Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00419


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 20. Dezember 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Teindel

schadenanwaelte.ch AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, ist geschieden und Vater von drei inzwischen volljährigen Kindern. Seit 1997 lebt er in der Schweiz. Er hatte in verschiedenen Branchen als ungelernte Arbeitskraft gearbeitet (Gastgewerbe, Produktion, Baugewerbe; Urk. 10/1-2, Urk. 10/4, Urk. 10/31 S. 2), als er sich am 27. September 2005 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 10/1). Unter anderem gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 21. Mai 2007 (Urk. 10/31-33) ermittelte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Invaliditätsgrad von 41 % (Urk. 10/35-36) und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 26. Oktober 2007 ab 1. Februar 2005 eine Viertelsrente zu (Urk. 10/51-53). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/54/3-4) wies das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2007.01419 vom 10. Juni 2009 ab (Urk. 10/58).

1.2    Im Oktober 2009 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 10/59). Nach ersten medizinischen (Urk. 10/62, Urk. 10/68) und erwerblichen Abklärungen (Urk. 10/60) liess sie den Versicherten zusätzlich rheumatologisch begutachten (Expertise von Dr. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 30. August 2010 [Urk. 10/72]). Aufgrund der Abklärungsergebnisse gelangte sie zur Beurteilung, dass keine wesentliche Änderung eingetreten sei (Urk. 10/73/3-5). Am 15. November 2010 teilte sie dem Versicherten mit, er habe weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % (Urk. 10/74).

1.3    Im März 2011 ersuchte der Versicherte unter Beilage aktueller Arztberichte sinngemäss um Erhöhung der Rente aufgrund einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation (Urk. 10/80, Urk. 10/87-90). Die IV-Stelle liess ihn daraufhin erneut interdisziplinär begutachten. Gestützt auf die Ergebnisse des rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 22. August 2011 (Urk. 10/108-109, Urk. 10/112) und den Vergleich des Validen- und des Invalideneinkommens ermittelte die IV-Stelle erneut einen Invaliditätsgrad von 41 % (Urk. 8/132-133). Mit Verfügung vom 12. September 2012 wies sie das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 8/134). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/142/3) wies das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2012.01090 vom 10. Dezember 2013 ab (Urk. 10/152).

1.4    Am 8. April 2014 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen an (Urk. 10/153, Urk. 10/159). Die IV-Stelle übernahm die Kosten für eine Potentialabklärung (Urk. 10/163-164) vom 24. November bis 19. Dezember 2014. Da diese aus gesundheitlichen Gründen kurz vor Ende abgebrochen wurde (Urk. 10/168) - der Versicherte hatte einen Suizidversuch unternommen (Urk. 10/170/5) -, teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 22. Januar 2015 den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit (Urk. 10/169). Am 25. Juni 2016 stellte der Versicherte zusätzlich das Gesuch um Erhöhung seiner Invalidenrente unter Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung (Urk. 10/173-174). Die IV-Stelle traf daraufhin erneut berufliche Abklärungen (Urk. 10/178) und zog bei den behandelnden Ärzten Berichte bei (Urk. 10/190, Urk. 10/194, Urk. 10/199/5, Urk. 10/200, Urk. 10/203, Urk. 10/216, Urk. 10/219). Danach holte sie bei der Gutachtenstelle Y.___ Begutachtung ein weiteres bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 10/225). Aufgrund der Expertise vom 25. Januar 2018 (Urk. 10/236) ging die IV-Stelle davon aus, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe (Urk. 10/240/10), und wies das Rentenerhöhungsgesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/237) mit Verfügung vom 21. März 2018 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Teindel, mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, mindestens aber eine halbe Invalidenrente, zu gewähren. Zudem sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein verwaltungsexternes Gutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Samuel Teindel sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 21Juni 2018 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm einen unentgeltlichen Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Samuel Teindel. Gleichzeitig stellte es dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es ihm aber unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu vernehmen (Urk. 11). In der Folge ging keine weitere Stellungnahme ein.

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichter bis mittelschwerer Depressionen, sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad»

- Komplex «Gesundheitsschädigung»

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche
Ressourcen)

- Komplex «Sozialer Kontext»

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver-gleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei-densdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung damit, gestützt auf das eingeholte rheumatologische und psychiatrische Gutachten der Gutachtenstelle Y.___ vom 25. Januar 2018 stehe fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 12. September 2012 nicht verändert habe. Deshalb habe der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 41 % weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2; vgl. auch Urk. 9, Urk. 10/240/9-10).

2.2    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, das Y.___-Gutachten sei keine beweiskräftige Grundlage zur Beurteilung der Frage nach einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Der psychiatrische Befund sei nicht in AMDP-konformer Weise erhoben worden, wie dies von den aktuell gültigen Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der SGPP aus dem Jahr 2016 vorgeschrieben werde. Von den AMDP-Items der Kategorie Affektivität würden im psychiatrischen Teilgutachten nur wenige diskutiert, obwohl diese Kategorie 21 verschiedene Items vorsehe. Der psychiatrische Gutachter habe seine Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig leichte Episode, nicht lege artis gestützt auf aktuelle umfassende Befunde hergeleitet. Da seine Beurteilung massiv von derjenigen des behandelnden Therapeuten abweiche, hätte der Y.___-Psychiater laut den Leitlinien eine fremdanamnestische Auskunft beim Behandler einholen müssen. Ferner seien die Persönlichkeitsstruktur und die Ausprägung der affektiven Störungen nicht mit anerkannten Testverfahren objektiviert worden, und er sei nicht neuropsychologisch untersucht worden; mit einer solchen Abklärung hätten Aussagen über seine kognitive Leistungsfähigkeit gemacht werden können. Das psychiatrische Teilgutachten sei widersprüchlich, soweit ihm darin eine mittelgradige psychische Störung attestiert werde, gleichzeitig aber nur eine leichte depressive Episode diagnostiziert werde. Entgegen der Behauptung des begutachtenden Psychiaters sei, mit Ausnahme des Austrittsberichts der integrierten Psychiatrie A.___ vom 10. Februar 2015, in keinem der Austritts- oder sonstigen Facharztberichte von einer Remission seiner rezidivierenden depressiven Störung die Rede. Nach Einschätzung der behandelnden Psychiater und Psychologen bestünden nach wie vor eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (Urk. 1 S. 8-11). Das Y.___-Gutachten sei auch mangelhaft, weil die Gutachter sich nicht mit seinen beruflichen Eingliederungsbemühungen, insbesondere den Resultaten der vom 24. November bis 19. Dezember 2014 absolvierten Potentialabklärung, auseinandergesetzt hätten. Diese widersprächen der medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Y.___-Gutachter. Die Eingliederungsfachleute seien zur Einschätzung gelangt, dass auf dem ersten Arbeitsmarkt keine relevante Leistungsfähigkeit bestehe. Dabei hätten sie ihm gleichzeitig ein durchwegs einwandfreies Arbeitsverhalten im Rahmen der beruflichen Abklärung bescheinigt. Auch dies zeige, dass die gutachterliche Arbeitsfähigkeits-Einschätzung nicht zutreffen könne (Urk. 1 S. 13 ff.).

    Eine relevante gesundheitliche Verschlechterung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Dies ergebe sich bereits aus dem von den Y.___-Gutachtern definierten Zumutbarkeitsprofil: Dieses erfülle die psychischen und körperlichen Anforderungen, welche die angestammte Tätigkeit als Kellner an die Berufsleute stelle, teilweise nicht; dies gelte etwa bezüglich der benötigten Konfliktfähigkeit und dem notwendigen Tragen von Lasten über 5 kg. Dass im angestammten Beruf keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, stelle eine klare gesundheitliche Verschlechterung dar. Eine mittlerweile eingetretene Verschlimmerung seines körperlichen Gesundheitszustands lasse sich auch daraus erschliessen, dass der Y.___-Rheumatologe im Gegensatz zum Vorgutachter im Jahr 2011 mit dem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom eine rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe (Urk. 1 S. 11 f.).

    Aufgrund der aufgezeigten Mängel des Y.___-Gutachtens könne nicht darauf abgestellt werden; vielmehr sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 13). Beim Einkommensvergleich sei unter Berücksichtigung seiner Nationalität, des Aufenthaltsstatus, der behinderungsbedingten Einschränkungen und der Teilzeitarbeit ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen müsse ihm mindestens eine halbe Rente zugesprochen werden (Urk. 1 S. 15).


3.    

3.1    Zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, bildet die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 12. September 2012 (Urk. 10/134). Die Verfügung beruht nämlich auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung sowie Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 10/132-133) und ist nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.01090 vom 10. Dezember 2013 [Urk. 10/152]) in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend Erwägung 1.5).

3.2    Die Verfügung vom 12. September 2012 (Urk. 10/134) basiert in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten vom 22. August 2011 (Urk. 10/108-109, Urk. 10/112) von Dr. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, sowie Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 10/133/4-7). Diese Expertise wurde auch vom Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2012.01090 vom 10. Dezember 2013 E. 7 als für die damalige Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblich bezeichnet (Urk. 10/152/8-12).

    In seinem Teil des Gutachtens vom 22. August 2011 führte der Rheumatologe Dr. B.___ aus, in der klinischen Untersuchung habe er in keinem axialen Bewegungssegment eine Bewegungseinschränkung oder eine Fehlhaltung feststellen können. Anamnestisch und klinisch lägen keine Anhaltspunkte für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom vor. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen im unteren Rückenbereich, welche diffus in das linke Bein ausstrahlten, liessen keine Rückschlüsse darauf zu. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die im Bericht der MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 24. Januar 2011 erwähnten Kompressionen der Wurzeln L4 links, L5 links und S1 links asymptomatisch seien. Mit der durchgeführten Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule habe ein Normalbefund dokumentiert werden können, ohne Hinweise auf ins Gewicht fallende Degenerationen. Verglichen mit den Befunden von 2010 zeige sich nunmehr eine Verbesserung des Zustandes. Die seinerzeit beschriebene linkskonvexe lumbale Kyphosenskoliose sei klinisch und radiologisch nicht mehr nachweisbar. Überdies bestehe keine verstärkte Lendenlordose mehr. Die angegebenen lumbalen Beschwerden seien stets als gleich schmerzhaft eingestuft worden, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Haltung, in der die Bewegungssegmente belastet seien, oder in entspannter, liegender Körperhaltung, in der die Bewegungssegmente entlastet seien, erfolgt sei. In diagnostischer Hinsicht sei von einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit einer nicht dermatombezogenen Hyposensibilität des ganzen linken Beines auszugehen (Urk. 10/108/2, Urk. 10/108/7, Urk. 10/108/9-11). Insgesamt seien aus somatischer Sicht die angegebenen Beschwerden bezüglich Intensität und Umfang höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (Urk. 10/108/13). Trotz des ungünstigen Übergewichts sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Gastgewerbe nicht mehr eingeschränkt. Zumutbar seien auch alle anderen angepassten Tätigkeiten, das heisst Tätigkeiten in einem temperierten Raum mit Beschränkung auf körperlich leicht- bis mittelgradig belastende Arbeiten (10-15 kg) in wechselnden Haltungen. Ungünstig hinsichtlich einer Wiedereingliederung seien in erster Linie invaliditätsfremde Faktoren (anhaltende Arbeitsabstinenz, fehlende Berufsausbildung, Alter, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise limitierte Motivation [Urk. 10/108/16-17]).

    Der Psychiater Dr. C.___ führte in seinem Teil des Gutachtens vom 22. August 2011 aus, Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die somatoforme Schmerzstörung (Urk. 10/109/25-26). Seit einem Arbeitsunfall im Jahr 1989 klage der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen im unteren Rückenbereich und im Bereich des linken Beins. Trotz Behandlung der Problematik (physikalisch und medikamentös) hätten sich die Beschwerden im Lauf der Zeit verstärkt. Dazu gekommen sei ab 2000 eine depressive Symptomatik. Von einer eigentlichen depressiven Störung sei seit 2004 auszugehen. Das depressive Zustandsbild dauere aktuell an. Hauptsymptome seien eine deprimierte Stimmung, leichte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite, ein stark eingeengtes und etwas verlangsamtes Denken, zeitweise Gefühle der Freud-, Hoffnungs- und Wertlosigkeit, Interesseverlust und eine Reduktion des Antriebs. Daneben bestünden aber auch eine Verdeutlichungstendenz sowie eine deutliche Tendenz zur Selbstlimitierung und zur Schonung. Es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich mit durchaus grossem Engagement für den Erhalt einer Rente einsetze, anstatt sich um einen beruflichen Wiedereinstieg zu bemühen. Diese Haltung behindere eine Rehabilitation und Reintegration, obschon durchaus ein Rehabilitationspotential bestehe. Die Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf Selbstmordideen wirkten demonstrativ und auch appellativ. Weil sich die Ausprägung der geklagten Schmerzen somatisch nicht ausreichend erklären lasse, da die Schmerzsymptome in Bezug auf die Intensität fluktuierten, und weil zusätzlich ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden (Konflikte in der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, ausgeprägte Probleme mit den Kindern, die keine Ausbildung absolviert, aber zum Teil Drogenprobleme hätten und auch straffällig geworden seien) sei aus psychiatrischer Sicht von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Diese respektive die Folgen der Störung könnte der Beschwerdeführer jedoch überwinden. Die dazu nötigen Ressourcen (Erkenntnisfähigkeit, Wertungsfähigkeit, Willensbildungsfähigkeit, Fähigkeit zur Affektsteuerung und Fähigkeit zur Selbstkritik) seien vorhanden, zumal Hinweise auf auffällige pathologische Persönlichkeitsstrukturen fehlten. Bei der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung sei zu beachten, dass mit der rezidivierenden depressiven Störung eine Komorbidität bestehe. Ferner liege ein gewisser sozialer Rückzug vor und es bestehe ein zwar verfestigter, jedoch grundsätzlich noch therapierbarer Verlauf der Konfliktbewältigung. Die Begleitumstände der Schmerzproblematik führten aber von ihrer Ausprägung her nicht zu einer grundsätzlichen Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung (Urk. 10/109/25-32). Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der depressiven Störung von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei ein Arbeitspensum von 7 Stunden pro Tag zumutbar, unter Berücksichtigung einer um 20-25 % reduzierten Leistungsfähigkeit (Urk. 10/109/35).

    Die beiden Gutachter führten in der gemeinsamen Beurteilung vom 26. August 2011 aus, aus rheumatologischer Sicht liege im Vergleich zur Situation von 2007 eine Verbesserung vor. Sowohl die angestammte als auch andere angepasste Tätigkeiten könnten ohne Einschränkung zumutbarerweise ausgeübt werden. Im Vergleich zum Jahr 2007 sei auch aus psychiatrischer Sicht eine Veränderung zu verzeichnen. Diesbezüglich bestehe aber weiterhin eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass, das im Gutachten angegeben worden sei (Urk. 10/112).


4.

4.1    Nach mehreren stationären Aufenthalten im Zentrum D.___, integrierte Psychiatrie A.___ (vgl. Urk. 10/195/9-11), erfolgte vom 2. bis 26. Mai 2014 erneut eine stationäre akutpsychiatrische Behandlung in der A.___ zur Krisenintervention und Anpassung der Medikation sowie zum Aufbau der Tagesstruktur. Nach motivierter Teilnahme an den Therapien hellte sich die Stimmung des Beschwerdeführers auf und er konnte in stabilisiertem Zustand entlassen werden. Als Austrittsdiagnosen nannten die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 10/195/6-7).

    Laut Bericht der Institution E.___ vom 23. Dezember 2014 wurde vom 24. November 2014 bis zum Abbruch am 16. Dezember 2014 daselbst eine Potentialabklärung durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe regelmässig über Schmerzen im Bein, Kopfschmerzen, ein sehr schlechtes psychisches Befinden, starke soziale Ängste sowie ein grosses Misstrauen anderen gegenüber berichtet und mehrfach suizidale Gedanken geäussert. Deshalb seien Gruppenarbeiten und die Arbeit mit mehreren Personen in einem Raum kaum möglich gewesen. Wegen einer geringen Frustrationstoleranz und erheblichen Konzentrationsstörungen habe er sich nicht länger mit einer Aufgabe beschäftigen können. Da seine Belastbarkeit sehr gering gewesen sei, sei die Präsenzzeit auf maximal drei Stunden pro Tag – mit mehreren Pausen - reduziert worden. Am 14. Dezember 2014 (Urk. 10/168/1, Urk. 10/170/4-5) sei er aufgrund eines Selbstmordversuchs in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden, und die Potentialabklärung sei abgebrochen worden. Hinsichtlich der kognitiven Kompetenzen sei eine allgemein eingeschränkte Auffassungsfähigkeit festgestellt worden, ausser bei praktischen Aufgaben. Die Merkfähigkeit sei unterdurchschnittlich gewesen. Ein Test zur Erhebung der kognitiven Fähigkeiten habe unterdurchschnittliche Werte ergeben. Aufgrund des schlechten psychischen Befindens bestehe aktuell kein Eingliederungspotential. Der Beschwerdeführer habe Arbeitsmotivation und grossen Durchhaltewillen gezeigt, was aber von seinem schlechten Befinden überschattet worden sei. Wegen des sehr schlechten und instabilen psychischen Befindens bestehe derzeit keine relevante Arbeitsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt (Urk. 10/168).

4.2    Dem Bericht der akutpsychiatrischen Abteilung der A.___ vom 16. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2014 notfallmässig wegen einer Mischintoxikation (Alkohol und Tabletten) eingewiesen wurde. Nach seinem Geburtstag habe er sich entschieden, sich das Leben zu nehmen, da er von seinen Angehörigen kein Telefonat erhalten habe. Nach mehreren Gesprächen in der Klinik sei der Beschwerdeführer deutlich aufgehellter gewesen. Nach einer kurzen Stabilisierungsphase habe er in deutlich gebessertem Zustand in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen werden können. Als Austrittsdiagnosen nannten die Ärzte wiederum eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 10/195/4-5). Vom 12. Januar bis 10. Februar 2015 hielt sich der Beschwerdeführer freiwillig mit dem Wunsch nach einer stützend-stabilisierenden Umgebung erneut in der A.___ auf. Dem Austrittsbericht vom 10. Februar 2015 ist zu entnehmen, dass er sich dank optimierter medikamentöser Therapie und unterstützenden psychoedukativen Gesprächen nach anfänglichen Problemen besser ins Stationsmilieu integrieren konnte. Laut den Ärzten stand immer wieder die soziale Problematik (Trennung von der Frau, Einsamkeit) im Vordergrund. Der Beschwerdeführer habe wenig eigene Problemlösungsstrategien gezeigt. Zur Verbesserung der Tagesstruktur hätten die Ärzte eine weitere Therapie in der Tagesklinik empfohlen, was der Beschwerdeführer aber unter Hinweis auf eigene Pläne zu Hause (Musik in einem Chor, Physiotherapie, Schwimmen) abgelehnt habe. Durch die Therapie habe sich der psychische Zustand gebessert, so dass er mit einer leichten depressiven Episode in Remission habe entlassen werden können (Urk. 10/195/1-2).

    Am 1. und 6. Juli 2016 berichteten die Ärzte der psychiatrischen Klinik F.___ der IV-Stelle über die bei ihnen erfolgte stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 17. April bis 9. Juni 2016 (Urk. 10/190, Urk. 10/200/1). Laut den Ärzten stellte er sich bei ihnen freiwillig auf Zuweisung eines Notfallarztes mit mittel- bis schwergradigen depressiven Symptomen vor. Er habe angegeben, verzweifelt zu sein, Suizidgedanken zu haben und nicht mehr weiter zu wissen. Durch den Klinikeintritt sei er sehr erleichtert gewesen und habe sich glaubhaft von Suizidalität distanziert (Urk. 10/190/3, Urk. 10/200/2-3). In anamnestischer Hinsicht habe er über traumatische Kindheitserfahrungen mit physischer und psychischer Gewalt sowie vereinzelt sexueller Gewalt und diesbezüglich fortbestehende Albträume und Erinnerungen berichtet. In den Verlaufsgesprächen sei auch das schwierige Verhältnis zu seiner Familie immer wieder Thema gewesen (Urk. 10/190/3, Urk. 10/200/3-5). Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit der Familie oder ein Standortgespräch habe er abgelehnt, ebenso die Organisation einer betreuten Wohnform und die Einrichtung eines psychosozialen Spitex-Dienstes (Urk. 10/200/6). In diagnostischer Hinsicht sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil, paranoid), einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einem schädlichen Gebrauch von Alkohol auszugehen (Urk. 10/190/10, Urk. 10/200/2). Funktionell werde der Beschwerdeführer hauptsächlich durch eine Störung der Emotionsregulation – er habe angegeben, unter unkontrollierbaren Gefühlen zu leiden - und der interpersonellen Schemata, welche deutlich ins Paranoide verzerrt seien, beeinträchtigt. Er könne nicht mit Stresssituationen im Alltag umgehen und zeige eine niedrige Frustrationstoleranz. Während der stationären Behandlung habe diesbezüglich nur eine geringfügige Verbesserung erreicht werden können. Zudem leide er unter Konzentrationsstörungen, die ihm die Durchführung einer Arbeit während längerer Zeit verunmöglichten, und an einer deutlichen Antriebsminderung, weshalb er die Motivation für eine Arbeit nicht über grössere Zeiträume aufrechterhalten könne. Daraus resultiere ein hohes Konfliktpotential. Bereits alltägliche Belastungen führten beim Beschwerdeführer zu Krisen mit Suizidalität und potentiell mit Fremdaggressivität. Deshalb sei nicht damit zu rechnen, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten könne (Urk. 10/190/5, Urk. 10/200/6; vgl. auch Urk. 10/199/5-10).

    Gemäss Kurzaustrittsbericht vom 28. April 2017 hatte sich der Beschwerdeführer vom 20. bis 24. April 2017 stationär in der A.___ aufgehalten. Er sei freiwillig auf Zuweisung durch einen Notfallpsychiater in die Klinik eingetreten. In der Nacht des Eintritts habe er das Gefühl gehabt, dass eine fremde Person in der Wohnung sei, was ihn sehr verängstigt habe. Er habe Suizidgedanken glaubhaft verneint. Ziel des Aufenthalts sei die Stabilisierung gewesen. Der Austritt sei in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt. Nebst Weiterführung der ambulanten Behandlung werde der Aufbau einer Tagesstruktur empfohlen (Urk. 10/219).

    Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelte den Versicherten seit dem Jahr 2013 mit Psychotherapie (Urk. 10/173/1). In Verlaufsberichten vom 25. Januar und 3. Juni 2016 sowie in einem Bericht über die letzte Kontrolle vom 15. Mai 2017 diagnostizierte er eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, dependenten und emotional-instabilen Zügen, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (Stimmenhören), eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 10/173/1, Urk. 10/194/1, Urk. 10/216/1-2). Weiter hielt Dr. G.___ fest, im Verlauf der bisherigen Behandlung habe er eine Verschlechterung der Symptomatik beobachten können (Urk. 10/194/1); die schwere Depression bestehe ungefähr seit Dezember 2015. Hinzu kämen mittel- bis schwergradige neuropsychologische Defizite in den Bereichen des Gedächtnisses, der Konzentration, der Aufmerksamkeit und der Exekutive mit einer deutlich verlangsamten Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit. Die Prognose sei schlecht (Urk. 10/173/2). Der Beschwerdeführer sei seit mindestens 2013 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Deshalb unterstütze er den Antrag auf eine Erhöhung der Invalidenrente auf 100 % (Urk. 10/173/3, Urk. 10/194/2-3, Urk. 10/216/2-5).

4.3    Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Beschwerdeführer am 13. und 14. September 2017 von zwei Fachärzten der Y.___, nämlich Dr. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, und Dr. I.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, bidisziplinär begutachtet. Am 13. September 2017 erfolgten zusätzlich eine Laboruntersuchung und eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule. Die Expertise wurde am 25. Januar 2018 fertiggestellt (Urk. 10/236/2-3).

    Dem Gutachten ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass der bei der Begutachtung 55jährige Beschwerdeführer aus der Türkei stammt, über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt (Urk. 10/236/6) und in seiner Heimat bereits als zwölfjähriger als Lastwagenbelader arbeiten musste, um Geld zu verdienen. Nach der Einreise in die Schweiz 1977 war er als ungelernte Arbeitskraft tätig. 1988 kam es nach dem Aufladen eines 30 kg schweren Zementsacks erstmals zu Rückenbeschwerden mit einer Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr. Zuletzt war er bis 2000 als Kellner tätig, seither arbeitete er nicht mehr. Er war von 1982 bis 2005 verheiratet und hat aus dieser Ehe drei Söhne im Alter von 29, 34 und 36 Jahren (Urk. 10/236/5). Zu den Söhnen besteht praktisch kein Kontakt (Urk. 10/236/41). Er lebt allein und erhält aktuell nebst der Viertelsrente der Invalidenversicherung wirtschaftliche Hilfe (Urk. 10/236/5).

    Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine chronifizierte Verbitterungsproblematik als Folge der aus Sicht des Beschwerdeführers erfahrenen schweren Benachteiligung in der Kindheit, der familiären Situation mit Ausgrenzung des Beschwerdeführers und unglücklicher Entwicklung seiner Söhne sowie der aktuellen Auseinandersetzung mit den Behörden/Versicherungen, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers die Ausrichtung der ihm zustehenden Leistungen verweigerten. Der Y.___-Psychiater diagnostizierte zudem akzentuierte Persönlichkeitszüge mit hauptsächlich ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und abhängigen Zügen (Urk. 10/236/6-7). Narzisstische Anteile würden dadurch erkennbar, dass der Beschwerdeführer durchgehend Schuld anderen attribuiere, eigene Anteile kaum erkennen könne und auch in therapeutischen Verhältnissen letztlich nur scheinbar kooperiere, da er doch erkennbar eine eigene, eher regressive Agenda verfolge. Die Kriterien für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich jahrelang in Arbeitsverhältnisse einfügen können, habe sich einen Freundeskreis aufbauen können und könne angesichts der langjährigen Tätigkeit als Kellner offensichtlich auch sozial gut interagieren, was auch im Rahmen der aktuellen Exploration erkennbar sei. Die in den letzten Jahren überdauernden Verhaltensmuster liessen sich sehr viel plausibler als Manifestation oder Folge der Verbitterungsstörung erklären (Urk. 10/236/61). Zudem bestehe wahrscheinlich seit dem Jahr 2000 eine rezidivierende depressive Störung. Dabei handle es sich weniger um eine depressive Störung aus sich heraus – früher als endogen bezeichnet -, sondern um ein klar reaktives Geschehen infolge verschiedener psychosozialer Belastungen. Gegenwärtig bestehe eine leichtgradige depressive Symptomatik, deren Abgrenzung gegenüber einer erkennbaren Verdeutlichungstendenz nicht einfach sei (Urk. 10/236/7). Die ebenfalls erhobene somatoforme Symptomatik sei unter die depressive Störung zu subsummieren (Urk. 10/236/9). Im Vordergrund stehe auch eine unspezifische Angstsymptomatik, begleitet von einer ängstlich-vermeidenden Grundhaltung. Da trotz der in den letzten Jahren zunehmenden Thematisierung von traumatischen Ereignissen in der Kindheit keine hinreichenden Hinweise für das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung vorlägen, und die gelegentlich attackenartig auftretenden Angstzustände anamnestisch nicht die Kriterien einer Panikstörung erfüllten, könne die Diagnose einer anderen gemischten Angststörung (ICD-10: F41.3) im Sinne einer Restkategorie gestellt werden. Zudem bestehe der Verdacht auf schädlichen Alkoholgebrauch (Urk. 10/236/7). Zu funktionellen Einschränkungen führten zum einen die offensichtlich völlig desolate psychosoziale Situation und zum anderen die diagnostizierten krankheitswerten Reaktionsbildungen. Anhand des Mini-ICF beurteilt müssten leichte bis mittelgradige Einschränkungen in der Ausdauerfähigkeit und in der Selbstbehauptungsfähigkeit wegen der depressiven Störung und der Angststörung mit Einengung auf sich kreisende Gedanken sowie eine reduzierte Stresstoleranz angenommen werden (Urk. 10/236/7-8, Urk. 10/236/47-49). Die krankheitsbedingten funktionellen Einschränkungen seien jedoch nicht so ausgeprägt und verwurzelt, dass sie nicht durch eine Veränderung des Umfeldes relativ rasch massiv abgemildert werden könnten. Die vielen stationären Behandlungsberichte zeigten sehr deutlich, dass die psychischen Funktionsstörungen durch strukturierende Interventionen gut und rasch beeinflusst werden könnten. Wegen seiner Rigidität habe er die Angebote zur Strukturierung jeweils nach kurzer Zeit abgelehnt, wobei nicht einzusehen sei, weshalb ihm mit den geleisteten Hilfestellungen der Aufbau einer Tagesstruktur nicht möglich sein sollte. Medizinisch-theoretisch könne nicht nachvollzogen werden, dass die mehreren Versuche, den Beschwerdeführer über eine zunächst geschützte Arbeit in eine einfache Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern, gescheitert seien (Urk. 10/236/7-8, Urk. 10/236/55, Urk. 10/236/65; vgl. auch Urk. 10/236/2-3). Die rigide, regressive Grundhaltung, die kaum einen konstruktiven Umgang mit der eigenen Situation zulasse, bilde nebst der psychosozialen Situation und der geringen Bildung einen Belastungsfaktor (Urk. 10/236/8). Ein eigentliches therapeutisches Bündnis sei zu keinem Zeitpunkt erkennbar (Urk. 10/236/71). Als Ressourcen zu nennen seien die interaktionellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers mit guter Anpassungsfähigkeit und die auch im therapeutischen Kontext immer wieder gesehene Ansprechbarkeit, Sorgfalt und Motivierbarkeit zumindest in Einzelaspekten (Urk. 10/236/8). Die deutlich abweichende Diagnosestellung durch die Ärzte der F.___ sei nicht nachvollziehbar. Auch zu anderen vorbehandelnden Institutionen bestehe eine partielle Diskrepanz in dem Sinne, dass hier – unter Berücksichtigung der reduzierten Ressourcen - lediglich eine mittelgradige psychische Störung attestiert werde. Dies könne damit erklärt werden, dass die behandelnden Ärzte kaum auf die in den Berichten über die stationären Aufenthalte ebenfalls dokumentierten Ressourcen des Beschwerdeführers eingegangen seien. Auch seien die Verbitterungsproblematik mit ihren normalpsychologischen Anteilen, die in diesem Zusammenhang bestehende Dramatisierung und die aufrechterhaltenden psychosozialen Bedingungen nicht gegenüber krankheitswerten, schwer beeinflussbaren depressiven Symptomen abgegrenzt worden (Urk. 10/236/9, Urk. 10/236/65, Urk. 10/236/71). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer den körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit zu etwa 60 % arbeitsfähig, wobei die entsprechende Leistung allenfalls auch bei einer etwas höheren Präsenzzeit erbracht werden könne. Denkbar seien einfache Tätigkeiten in einem Umfeld ohne hohes Potential für Konflikte, ohne Stressspitzen, mit einer klaren Aufgabenstellung und der Möglichkeit, nötigenfalls Pausen einzulegen. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe wahrscheinlich bereits seit 2011. Die leichte Abweichung gegenüber der Vorbegutachtung im Jahr 2011 rühre wahrscheinlich daher, dass der psychiatrische Gutachter die eingeschränkten Ressourcen des Beschwerdeführers bei einem ähnlichen klinischen Befund erheblicher gewichtet habe, wodurch ein mittelgradiger Schweregrad der Störung resultiere. Zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sei es seit der letzten Beurteilung des Rentenanspruchs nicht gekommen (Urk. 10/236/10-11, Urk. 10/236/70-71).

    Der rheumatologische Gutachter diagnostizierte im Wesentlichen ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher intermittierender irritativer, nicht progredienter Radikulopathie L5 linksseitig. Der Beschwerdeführer habe hauptsächlich über Rückenschmerzen im lumbosakralen Übergang mit linksseitiger Ausstrahlung nach unten über die Gesässregion dorsolateralseits bis zum linken Fuss geklagt. Die MRI-Untersuchung vom 13. September 2017 habe breitbasige, linksbetonte Diskusprotrusionen und eine Facettengelenksarthrose in den Segmenten L3 bis S1 mit leichten foraminalen Engen ergeben. Auf Höhe L4/5 links bestehe Kontakt zur L5-Wurzel, jedoch ohne Wurzelkompression, und es bestehe keine Spinalkanalstenose (Urk. 10/236/83). Gegenüber der Voruntersuchung vom 24. Januar 2011 (Urk. 10/236/81) habe auf der Höhe L4/5 keine Progression erhoben werden können. Die subjektiven Beschwerden korrelierten nicht vollständig mit den radiomorphologischen Befunden. Insgesamt fänden sich weder klinisch noch kernspintomografisch Hinweise für eine relevante Progression der degenerativen Veränderungen und für eine Verschlechterung der Klinik im rund 30jährigen Verlauf dieser Problematik (Urk. 10/236/84). Funktionell wirke sich die Beeinträchtigung in dem Sinne aus, dass eine verminderte Belastbarkeit des axialen Skeletts für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe. Relevante funktionelle Einschränkungen der peripheren Gelenke bestünden nicht (Urk. 10/236/8). Der Gesundheitszustand habe sich mit Blick auf den Bewegungsapparat seit Erlass der letzten Rentenverfügung im Jahr 2011 nicht verändert (Urk. 10/236/8-11). Zu beachten bleibe allerdings, dass der Beschwerdeführer mittlerweile 56 Jahre alt geworden sei, eine vorzeitige Alterung aufweise und wegen der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule Lasten von mehr als 5 kg nicht mehr tragen könne. Zusätzlich bestehe eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 %. In diesem Rahmen könne der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Kellner ausüben. Auch in jeder anderen körperlich leichten wechselbelastenden Arbeit ohne Heben von Gewichten über Kopfhöhe bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %. Die attestierte Arbeitsfähigkeit entspreche derjenigen gemäss Gutachten des Rheumatologen Dr. Z.___ vom 30. August 2010 (Urk. 10/72; Urk. 10/236/87).

    Aus interdisziplinärer Sicht bescheinigten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % in leidensangepassten Tätigkeiten; bei erhöhtem Pausenbedarf könne die Leistung allenfalls bei einer höheren Präsenzzeit erbracht werden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei hauptsächlich psychisch bedingt (Urk. 10/236/10).


5.

5.1    Das bidisziplinäre Y.___-Gutachten vom 25. Januar 2018 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 10/236/32-34, Urk. 10/236/76-79), ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden (Urk. 10/236), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen (Urk. 10/236/6-11, Urk. 10/236/50-73, Urk. 10/236/83-88). Es ist damit grundsätzlich voll beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Dabei ist auch von Belang, dass die rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten massgeblichen Standardindikatoren (vorstehend E. 1.2) im psychiatrischen Teilgutachten berücksichtigt wurden (Urk. 10/236/52-69); zudem wird in der Expertise zur relevanten Frage, ob seit Erlass der letzten Rentenverfügung vom 12. September 2012 eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, klar Stellung bezogen (Urk. 10/236/10-11, Urk. 10/236/70, Urk. 10/236/86-87).

5.2    Die Kritik, der psychiatrische Befund sei nicht in AMDP-konformer Weise erhoben worden, läuft ins Leere. Der psychiatrische Teilgutachter hat die erhobenen Befunde detailliert und differenziert dargelegt (Urk. 10/236/45-49). Dass er dabei nicht ausdrücklich auf die AMDP-Items einging, tut der Nachvollziehbarkeit seiner Erhebungen keinen Abbruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1). Mit Blick auf die überzeugende, äusserst umfassende Herleitung der Diagnosen (Urk. 10/236/52-60) kann auch keine Rede davon sein, der Sachverständige habe die diagnostizierte depressive Störung nicht einleuchtend begründet. Dass er trotz abweichender Einschätzung keine fremdanamnestische Auskunft beim behandelnden Psychiater einholte, ist ebenfalls nicht geeignet, die Beweiskraft seiner Beurteilung zu erschüttern (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3). In seinem Teil des Gutachtens hat er ausführlich dargelegt, weshalb die teilweise abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte, insbesondere auch der F.___, nicht überzeugen (Urk. 10/236/66-68). Die Einholung ergänzender Auskünfte bei den Behandlern stand in seinem Ermessen. Sie ist nicht zwingend erforderlich und ist etwa dann sinnvoll, wenn sie neue Erkenntnisse über die zu explorierende Person erwarten lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 5.3), wovon der Psychiater offensichtlich ausging, was nicht zu beanstanden ist. Auch aus den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP; 3. Auflage vom 16. Juni 2016) ergibt sich in dieser Hinsicht nichts anderes (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Bei seinem Vorwurf, die Persönlichkeitsstruktur und die Ausprägung der affektiven Störungen seien nicht mit anerkannten Testverfahren objektiviert worden, verkennt der Beschwerdeführer ebenfalls, dass es im Ermessen der medizinischen Fachperson liegt, ob sie psychologische Tests durchführen will. Einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration kann generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.2).

    Auch die vom Beschwerdeführer verlangte neuropsychologische Untersuchung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_302/2018 vom 12. Juli 2018 E. 4.2.1 sowie 9C_566/2017 vom 20. November 2017 E. 2.1). Der psychiatrische Y.___-Gutachter hat den Beschwerdeführer während mehr als drei Stunden untersucht und sein Augenmerk auch auf die vom Beschwerdeführer angegebenen kognitiven Einschränkungen gerichtet. Dabei konnte er während der ganzen Exploration keine Abnahme der Konzentration feststellen (Urk. 10/236/46-48). Mit Ausnahme geringfügiger mnestischer Defizite fielen ihm keine kognitiven Defizite auf (Urk. 10/236/46). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Y.___-Gutachter auf eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung des Beschwerdeführers verzichteten. Generell ist zudem zu beachten, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten der SGPP vorschreiben. Ein Gutachten verliert nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an die fraglichen Qualitätsrichtlinien anlehnt (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Leitlinien verstehen sich als Empfehlung, von welcher im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.3 sowie 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.2).

    Der vom Beschwerdeführer im psychiatrischen Teilgutachten erblickte Widerspruch, dass einerseits nur eine leichte depressive Episode diagnostiziert wurde, gleichzeitig aber von einer mittelgradigen psychischen Störung die Rede ist, lässt sich bei genauer Betrachtung zwanglos auflösen: Der Gutachter mass dem gesamten psychischen Leidensbild unter Berücksichtigung sämtlicher Diagnosen, also etwa auch der Angststörung, einen mittleren Schweregrad zu. Zudem veranlassten ihn erklärtermassen auch die eingeschränkten Ressourcen des Beschwerdeführers zu dieser Beurteilung (Urk. 10/236/9, Urk. 10/236/11, Urk. 10/236/64-65, Urk. 10/236/70). Für die gestützt auf die medizinischen Vorakten gemachte Beobachtung, dass die depressive Störung jeweils im Rahmen stationärer Hospitalisationen zurückging, hat der begutachtende Psychiater zahlreiche Belege angeführt (Urk. 10/236/54-60, Urk. 10/236/62-63). Gleichzeitig hat er aufgezeigt, dass die behandelnden Fachpersonen für die Einordnung des Schweregrades der regelmässig als mittelgradig bis schwer eingestuften depressiven Episoden hauptsächlich auf die subjektiv angegebenen Beschwerden abstellten, wobei der in den Berichten beschriebene günstige Verlauf ihrer Einschätzung teils deutlich widersprach (Urk. 10/236/57, Urk. 10/236/62-63). Unzutreffend ist deshalb die Kritik des Beschwerdeführers, eine Remission der rezidivierenden depressiven Störung sei lediglich im Austrittsbericht der A.___ vom 10. Februar 2015 (Urk. 10/195/1-2) dokumentiert.

    Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich der psychiatrische Sachverständige der Y.___ durchaus auch mit den Ergebnissen der absolvierten beruflichen Massnahmen auseinandergesetzt. Zu Beginn der Expertise wird die Ende 2014 eingeleitete Potentialabklärung, welche aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen wurde, ausdrücklich erwähnt (Urk. 10/236/2-3). An anderer Stelle werden weitere, in den Jahren 2006 und 2011 durchgeführte Massnahmen aufgeführt; deren wiederholtes Scheitern wird überzeugend erklärt mit der negativen Prognose durch den Behandler in einem frühen Stadium der Erkrankung, welche kontraproduktiv gewesen sei, dem rigiden Krankheitskonzept des Beschwerdeführers und dem drohenden Gesichtsverlust gegenüber der Familie bei einem Abweichen von diesem Krankheitskonzept (Urk. 10/236/55, Urk. 10/236/65). Zwar bezieht sich der Y.___-Psychiater in seinen Ausführungen nicht ausdrücklich auf die Ende 2014 abgebrochene Potentialabklärung. Dies vermag die Beweiskraft seiner Beurteilung aber aufgrund folgender Überlegungen nicht einzuschränken: Während der Potentialabklärung in der Institution E.___ vom 24. November bis zum 16. Dezember 2014 kam es für den Beschwerdeführer zu einer psychosozialen Belastungssituation, als seine engsten Familienmitglieder sich an seinem Geburtstag (am 12. Dezember; Urk. 10/195/4) nicht bei ihm meldeten. Die damit einhergehende Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit mit einem Suizidversuch führte zum Abbruch der Massnahme (Urk. 10/168). Die Einschätzung der Eingliederungsfachleute, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt keine relevante Arbeitsfähigkeit aufwies, erfolgte wohl zu einem grossen Teil unter dem Eindruck des aus invaliditätsfremden Gründen vorübergehend verschlechterten Gesundheitszustandes. Dass danach rasch wieder eine Verbesserung eintrat, ergibt sich aus dem Austrittsbericht der A.___ vom 10. Februar 2015 und dem psychiatrischen Y.___-Gutachten. In diesen medizinischen Stellungnahmen wird die depressive Störung nur noch als leicht eingestuft (Urk. 10/195/1). Der Gutachter hat durch seine Analyse des gesundheitlichen Verlaufs aufgezeigt, dass es in der Vergangenheit nach ähnlichen psychosozialen Belastungssituationen jeweils zu einer Exazerbation der depressiven Symptomatik kam und es in diesem Zusammenhang auch Phasen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit gab, dass sich die Symptomatik in der Folge aber durch strukturierende Interventionen gut und rasch beeinflussen liess (Urk. 10/236/9, Urk. 10/236/67-68). Dass die Einschätzung der Eingliederungsfachleute nicht Ausdruck einer anhaltenden gesundheitlichen Verschlechterung ist, folgt auch daraus, dass bereits eine Arbeitsabklärung im Jahr 2006 eine relativ geringfügige Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % ergab – gemessen an der deutlich optimistischeren medizinisch-theoretischen Einschätzung im Gutachten der Y.___ vom 21. Mai 2007 (Urk. 10/33/13) - und ab dem Jahr 2000 sämtliche Eingliederungsbemühungen scheiterten (Urk. 10/236/65). Auch der psychiatrische Vorgutachter Dr. C.___ wies in seinem Teil des Gutachtens vom 22. August 2011 darauf hin, dass die kontraproduktive Haltung des Beschwerdeführers einem beruflichen Wiedereinstieg im Weg stehe, und nicht ein fehlendes Rehabilitationspotential (Urk. 10/109/28-29). Rechtsprechungsgemäss ist im Weiteren die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_801/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.3 und 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.4).

5.3    Auch die Beurteilungen des Gesundheitszustandes durch die behandelnden Ärzte vermögen die Beweiskraft des bidisziplinären Y.___-Gutachtens vom 25. Januar 2018 nicht zu erschüttern.

    Die Psychiater der A.___ behandelten den Beschwerdeführer wiederholt stationär im Mai und Ende 2014/Anfang 2015 sowie im April 2017 im Anschluss an psychosoziale Belastungssituationen (Urk. 10/195, Urk. 10/219). Im Austrittsbericht vom 10. Februar 2015 erwähnten sie bei den Diagnosen eine leichte depressive Episode in Remission (Urk. 10/195/1). Insofern besteht keine wesentliche Abweichung von der Beurteilung im Y.___-Gutachten. Im Austrittsbericht vom 28. April 2017 diagnostizierten sie nach einer Exazerbation der depressiven Symptomatik und Kurzhospitalisation von vier Tagen eine mittelgradig depressive Episode (Urk. 10/219). Diese Einschätzung liegt ebenfalls noch im Rahmen des vom Y.___-Psychiater gezeichneten Krankheitsbildes mit gelegentlichen, eher kurzzeitigen Exazerbationen der grundsätzlich leichtgradigen rezidivierenden depressiven Symptomatik.

    Die von den Ärzten der F.___ in ihrem Berichten vom 1. und 6. Juli 2016 (Urk. 10/190/2, Urk. 10/200/2) diagnostizierte Persönlichkeitsstörung stellt eine revisionsrechtlich unbeachtliche andere Beurteilung des insofern gleichgebliebenen Gesundheitszustandes dar. Eine Persönlichkeitsstörung beginnt nämlich immer in der Jugend und manifestiert sich auf Dauer im (frühen) Erwachsenenalter (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, Bern 2015, S. 277). Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___, auf dessen Expertise vom 22. August 2011 die letzte Rentenverfügung vom 12. September 2012 basiert, verneinte indes das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 10/109/32). Mit dieser abweichenden Einschätzung haben sich die Fachleute der F.___ nicht auseinandergesetzt.

    Die in den Berichten der F.___ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode widerspricht den von diesen Ärzten bei den Eintrittsbefunden erwähnten lediglich mittel- bis schwergradigen depressiven Symptomen und der be-
schriebenen Stabilisierung der Situation (Urk. 10/190/2-3, Urk. 10/200/2, Urk. 10/200/5), weshalb die Diagnosestellung nicht nachvollziehbar ist. Der Umstand, dass in den Berichten der F.___ und ebenso in den Verlaufsberichten des behandelnden Dr. G.___ – anders als im Y.___-Gutachten und im Vorgutachten der Dres. B.___ und C.___ - Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befunden und den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und seinen Verdeutlichungstendenzen nicht thematisiert werden, respektive nicht zur Konsistenz seines Verhaltens Stellung genommen wird, schmälert ihre Beweiskraft; es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass diese Ärzte die Angaben des Beschwerdeführers ungeprüft übernommen haben. Dies gilt auch für die Diagnose einer auf Ereignisse in der Jugend zurückgehenden posttraumatischen Belastungsstörung, welche soweit ersichtlich nur von den Ärzten der F.___ gestellt wurde (Urk. 10/200/2, Urk. 10/200/5). Ferner fehlt in diesen Berichten eine Auseinandersetzung damit, dass der Beschwerdeführer immer wieder therapeutische Hilfeleistungen zur Verbesserung der Tagesstruktur ablehnte. Dies wirkt sich ebenfalls negativ auf die Beweiskraft aus.

    Mit seiner Einschätzung, der Beschwerdeführer leide seit Anfang 2015 an einer schweren depressiven Episode (Urk. 10/173/1; vgl. auch Urk. 10/194), weicht der behandelnde Psychiater Dr. G.___ in seinem Bericht vom 25. Januar 2016 zudem deutlich von der Einschätzung der den Beschwerdeführer zeitnahe vor- und nachbehandelnden Ärzte der A.___ ab. Diese diagnostizierten in ihrem Bericht vom 16. Januar 2015 über die Behandlung vom 14. bis 29. Dezember 2014 eine mittelgradige und im Austrittsbericht vom 10. Februar 2015 über die Behandlung vom 12. Januar bis 10. Februar 2015 nur noch eine leichte depressive Episode in Remission (Urk. 10/195/1-4). Da Dr. G.___ der IV-Stelle gleichzeitig empfahl, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 10/173/1-2), sind seine Berichte unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache dass Hausärzte und behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), nicht geeignet, die Expertise zu entkräften.

5.4    Aus diesen Ausführungen folgt, dass auf das bidisziplinäre Y.___-Gutachten vom 25. Januar 2018 abgestellt werden kann, da dieses voll beweiskräftig ist. Die vom Beschwerdeführer beantragte weitere Begutachtung ist nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d).


6.    

6.1    Der rheumatologische Y.___-Gutachter hielt in der Expertise vom 25. Januar 2018 fest, der somatische Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der letzten Rentenverfügung nicht verändert (Urk. 10/236/8-11). Die im Rahmen der Begutachtung veranlasste MRI-Bildgebung der Lendenwirbelsäule brachte im Vergleich zum Vorbefund vom 24. Januar 2011 keine Änderungen zur Darstellung (Urk. 10/108/9-11, Urk. 10/236/81, Urk. 10/236/83-84). Auch hinsichtlich der im Y.___-Gutachten dokumentierten klinischen Befunde und subjektiven Beschwerden im unteren Rückenbereich mit Ausstrahlung in das linke Bein (Urk. 10/236/83-84) besteht im Vergleich zum rheumatologischen Teilgutachten des Vorgutachters Dr. B.___ vom 22. August 2011 keine wesentliche Veränderung (Urk. 10/108/2, Urk. 10/108/7). In beiden Gutachten wird zudem im Wesentlichen ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert. Bei der im Y.___-Gutachten vom 25. Januar 2018 erwähnten möglichen intermittierenden irritativen, nicht progredienten Radikulopathie L5 linksseitig handelt es sich nicht um einen neuen Befund, sondern bloss um eine andere diagnostische Erfassung (Urk. 10/108/7, Urk. 10/236/83). Die Beurteilung des Y.___-Rheumatologen, dass sich der Gesundheitszustand hinsichtlich des Bewegungsapparates nicht verändert habe, ist folglich nachvollziehbar. Die gilt umso mehr, als die blosse Möglichkeit eine Radikulopathie nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (BGE 138 V 218 E. 6).

    Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, gelangte der rheumatologische Sachverständige des Y.___ allerdings zu einer vergleichsweise pessimistischeren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, indem er dem Beschwerdeführer kein Vollzeitpensum mehr (Urk. 10/108/16), sondern nur noch ein 80%iges Beschäftigungspensum zumutete. Ferner bescheinigte er dem Beschwerdeführer ein eingeschränkteres Belastbarkeitsprofil, da er nur noch das Tragen leichter Lasten bis 5 kg als zumutbar erachtete. Diese zurückhaltendere Einschätzung führte der rheumatologische Experte aber explizit auf die zwischenzeitliche Alterung des Beschwerdeführers, und nicht auf eine eigentliche gesundheitliche Verschlechterung, zurück (Urk. 10/236/86-87). Beim fortschreitenden Alter handelt es sich um eine Sachverhaltsänderung, welche auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen eintreten würde. Deshalb stellt die vom Y.___-Rheumatologen bescheinigte qualitative und quantitative Verschlechterung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund dar (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 Rz 34 mit Hinweis).

    Es ergibt sich, dass eine wesentliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist.

6.2    Der psychiatrische Teilgutachter der Y.___ stellte, ebenso wie der psychiatrische Vorgutachter Dr. C.___ in seinem Teil des bidisziplinären Gutachtens vom 22. August 2011, die Hauptdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Symptomatik. Die unter anderem vom Vorgutachter diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung bestätigte er nicht, sondern subsummierte die von ihm ebenfalls erhobene somatoforme Symptomatik unter die anderen Diagnosen. Dabei wies er ausdrücklich darauf hin, diese unterschiedliche diagnostische Einordnung sei nicht von versicherungsmedizinischer Relevanz, sondern eher von akademischem Interesse (Urk. 10/109/25-26, Urk. 10/236/6, Urk. 10/236/9). Ebenso wie der psychiatrische Vorgutachter Dr. C.___ bemerkte er eine Verdeutlichungstendenz und eine unkonstruktive Haltung des Beschwerdeführers, welcher überzeugt sei, einen Anspruch auf (höhere) Leistungen der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 10/109/28-29, Urk. 10/236/9-10).

    Bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte der Y.___-Psychiater neu eine andere gemischte Angststörung, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit hauptsächlich ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und abhängigen Zügen sowie – als Unterdiagnose zur depressiven Störung – eine chronifizierte Verbitterungsproblematik (Urk. 10/109/25-26, Urk. 10/236/49-50). Bei den akzentuierten Persönlichkeitszügen und der chronifizierten Verbitterungsproblematik handelt es sich um langfristig stabile Zustände. Hier liegt offensichtlich ebenfalls eine andere diagnostische Einordnung des seit der letzten Begutachtung unveränderten Gesundheitszustandes vor. Im psychiatrischen Y.___-Gutachten wird wiederholt darauf hingewiesen, dass das vom Gutachter erhobene klinische Beschwerdebild verglichen mit der gutachterlichen psychiatrischen Beurteilung aus dem Jahr 2011 sehr ähnlich sei und es seit der letzten Rentenverfügung nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sei (Urk. 10/236/9-11). Indirekt kann daraus geschlossen werden, dass auch die neu diagnostizierte andere gemischte Angststörung keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung darstellt. Aus den weiteren Angaben im Y.___-Gutachten folgt denn auch, dass die Angstsymptomatik insgesamt nur ein leichtes Ausmass hatte: Als konkrete Symptome nannte der Y.___-Psychiater bloss eine ängstlich-vermeidende Grundhaltung und gelegentliche attackenartige Angstzustände, welche anamnestisch nicht die Kriterien einer Panikstörung erfüllten. Zudem wird die Angststörung im Gutachten nicht in den Vordergrund gestellt; vielmehr wird die leichte depressive Störung als Hauptdiagnose aufgeführt (Urk. 10/236/6-7).

    Im Vorgutachten vom 22. August 2011 wird dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines psychischen Leidens in angepassten Tätigkeiten ein Arbeitspensum von 7 Stunden pro Tag mit einer um 20-25 % reduzierten Leistungsfähigkeit zugemutet (Urk. 10/109/35). Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8,4 Stunden pro Tag und 42 Stunden pro Woche entspricht dies einer Arbeitsfähigkeit von etwa 62,5 % (7 geteilt durch 8,4 x 0.75). Im aktuellen Y.___-Gutachten wird ihm aus psychiatrischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % in leidensangepassten Tätigkeiten (mit klarer Aufgabenstellung ohne hohes Konfliktpotential) bescheinigt. Und selbst diese geringfügige Abweichung zum Vorgutachten begründete der Y.___-Psychiater damit, er habe die (seit langem bestehenden) eingeschränkten Ressourcen des Beschwerdeführers - bei ähnlichem klinischen Befund - erheblicher gewichtet als der Vorgutachter (Urk. 10/236/10). Damit steht auch fest, dass die neu diagnostizierte Angststörung keine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat.

    Nach dem Gesagten ist mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass auch der psychische Gesundheitszustand im massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keine wesentliche Verschlechterung erfahren hat. Die abweichenden diagnostischen Einordnungen des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes stellen keinen Revisionsgrund dar (vorstehend E. 1.5).

6.3    Da nach dem Gesagten keine wesentliche Sachverhaltsänderung ausgewiesen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erhöhung der laufenden Viertelsrente verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    

7.1    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Infolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11) sind die Verfahrenskosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2    Mit Verfügung vom 21Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Samuel Teindel als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Da dieser trotz entsprechendem Hinweis in der Verfügung von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (Urk. 11 S. 2), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

7.3    Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht, wonach er zur Nachzahlung der einstweilen zulasten der Gerichtskasse genommenen Kosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Samuel Teindel, Zug, wird mit Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Samuel Teindel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt