Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00425
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 24. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, Mutter dreier Kinder (geboren 1989, 1994 und 1998), war von 1998 bis 2012 bei der Y.___ AG als Produktionsmitarbeiterin tätig (Urk. 6/24 Ziff. 2.1; Urk. 6/44/2). Am 3. Februar 2010 (Urk. 6/3; richtig: 2011, vgl. Urk. 6/5) meldete sie sich wegen Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Versicherte durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch begutachten (Bericht vom 25. Januar 2013; Urk.6/53). Weiter veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung an der Z.___ GmbH, deren Gutachten am 7. Juli 2014 erstattet und am 4. September 2014 ergänzt wurde (Urk. 6/115; Urk. 6/119). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. Januar 2016 (Urk. 6/138) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten.
1.2 Am 19. Juni 2017 (Urk. 6/142) machte die Versicherte unter Beilage eines Arztberichts (Urk. 6/141) eine Verschlechterung geltend. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/150-151; Urk. 6/153), in dessen Rahmen weitere Arztberichte (Urk. 6/155; Urk. 6/159) ergingen, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. März 2018 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/164 = Urk. 2).
2. Am 7. Mai 2018 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. März 2018 (Urk. 2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Verpflichtung der IV-Stelle, auf die Neuanmeldung einzutreten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde-antwort vom 14. Juni 2018 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Das letzte Leistungsbegehren sei am 18. Januar 2016 abgewiesen worden. Wesentliche Veränderungen der medizinischen oder beruflichen Situation seien nicht feststellbar. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit werde durch psychosoziale Faktoren, nämlich eine berufliche und familiäre Überlastung, und durch die somatische Erkrankung verursacht, weshalb eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Die eingereichten medizinischen Unterlagen begründeten keine Veränderung des Gesundheitszustandes (S. 1-2).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen (Urk. 1), neu an Halluzinationen und Depressionen zu leiden. Sowohl ihr Psychiater als auch ihr Hausarzt würden bestätigen, dass sich in psychiatrischer Hinsicht der Sachverhalt verändert habe. Auf die Beurteilung des RAD-Arztes könne, da fachfremd, nicht abgestellt werden. Sie habe eine Veränderung glaubhaft gemacht (S. 6 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine erhebliche Verände-rung des Sachverhalts glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin dementsprechend auf das neue Leistungsgesuch einzutreten hat.
3.
3.1 Die anspruchsverneinende Verfügung vom 18. Januar 2016 (Urk. 6/138) erging im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ GmbH vom 7. Juli 2014 (Urk. 6/115; vgl. Urk. 6/128/7 unten f.). Darin wurden nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen sowie rheumatologischen Untersuchung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 30 f.):
- chronische, wesentlich einschränkend/störend erlebte Schulterbeschwerden rechts, bestehend seit etwa vier bis fünf Jahren, mit und bei
- aktenmässig dokumentierten, wiederholten Eingriffen zur Behandlung von rezidivierenden Rotatorenmanschettenläsionen
- magnettomographisch weiterhin dokumentierte Rotatorenmanschettenpathologie /-läsionen, deshalb auch Vorschlag für erneuten chirurgischen Eingriff
- aktuell in der rheumatologischen Expertise: bei der willkürlichen Globalfunktion deutlich erlebtes Bewegungsunvermögen ohne spezifische Schmerz- oder Störangaben
- eingrenzbare aber schmerzhafte AC-Gelenksreizung und auch gereizte Intervallregion rechts
- rechts wie links überprüfbare Rotatorenmanschettenfunktionen, als solche adäquat ohne weitere nennenswerte Defizite/Schmerzprovokationen
- keine definitive muskuläre Atrophien aufzeigbar
- kein Hinweis auf spezifisch/entzündliches oder anderweitig differenziertes Leiden aus dem rheumatologischen Formenkreis
- Status nach Schulteroperation links vom 5. Januar 2011
- aktuell keine relevanten Restbeschwerden mehr
- zunehmend auftretendes Lumbovertebralsyndrom linksbetont, mit und bei
- radiologisch degenerativ geprägter Segmentkaskade L4/5 und auch L5/S1
- aktuell in der rheumatologischen Expertise: keine provozierbaren/aufzeigbaren Hinweise auf radikuläre Störung, keine Hinweise auf Claudicatio spinalis, auch keine definitiv befriedigenden Befunde, die einer aktiven differenzierten Pathologie zuordbar wären
- 1/5 Waddell-Zeichen, auch muskuläre Dysbalancen (zum Teil willkürlich geprägt)
Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31):
- Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), weitgehend remittiert
- Status nach Magenbanding und viszeralen Operationen bis schliesslich Einrichtung einer Y-Roux-Magenbypasskonstellation, mit und bei
- weiterhin bestehender Adipositas bei BMI 36.4
- fehlenden Hinweisen auf relevante oder manifeste Osteopathien/Osteoporose
- mögliche Medikamentenmalcompliance; Differentialdiagnose: schneller Metabolismus
Die Beschwerdeführerin arbeite seit Februar 2014 in einer 50%-Anstellung in einem Kiosk (S. 32).
3.2 Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin berichte über keine schweren Symptome. Es ergäben sich jedoch Zweifel hinsichtlich der Compliance. So sei die psychiatrische Behandlung seit mehreren Monaten sistiert und der Medikamentenspiegel sei negativ. Der Leidensdruck sei aktuell mässig (Urk. 6/115/53). Nach einer nicht unerheblichen Anpassungsstörung mit depressivem Geschehen sei jetzt eine weitgehende Remission der Symptomatik festzu-stellen, so dass keine qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit feststellbar sei (Urk. 6/115/56). Seit März 2014 sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht mehr arbeitsunfähig, was sie auch selbst so einschätze. Sie berichte, dass ihr die Arbeit Freude mache und die Limitationen sich aus dem Körper ergäben. Es scheine ihr tatsächlich gut zu gehen, denn die Tätigkeit am Kiosk übe sie seit Februar 2014 aus und der psychopathologisch eher günstige Zustand scheine auch bei vagen Medikamentenspiegeln anzuhalten. Es sei von einer günstigen Prognose auszugehen (Urk. 6/115/57 unten f.).
3.3 Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Medikation aus, dass sie an den Arbeitstagen ein bis zwei Pflaster Fentanyl 25µg/h pro Tag verwende (Urk. 6/115/61). Die Prüfung der Hals- und Brustwirbelsäule sei unauffällig gewesen. Die Reklination der Lendenwirbelsäule werde wegen stechender Schmerzen absolut verweigert. Bei Wiederaufrichtung und natürlicher Haltung würden diese Empfindungen sofort verschwinden. Die Inklination seit gut 2/3 lang möglich, dann komme es zu einer Vermeidung der Bewegung wegen Schmerzen. Auch hier gelinge das Aufrichten willkürlich in die normale neutrale Stellung prompt und ohne spezielle Empfindungen. Die Seitneigung und -rotation sei uneingeschränkt. Bei den oberen Extremitäten sei die linke Seite ohne Einschränkung. Bei der rechten Seite werde bereits beim Startversuch willkürlich geprägt gestoppt, bei der passiven Beweglichkeit zeige sich aber durchaus eine freie Beweglichkeit, jedoch bestehe eine deutliche AC-Gelenkdolenz und eine deutliche Intervallpalpation. Nun gelinge etwas erstaunlich gut und normal auf beiden Seiten die Untersuchung und Prüfung der Rotatorenmanschettenfunktionen. Bei sämtlichen Prüfungen nenne die Beschwerdeführerin "etwas" Schmerzen im lateralen Schulterbereich rechts. Jedoch seien schliesslich quasi symmetrische Kraftaufwendungen in den einzelnen Funktionskomponenten festzuhalten (Urk. 6/115/63 f.). In den unteren Extremitäten hätten die Untersuchungen unauffällige Knie-, Fuss- und Sprunggelenke ergeben, jedoch Einschränkungen und Schmerzen hinsichtlich der Hüfte sowie im Gesässbereich (Urk. 6/115/64).
3.4 Die Gutachter gingen von einer seit August 2010 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit in der früheren Tätigkeit als Maschinenführerin bei der Y.___ aus (S. 38). In einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, wobei folgendes Belastungsprofil zu beachten sei (S. 39 unten f.): Überkopftätigkeiten sollten kurzfristig und sporadisch möglich sein, was auch für Tätigkeiten mit der oberen rechten Extremität auf Brustniveau gelte. Das Heben und Tragen von Lasten bis Lendenhöhe sei maximal bis 20 kg möglich, in Brusthöhe bis maximal 15 kg. Günstig seien Wechselpositionen. Repetitive Torsions- und Schwenkbewegungen mit dem Rumpf sowie kniende oder kauernde Tätigkeiten sollten wenn möglich vermieden werden. Belastungen für die obere rechte Extremität sollten überwiegend leicht (allenfalls kurzfristig mittelschwer) sein. Belastungen für die obere linke Extremität seien ohne spezielle Limiten möglich. Belastungen für die unteren Extremitäten sollten ebenfalls leicht bis mittelschwer sein, kurzfristig wäre aber auch schwer möglich. Arbeiten auf Gerüsten, Leitern oder Podesten sollten wenn möglich vermieden werden. Gehen in ebenem Gelände sei ohne spezielle Einschränkungen zumutbar. Gehen in unebenem Gelände sei im üblichen Mass zumutbar. Das Bewältigen von Treppen sei uneingeschränkt zumutbar. Das geschulterte Tragen von Lasten wie Rucksäcken oder Taschen sollte das übliche Mass nicht überschreiten.
4.
4.1 Der Neuanmeldung vom 19. Juni 2017 (Urk. 6/142) lagen die nachfolgenden Berichte zugrunde.
Vom 21. März bis 13. April 2017 war die Beschwerdeführerin in der Klinik für Rheumatologie am A.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 10. April 2017 (Urk. 6/141) wurden folgende, verkürzt wiedergegebene Diagnosen gestellt (S. 1 f.):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
- Periarthropathia tendinopathica humeroscapularis rechts
- aktuell März 2017 relativ neu Schmerzen Schulter links mit Kraftminderung M. supraspinatus, leicht positive Impingementtests
- Sonographie März 2017: Verdacht auf Reruptur Supraspinatussehne beidseits, Bursitis subacromialis beidseits
- chronische depressive Störung
- stabiler Verlauf unter Fluoxetin
Neu bestünden seit Anfang März 2017 Schmerzen in der linken, voroperierten Schulter. Unter Physiotherapie seien die Beschwerden langsam regredient, so dass man bewusst und auch im Sinne der Patientin auf eine Infiltration der Bursa verzichte. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3).
4.2 Vom 13. April bis 7. Mai 2017 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär im B.___ auf. Der Austrittsbericht vom 22. Mai 2017 (Urk. 6/141/6-8) ist unvollständig, weshalb im Feststellungsblatt für den Beschluss (Urk. 6/149) keine Diagnose, sondern lediglich der Aufenthaltszeitraum genannt wurde (vgl. Urk. 6/149/1).
4.3 Dr. C.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, RAD, hielt am 5. Oktober 2017 (Urk. 6/149/2) fest, es würden in den eingereichten Berichten keine neuen Diagnosen mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin sei nach der stationären Reha-Therapie in gebessertem Zustand entlassen und es sei ein Aufbau der Arbeitsfähigkeit vorgeschlagen worden. Es liege keine Veränderung des Gesundheitszustandes vor.
4.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/3 Ziff. 6.7), hielt mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 (Urk. 6/155) fest, es seien seit dem Rehaufenthalt neu akustische Halluzinationen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin berichte nachvollziehbar, dass sie abends eine männliche Stimme höre, die ihr Befehle erteile. Die psychiatrische Behandlung habe bisher wenig Erfolg gezeigt. Auslöser sei möglicherweise eine gesteigerte Fentanyldosis während des Rehaaufenthaltes gewesen, welche nun persistiere. Er habe deshalb die Dosis in den vergangenen Wochen reduziert, die Beschwerdeführerin habe sie aber selbständig wegen Rückenschmerzen wieder erhöht. Der Vorschlag des Psychiaters, einen stationären Entzug durchzuführen, sei zu unterstützen. Am Verlauf der chronischen Rückenbeschwerden habe sich trotz intensivster therapeutischer Bemühungen nichts geändert. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 50 % in einem Kiosk tätig, ab 2018 als Springerin an mehreren Arbeitsorten, was eine Verschlechterung der Situation befürchten lasse.
4.5 Med. pract. E.___, leitender Arzt im Psychiatriezentrum F.___, stellte mit Bericht vom 13. März 2018 (Urk. 6/159) folgende Diagnosen (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), teilremittiert mit wiederholten Zeichen von Erschöpfung und Insomnie (ICD-10 F51.0)
- bei Schmerzsyndrom lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, Periarthropathia tendinopathica humeroscapularis rechts mit Zustand nach mehreren Rupturen und Operationen
- mit Symptom "akustische Halluzinationen" unter Fentanyl-Therapie
Die Halluzinationen seien mit hochdosierter Neuroleptikabehandlung nicht wesentlich beeinflussbar gewesen. Eine bildgebende Untersuchung habe keinen erklärenden Befund ergeben. Ursächlich bleibe einerseits die analgetische Therapie mit Fentanyl, wo häufig Halluzinationen als Nebenwirkung genannt würden, andererseits die anhaltende Stresssituation als überbeanspruchte Kioskmitarbeiterin und Familienfrau. Mehrere Fentanyl-Dosisreduktionsversuche seien jedes Mal an den unmittelbar zunehmenden, die Beschwerdeführerin in ihren Tätigkeiten einschränkenden und blockierenden Schmerzen gescheitert. Die Halluzinationen träten seit Sommer 2017 auf. Es zeige sich, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Tätigkeit generell zu viel zumuten lasse. Nach drei Stunden Arbeit träten regelmässig stechende Rückenschmerzen auf, die nach einer vierten Arbeitsstunde mit blockierenden Schmerzen zunähmen, weshalb ihr auch aus psychiatrischer Sicht eine maximal zumutbare Arbeitstätigkeit von 50 % attestiert werden könne. Psychiatrisch zeige sich ein unter antidepressiver Medikation trotz der anhaltenden nächtlichen akustischen Halluzinationen kompensiertes Zustandsbild (S. 1-2).
4.6 Dr. C.___ hielt am 27. März 2018 (Urk. 6/161/3 f.) fest, med. pract. E.___ äussere sich fachfremd und führe psychosoziale Faktoren für die Arbeitsunfähigkeit auf, welche nicht nachvollziehbar sei. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen begründeten keine Veränderung des Gesundheitszustandes.
5.
5.1 Im Vergleich zur Situation, wie sie sich anlässlich der Begutachtung im Jahr 2014 präsentierte (vgl. vorstehend E. 3.1), wird neu eine Beeinträchtigung der linken Schulter geltend gemacht. Diese war im Jahr 2014 klar asymptomatisch. Belastungen für die obere linke Extremität waren nach Beurteilung der Gutachter ohne spezielle Limiten möglich. Die Ärzte der Klink für Rheumatologie stellten jedoch im März 2017 neu Schmerzen in der linken Schulter mit Kraftminderung des M. Supraspinatus und leicht positiven Impingementtests fest. Sonographisch wurde der Verdacht auf eine Reruptur der Supraspinatussehne und einer Bursitis subacromialis beidseits geäussert. Damit liegen Hinweise dafür vor, dass im Vergleich zur Situation vor Erlass der Verfügung vom 18. Januar 2016 eine Veränderung eingetreten ist, war damals doch lediglich die rechte Schulter in relevantem Ausmass beeinträchtigt. Dass RAD-Arzt Dr. C.___ dennoch festhielt, es würden keine neuen Diagnosen mitgeteilt (vgl. vorstehend E. 4.3), ist nicht nachvollziehbar.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits 2014 Fentanyl-Pflaster (vgl. vorstehend E. 3.1) verwendete. Fentanyl ist ein starkes Schmerzmittel zur Behandlung starker prolongierter Schmerzen, welche eine kontinuierliche, über einen längeren Zeitraum dauernde Opioid-Verabreichung erfordern und bei welchen nicht-opioide Analgetika und schwache Opioide ungenügend wirken. Wie bei anderen Opioid-Analgetika können sich bei wiederholter Anwendung von Fentanyl Toleranz, physische und psychische Abhängigkeit entwickeln. Halluzinationen werden als häufige Nebenwirkung genannt (www.compendium.ch). Solche werden neu berichtet. Unklar ist, ob angesichts des indizierten stationären Entzugs und der Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, mit einer geringeren Dosis auszukommen, von einer Abhängingkeit auszugehen ist und ob überhaupt eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht. Da die im Rehaaufenthalt veranlasste Dosissteigerung (vgl. vorstehend E. 4.4) offenbar aus ärztlicher Sicht notwendig war, stellt sich auch die Frage nach einer Verschlechterung der Rückenschmerzen.
5.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
Nach dem Gesagten bestehen Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung. Die neu festgestellte Beeinträchtigung der linken Schulter der Beschwerdeführerin sowie die allenfalls berechtigte Notwendigkeit einer noch stärkeren Opioidmedikation und deren mögliche Auswirkungen reichen für ein Glaubhaftmachen aus.
5.3 Die Beschwerdegegnerin ist somit auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien und beim praxisgemäss anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 19. Juni 2017 eintrete.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard