Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00423
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 21. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Wyssmann und Partner
Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1954 geborene X.___, Vater zweier 2009 und 2011 geborener Kinder, reiste am 21. August 2007 in die Schweiz ein und war zuletzt befristet vom 1. April 2011 bis 30. November 2011 als Chauffeur/Gärtner/ Hauswart bei der Y.___ AG angestellt; letzter effektiver Arbeitstag war der 30. Juli 2011 (Urk. 6/13, Urk. 6/19). Am 5. Juli 2011 stürzte er bei der Arbeit auf die Knie, woraufhin er zunehmend im rechten Knie über Schmerzen klagte (Urk. 6/22/4ff.). Am 25. April 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf den vorgenannten Berufsunfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/13). Die IV-Stelle verneinte einen Rentenanspruch mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Januar 2013 (Urk. 6/38).
1.2 Am 6. Juni 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut unter Hinweis auf seit Juli 2011 bestehende Knieprobleme zum Leistungsbezug an (Urk. 6/45). Mit Verfügung vom 7. April 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren erneut ab (Urk. 6/79). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Mai 2014 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 6/87/3-8; siehe auch die Beschwerdeergänzung vom 10. Juni 2014 [Urk. 6/87/9-14]). Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. November 2015 ab (Urk. 6/113). Es hielt zusammenfassend fest, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, mit gelegentlichem körpernahen Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg, zuzumuten sei (Urk. 6/113/17 E. 5.9). Beim daraufhin vorgenommenen Einkommensvergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 0 %, wobei darauf hingewiesen wurde, dass sich selbst unter Berücksichtigung eines praxisgemäss bis maximal 25 % zulässigen leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ermitteln liesse (Urk. 6/113/18 E. 6.2).
1.3 Während des obgenannten Beschwerdeverfahrens informierte der Versicherte die IV-Stelle mit undatiertem Schreiben (Eingang am 29. Mai 2015) darüber, dass er auch sein linkes Knie operieren müsse (Urk. 6/98). Die IV-Stelle nahm das schwer leserliche Schreiben als neues Leistungsbegehren entgegen und teilte dem Rechtsvertreter des Versicherten am 1. Juni 2015 mit, dass das Gesuch bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens pendent gehalten werde. Sobald das Urteil rechtskräftig sei, werde der Antrag geprüft (Urk. 6/99). Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren abermals ab (Urk. 6/168).
1.4 Bereits am 26. September 2017 (Eingangsdatum) machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/173). Daraufhin setzte ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 27. September 2017 Frist an, um bis spätestens am 20. Oktober 2017 aktuelle Beweismittel für die Neuanmeldung nachzureichen (Urk. 6/174). Mit Rentenverfügung vom 20. Oktober 2017 wurde dem Versicherten ab dem 1. November 2017 eine Altersrente (Vorbezug) gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zugesprochen; das legale Datum der Altersrente sei der 1. November 2019 (Urk. 6/180). Der Versicherte ersuchte am 20. Oktober 2017 um Erstreckung der ihm angesetzten Frist zur Nachreichung von Beweismitteln (Urk. 6/181), die ihm bis am 30. November 2017 gewährt wurde (Urk. 6/183). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 (Urk. 6/184) reichte der Versicherte eine Bestätigung von Dr. Z.___, Facharzt Handchirurgie und Chirurgie FMH, vom 18. Oktober 2017 zu den Akten (Urk. 6/186). Mit Eingabe vom 29. November 2017 reichte der Versicherte weitere Unterlagen ein (Urk. 6/191 und Urk. 6/192). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2017 (Urk. 6/195) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Einwand vom 1. Februar 2018 (Urk. 6/200) sistierte die IV-Stelle das Verfahren bis zum Vorliegen des Berichts von Dr. A.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/201). Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 (Urk. 6/204) reichte der Versicherte einen Bericht des Spitals B.___ vom 9. Februar 2018 ein (Urk. 6/203). Daraufhin wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. März 2018 wie vorbeschieden ab (Urk. 2 [= Urk. 6/206]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf sein Neuanmeldungsgesuch einzutreten. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne durchgeführter beruflicher und medizinischer Eingliederungsmassnahmen und nach Einholung eines Gutachtens über das Leistungsbegehren neu entscheide. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung und die Einräumung einer Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Auf entsprechenden Antrag hin (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2018 (Urk. 10) Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2018 Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 28. September 2018 (Urk. 13) nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung (Urk. 13) und legte diverse Unterlagen (Urk. 14/4-8) sowie seine Kostennote (Urk. 15) auf. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 ihre Stellungnahme (Urk. 17), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 18). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2018 eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen (Urk. 19). Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 2. November 2018 nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer wurde jedoch darauf hingewiesen, dass es ihm unbenommen sei, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Auch bei Verweigerung einer Eingliederungsleistung ist eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 412 E. 2b, 109 V 122 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
1.3 Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss eine versicherte Person, die in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, deren Rentenanspruch jedoch deshalb verneint wurde, weil sie mit einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte, kein neues Wartejahr mehr bestehen, wenn sie später wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch die angepasste Tätigkeit nicht mehr in rentenausschliessendem Mass ausüben kann (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 285/02 E. 4.3). Ein Rentenanspruch kann demzufolge gemäss Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 IVG frühestens nach der sechsmonatigen Anmeldefrist entstehen (vgl. auch BGE 142 V 547 E. 3.2).
1.4 Gemäss Art. 30 IVG erlischt der Rentenanspruch mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten.
1.5 Gemäss Art. 10 Abs. 3 IVG erlischt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen spätestens am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch macht oder in welchem sie das Rentenalter erreicht.
2. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Juni 2017 ein erneutes Leistungsbegehren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen hatte (Urk. 6/168), meldete sich dieser am 26. September 2017 (Eingangsdatum) wiederum zum Leistungsbezug an (Neuanmeldung; Urk. 6/173). Ein Anspruch auf eine Invalidenrente hätte damit aus zeitlichen Gründen frühestens sechs Monate nach dieser Anmeldung entstehen können (vgl. E. 1.3), also frühestens am 1. März 2018. Da der Beschwerdeführer aber bereits ab dem 1. November 2017 eine Altersrente der AHV bezog, konnte nach diesem Zeitpunkt aus materiellen Gründen kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr entstehen (vgl. E. 1.4).
Was die beantragten Eingliederungsmassnahmen betrifft, erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich. Er hatte sich bereits am 4. September 2017 zum Bezug einer AHV-Altersrente angemeldet (Urk. 6/180) und reichte am 26. September 2017 ein Neuanmeldungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 6/173). Dass Eingliederungsmassnahmen für die Dauer von etwas mehr als einem Monat bis zum Bezug der vorbezogenen AHV-Altersrente am 1. November 2017 sinnwidrig sind, versteht sich von selbst. Abgesehen davon könnten Eingliederungsmassnahmen für den besagten Zeitraum auch nicht mehr nachgeholt werden.
3. In Anbetracht der rechtlichen Einordnung des vorliegenden Sachverhalts (E. 3) erweist sich der prozessuale Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung als schikanös. Der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist von vornherein jeglicher schützenswerte Nutzen für alle Beteiligten sowie für die Rechtsfindung abzusprechen (vgl. Hurst, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, N 7 zu § 24, S. 278), weshalb der Antrag abzuweisen ist.
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 19
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro