei Jahre zurückliegende Verhältnisse im Detail Auskunft geben könnte, und dass es sich dabei ausschliesslich um deren subjektive Angaben handeln würde (Urk. 6/123 S. 2). Im Weiteren ist weder aufgrund des Gutachtens noch dessen Ergänzung ersichtlich, worin die von der Beschwerdegegnerin erwähnten, aber nicht näher substantiierten verbesserten Ressourcen (vgl. Urk. 2 S. 2) zu erblicken sind.
Vor diesem Hintergrund ist – im Einklang mit RAD-Arzt Dr. F.___, welcher das Vorliegen weiterer Möglichkeiten zur Objektivierung des Gesundheitszustands seit Mitte 2014 verneinte (Urk. 6/133 S. 5) - eine gesundheitliche Verbesserung im Juni 2014 nicht ausgewiesen. Damit fehlt der erforderliche Revisionsgrund zur Einstellung der Rente.
Es bleibt daher zu prüfen, ob die angefochtene Renteneinstellung allenfalls mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache (Urk. 6/39) zu schützen ist (vgl. E. 1.4).
4.3 Die rentenzusprechende Verfügung vom 14. Oktober 2010 (Urk. 6/39) basierte im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. G.___ vom 31. Dezember 2009 (Urk. 6/21, Urk. 6/25 S. 3), in welchem eine Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden sowie dependenten Anteilen, eine mittelgradig ausgeprägte rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, eine gemischte Angststörung mit sozial-/agoraphobischen und paroxysmalen Ängsten, eine methadonsubstituierte Heroinabhängigkeit sowie eine PTBS diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft attestiert wurde (Urk. 6/21 S. 9 und S. 11; vgl. auch E. 3.1). Diese gutachterliche Einschätzung ist nachvollziehbar, zumal die gestellten Diagnosen nach der damals geltenden Rechtsprechung keine Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens anhand von Standardindikatoren erforderten (zur diesbezüglichen Änderung der Rechtsprechung, vgl. BGE 143 V 409, 418).
Die Rentenzusprache vom 14. Oktober 2010 erweist sich damit als nicht zweifellos unrichtig, weshalb es dabei zu bleiben hat.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. September 2014 (Urk. 1 S. 2). Entsprechend ist zu prüfen, ob sich ihr Gesundheitszustand im Herbst 2014 im Vergleich zu jenem im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 14. Oktober 2010 erheblich verschlechtert hat.
5.2 In der B.___-Expertise vom 11. September 2017 (Urk. 6/119/2-33) finden sich keine Angaben über eine gesundheitliche Verschlechterung im Herbst 2014. In ihrer Stellungnahme vom 29. September 2017 wiesen die B.___-Gutachter zwar auf eine zwischen 2014 und dem Zeitpunkt der Begutachtung (August 2016) aufgetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands hin. Die entsprechende Begründung erschöpft sich jedoch in den nicht massgebenden subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie nicht länger in der Lage sei, mehrmals pro Woche mit dem Velo um den Greifensee zu fahren, und sie sich aufgrund ihrer Müdigkeit bereits am Vormittag hinlegen müsse (Urk. 6/123 S. 1). Im Weiteren ist auch im Zusammenhang mit der hier fraglichen Verschlechterung auf die gutachterlichen Ausführungen betreffend Unmöglichkeit genauerer Angaben zum Krankheitsverlauf seit 2014 sowie neuerliche Befragung der Beschwerdeführerin zu verweisen (vgl. E. 4.2). Im Übrigen substantiierte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift in keiner Weise, inwiefern sich ihr Gesundheitszustand im 2014 verschlechtert haben soll (Urk. 1 S. 5).
Im Lichte dieser Erwägungen ist im Herbst 2014 keine Verschlechterung des Gesundheitszustands und somit auch kein Revisionsgrund ausgewiesen.
6.
6.1 Bei der Rentenzusprache vom 14. Oktober 2010 (Urk. 6/32) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 18. September 2010 (Urk. 6/23) von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 50 % aus. Sie verwies dabei auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach diese im Gesundheitsfall wahrscheinlich ein Teilpensum ausführen würde, um noch genügend Zeit für die drei Kinder und den Haushalt zu haben und orientierte sich im Übrigen an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), wonach eine allein erziehende Mutter bis zum Abschluss der Unterstufe des jüngsten Kindes ein 50%iges Pensum ausüben müsse (S. 2).
Im Rahmen der im Jahre 2013 eingeleiteten Rentenrevision führte die Beschwerdegegnerin eine weitere Haushaltabklärung durch, wobei im entsprechenden Abklärungsbericht vom 16. September 2014 (Urk. 6/54) eine hypothetische Erwerbstätigkeit von 70 % resultierte. Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen vermutlich mehr als 60 % arbeiten müsste, und letztere zudem für die Kinder, vor allem für den Sohn, da sein und ihn betreuen wolle. Die Qualifikation sei schon bei der letzten Haushaltabklärung der Knackpunkt gewesen und man habe sich damals entschieden, die SKOS-Richtlinien anzuwenden, um allen gerecht zu werden. Aktuell seien wiederum die Richtlinien zu berücksichtigen und der Erwerbsbereich sei aufgrund des Alters der Kinder und der finanziellen Verhältnisse auf 70 % anzupassen (S. 4).
Im Zuge der Neubeurteilung nach erfolgter Rückweisung hielt die Beschwerdegegnerin laut Feststellungsblatt am 70%igen Erwerbsbereich fest (Urk. 6/133 S. 5).
6.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
6.3 Indem die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Rahmen der Rentenrevision ausschliesslich auf die von der Beschwerdeführerin benötigten finanziellen Mittel sowie unter Hinweis auf das Alter der Kinder auf die SKOS-Richtlinien abstellte, liess sie ausser Acht, dass sich der Umfang einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht danach richtet, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen erwerbstätig wäre (vgl. E. 6.2). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltabklärung vom 12. September 2014 an, dass sie im Gesundheitsfalle mit einem Pensum von 50-60 % arbeiten würde und aufgrund des geringen Verdienstes als Floristin ohnehin auf Unterstützung angewiesen wäre. Dennoch wäre eine Erhöhung des Arbeitspensums für sie nicht relevant, weil der jüngste Sohn noch sehr anhänglich sei (Urk. 6/54 S. 4). Unter Berücksichtigung dieser Angaben sowie der Umstände, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter von drei sich zumindest noch teilweise in Ausbildung befindenden Kindern ist und bereits nach der Lehre nur zu 80 % arbeitete, obwohl sie damals keine Kinder hatte und den Haushalt nicht täglich erledigte (S. 3), ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie den Anteil der Erwerbstätigkeit erhöht hätte, weshalb – unverändert zu den unbestritten gebliebenen Verhältnissen im Zeitpunkt der Rentenzusprache (Urk. 6/23 S. 2) - von einem Erwerbsbereich von 50 % auszugehen ist.
Es fehlt somit auch mit Bezug auf die erwerblichen Verhältnisse an einem Revisionsgrund (vgl. E. 1.3).
7.
7.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Wirkung ab 1. November 2016 eine ganze Rente zugesprochen hat, mithin ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach August 2016 wesentlich verschlechtert hat.
Auch wenn diese Frage in der Beschwerde - verständlicherweise - nicht thematisiert wurde, bleibt festzuhalten, dass praxisgemäss der Rentenanspruch als Ganzes, mithin das gesamte Rechtsverhältnis Streitgegenstand bildet (BGE 135 V 148 E. 5.2, 125 V 413 E. 2; vgl. auch vorstehend E. 1.5), weshalb die gerichtliche Prüfung auch die Zusprache der ganzen Rente beschlägt.
7.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Zusprache der Dreiviertelsrente am 14. Oktober 2010 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Der Rentenanspruch ist daher für den gesamten hier fraglichen Zeitraum nicht revidierbar, weshalb die Beschwerdeführerin auch für die Zeit ab 31. August 2014 unverändert Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
Dies führt für die Zeit ab 1. September 2014 zu einer Gutheissung der Beschwerde. Hingegen ergibt sich für die Zeit ab 1. November 2016 eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin, da sie nurmehr Anspruch auf eine Dreiviertelsrente statt auf eine ganze Rente hat. Darauf wurde sie seitens des Gerichts in Nachachtung von Art. 61 lit. d ATSG mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 (Urk. 8) aufmerksam gemacht.
7.3 Zusammenfassend werden in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. April 2018 betreffend die Zeit ab 1. September 2014 (Urk. 2) und betreffend die Zeit ab 1. November 2016 (Urk. 6/146) aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2014 weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
8.
8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin betreffend einen gewissen Zeitraum obsiegt und für einen anderen unterliegt, sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
8.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Da die Beschwerdeführerin - wie gesagt - betreffend einen gewissen Zeitraum obsiegt und für einen anderen unterliegt, rechtfertigt sich, die ihr zustehende Prozessentschädigung, die von Amtes wegen auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, um die Hälfte zu reduzieren.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. April 2018 betreffend die Zeit ab 1. September 2014 und betreffend die Zeit ab 1. November 2016 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2014 weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger