Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00411


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 29. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1978, gelernter Modeverkäufer (Urk. 7/7/2, Urk. 7/8 Ziff. 5.3), war seit dem 1. Juli 2007 bis 31. März 2012 bei der Z.___ als Kundenberater im Aussendienst tätig (vgl. Urk. 7/7/1, Urk. 7/25/3) und meldete sich unter Hinweis auf eine seit dem 1. Juni 2011 bestehende Panik, eine Depression und ein G.___-Trauma am 1. Februar 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 Ziff. 6.2-3). Da er ab April 2012 bei der A.___ AG eine Tätigkeit als Handelsreisender in einem Pensum von 100 % angetreten hatte (vgl. Urk. 7/14 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6, Urk. 7/17/1-4), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. September 2012 (Urk. 7/22) einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

1.2    Am 24. Oktober 2014 meldete sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/23 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/52) und holte bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 15. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 7/74).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/76; Urk. 7/81, Urk. 7/88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. April 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 7/92 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 3. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zwecks Abklärung möglicher Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Integrationsmassnahmen und Umschulung habe und hernach sei über seinen Anspruch auf Rentenleistungen neu zu entscheiden. Insbesondere sei der Anspruch auf ein Wartetaggeld beziehungsweise eine Rente für die Zeit ab Ablauf Wartejahr (Januar 2015) bis Beginn der Integrationsmassnahme neu zu prüfen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 5. Juni 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden könne. Bei der Beurteilung des behandelnden Psychiaters handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes. Die Prüfung der effektiven Funktions- und Leistungshigkeit habe ergeben, dass der Beschwerdeführer über viele persönliche Ressourcen verfüge. Auch in der Freizeit sei eine hohe Aktivität ausgewiesen, und er beschäftige sich in hohem Masse mit der Kunst. Es sei ihm gelungen, schwierige belastende Ereignisse in der Vergangenheit überwiegend zu verarbeiten. Insgesamt erschienen die präsentierten geschilderten Beschwerden stärker, als sie sich in ihren konkreten Alltagsauswirkungen fassen liessen. Zusammenfassend sei nach Würdigung der medizinischen Aktenlage kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, auf das Gutachten von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden. Er sei bereits ab Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 7 f. Ziff. 3). Es sei aktenkundig, dass er im November 2015 dekompensiert und sich in stationäre Behandlung habe begeben müssen. Danach habe mindestens bis zum Zeitpunkt der Begutachtung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Für die Zeit danach sei auf den Bericht des behandelnden Psychiaters zu verweisen. Danach bestehe in Übereinstimmung mit seiner Selbsteinschätzung anlässlich der Begutachtung aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 8 Mitte). Die Herleitung der 80%igen Arbeitsfähigkeit im Gutachten sei nicht schlüssig. Seine künstlerische Tätigkeit zu Hause in der eigenen Wohnung sei nicht vergleichbar mit einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % ab Zeitpunkt der Begutachtung beziehe sich auf höchstens eine solche künstlerische Tätigkeit. Diese sei jedoch in keiner Weise existenzsichernd, so dass ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % resultieren würde (S. 8 f. Ziff. 4). Es sei unzutreffend, dass er in der Freizeit über ein hohes Aktivitätsniveau verfüge. Zudem seien die persönlichen Ressourcen allesamt vor der Dekompensation Ende 2013 mobilisiert worden. Seit Januar 2014 sei es ihm nicht mehr gelungen, sich auf dem ersten Arbeitsmarkt zu integrieren (S. 12 f. Ziff. 9). Die Voraussetzungen für eine berufliche Integrationsmassnahme seien vorliegend erfüllt (S. 10 oben). Für die Zeit ab Ablauf des Wartejahres im Januar 2015 bis und mit Zeitpunkt der Begutachtung beziehungsweise Beginn der Integrationsmassnahme sei der Anspruch auf eine befristete (halbe) Rente zu prüfen, da eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe. Über einen allenfalls künftigen Rentenanspruch sei nach Abschluss der beruflichen Massnahmen zu befinden (S. 9 ff. Ziff. 5-6).

3. 

3.1    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 21. März 2015 (Urk. 7/35) folgende Diagnosen (S. 1):

- emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3)

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung des Erwachsenen (ICD-10 F90.0)

- Abhängigkeitssyndrom von Kokain, episodischer Konsum (ICD-10 F14.26)

    Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 20. Juli 2012 bei ihnen in ambulanter integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung wegen seiner schweren psychischen Störungen. Im Dezember 2013 habe es zunehmend Probleme mit seinem Projekt eine selbständige Tätigkeit aufzubauen gegeben, und es sei zu einer längeren depressiven Dekompensation gekommen. Ab dem 22. Januar 2014 habe dem Patienten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müssen. Im Sommer 2014 habe es sich langsam abgezeichnet, dass er aus seiner Depression herausfinden würden. Nach dem Suizid eines Cousins anfangs September 2014 habe der Beschwerdeführer versucht, sich mit einer Überdosis Tabletten selber umzubringen, weil er die innere Anspannung nicht mehr ertragen habe. Dies habe ihn wieder um Wochen zurückgeworfen. Unter Weiterführung der intensiven ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Konsultationen mindestens einmal pro Woche, habe es in der Zwischenzeit doch wieder Fortschritte gegeben. Nachdem im letzten Herbst noch die Klinikeinweisung habe in Betracht gezogen werden müssen, seien wieder stabilere Phasen erreicht worden, und der Patient habe versucht, sich zu bewerben (S. 1 f.).

    Leider sei es im Zusammenhang mit Beziehungsstress und zum Teil ungeschütztem Sex im homosexuellen Milieu zu erneuten depressiven Einbrüchen kompliziert durch den Konsum von Kokain und Metamphetamin gekommen. Von solchen Krisen brauche es immer wieder Zeit bis sich der Patient sortiert habe. Zurzeit sei er noch nicht arbeitsfähig. Er sei noch zu wenig stabil, um im ersten Arbeitsmarkt bestehen zu können. Andererseits habe er doch soweit Fortschritte gemacht, dass berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung beantragt würden (S. 2).

3.2    Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 22. April 2016 (Urk. 7/48) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) beziehungsweise komplexe Traumafolgestörung nach Vernachlässigung und körperlicher Gewalt durch die Eltern, sexuellem Missbrauch durch einen Bekannten über längere Zeit als Kleinkind, Traumata unter Drogen und bei risikoreichen sexuellen Beziehungen unter Homosexuellen, Bombenanschlag in G.___

- Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung des Erwachsenen (ICD10 F90.0)

- Abhängigkeitssyndrom von Kokain und Metamphetamin (ICD-10 F14.20)

- Abhängigkeitssyndrom von Heroin (ICD-10 F11.22), Substitution mit Subutex

    Dr. C.___ führte aus, der Patient sei seit dem 20. Juli 2012 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 18. April 2016 erfolgt (Ziff. 3.1). Es sei ihm keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Ziff. 2.1).

    Es finde sich ein 37-jähriger gepflegter und eher extravagant gekleideter Patient in reduziertem Allgemeinzustand und unauffälligem Ernährungszustand. Er sei bewusstseinsklar, vollständig orientiert, und die Aufmerksamkeit unter Focalin sei unauffällig. Das Denken sei geordnet. Er verfüge über eine gute Intelligenz.

    Die Hauptproblembereiche seien die emotionale Instabilität, die Impulsivität und ein selbstschädigendes Verhalten ohne Berücksichtigung von Konsequenzen. Weiter habe er ein Gefühl der inneren Leere und gehe prekäre Beziehungen ein. Er leide an Flashbacks und an dissoziativen Zuständen. In allen Bereichen bestünden grosse Schwierigkeiten, Sicherheiten aufzubauen (Ziff. 1.3).

    Bei Behandlungsbeginn habe der Beschwerdeführer gerade seinen letzten Job verloren und mit Drogenproblemen gekämpft. Da er sich nicht mehr in der Lage gefühlt habe, als Angestellter zu funktionieren, habe er versucht, eine selbständige Tätigkeit auszubauen, was sich aber als schwierig erwiesen habe und schliesslich auch gescheitert sei. Seit Januar 2014 habe der Patient krankgeschrieben werden müssen. Er sei schwer depressiv gewesen, hoffnungslos und habe versucht, sich umzubringen. Eine stationäre Behandlung sei nach wenigen Tagen gescheitert. Der Patient habe begonnen, Heroin zu schnupfen und habe mit Subutex substituiert werden müssen.

    Aktuell stünden die komplexen Trauma-Folgestörungen, welche als die primären Störungen betrachtet würden, im Vordergrund der Behandlung. Es gehe um die emotionale Instabilität, die Unfähigkeit für sich eine sichere Umgebung aufzubauen, die eigene Wohnung zu schützen und die Beziehungen zu Mitmenschen sicher zu gestalten (Ziff. 3.1).

3.3    Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 20. Februar 2016 (richtig wohl 2017) (Urk. 7/67) die gleichen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wie in seinem Bericht vom 22. April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.2). Die letzte Kontrolle sei am 20. Februar 2017 erfolgt (Ziff. 3.1). Dr. C.___ führte aus, im Vordergrund stünden weiterhin die emotionale Instabilität und selbstschädigendes Verhalten ohne Berücksichtigung von Konsequenzen. Die Belastbarkeit und insbesondere die Durchhaltefähigkeit seien dadurch stark eingeschränkt. Durch sozialen Rückzug und möglichst konsequente Vermeidung von Risikosituationen, sei in den letzten Wochen eine gewisse Stabilisierung erreicht worden (Ziff. 1.3). Dem Patienten sei bis auf weiteres keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei die des bildenden Künstlers (Ziff. 2.1-2).

    Der Verlauf sei sehr unruhig mit schweren Krisen und selbstverletzendem Verhalten sowie massivem Drogenkonsum gewesen. In der letzten Woche hätten gewisse Fortschritte verzeichnet werden können. So habe kaum noch ein Drogenkonsum bestanden, und es hätten keine Suizidversuche und kaum selbstschädigendes Verhalten mehr stattgefunden. Der Patient lebe zurückgezogen alleine in einer kleinen Wohnung. Er habe guten Kontakt zu Nachbarn und beschäftige sich phasenweise intensiv mit bildender Kunst. Er male Bilder, mache Skulpturen und befasse sich mit Kunstfotographie. Er habe auch schon Ausstellungen gemacht, ohne damit aber wirklich Geld zu verdienen (Ziff. 3.1). Die Motivation des Patienten werde als eher gering eingeschätzt (Ziff. 4.3).

3.4    Am 15. Juni 2017 erstattete Dr. B.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 7/74). Dr. B.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine komplexe Traumatisierung als Kind (ICD-10 F43.8) mit histrionischer und emotional-instabiler Persönlichkeitsakzentuierung.

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0), unter Stimulanzientherapie kompensiert, und eine Polytoxikomanie, gefährlicher Gebrauch (ICD-10 F19.81), aktuell sporadischer Gebrauch von Cannabis, Kokain, Heroin, Focalin nasal und früher von Alkohol, Amphetamine und Gamma-Hydroxybuttersäure (S. 50 Ziff. 6.3.5).

    Dr. B.___ führte aus, beim Beschwerdeführer werde die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch durch eine histrionische und emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung eingeschränkt. Der Drogenkonsum habe bisher nicht zu einer erkennbaren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt, ebenso die mit Focalin kompensierte ADHS. Krankheitswertige depressive Beschwerden oder Ängste lägen aktuell nicht vor. Die emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung könne theoretisch mit reduzierter Ausdauer einhergehen. Die histrionische Akzentuierung könne je nach sozialem Kontext eine wertvolle Ressource sein oder zu zwischenmenschlichen Konflikten, Ablehnung, dysfunktionalem Verhalten und sozialen Problemen führen (S. 52 Ziff. 6.5.3 lit. a).

    Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung als Herrenkonfektionsverkäufer absolviert, dazu eine Handelsschule, und habe mehrere Jahre als Modeberater und Modeverkäufer sowie als Telefonverkäufer und viele Jahre als Aussendienstmitarbeiter im Papeteriebereich gearbeitet. Die letzten Stellen seien ebenfalls im Bereich Marketing und Verkauf gewesen, sowohl angestellt für die Firma A.___, wie auch selbständig für ein Haarverdichtungsmittel. Als angestammte Tätigkeiten seien demnach Verkaufstätigkeiten - direkt am Kunden im Laden, im Telefonmarketing, als Aussendienstmitarbeiterin sowie im Marketing zu bezeichnen (S. 54 Ziff. 6.5.4 lit. a).

    Dr. B.___ führte aus, wahrscheinlich sei die Belastbarkeit des Beschwerdeführers insgesamt etwas reduziert, was das Arbeiten unter Zeitdruck und in agoraphobisch ungünstigen Situationen (enge Verkaufsräume, Laden voller Kunden) angehe. Diese Einschränkung komme aber nicht in jedem Ladengeschäft zum Tragen (S. 54 f. Ziff. 6.5.4 lit. b).

    Der Beschwerdeführer habe agoraphobische Ängste. Er vermeide die öffentlichen Verkehrsmittel, könne aber, wenn er es wirklich wolle, diese Angst überwinden. Insofern sei die Mobilität für eine normale Arbeitsstelle ausreichend. Für eine Aussendiensttätigkeit wäre das zu wenig. Hier müsste der Beschwerdeführer zuviel Zeit in den öffentlichen Verkehrsmitteln verbringen, was initial belastend wäre. Es gebe aber auch krankheitsfremde Faktoren, die eine Aussendiensttätigkeit erschwerten, namentlich der Verlust des Führerausweises aufgrund Kokainbesitzes. Für eine Verkäufertätigkeit zum Beispiel im Telefonmarketing oder in einem Kleiderladen in Zürich könnten keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründet werden (S. 54 f. Ziff. 6.5.4 lit. b).

    Der Beschwerdeführer habe ein gutes Gespür für Mode und Inszenierung und könne Menschen gut lesen. Er sei gemäss seinen Zeugnissen aber auch nach seinen Angaben immer ein erfolgreicher Verkäufer gewesen. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass dies heute nicht mehr so sei (S. 55 lit. c).

    Dr. B.___ führte zur quantitativen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit aus, im Telefonverkauf bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, ebenso in einem wenig frequentierten Verkaufsgeschäft für Männermode mit grosszügigen Platzverhältnissen. In beengten Verkaufsräumlichkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Im Aussendienst sei die Arbeitsfähigkeit schwer einschätzbar, weil hier krankheitsfremde Faktoren (kein Führerausweis) mit den agoraphobisch nachvollziehbaren Einschränkungen interferierten (S. 55 lit. d).

    Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit führte Dr. B.___ aus, es sei die Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Wartefrist, demnach ab dem 24. Oktober 2015 zu beurteilen.

    Zumindest zum Zeitpunkt seiner Ausstellung «D.___» am 19. November 2015 sei der Beschwerdeführer offenbar wieder arbeitsfähig gewesen, sonst hätte er die damit verbundenen Anstrengungen nicht leisten können. So habe er ausgeführt, dass er viel gearbeitet habe sowie ein Objekt habe verkaufen können. Zur Erholung sei er vom 23. bis 27. November 2015 in eine Klinik am E.___, deren Namen er nicht mehr wisse, gewesen. Er sei dort vorzeitig entlassen worden, weil er Focalin geschnupft habe, anstatt es per os einzunehmen.

    Man dürfe annehmen, dass der Beschwerdeführer auch für die am 2. April 2016 geplante Ausstellung künstlerisch aktiv gewesen sei.

    Dr. B.___ hielt fest, er gehe insgesamt davon aus, dass die oben gemachten Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ab dem 24. Oktober 2015 gälten. Zuvor, ab dem 24. Oktober 2014 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 55 lit. e).

    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte Dr. B.___ aus, es gälten grundsätzlich die gleichen Einschränkungen wie in den angepassten (richtig wohl: angestammten) Tätigkeiten. Die psychische Belastbarkeit sei insgesamt etwas reduziert, und die Tätigkeiten sollten deshalb nicht konfliktreich und zwischenmenschlich intensiv sein. Abgesehen vom Arbeitsweg sollte die Tätigkeit nicht mit Reisen in den öffentlichen Verkehrsmitteln verbunden sein (S. 56 Ziff. 6.5.5 lit. a).

    Der Beschwerdeführer könnte theoretisch auch Ausstellungen arrangieren, Schaufenster dekorieren oder wieder als Model arbeiten. Er habe viele Ressourcen (S. 56 Ziff. 6.5.5 lit. b). Es sei aus psychiatrischer Sicht eine Tätigkeit zu 80 % möglich. Auch diese Einschätzung gelte ab dem 24. Oktober 2015. Vorher habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 56 Ziff. 6.5.5 lit. c).

3.5    Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2017 (Urk. 7/75/6-8) aus, das erstellte Gutachten erweise sich als beweiskräftig, und es werde empfohlen auf die Beurteilung vollumfänglich abzustellen. Demnach habe vom 24. Oktober 2014 bis 23. Oktober 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes vorgelegen. Seit dem 24. Oktober 2015 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in allen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes, sofern das Leistungsprofil berücksichtigt werde. Es liege keine sekundäre Sucht vor, und das Suchtgeschehen habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitsschaden sei inzwischen stabilisiert. Als Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Verkäufer seien Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt, Störungen der Emotionsregulation mit deutlichem Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit, eine sehr niedrige Frustrationstoleranz sowie eine Impulskontrollstörung zu nennen. Enge Verkaufsräume seien möglichst zu vermeiden, ebenso eine Aussendiensttätigkeit.

3.6    Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 24. Oktober 2017 (Urk. 7/87) aus, er finde in Bezug auf die Diagnostik eine weitgehende Übereinstimmung mit dem Gutachten und mit der letzten RAD-Stellungnahme. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung des Erwachsenen und die Probleme im Umgang mit psychotropen Substanzen seien unter der aktuellen Therapie und Medikation inzwischen gut unter Kontrolle. Erfahrungsgemäss könnten aber diese Störungen unter vermehrter Belastung wieder zum Problem werden (S. 1 Mitte).

    Die Diagnose, die sich seines Erachtens hauptsächlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei die komplexe posttraumatische Belastung oder komplexe Traumafolgestörung. Dr. C.___ führte aus, nach seinem Kenntnisstand habe der Patient ernste Traumatisierungen als Kleinkind, als Kind, als Jugendlicher und auch noch im Erwachsenenalter erlebt. Der RAD schreibe als Hauptdiagnose von einer sonstigen Reaktion auf schwere Belastung. Es gehe nicht um eine einmalige schwere Belastung, sondern um wiederholt schwere Belastungen (S. 1 unten).

    Das Beschwerdebild des Patienten werde durch die komplexe posttraumatische Störung gut erklärt. Dabei sei das Beschwerdebild im Längsverlauf nicht stabil. Je nach Phase und je nach Belastung stünden immer wieder andere Symptome oder Beschwerden im Vordergrund. Die Leistungsfähigkeit des Patienten werde vom Gutachter und vom RAD massiv überschätzt.

    Trotz vieler Bemühungen sei es dem Patienten nicht mehr gelungen, ein relevantes Erwerbseinkommen zu erzielen. Das Hauptproblem sei die stark schwankende Leistungsfähigkeit. Vom Gutachter rapportiert würden Arbeitstage von 12 bis 16 Stunden. Unter Stimulanzien könne der Patient einmal so viele Stunden einer Arbeit nachgehen. Regelmässig folgten aber darauf länger Phasen der Untätigkeit, der Blockade und der Selbstzweifel, welches insbesondere auch beim Versuch eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, habe festgestellt werden müssen. Der Patient sei sehr motiviert gewesen, die nachhaltige Leistungsfähigkeit sei aber für eine selbständige Tätigkeit völlig ungenügend gewesen (S. 3 oben).

    Wie in der letzten RAD-Stellungname gut geschildert, gebe es klare Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Verkäufer, indem der Beschwerdeführer Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt und Störungen der Emotionsregulation mit deutlichem Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit habe. Er habe eine sehr niedrige Frustrationstoleranz und eine Impulskontrollstörung. Möglichst vermieden werden sollten enge Verkaufsräume und eine Aussendiensttätigkeit.

    Dr. C.___ führte aus, das in der RAD-Stellungnahme resultierende Belastungsprofil, wonach eine Verkaufstätigkeit grundsätzlich unter Berücksichtigung der oben genannten Einschränkungen weiterhin möglich sei, sei nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei er wohl eher einem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar (S. 3 Mitte).

    In den letzten Monaten seit dem Gutachten hätten in der Therapie weitere Fortschritte erzielt werden und unter Vermeidung von unnötigen Risiken und mit einer einfachen, zurückgezogenen Lebensführung dennoch eine gewisse Stabilisierung erreicht werden können. Der Patient habe eingesehen, dass er es als Künstler kaum je schaffen werde, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Vielleicht könnte der Patient aber aus seinem kreativen Potential mit der richtigen Schulung doch noch etwas Produktives machen. Er könnte sich zum Beispiel vorstellen, nach einer Umschulung als Webdesigner zu funktionieren. Es werde deshalb empfohlen, berufliche Massnahmen zu prüfen.

    Die Belastbarkeit für berufliche Massnahmen liege aktuell bei etwa 50 % und könnte bei positivem Verlauf auch noch gesteigert werden (S. 3 unten).


4. 

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte ausgehend vom psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4) unter Hinweis auf das hohe Aktivitäts- und Funktionsniveau des Beschwerdeführers das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens.

4.2    Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom Juni 2017 (vorstehend E. 3.4) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und mit seinem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5). Dr. B.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine komplexe Traumatisierung als Kind (ICD-10 F43.8) mit histrionischer und emotional-instabiler Persönlichkeitsakzentuierung und leitete daraus eine generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % ab.

4.3    Hinsichtlich der Ausführungen des seit Juli 2012 behandelnden Psychiaters Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.1-3 und E. 3.6), welcher den Beschwerdeführer durchgehend seit Januar 2014 als vollständig arbeitsunfähig erachtete, gilt es zu berücksichtigen, dass seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

    Dr. B.___ legte in seinem Gutachten detailliert dar, aus welchen Gründen er sowohl hinsichtlich der Diagnostik als auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu einer vom behandelnden Psychiater Dr. C.___ abweichenden Einschätzung kam. Dies vorab aufgrund des Umstandes, dass Dr. C.___ das hohe Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers (60 Stunden pro Woche für die eigene Firma, Ferien in Barcelona, 12 Stunden künstlerische Arbeit täglich) unberücksichtigt gelassen hatte (vgl. Urk. 7/74 S. 49 Ziff. 6.3.2).

    In diagnostischer Hinsicht mass Dr. B.___ der Suchtproblematik keinen Krankheitswert bei. Diese Ansicht teilte Dr. C.___ dann in seinem Bericht vom Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 3.6) ebenfalls. In nachvollziehbarer Weise begründete Dr. B.___, weshalb er den sporadischen Konsum des Beschwerdeführers ohne Hinweise für eine körperliche Abhängigkeit eher im Zusammenhang mit dem Lifestyle und der histrionischen Akzentuierung als mit einer krankheitswertigen psychiatrischen Störung sah. Ein sekundäres Suchgeschehen wurde damit verneint (vgl. Urk. 7/74 S. 43 unten).

    Das Vorliegen einer, wie von Dr. C.___ diagnostizierten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung sowie einer Störung vom Borderline Typus (vgl. vorstehend E. 3.13), verneinte Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise (vgl. Urk. 7/74 S. 44 f. lit. c). In Anbetracht der erfolgreichen beruflichen Biographie des Beschwerdeführers (vgl. auch Urk. 7/25/2-12, Auszug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 7/34) erweist sich die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung tatsächlich nicht für nachvollziehbar, zumal es sich hierbei um eine sich bereits in der Kindheit abzeichnende und bis ins Erwachsenenalter entwickelnde schwere Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens handelt (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 276 f.). Eine erfolgreiche Tätigkeit im Bereich Verkauf und Marketing und damit in einem Bereich mit intensivem Kundenkontakt, wäre demnach nicht möglich gewesen (vgl. Urk. 7/74 S. 21 ff. Ziff. 3.2.5). Einhergehend damit verneinten auch die Fachpersonen der F.___ in ihrem Bericht vom 16. November 2011 nach dreimonatigem Aufenthalt des Beschwerdeführers in ihrer Klinik vom Juli bis Oktober 2011 unter Hinweis auf die bisherige Lebensbewältigung eine Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 7/65 S. 1 und S. 3).

    Dr. B.___ ging von einer histrionischen und emotional-instabilen Persönlichkeitsakzentuierung aus und wies auch darauf hin, dass die damit einhergehende Selbstinszenierung des Beschwerdeführers ihn in seinen Kreisen interessant und attraktiv mache, gerade auch in Bezug auf seine Künstlerambitionen (Urk. 7/74 S. 45 unten).    Auch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des G.___-Attentates verneinte Dr. B.___. Dies insbesondere mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer das Traumakriterium nicht erfülle, da er das Ereignis aus der Distanz erlebt und keine direkt verletzten oder getöteten Menschen gesehen habe. Gegen eine schwere Traumatisierung spreche auch, dass der Beschwerdeführer regulär wieder zurückgeflogen und sofort wieder arbeiten gegangen sei und sich erst nach neun Wochen arbeitsunfähig deklariert habe. Zur stationären psychiatrischen Therapie sei es dann eher zufällig gekommen, da der Beschwerdeführer sich in der Wirkung der eingenommenen Droge (GHB) verschätzt habe, was hier als suizidal verkannt worden sei (vgl. Urk. 7/74 S. 48 unten). Ein Jahr später sei der Beschwerdeführer dann mit seinem Freund zusammen nach G.___ zurückgekehrt und habe nach drei Tagen Angewöhnung eine weisse Rose abgelegt und in der Folge noch einen schönen Urlaub verbracht. Soweit der Beschwerdeführer bis heute Symptome einer Traumatisierung durch das Attentat in G.___ beschreibe, sei dies gemäss Dr. B.___ nicht mehr authentisch und im Rahmen der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung respektive im Sinne eines Krankheitsgewinnes einzuordnen, da er durch seine tragische Lebensgeschichte, zu der auch dieses Attentat gehöre, sehr viel Interesse und praktische Unterstützung für sich mobilisieren könne (Urk. 7/74 S. 49 oben).

    Hinsichtlich des depressiven Leidens führte Dr. B.___ aus, es liege keine Depression nach ICD-10 F32 vor. Er sei auch skeptisch, ob eine solche überhaupt einmal vorgelegen habe, zumal auch im Bericht der Psychiatrischen Klinik F.___ beschrieben worden sei, dass sich die damalige Depression nach Eintritt innerhalb einer Woche gebessert habe. Dass der Beschwerdeführer immer wieder auch negative Verstimmungen erlebe, mit Gefühlen von Traurigkeit sei gut nachvollziehbar, qualifiziere aber dennoch nicht für das Störungsbild einer Depression nach ICD-10 F32 (vgl. Urk. 7/74 S. 47 oben, Urk. 7/65).

    Weiter konnte Dr. B.___ keine spezifische Angststörung im Bereich Panikstörung, Agoraphobie und soziale Angst mit ausreichender Objektivität feststellen. Er führte hierzu aus, dass jemand mit einer krankheitswertigen Agoraphobie nicht ins Hallenstadionkonzert gehen würde, auch nicht ein halbes Konzert lang, nicht nach Barcelona fliegen und auch nicht die Grossmutter beim Shopping begleiten würde, geschweige denn zweieinhalb Stunden Zug fahren würde, um sie zu besuchen (vgl. Urk. 7/74 S. 47 unten).

4.4    Die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ im Vergleich zum behandelnden Psychiater Dr. C.___ resultierte auch daraus, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. B.___ die in den Berichten von Dr. C.___ in einem negativen Kontext festgehaltenen Vorkommnisse anders darstellte.

    So wurde der in den Berichten von Dr. C.___ vom März 2015 und April 2016 dokumentierte Suizidversuch im September 2014 (vgl. vorstehend E. 3.1-2) vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung bei Dr. B.___ verneint. Er habe noch nie einen Suizidversuch gemacht und zudem habe sich nicht sein Cousin suizidiert, sondern seine Tante (Urk. 7/74 S. 23 Mitte, S. 38 unten).

    Während Dr. C.___ in seinem Bericht vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.2) ausführte, der Beschwerdeführer habe bei Behandlungsbeginn im Juli 2012 gerade seinen letzten Job verloren, mit Drogenproblemen gekämpft und sich nicht mehr in der Lage gefühlt, als Angestellter zu funktionieren, gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. B.___ an, er habe seine Stelle bei der A.___ gekündigt, weil er mit dem Lohn unzufrieden gewesen sei und eine eigene Geschäftsidee habe vermarkten wollen (Hairfor2). Hinsichtlich des Drogenproblems präzisierte der Beschwerdeführer dann gegenüber Dr. B.___, dass er das Kokain zur Antriebssteigerung eingesetzt habe, um die nötigen 60 Stunden pro Woche für seine Firma arbeiten zu können (vgl. Urk. 7/74 S. 38 Mitte, S. 39 unten f.). Er sei mit dieser Firma auch nicht grundsätzlich gescheitert, wie dies Dr. C.___ im April 2016 ausführte, sondern habe sich im Sinne eines Burn-Outs erschöpft und das Projekt dann an einen Kollegen weitergegeben (Urk. 7/74 S. 40 oben).

    Auch der von Dr. C.___ in seinem Bericht vom März 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) beschriebene depressive Einbruch im Zusammenhang mit Beziehungsstress und zum Teil ungeschütztem Sex im homosexuellen Milieu, dann im Folgebericht vom April 2016 als risikoreiche sexuelle Beziehungen unter Homosexuellen unter der Diagnose der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) aufgeführt (vgl. vorstehend E. 3.2), beschränkte sich laut Beschwerdeführer auf ein Vorkommnis Anfang 2015 mit einem HIV-positiven Mann, bei dem das Kondom geplatzt sei. Er habe sich hier glücklicherweise nicht angesteckt (Urk. 7/74 S. 39 oben). Auch der Abbruch des Klinikaufenthaltes im November 2015 scheiterte an disziplinarischen Problemen und nicht aufgrund der Krankheit (Urk. 7/74 S. 40 oben).

    Die Erklärung dieser Abweichungen sah Dr. B.___ in der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung des Exploranden begründet. So ging Dr. B.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer die aktuellen Ereignisse in den Therapiesitzungen jeweils expressiv und dramatisch dargestellt habe (vgl. Urk. 7/74 S. 41 Ziff. 6.2). Dr. B.___ hielt weiter fest, er habe den Eindruck, dass der behandelnde Psychiater Dr. C.___ den Beschwerdeführer zu stark schone und diesen bei Vermeidung und Krankheitsgewinn ungewollt unterstütze sowie sein Leiden aufgrund seiner histrionischer Präsentation insgesamt überschätze (vgl. Urk. 7/74 S. 49 Ziff. 6.3.2).

4.5    Für nicht nachvollziehbar erweisen sich sodann die Ausführungen der RADÄrztin Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme vom Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5), auf welche Dr. C.___ in seinem Bericht vom Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 3.6) wiederholt verwies. Wie die RAD-Ärztin auf die von ihr beschriebenen Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit kommt, namentlich die Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt, die Störung der Emotionsregulation mit deutlichem Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit sowie die sehr niedrige Frustrationstoleranz und Impulskontrollstörung, ist nicht ersichtlich und weicht zudem massiv von den Ausführungen des von ihr als schlüssig befundenen Gutachtens von Dr. B.___ ab.

    Insbesondere gab der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung bei Dr. B.___ an, keine Probleme bei der Anpassung an Regeln und Routinen gehabt zu haben, weder im Anstellungsverhältnis noch als Selbständiger (vgl. Urk. 7/74 S. 25 lit. d). In der Arbeitssituation sei er immer eher zu lieb gewesen gegenüber Kollegen und Vorgesetzten, was auch ausgenutzt worden sei. Er habe keine Einschränkungen in der Kontaktfähigkeit zu Dritten gehabt, auch nicht in der Gruppenfähigkeit (vgl. Urk. 7/74 S. 26 Mitte Ziff. 7-9). Überdies verneinte der Beschwerdeführer klar gereiztes und aggressives Verhalten (vgl. Urk. 7/74 S. 45 oben).

4.6    Das Gutachten von Dr. B.___ wurde im Juni 2017 und demnach vor der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts im November 2017 (vgl. vorstehend E. 1.3) erstattet. Damit verliert es seinen Beweiswert indes nicht per se. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die von Dr. B.___ aufgrund der diagnostizierten komplexen Traumatisierung als Kind (ICD-10 F43.8) mit histrionischer und emotional-instabiler Persönlichkeitsakzentuierung abgeleitete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % sich auch nach der von der Rechtsprechung geforderten Prüfung der Standardindikatoren als schlüssig erweist.

    Da die Fähigkeit des Beschwerdeführers, alltägliche Verrichtungen auszuüben, erhalten geblieben ist, er sozial gut integriert ist und Kontakte zu Kollegen pflegt (vgl. Urk. 7/74 S. 24 Ziff. 3.2.6, S. 26 Ziff. 3.2.8), fällt eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.1). Dr. B.___ wies auf die Diskrepanz hin, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei keinesfalls mehr in der Lage, als Verkäufer zu arbeiten, gleichzeitig aber mit grossem Einsatz bis zu 12 Stunden täglich an seinen Kunstobjekten arbeite (vgl. Urk. 7/74 S. S. 27 oben, S. 42 Mitte). Dr. B.___ ging zusammenfassend von einer leichtgradigen Störung aus (vgl. Urk. 7/74 S. 50 Ziff. 6.3.4). Er verwies darauf, dass die präsentierten, vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden stärker erschienen, als sie sich in ihren konkreten Alltagsauswirkungen fassen liessen. Der Beschwerdeführer übertreibe seine Beschwerden, wobei nicht beurteilt werden könne, inwieweit das unbewusst oder bewusst passiere. Auch bestünden vielfach Verdeutlichungstendenzen und die Beschwerden würden insgesamt oberflächlich-übertreibend und etwas dramatisierend dargestellt, passend zu einer histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung (Urk. 7/74 S. 32 f. unten, S. 42 Mitte).

    Die emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung könne gemäss Dr. B.___ theoretisch mit reduzierter Belastbarkeit, reduzierter Konfliktfähigkeit und reduzierter Ausdauer einhergehen. Die histrionische Akzentuierung könne je nach sozialem Kontext eine wertvolle Ressource sein oder zu zwischenmenschlichen Konflikten, Ablehnung, dysfunktionalem Verhalten und zu sozialen Problemen führen (Urk. 7/74 S. 52 Ziff. 6.5.3 lit. a).

    In diesem Zusammenhang erwähnte Dr. B.___ auch einen erheblichen sekunren Krankheitsgewinn, indem das Umfeld viel Rücksicht auf die Beschwerden des Beschwerdeführers nehme. Durch den Verweis auf seine schlimme Kindheit und das Attentat in G.___ erfahre der Beschwerdeführer besondere Schonung und Unterstützung in seinem Umfeld (Urk. 7/74 S. 33 Mitte, S. 42 unten). Zudem mache es ihn in Künstlerkreisen interessant (vgl. Urk. 7/4 S. 45 unten, 49 oben).

    Eine allfällige Therapieresistenz verneinte Dr. B.___, wobei er ausführte, dass beim vorliegenden Störungsbild nur ein langsamer Fortschritt erwartet werden könne (Urk. 7/74 S. 51 Mitte). Komorbiditäten bestehen nicht.

    Da der Beschwerdeführer eine Existenz als freischaffender Künstler anstrebte, sah Dr. B.___ infolge mangelnder Motivation seitens des Beschwerdeführers keine Möglichkeit, ihn durch Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen (Urk. 7/74 S. 51 lit. c).

    Hinsichtlich der Persönlichkeit nannte Dr. B.___, abgesehen vom grundsätzlich beruflich erfolgreichen Werdegang, zahlreiche kreative Ressourcen. Der Beschwerdeführer könne, wo er motiviert sei, viel Energie mobilisieren und habe dort eine hohe Leistungsbereitschaft. Er sei auch in der Lage, Menschen für sich zu gewinnen, die ihn dann in vielfältiger Hinsicht praktisch und auch finanziell unterstützten, welches wiederum eine grosse Feinfühligkeit und Menschenkenntnis seitens des Beschwerdeführers voraussetze (Urk. 7/74 S. 52 Ziff. 6.5.1).

    Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die von Dr. B.___ genannten Einschränkungen, die mit der Persönlichkeitsakzentuierung theoretisch einhergehen können, namentlich eine eingeschränkte Belastbarkeit und Ausdauer, beim Beschwerdeführer nicht vorliegen, zumal er sich im Rahmen seines Selbständigkeitsprojektes mit dem Haarverdichtungsmittel sowie im Rahmen seiner jetzigen Tätigkeit als Künstler vielmehr sehr ausdauernd gezeigt hat. Zudem dürfte die histrionisch und emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung, da sie als im Zusammenhang mit der komplexen Traumatisierung als Kind (ICD-10 F43.8) stehend angesehen wird, bereits in Zeiten, als der Beschwerdeführer noch im Angestelltenverhältnis arbeitete bestanden haben, ohne dass dies, wie auch aus den positiven Arbeitszeugnissen hervorgeht (vgl. Urk. 7/25), negative Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte. Damit erweist sich auch eine eingeschränkte Konfliktfähigkeit als eher unwahrscheinlich.

    Weiter gab der Beschwerdeführer an, zahlreiche Kollegen und Freunde mit Austausch und Begegnungen in unterschiedlichen Settings zu haben, sowie einen guten Kontakt zu seinem Göttibueb (vgl. Urk. 7/74 S. 41 Ziff. 6.1.3). Es liegen damit im sozialen Kontext keine ressourcenhemmenden Faktoren vor.

    Die Prüfung der Konsistenz ergibt, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung zu Recht festhielt (vgl. vorstehend E. 2.1), ein hohes Funktions- und Aktivitätsniveau.

    So lässt sich dem Gutachten von Dr. B.___ entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner beabsichtigten Selbständigkeit mit dem Vertrieb eines Haarverdichtungsmittels phasenweise möglich war, 60 Stunden pro Woche zur Umsetzung seiner Idee zu arbeiten und er in der aktuellen Situation mit viel Einsatz bis zu 12 Stunden täglich an seinen Kunstprojekten für eine eigene Ausstellung arbeite. Auch im Alltag mache der Beschwerdeführer seinen Haushalt selber und koche aufwändig für Gäste. Zudem sei er kurz vor der Exploration eine Woche in Barcelona gewesen und im Jahr 2015 bei seiner Grossmutter in H.___, wo er mit dieser shoppen gegangen sei und sie bezüglich Kleidung habe beraten können, was für ein normales Aktivitätsniveau spreche (Urk. 7/74 S. 19 Mitte, S. 53 Mitte).

    Auch anlässlich der Exploration bei Dr. B.___ zeigte der Beschwerdeführer während immerhin dreieinhalb Stunden eine gute Präsenz und Ausdauer ohne wesentliche Ermüdungszeichen und war auch nach der Exploration aktiv (Urk. 7/74 S. 53 oben). Abgesehen von den Momenten direkter Schilderung traumatischer Erlebnisse, konnte Dr. B.___ nur wenig authentischen Leidensdruck spüren (Urk. 7/74 S. 33 Mitte). Die bei Dr. C.___ durchgeführte Therapie befand Dr. B.___ als lege artis und angemessen, einschliesslich der Medikation (Urk. 7/74 S. 42 Mitte, S. 51 Mitte).

    Zusammenfassend lassen sich die theoretisch bei einer histrionischen und emotional-instabilen Persönlichkeitsakzentuierung auftretenden Einschränkungen beim Beschwerdeführer bei seinen Aktivitäten nicht objektivieren. Somit kann der ärztlichen Feststellung einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus dem Blickwinkel der zu prüfenden Standardindikatoren nicht gefolgt werden. Auch die rückwirkend von Dr. B.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit von Mitte Oktober 2014 bis Mitte Oktober 2015 erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Sachverhalt vor dem 24. Oktober 2015 anders dargestellt hätte, und auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___, wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4.3-4), nicht abgestellt werden kann.

4.7    Aufgrund des Gesagten ist nach Prüfung der Standardindikatoren ab dem hier gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG zu prüfenden rentenrelevanten Zeitpunkt ein halbes Jahr nach Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2014 (vgl. Urk. 7/23) kein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan