Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00422
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 30. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
HOTELA Vorsorgestiftung
Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux 1
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1969 geborene X.___ arbeitete von 1998 bis 2010 vorerst vollzeitlich und ab dem 10. September 2007 noch teilzeitlich als Servicefachangestellte im Restaurationsbetrieb Y.___ (Urk. 6/11). Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und eine daraus resultierende 50%ige Arbeitsunfähigkeit meldete sich die Versicherte am 23. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 16. September 2009 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch der Versicherten um Zusprechung einer Invalidenrente ab (Urk. 6/42). Nach hiergegen am 16. Oktober 2009 erhobener Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2009.01008 vom 20. Dezember 2010 die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur interdisziplinären medizinischen Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/55).
1.2 In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 6/60, 6/62-63, 6/65, 6/77 und 6/81) und liess die Versicherte durch die MEDAS Z.___ orthopädisch, psychiatrisch und neurologisch begutachten (Gutachten vom 3. Juni 2011; Urk. 6/68). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/84, Urk. 6/89) verfügte die IV-Stelle am 24. Mai 2013 die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. September 2008 (Urk. 6/109). Die dagegen am 26. Juni 2013 unter Beilage weiterer Arztberichte erhobene Beschwerde (Urk. 6/124) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2013.00598 vom 31. Dezember 2013 gut und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. September 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 6/133). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Im Rahmen der im April 2016 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 6/158/3) nahm die IV-Stelle den von der Versicherten ausgefüllten Revisionsfragebogen vom 2. Mai 2016 samt Lohnausweisen betreffend das Jahr 2015 (Urk. 6/159) zu den Akten und liess einen aktuellen Auszug aus ihrem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug, Urk. 6/164). Sodann holte sie medizinische Verlaufsberichte ein (Urk. 6/163, Urk. 6/165, Urk. 6/171) und tätigte weitere erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/168-169, Urk. 6/175, Urk. 6/177). Nach Vorlage des Dossiers bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), für welchen med. pract. A.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 24. August 2016 (Urk. 6/180/3) sowie am 12. Mai 2017 (Urk. 6/180/4-5) Stellung nahm, führte die IV-Stelle einen Einkommensvergleich durch (Urk. 6/179). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Juni 2017 die Aufhebung ihrer Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 6/181). Dagegen erhob die Versicherte am 10. Juli 2017 (Urk. 6/182), ergänzt am 13. September 2017 (Urk. 6/189), Einwand. Daraufhin wurden weitere medizinische Berichte zu den Akten genommen (Urk. 6/192-193, Urk. 6/195, Urk. 6/197). Am 12. Februar 2018 folgte eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin (Urk. 6/202) und am 12. Dezember 2017 sowie am 20. Februar 2018 jene des RAD-Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Facharzt für Chirurgie (Urk. 6/204/3-4). Am 29. März 2018 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die Aufhebung der Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 6/203 = Urk. 2).
2. Gegen die rentenaufhebende Verfügung erhob die Versicherte am 7. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, ihr die halbe Invalidenrente rückwirkend ab dem Einstellungszeitpunkt weiterhin auszubezahlen (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin nahm am 12. Juni 2018 erneut Rücksprache mit Dr. B.___ (Urk. 6/208) und schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2018 unter Vornahme eines neuen Einkommensvergleichs auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 5). In ihrer Replik vom 26. September 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 9 S. 3). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 machte die Beschwerdeführerin unter Beilage von zwei Arztberichten eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands geltend (Urk. 13 und Urk. 14/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. August 2019 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 22. August 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 17). Mit Gerichtsverfügung vom 20. Februar 2020 wurde die HOTELA Vorsorgestiftung zum Prozess beigeladen (Urk. 18). Diese verzichtete am 13. März 2020 auf das Einreichen einer Stellungnahme und merkte an, dass sie für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zuständig sei, nachdem die Beschwerdeführerin seit dem 16. März 2010 nicht mehr im Betrieb Y.___ in C.___ angestellt sei (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (Urteil des Bundesgerichts 9C_357/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3 und E. 5).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die neu erhobenen Befunde zeigten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, und es liege nun eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste, wirbelsäulenschonende Tätigkeit vor (Urk. 2 S. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 27 % bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen beschwerdeweise vor, aus orthopädischer Sicht habe sich ihr Gesundheitszustand im Vergleich zum massgebenden Referenzzeitpunkt vom 19. Mai 2014 unbestrittenermassen nicht verändert (Urk. 1 S. 7). Bezüglich des psychischen Zustands könne gestützt auf die vorhandenen Berichte nicht angenommen werden, die psychiatrische Erkrankung sei vollständig ausgeheilt und verursache keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Selbst beim Vorliegen einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands liege indes kein Revisionsgrund vor, da dieser gesundheitliche Aspekt gemäss dem Z.___-Gutachten nicht rentenrelevant gewesen sei, sondern die bisherige halbe Invalidenrente einzig wegen der Rückenprobleme zugesprochen worden sei (Urk. 1 S. 7-9). Im Übrigen gehe die Beschwerdegegnerin selber weiterhin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus und der Leidensabzug sei auch weiterhin angezeigt, zumal eine Schulterproblematik neu hinzugetreten sei. Demnach liege der Invaliditätsgrad nach wie vor über 50 % (Urk. 1 S. 9-10).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Begründung ihrer Verfügung sei falsch. Nachdem sich nur in psychiatrischer, nicht aber in orthopädischer Hinsicht eine Verbesserung ergeben habe, bestehe nach wie vor eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 %. Jedoch verändere sich infolge des Wegfalls der psychischen Beeinträchtigung das Belastungsprofil und der Beschwerdeführerin stehe nun ein grösseres Spektrum an Arbeitsplätzen offen. Folglich sei eine allseitige Neuprüfung zulässig. Das Valideneinkommen, welches sich durch eine Hochrechnung auf ein Vollzeitpensum und eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergebe, sei im Vergleich zur vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) nicht plausibel. Ferner würden sich Arbeitgeberfragebögen und IK-Auszug widersprechen und es sei nicht klar, zu welchem Pensum die Beschwerdeführerin effektiv tätig gewesen sei (Urk. 5 S. 2). Das Valideneinkommen sei daher gestützt auf die LSE zu ermitteln. Es resultiere (bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit) ein Invaliditätsgrad von 27 %, weshalb sich die Renteneinstellung im Ergebnis als korrekt erweise (Urk. 5 S. 3).
2.4 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Replik geltend, die Depression habe bei der Festlegung des Belastungsprofils nie eine Rolle gespielt, weshalb kein Revisionsgrund gegeben sei (Urk. 9 S. 2). Die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorgenommene plötzliche Kürzung des Valideneinkommens widerspreche Treu und Glauben und stehe im Widerspruch zum gerichtlich durchgeführten Einkommensvergleich. Dieser sei - da gerichtlich vorgenommen - verbindlich (Urk. 9 S. 2-3).
3.
3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet der letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Entscheid, welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Diese Voraussetzung erfüllt das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00598 vom 31. Dezember 2013 (Urk. 6/133), mit dem die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Mai 2013 aufgehoben und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente festgestellt wurde.
3.2 Die Rentenzusprechung basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Z.___-Gutachten vom 3. Juni 2011. Darin waren mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) diagnostiziert worden (Urk. 6/68/16). In Einklang mit den gutachterlichen Schlussfolgerungen ging das hiesige Gericht davon aus, die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte sei der Beschwerdeführerin aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70 % beziehungsweise eine 70%ige Leistungsfähigkeit bei einer vollschichtigen Tätigkeit. Angepasst sei eine leichte und gelegentlich mittelschwere rückenadaptierte und somit wechselbelastende Arbeit, bei welcher die Beschwerdeführerin ihre Arbeitspositionen zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen ungehindert wechseln könne. Zu meiden seien repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf und an Hals, Nacken und Kopf. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 15 kg limitiert (Urk. 6/133/7 E. 4.1, Urk. 6/68/18 und Urk. 6/68/21). Dabei war die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht um 30 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 6/68/15) und aus psychiatrischer Sicht um 25 % (Urk. 6/68/16), wobei insgesamt von einer Einschränkung um 30 % ausgegangen wurde, da die Beschwerdeführerin sich während der somatisch bedingten Pausen auch psychisch erholen könne (Urk. 6/133/7 E. 4.1).
Dass sich die Schmerzen am rechten Fuss nach der Begutachtung verschlimmerten und in einer Operation mündeten, änderte nichts an der Zumutbarkeit einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 6/133/7-8 E. 4.2). Mitberücksichtigt wurden die zusätzlichen Beeinträchtigungen am rechten Fuss und die dadurch häufigere Notwendigkeit eines Wechsels der Arbeitsposition indes bei der Festlegung des Leidensabzugs. Dieser wurde gewährt, weil die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig war (Urk. 7/133/11-12 E. 5.4).
3.3 Nach dem Gesagten hatte das psychische Leiden im Ergebnis weder Einfluss auf die Höhe der Arbeitsfähigkeit noch auf das Zumutbarkeitsprofil oder auf die Bemessung des Invalideneinkommens respektive die Höhe des Leidensabzugs. Folglich ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass eine Verbesserung ihres psychischen Zustandsbildes für sich allein nicht geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen respektive nicht rentenrelevant sein kann und daher keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. E. 1.3 vorstehend). Demzufolge ist das Vorliegen einer wesentlichen gesundheitlichen Veränderung zu verneinen.
Da auch keine anderen rentenrelevanten Veränderungen ersichtlich sind, fehlt es an einem Revisionsgrund.
4. Fällt demnach eine Aufhebung oder Herabsetzung der bisherigen halben Rente aufgrund einer Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 ATSG ausser Betracht, so bleibt zu prüfen, ob einer der Rückkommenstitel nach Art. 53 ATSG die strittige Rentenaufhebung zu rechtfertigen vermag, wobei für das Vorliegen einer erheblichen neuen Tatsache nach Art. 53 Abs. 1 ATSG jegliche Anhaltspunkte fehlen. Von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprechung im Sinne der Rückkommensvoraussetzung der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann von vornherein nicht ausgegangen werden, da dazumal eine materielle richterliche Beurteilung erfolgt war (BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen, Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2015.00418 vom 30. Oktober 2015 E. 5). Somit rechtfertigt sich keine Neuevaluation des Einkommensvergleichs (vgl. Urk. 5 S. 2 f.).
Entsprechend hält die Rentenaufhebung der gerichtlichen Überprüfung nicht stand und die angefochtene Verfügung ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
5. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Infolgedessen ist nicht näher auf die für das Jahr 2019 geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht (vgl. Urk. 13 und Urk. 14/1-2) einzugehen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2’200.-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. März 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- HOTELA Vorsorgestiftung
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer