Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00413


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 31. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1985 geborene X.___ ist gelernte Zierpflanzengärtnerin und Mutter zweier 2013 und 2017 geborener Kinder (Urk. 7/4, Urk. 7/8/5-6, Urk. 7/93). Sie bevollmächtigte am 28. November 2013 die Beratungs- und Nachsorgestelle Y.___ und wünschte, dass die SVA Zürich sämtliche Korrespondenz der Bevollmächtigten zustelle (Urk. 7/1). Am 27. April 2015 erteilte sie derselben Stelle eine Vollmacht für Auskunftserteilung (Urk. 7/5). Am 14. Dezember 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit 2009 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung (Anorexia, Depression und Zwangshandlungen) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8), wobei die Beratungs- und Nachsorgestelle Y.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, diese Anmeldung zukommen liess (Urk. 7/6). Zugleich bevollmächtigte die Versicherte erneut die Beratungs- und Nachsorgestelle Y.___ zur Akteneinsicht und Auskunftserteilung und bat die IV-Stelle, sämtliche künftigen IV-Entscheide zusätzlich unaufgefordert der genannten Institution zuzustellen (Urk. 7/10). Eine identische Vollmacht erteilte sie im weiteren Verlauf am 6. Mai 2016 (Urk. 7/32). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 7/13) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/14, 7/22, 7/25-26, 7/34-35). Am 19. Januar 2016 teilte die Y.___ Beratung und Nachsorge der IV-Stelle mit, dass sie die Versicherte beim Erledigen ihrer Administration unterstütze und darum bitte, zukünftig alle Unterlagen an sie zu senden (Urk. 7/15). Am 8. Juli 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich (Urk. 7/40). Mit Vorbescheid vom 19. August 2016 stellte sie ihr die Abweisung ihres Leistungsbegehrens auch in Bezug auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/47). Dagegen erhob die Versicherte am 8. September 2016 unter Beilage eines Berichts ihres behandelnden Psychiaters Einwand (Urk. 7/48-50). Daraufhin teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine medizinische Untersuchung im Fachgebiet Psychiatrie inklusive Neuropsychologie übernehme (Urk. 7/55). Sie erteilte den entsprechenden Untersuchungsauftrag an Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/56), welcher die Versicherte auf den 12. Dezember 2016 aufbot und um Bestätigung des Termins bat (Urk. 7/58). Mangels Terminbestätigung (Urk. 7/59) wandte sich die IV-Stelle an die Sozialen Dienste Seuzach (Urk. 7/60), welche die IV-Stelle über ihre Unzuständigkeit infolge Wegzugs der Versicherten nach Zürich informierte (Urk. 7/61). Den Termin vom 12. Dezember 2016 sagte die Versicherte ab (Urk. 7/64). Die IV-Stelle bot die Versicherte mit letzter Aufforderung vom 12. Dezember 2016 zu einem neuen psychiatrischen Begutachtungstermin vom 20. Februar 2017 auf und forderte sie zur Unterzeichnung der beigelegten Bereitschaftserklärung und Rücksendung bis spätestens 27. Dezember 2016 auf (Urk. 7/65). Zusätzlich wurde ihr von Dr. Z.___ ein Aufgebot mit Bitte um Terminbestätigung zugesandt (Urk. 7/68). Die Versicherte unterzeichnete die Bereitschaftserklärung am 14. Dezember 2016 (Urk. 7/69). Am 30. Januar 2017 erfolgte eine letzte Aufforderung zur neuropsychologischen Begutachtung vom 24. Februar 2017 (Urk. 7/72), nachdem die Versicherte zum Termin vom gleichen Tag unentschuldigt nicht erschienen war (Urk. 7/74). Den Termin bei Dr. Z.___ vom 20. Februar 2017 hielt sie ebenfalls unentschuldigt nicht ein (Urk. 7/76). Nachdem die Versicherte auch den Termin vom 24. Februar 2017 versäumt hatte (Urk. 7/83/4), stornierte die IV-Stelle den Auftrag zur medizinischen Abklärung (Urk. 7/77). Mit Schreiben vom 16. August 2017 bat sie die Y.___ Beratung & Nachsorge um die Einreichung einer neuen Vollmacht zwecks Klärung, ob es sich um eine Vollmacht für Auskünfte und Akteneinsicht oder um eine Vertretung handle (Urk. 7/78). Daraufhin wurde die Vollmacht vom 4. September 2017 für Auskunft und Akteneinsicht eingereicht (Urk. 7/82). Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht (Urk. 7/84). Am 16. Oktober 2017 erhob die Y.___ Beratung & Nachsorge Einwand und bat um einen neuen Untersuchungstermin, da die Versicherte den Termin von Anfang 2017 aufgrund ihrer Schwangerschaft und wegen ihrer psychischen Beeinträchtigungen nicht habe wahrnehmen können (Urk. 7/85/1). Die IV-Stelle nahm daraufhin weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 7/88-90). Am 12. Januar 2018 erteilte sie der Versicherten erneut Kostengutsprache für eine medizinische Untersuchung und wies die Versicherte auf ihre Mitwirkungspflicht und die zu erwartenden Folgen von deren Verletzung hin (Urk. 7/91). Am 6. März 2018 erfolgte eine Fristansetzung zur Unterzeichnung der Bereitschaftserklärung und Terminbestätigung (9. April und 12. April 2018) unter erneutem Hinweis auf die möglichen Folgen im Falle von Säumnis (Urk. 7/92). Am 9. März 2018 unterzeichnete die Versicherte die Bereitschaftserklärung, wobei sie das Datum der zweiten Untersuchung korrigierte (Urk. 7/100). Nachdem die Versicherte den zweiten Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen hatte (Urk. 7/102/4), stornierte die IV-Stelle den Gutachtensauftrag per sofort (Urk. 7/101). Mit Verfügung vom 18. April 2018 verneinte sie den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/103 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 3. Mai 2018 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine neue Begutachtung anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Im Rahmen der Replik vom 27. Juni 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. Juli 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 12).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Leistungen können gemäss Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nach Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist – von den in Art. 7b Abs. 2 IVG genannten Fällen abgesehen – zwingend. Der versicherten Person ist unter substanziierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer (zumutbaren) Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht nachzukommen. Dazu ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz 136 zu Art. 21 mit Hinweis auf BGE 122 V 218).

1.2    Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommt die Leistungen beanspruchende Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, da die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die angeordneten Termine zu den medizinischen Untersuchungen mehrmals nicht wahrgenommen habe, könne der medizinische Sachverhalt nicht abschliessend geklärt werden. Deshalb sei das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung abzuweisen (Urk. 2). Als relevante gesetzliche Grundlagen führte sie namentlich Art. 21 und Art. 43 ATSG sowie Art. 7b IVG an (Urk. 7/103/5).

    In der Beschwerdeantwort hielt sie fest, die involvierten Stellen seien weitgehend über die geplanten medizinischen Abklärungen orientiert gewesen. Überdies lägen keine medizinisch begründeten Einschränkungen vor, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, sich zu melden oder sich Hilfe zu holen. So sei sie zur Absage des ersten Begutachtungstermins vom 12. Dezember 2016 selbständig in der Lage gewesen. Nach dem Gesagten bestehe mangels Mitwirkung kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es sei in den Akten dokumentiert, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen bei der Bewältigung ihres Alltages, insbesondere bei der Wahrnehmung von Terminen sowie bei der Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten, viel Unterstützung benötige. So werde das ganze Finanzielle und Administrative vom Verein Y.___ Beratung & Nachsorge erledigt. Sie müsse engmaschig betreut, erinnert und öfters auch zu den wichtigen Terminen begleitet werden. Die beiden letzten Terminaufgebote seien den Sozialen Diensten und der Y.___ Beratung & Nachsorge nicht zugestellt worden. Sie selber habe es aufgrund ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten und der momentan sehr fordernden Situation mit dem Kleinkind nicht geschafft, ihre Betreuungspersonen entsprechend zu informieren. Daher seien die Termine versäumt worden. Sie bitte um einen weiteren Begutachtungstermin. Die betreuenden Sozialarbeitenden von der Y.___ Beratung & Nachsorge und die Sozialen Dienste würden alles daransetzen, dass sie die zukünftigen Termine wahrnehme. Dazu bedürfe es derer direkten Information über die neuen Begutachtungstermine (Urk. 1 S. 5 f.).

    In der Replik führt sie erneut aus, die gesundheitlichen Einschränkungen und der sich daraus ergebende Unterstützungsbedarf seien dokumentiert. Es lägen somit durchaus entschuldbare Gründe für die bis anhin nicht wahrgenommene Mitwirkungspflicht vor. Das Schreiben der IV-Stelle vom 6. März 2018 betreffend die beiden Termine im April 2018 (Urk. 7/92) sei zwar in Kopie auch an die involvierten Stellen gegangen, das direkte Terminaufgebot (Urk. 7/99) indes nicht. Hinzu komme, dass sie den Termin vom 12. April 2018 abgeändert habe, woraufhin keine Rückfrage der Beschwerdegegnerin erfolgt sei. Ein Missverständnis könne demnach nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Eine sorgfältige medizinische Abklärung sei erforderlich, bevor über ihr Leistungsgesuch befunden werden könne (Urk. 9).


3.

3.1    Unbestritten ist, dass es sich bei der von der Beschwerdegegnerin angeordneten psychiatrischen inklusive neuropsychologischen Begutachtung um eine für die Beurteilung des Rentenanspruches notwendige und zumutbare Untersuchung gehandelt hat (Urk. 9 S. 3). Die Notwendigkeit steht auch in Einklang mit den Akten, zumal bisher keine externe Untersuchung stattgefunden hat. Die Zumutbarkeit von üblichen medizinischen Untersuchungen ist ohne konkret entgegenstehende Umstände generell zu bejahen (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 82 zu Art. 43 mit Hinweisen). Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat und ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist.

3.2    Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2016 über die Notwendigkeit einer psychiatrischen inklusive neuropsychologischen Untersuchung und wies unter anderem darauf hin, dass sie aufgrund der Akten verfügen oder Nichteintreten beschliessen könne, sollte die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen. Ferner nannte sie die Möglichkeit der Leistungskürzung oder -verweigerung nach Art. 7b IVG (Urk. 7/55/2). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 (Urk. 7/65) forderte sie die Beschwerdeführerin auf, die Bereitschaftserklärung betreffend die Begutachtung bis spätestens zum 27. Dezember 2016 zu unterzeichnen und zurückzusenden, wobei eine entsprechende Säumnis als Verweigerung der Begutachtung gelte und aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde. Die Beschwerdeführerin unterzeichnete die Bereitschaftserklärung (Urk. 7/69/1), erschien indes nicht zum entsprechenden Termin bei Dr. Z.___ (Urk. 7/76). Nachdem die Beschwerdeführerin dem Termin für die neuropsychologische Untersuchung vom 30. Januar 2017 unentschuldigt ferngeblieben war (Urk. 7/72/1), forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen von Art. 43 ATSG bei Säumnis zum Unterzeichnen der Bereitschaftserklärung betreffend den Termin für die neuropsychologische Begutachtung vom 24. Februar 2017 auf (Urk. 7/72). Auch diesen neu angesetzten Termin versäumte die Beschwerdeführerin (Urk. 7/83/4), wobei sie auch die Bereitschaftserklärung nicht zurückgesandt hatte, was androhungsgemäss als Verweigerung der Begutachtung anzusehen ist. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2018 erneut Kostengutsprache für eine medizinische Untersuchung und wies sie auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen von deren Verletzung gemäss Art. 43 ATSG und Art. 7b IVG hin (Urk. 7/91). In der Mitteilung vom 15. Februar 2018 nannte die IV-Stelle die Gutachterpersonen. Zudem führte sie aus, dass die versicherte Person sich notwendigen und zumutbaren Untersuchungen zu unterziehen haben und wies auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 43 ATSG und Art. 7b IVG) hin (Urk. 7/98). Am 6. März 2018 erfolgte eine Fristansetzung zur Unterzeichnung der Bereitschaftserklärung und Terminbestätigung unter erneutem Hinweis auf die möglichen Folgen im Falle von Säumnis (Urk. 7/92). Am 9. März 2018 unterzeichnete die Beschwerdeführerin die Bereitschaftserklärung, wobei sie das Datum der zweiten Untersuchung abänderte (Urk. 7/100). Den zweiten Termin nahm die Beschwerdeführerin dann nicht wahr (Urk. 7/102/4). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren formell korrekt durchgeführt, indem sie der Beschwerdeführerin die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht beziehungsweise des Nichtmitwirkens an der Begutachtung an den angegebenen Terminen angedroht hatte.

3.3    

3.3.1    Die Beschwerdeführerin begründete ihre fehlende Mitwirkung bei der gutachterlichen Untersuchung gegenüber der Beschwerdegegnerin mit ihrer Schwangerschaft sowie mit ihren psychischen Beeinträchtigungen (Urk. 7/85/1) respektive später mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen sowie der fordernden Situation mit Kleinkind (Urk. 1 S. 5). Aus gynäkologischer Sicht wurden indes keine Einschränkungen attestiert (Urk. 7/88/2, Urk. 7/89/5-6). Der ab 31. Juli 2017 behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, attestierte der Beschwerdeführerin zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/90/2), führte aber nicht aus, dass ihr die Wahrnehmung der Gutachtenstermine nicht möglich gewesen wäre. Es ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Mitwirkung an der Begutachtung aufgrund einer akuten Krankheit oder psychischen Krise verunmöglicht war. Nachdem sie nach mehrmaligem Versäumen der Begutachtungstermine bereits einen leistungsabweisenden Vorbescheid erhalten hatte und sie im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nochmals die Chance erhielt, sich begutachten zu lassen, musste ihr die Wichtigkeit der Begutachtungstermine bewusst sein. Entsprechend hätte sie sich bei Bedarf bei den sie unterstützenden Stellen oder bei ihrem Partner Hilfe holen müssen oder sich gegebenenfalls vertreten lassen müssen. Dies wäre ihr zumutbar gewesen, zumal sie mit ihrem Partner zusammenlebt (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/95/2). Sie war denn auch in der Lage, einen der Termine abzusagen (Urk. 7/64) und ihre Bereitschaft betreffend die Begutachtung zu bekräftigen (Urk.7/69, Urk. 7/100). Sodann hatte die Beschwerdegegnerin angefragt, ob die Y.___ Beratung & Nachsorge die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übernehme und eine entsprechende Vollmacht vorbereitet (Urk. 7/78/1), woraufhin sich die Beschwerdeführerin aber nur für eine Vollmacht für Auskunft und Akteneinsicht entschied (Urk. 7/82). Damit wäre es in ihrer Verantwortung gelegen, Vorkehrungen zu treffen, um keine weiteren Termine mehr zu verpassen. Entschuldbare Gründe für die fehlende Mitwirkung bei der Begutachtung lagen nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor.

3.3.2    Mangels Vertretung durch die Y.___ Beratung & Nachsorge liegt auch kein Fall von Art. 37 Abs. 3 ATSG vor, in welchem die Korrespondenz an die Vertretung hätte erfolgen müssen. Hinzu kommt, dass die Daten der Begutachtungstermine vom 9. und 12. April 2018 der Y.___ Beratung & Nachsorge bekannt waren, da sie eine Kopie des Schreibens vom 6. März 2018 erhalten hatte (Urk. 7/92, Urk. 9 S. 2). Die genauen Zeiten hätte sie hernach bei der Beschwerdeführerin erfragen können.

3.3.3    Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe den nicht eingehaltenen Termin vom 12. April 2018 von Hand auf den 14. Mai 2018 abgeändert gehabt. Ein Missverständnis könne daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden (Urk. 9 S. 2-3). Die Gründe für diese Abänderung konnte die Beschwerdeführerin nicht benennen (Urk. 9 S. 3). Anhaltspunkte für eine fehlende Urteilsfähigkeit, deren Vorhandensein für eine Sanktion nach Art. 7b IVG vorausgesetzt ist (Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Rz 35 f. zu Art. 7-7b IVG), liegen nicht vor.

    Die Situation der Beschwerdeführerin stellte sich so dar, dass sie bereits Begutachtungstermine versäumt und einen abweisenden Vorbescheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht erhalten hatte. Vor diesem Hintergrund hatte sie besonders auf die Einhaltung der Termine zu achten. Dass sie bei diesen Gegebenheiten einfach selbständig das Datum der Begutachtung änderte - vielleicht weil ihr dieses nicht passte -, ist unverständlich. Ihr Nichterscheinen zum Termin vom 12. April 2018 stellt demnach eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht dar (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 92 zu Art. 43 ATSG).


4.

4.1    Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 und 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, je mit Hinweisen).

4.2    Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht mit der medizinischen Aktenlage auseinandergesetzt hat sowie aufgrund der erwähnten Gesetzesartikel (Urk. 7/103/5) ist davon auszugehen, dass ihre Leistungsabweisung gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ATSG erfolgt ist (vgl. Urk. 2).

4.3    Art. 7b Abs. 1 IVG setzt beispielsweise eine Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung an Untersuchungen gemäss Artikel 43 Absatz 2 ATSG voraus. Eine solche ist vorliegend gegeben (vgl. vorstehende E. 3.3). Nachdem auch das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wurde (E. 3.2 vorstehend) und die Untersuchung sowohl notwendig als auch zumutbar war (E. 3.1 vorstehend), war die Leistungsverweigerung zulässig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.4    Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Es gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweis). Dementsprechend ist die Sanktion der Leistungsverweigerung wegen unterlassener Mitwirkung wie bei der Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG nur bezüglich derjenigen Zeitspanne zulässig, während welcher die Mitwirkung verweigert wurde (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 103 zu Art. 43 ATSG; ähnlich auch Meyer, a.a.O., Rz 48 zu Art. 7-7b IVG, wo eine Kausalität vorausgesetzt wird). Das heisst einer Prüfung des Leistungsanspruchs für die Zukunft im Rahmen einer Neuanmeldung steht nichts im Wege (Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2012 vom 30. Mai 2012 E. 3.2.2 mit Hinweis, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 mit Hinweisen). In ihrer Beschwerde vom 3. Mai 2018 bringt die Beschwerdeführerin ihren Willen, sich begutachten zu lassen, klar zum Ausdruck (Urk. 1 S. 5). Folglich ist diese nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Behandlung als Neuanmeldung samt Akten an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.


5.    In der angefochtenen Verfügung erfolgte eine Leistungsabweisung (Urk. 2). Demnach betrifft der Streitgegenstand des Verfahrens die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung im Sinne der Erwägung 4.4 überwiesen.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer