Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00429
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 15. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, war seit dem 22. Juli 2013 über die Y.___ AG als Elektromonteur im Stundenlohn angestellt. Er war über diese bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 31. Juli 2013 verunfallte (Urk. 6/1/7, Urk. 6/10/79 Ziff. 1-6).
Der Versicherte meldete sich am 13. März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 6/12) und medizinische (Urk. 6/11/5-7, Urk. 6/13/5-10, Urk. 6/21) Abklärungen und zog Akten der Suva (Urk. 6/10, Urk. 6/24, Urk. 6/29) bei. Die Suva stellte die infolge des Unfalles erbrachten Versicherungsleistungen per 30. Juni 2015 ein (Urk. 6/29/2-3) und verneinte mit Verfügung vom 4. September 2015 (Urk. 6/38) einen Rentenanspruch.
Die IV-Stelle erteilte am 24. September 2015 (Urk. 6/43) für die Zeit vom 21. September 2015 bis 20. März 2016 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen. Die Massnahmen wurden bis zum 30. April 2016 verlängert (Urk. 6/63). Am 3. Mai 2016 erklärte die IV-Stelle diese für beendet (Urk. 6/75). In der Folge tätigte sie weitere medizinische Abklärungen (Urk. 6/77-79). Am 25. November 2016 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 6/86). Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 6/94, Urk. 6/112) vor.
Am 10. Januar 2017 erlitt der Versicherte einen Verkehrsunfall (vgl. Urk. 6/100/1).
1.2 Mit Verfügung vom 28. März 2018 (Urk. 6/148, Urk. 6/142 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. September 2014 eine ganze und ab dem 1. Februar 2015 befristet bis zum 31. Juli 2015 eine Dreiviertelsrente zu. Ab dem 1. August 2015 verneinte sie einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 3. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. März 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2007 in die Schweiz eingereist. Zuletzt habe er als Hilfselektriker gearbeitet. In dieser Zeit habe er das von ihm gegründete Reinigungsunternehmen mit Personal weitergeführt (S. 3 Mitte). Nach dem Unfall vom 31. Juli 2013 habe er der angestammten Tätigkeit nicht mehr nachgehen können. Ab dem 29. Oktober 2014 sei es zu einer Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation gekommen (S. 3 unten).
Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 4 Mitte). Der Beschwerdeführer habe schliesslich eine Tätigkeit aufgenommen, die ihm aus wirtschaftlichen Gründen wieder gekündigt worden sei. Dabei habe es sich nicht um eine optimal angepasste Tätigkeit gehandelt. Die psychiatrischen Einschränkungen seien aufgrund der finanziell schwierigen Situation entstanden. Die Kündigung der Arbeitsstelle habe sich ebenfalls negativ auf die psychische Situation ausgewirkt. Die psychiatrischen Einschränkungen bestünden aufgrund von schwierigen sozialen Belastungsfaktoren. Diesbezüglich sei nicht von einer längerdauernden gesundheitlichen Einschränkung auszugehen (S. 4 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei bislang nicht begutachtet worden. Der Regionalärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe am 14. Juli 2016 und am 1. Januar 2017 festgestellt, dass einzig Unfallfolgen vorlägen und keine unfallfremden Erkrankungen bestünden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 oben). Medizinisch stehe aber nicht fest, ob es sich um reine Unfallfolgen handle, da keine umfassende medizinische Abklärung stattgefunden habe (S. 3 Ziff. 2 unten). Es benötige weitere medizinische Abklärungen, damit ein Einkommensvergleich erfolgen könne (S. 5 Ziff. 9).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbefristete und auf eine höhere als die ihm ab dem 1. Februar 2015 befristet zugesprochene Dreiviertelsrente hat. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die vorliegenden medizinischen Akten abgestellt werden kann.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stürzte am 31. Juli 2013 von einer Leiter und fiel auf das rechte Handgelenk (Urk. 6/10/79 Ziff. 4 und 6, Urk. 6/10/4). Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ stellten im Bericht vom 10. April 2014 (Urk. 6/11/5-7) die Diagnosen (Ziff. 1) Verdacht auf nicht kommunizierende Unterflächenläsion TFCC bei Status nach Sturz auf dorsal extendiertes Handgelenk rechts, Juli 2013, und Verdacht auf DRUG-Arthrose rechts.
Sie führten zur Anamnese aus, der Patient habe sich am 18. September 2013 in der Universitätsklinik Z.___ vorgestellt. Er habe berichtet, dass er im Juli 2013 auf das rechte, dorsal extendierte Handgelenk gestürzt sei. Bei persistierenden Schmerzen und dem Abbruch eines Arbeitsversuches sei am 28. Oktober 2013 eine Infiltration in das rechte Handgelenk erfolgt, worauf es initial zu einer Besserung gekommen sei. Zwei Wochen danach seien bei Belastung jedoch wieder Schmerzen aufgetreten (S. 1 Ziff. 4). Ab dem 18. September 2013 sei für zwei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und danach von 50 % attestiert worden. Nach einem erfolglosen Arbeitsversuch habe seither bis am 5. März 2014 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen. Aus ärztlicher Sicht bestehe für die Tätigkeit als Elektromonteur eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Patient könne das Handgelenk nicht ohne relevante Schmerzen belasten. In einem körperlich fordernden Beruf sei eine Tätigkeit aktuell nicht zumutbar (S. 2 Ziff. 1.6 und 1.7).
3.2 Am 22. April 2014 wurde der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik Z.___ am rechten Handgelenk operiert (vgl. den Operationsbericht vom 22. April 2014, Urk. 6/22/1-2).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 27. April 2014 (Urk. 6/13/5-8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine TFCC-Läsion und eine DRUG-Arthrose des rechten Handgelenkes (S. 1 Ziff. 1.1).
Der Hausarzt attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angelernter Elektriker seit dem 1. August 2013 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zudem gab er an, bei repetitiven und vor allem rotierenden Arbeiten mit der rechten Hand, vor allem gegen einen Widerstand, würden Schmerzen auftreten. Der Beschwerdeführer könne gegenwärtig unmöglich als Elektriker arbeiten. Ob nach einer allfälligen Operation eine Arbeitsfähigkeit bestehe, lasse sich nicht sicher sagen. Ohne Belastung des rechten Handgelenkes bestehe theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 2 f. Ziff. 1.6 und 1.7).
3.4 Dr. med. B.___, Assistenzarzt Orthopädie, und PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, Universitätsklinik Z.___, gaben im Bericht vom 5. November 2014 (Urk. 6/27/1-2) an, nach der Operation vom 22. April 2014 bestehe ein regelrechter Verlauf. Es sei die Wiederaufnahme einer Arbeit in einer angepassten Tätigkeit geplant. Ein halbes Jahr nach der Operation solle versuchsweise eine Arbeitsaufnahme mit einem Pensum von 40-50 % erfolgen. Auf das Tragen schwerer Gegenstände von mehr als 15 kg solle weiterhin verzichtet werden. Vom 29. Oktober bis 30. November 2014 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestanden. Die Arbeitsfähigkeit von 40 % beziehe sich auf leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten. Für die Tätigkeit als Elektromonteur bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 f.).
3.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, nannte in einer Stellungnahme vom 27. Januar 2015 (Urk. 6/84 S. 3 f.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Partialruptur des TFC- und LT-Bandes des rechten Handgelenkes und einen Status nach Débridement SL + LT, Reinsertion TFC, Verkürzungsosteotomie rechts vom 22. April 2014 bei einem Status nach Sturz auf das dorsal extendierte rechte Handgelenk vom 31. Juli 2013.
Der RAD-Arzt führte weiter aus, für die bisherige Tätigkeit als Elektromonteur sei die Belastung für das rechte Handgelenk zu stark. Als Belastungsprofil komme eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Frage (Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg), ohne Schläge und Stösse auf das rechte Handgelenk und ohne andauernde, repetitive Belastung des rechten Handgelenks (S. 3 unten). Für die bisherige Tätigkeit als Elektromonteur bestehe seit dem 31. Juli 2017 dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe vom 31. Juli 2013 bis 28. Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit dem 29. Oktober 2014 bestehe gemäss der Einschätzung durch die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei zu erwarten. In einem Jahr sollte für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % resultieren. Sollte die Arbeitsfähigkeit dann weniger als 80-100 % betragen, sei eine medizinische Überprüfung sinnvoll (S. 4 oben). Unfallunabhängige die Arbeitsfähigkeit einschränkende Faktoren lägen nicht vor (S. 4 Mitte).
3.6 Dr. A.___ führte im Bericht vom 31. Dezember 2015 (Urk. 6/56) aus, der Beschwerdeführer sei am 22. April 2014 in der Universitätsklinik Z.___ am rechten Handgelenk operiert worden. Trotz der Operation seien die Beschwerden aber nicht abgeklungen. Trotz intensiver nicht operativer therapeutischer Bemühungen sei ein Restschaden zurückgeblieben, der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich einschränke. Die Suva habe dies nur ungenügend berücksichtigt, als sie den Fall Mitte 2015 abgeschlossen habe (S. 1 Mitte).
Im distalen Radioulnargelenk bestehe eine erheblichere Arthrose als im eigentlichen rechten Handgelenk. Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder. Das weniger betroffene Handgelenk lasse sich mit einer Handgelenksschiene schonen, aber nicht das Radioulnargelenk. Dieses lasse sich nur fixieren, wenn der ganze Ellenbogen in die Schiene miteinbezogen werde. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer nicht nur als Elektriker, sondern für praktisch alle anderen handwerklichen Berufe arbeitsunfähig sei (S. 1 unten).
3.7 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im am 2. Juni 2016 (Urk. 6/77/4-6) eingegangen Verlaufsbericht als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):
Partialruptur des TFC- und LT-Bands Handgelenk rechts nach Sturz im Juli 2013
• Débridement SL und LT, Reinsertion TFC, Ulnar Verkürzungsosteotomie, April 2014
• persistierende Beschwerden mit Arbeitsplatzverlust, IV-Reintegrationsprogramm
• reaktive Depression seit dem Unfall
Dr. E.___ führte weiter aus, infolge des Scheiterns der Arbeitsintegration sei es zu einer psychischen Dekompensation mit einer schweren reaktiven Depression gekommen, die vor allem mit einer ausgeprägten Antriebslosigkeit und Schlafstörungen verbunden sei. An der rechten Hand bestünden unverändert Schmerzen, im Ruhezustand pulsierend, im Ausmass von zirka 2 von 10 auf der VAS-Schmerzskala. Bei Bewegung betrage der Schmerz bis zu 10 auf der Skala. Der Beschwerdeführer trage immer eine Schiene. Im Bereich der Basis Ulnar palmarseits bestehe eine Druckdolenz. Die Hand sei geschwollen. Im Februar sei der Eindruck eines Morbus Sudeck entstanden. Die Kollegen der Klinik F.___ hätten ebenfalls einen Morbus Sudeck als Differentialdiagnose erwogen.
Trotz intensiver Physiotherapie respektive ergotherapeutischer Behandlung sei die parallellaufende Arbeitsintegration nicht erfolgreich verlaufen. Im Rahmen der Arbeitsintegration sei bei einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % kurzfristig eine Leistungsfähigkeit von 80 % erreicht worden, welche jedoch längerfristig nicht habe gehalten werden können (S. 1 Ziff. 1.3).
Der Patient sei bis zum 31. Mai 2016 aufgrund der ausgeprägten reaktiven Depression zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Mit Hilfe von Psychotherapie und Antidepressiva sei eine baldige Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit aber durchaus realistisch. Eine vertrauensärztliche Beurteilung durch die IV sei sinnvoll (S. 2 f. Ziff. 4.2).
3.8 Dr. med. G.___, Fachärztin für Chirurgie und für Handchirurgie, Oberärztin, Klinik F.___, stellte im Bericht vom 8. Juni 2016 (Urk. 6/78) folgende handchirurgische Diagnosen (S. 1):
- persistierende ulnocarpale Handgelenksschmerzen rechts mit/bei
- Status nach Débridement SL- und LT-Band sowie Reinsertion TFCC und Ulna-Verkürzungsosteotomie, April 2014, wegen traumatischer Partialruptur des TFCC- und LT-Bandes Handgelenks rechts
- anamnestisch rezidivierende Handgelenksschwellungen rechts unter Belastung
- Status nach anamnestisch sechsmaliger Cortison-Infiltration ins Handgelenk mit kurzzeitiger Beschwerdelinderung
- intaktes SL- und LT-Band sowie intakte TFCC-Rekonstruktion mit regelrechter fovealer Insertion (Arthro-MRI, März 2015)
- anamnestisch Status nach Reizzustand Schulter rechts, April 2016 mit/bei
- Differentialdiagnose: Kettentendinose
- Status nach erfolgreicher Steroidinfiltration, April 2016 mit sehr gutem Ansprechen
Dr. G.___ führte zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe im Beisein seiner Schwester über rezidivierende Handgelenksschmerzen insbesondere bei Belastung berichtet. Unter Belastung komme es in diesem Bereich auch zu Schwellungszuständen (S. 1 unten). Die radiologische Untersuchung vom 6. Juni 2016 habe ergeben, dass die Ulna im Vergleich zur Gegenseite um zirka 2 mm kürzer sei bei persistierender leichter Ulna-Plus-Variante. Im Röntgenbild zeigten sich am Os lunatum vermutlich zystische Veränderungen im Rahmen des Ulna-Impaktationssyndroms.
Die angegebenen Schmerzen könnten am ehesten dem LT-Band zugeordnet werden, wobei das gesamte Operationsgebiet stark druckdolent sei. Konventionell radiologisch sowie klinisch zeigten sich jedoch stabile Verhältnisse ohne Hinweise auf eine Insuffizienz eines Kapselbandes. Bei positiv angesprochener Cortison-Infiltration müsse ebenfalls von einer Reizsituation unter Belastung ausgegangen werden, welche dem Patienten Schmerzen bereite. Es sei jedoch nicht möglich, dies chirurgisch anzugehen. In welchem Ausmass eine Arbeit mit weniger Belastung sinnvoll sei, sei im Rahmen eines Gutachtens zu klären (S. 2).
3.9 Der Beschwerdeführer ist seit dem 17. März 2016 in der Praxis von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in delegierter psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 6/79 S. 1 Ziff. 1.2).
Dr. H.___ nannte im am 21. Juni 2016 (Urk. 6/79) eingegangenen Bericht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (S. 1 Ziff. 1.1). Weiter gab er an, nach der durch den Unfall erfolgten Arbeitsunfähigkeit sei eine Depression resultiert. Es bestünden eine gedrückte Stimmung, ein verminderter Antrieb, Schlafstörungen und eine verminderte Konzentration etc. Die Prognose sei abhängig vom Zustand und einer allfälligen Besserung des Handgelenkes und der Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.4).
3.10 Dr. D.___ gab in einer Stellungnahme vom 14. Juli 2016 (Urk. 6/84 S. 6 f.) an, es handle sich um Folgen des Unfalles vom Juli 2013. Unfallfremde Erkrankungen lägen nicht vor. Nach den Angaben des Kreisarztes vom 21. April 2015 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Für eine angepasste Tätigkeit habe vom 31. Juli 2013 bis zum 28. Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 29. Oktober 2014 bis 21. April 2015 eine solche von 60 % bestanden. Seit dem 22. April 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Die Stellungnahme vom 27. Januar 2015 habe weiterhin Bestand.
3.11 Der Beschwerdeführer erlitt am 10. Januar 2017 einen Verkehrsunfall (Urk. 6/100/1). Die Ärzte des Stadtspitals I.___ nannten im Kurzbericht vom 11. Januar 2017 (Urk. 6/100/1-2) als Diagnosen Schulterkontusion links, HWS-Distorsion links und Thorax-Kontusion links (S. 1).
3.12 Dr. E.___ stellte im Bericht vom 23. Mai 2017 (Urk. 6/120/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- persistierende ulnocarpale Handgelenksschmerzen rechts
- wahrscheinlich chronische Irritation/Reizung des LT-Bandes
- Status nach Partialruptur des TFC- und LT-Bandes rechts nach Sturz, Juli 2013
- reaktive depressive Verstimmung/Schlafstörungen
- aktuell Tendinitis der Strecksehnen der rechten Hand, infolge Überlastung, Mai 2017
- Impingementsyndrom der rechten Schulter, April 2016, rezidivierende Beschwerden seit April 2016
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung/posttraumatische Belastungsreaktion nach Autounfall, Januar 2017
Dr. E.___ gab zur Arbeitsfähigkeit an, es bestünden Hand- und Schulterprobleme rechts. Infolge Überlastung durch repetitive Drehbewegungen oder grossen Kraftaufwand bestehe eine rezidivierende Tendinitis des rechten Bizeps und eine AC-Gelenksreizung rechts. Weiter bestehe aktuell eine Strecksehnen-Tendinitis der rechten Hand (S. 2 Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer sei bereits beim aktuellen Pensum von 60 % an drei Tagen à acht Stunden deutlich handicapiert und es bestünden anhaltende Schmerzen (S. 3 Ziff. 1.7). Es werde um eine vertrauensärztliche Abklärung durch die Invalidenversicherung ersucht (S. 3 Ziff. 1.11).
3.13 Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte im am 19. Juli 2017 (Urk. 6/123) eingegangen Bericht eine depressive Störung bei mittelgradiger Episode (ICD-10 F32.1, S. 1 Ziff. 1.1). Er gab an, es bestehe die Aussicht auf eine Besserung der Depression, wenn dem Beschwerdeführer eine an seine Behinderung angepasste Arbeit möglich sei. Er identifiziere sich stark über die Arbeit. Die psychotherapeutische Behandlung finde alle vierzehn Tage statt (S. 2 Ziff. 1.4 und 1.5).
3.14 Dr. D.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 1. November 2017 (Urk. 6/140 S. 3 f.) aus, nach dem Bericht von Dr. J.___ liege eine mittelgradige Episode einer depressiven Störung vor, als Reaktion auf die somatischen Beschwerden. Beim Verkehrsunfall vom 10. Januar 2017 sei es gemäss dem Polizeirapport zu einer leichten Hand- und Schulterprellung gekommen. Die fehlende Schwere der Unfallfolgen habe zur Entlassung aus dem Spital am Folgetag geführt (S. 3 unten).
Der Bericht von Dr. E.___ vom 23. Mai 2017 lasse vermuten, dass der Beschwerdeführer derzeit eine Tätigkeit ausübe, die nicht auf seine Behinderungen ausgerichtet sei. Das Belastungsprofil sei bereits am 27. Januar 2015 durch den RAD-Arzt formuliert worden. Änderungen des Belastungsprofils seien nicht notwendig. Gemäss dem Psychiater werde sich die reaktive Depression bei der Aufnahme einer geeigneten Tätigkeit bessern. Durch die reaktive Depression sei daher keine längerfristige Einschränkung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Die neuen Arztberichte liessen keine längerdauernde namhafte Veränderung des Gesundheitszustandes erkennen (S. 4).
3.15 Vom 11. bis 12. Dezember 2017 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Klinik K.___, Integrierte Psychiatrie L.___ (Urk. 6/137/ 1 Mitte). Die Ärzte der L.___ stellten im Kurzaustrittsbericht vom 19. Dezember 2017 (Urk. 6/137/1-2) die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2). Über die Zuweisung wurde angegeben, der Eintritt in die Klinik sei, durch das Spital M.___ notfallmässig per Fürsorgerische Unterbringung wegen akuter Selbstgefährdung erfolgt. Laut den Angaben seiner Mutter habe der Patient eine Packung Trittico in suizidaler Absicht einnehmen wollen, er sei aber von ihr und der Schwester daran gehindert worden. Der Patient leide seit Längerem an einer Depression. Beim Eintritt habe er Suizidabsichten verneint, habe aber eine schwierige Situation bestätigt, da ihm vor zirka einer Woche seine Arbeitsstelle gekündigt worden sei (S. 1 unten).
4. Die Verantwortlichen der N.___ Arbeitsintegration, berichteten am 20. April 2016 (Urk. 6/72) über den Verlauf der beruflichen Massnahmen des Beschwerdeführers, die vom 21. September 2015 bis 30. April 2016 dauerte (S. 1).
Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe seit Mitte Februar 2016 ein Arbeitstraining absolviert. Ein Pensum von 50 % habe er einige Wochen stabil halten können. Während seiner Anwesenheit habe er jeweils eine Leistungsfähigkeit von 80 % erbringen können. Danach sei es zu Arbeitsausfällen gekommen, weil die Schmerzen im rechten Handgelenk, im rechten Arm und der rechten Schulter verstärkt aufgetreten seien. Zudem sei es vermehrt zu Schwellungen und zu Arthroseschmerzen gekommen (S. 4 unten). Nach zirka zwei Monaten knapp durchschnittlicher Arbeitsleistung habe sich eine massive Verschlechterung des physischen Gesundheitszustandes bis zur Arbeitsunfähigkeit gezeigt. Eine Steigerung des Arbeitspensums im handwerklichen Bereich sei nicht möglich. Erschwerend kämen die sprachlichen Schwierigkeiten hinzu (S. 6 Ziff. 6).
5.
5.1 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer war zuletzt bis zum Unfall vom 31. Juli 2013 als angelernter Elektriker tätigt. In dem von ihm gegründeten Reinigungsunternehmen hat er aus gesundheitlichen Gründen schon vor dem Unfall nicht mehr gearbeitet (Urk. 6/82 S. 3 oben).
Die Hausärztin Dr. E.___ nannte im Bericht vom 23. Mai 2017 als Diagnosen persistierende ulnocarpale Handgelenksschmerzen rechts, eine Tendinitis der Strecksehnen der rechten Hand, infolge Überlastung, ein Impingementsyndrom der rechten Schulter und einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung beziehungsweise eine posttraumatische Belastungsreaktion nach dem Unfall vom Januar 2017 (vorstehend E. 3.12). Dr. H.___ und Dr. J.___ nannten in den Berichten vom 21. Juni 2016 und vom 19. Juli 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (E. 3. 9 und 3.13).
Gemäss der Einschätzung durch RAD-Arzt Dr. D.___ liegen einzig Unfallfolgen vor. In der angestammten Tätigkeit als angelernter Elektriker besteht seit dem Unfall vom 31. Juli 2013 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dr. D.___ attestierte für eine behinderungsangepasste Tätigkeit vom 31. Juli 2013 bis 28. Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 29. Oktober 2014 bis 21. April 2015 eine solche von 60 %. Ab dem 22. April 2015 attestierte er für eine solche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 3.10). Die Zusprache einer abgestuften und befristeten Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung beruht auf der Einschätzung durch Dr. D.___.
Der zweite Unfall vom 10. Januar 2017 wirkte sich mutmasslich nicht massgeblich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus.
6.2 Nach dem Scheitern einer beruflichen Wiedereingliederung sind beim Beschwerdeführer neben den körperlichen Beschwerden am rechten Handgelenk und an der rechten Schulter psychische Beschwerden hinzugekommen. Bei diesen handelt es sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 4 Mitte) nicht um Folgen des Unfalles vom Juli 2013. Dr. D.___ bewertete die diagnostizierte depressive Episode als vorübergehender Natur, welche keine Invalidität begründe (vorstehend E. 3.14). Mit Verweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts bei depressiven Störungen (E. 5.1 hiervor) vermag die Einschätzung des RAD-Arztes jedoch nicht zu überzeugen. Während Dr. H.___ (E. 3.9) noch von einer mittelgradigen depressiven Episode ausging, stellten Dr. J.___ (E. 3.13) sowie die Ärzte der L.___ (E. 3.15) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode. Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, weiter abzuklären, ob und inwiefern der Beschwerdeführer durch die psychischen Beschwerden in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der vom Beschwerdeführer durchlaufenen Arbeitsintegrationsmassnahmen nach knapp zwei Monaten eine massive Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands bis hin zur Arbeitsunfähigkeit beobachtet wurde, dies bei intakter allgemeiner Motivationslage (E. 4). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass bislang keine Begutachtung erfolgt ist (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben).
Mit den eher knappen Berichten von Dr. H.___ und Dr. J.___ vom 21. Juni 2016 und vom 19. Juli 2017 ist auch die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens, wie von der Rechtsprechung gefordert, nicht möglich. Auch aus diesem Grund erweist sich eine psychiatrische Begutachtung als erforderlich. Auch die Hausärztin des Beschwerdeführers sowie Dr. G.___ haben sich für eine Begutachtung des Beschwerdeführers ausgesprochen (E. 3.8 und 3.10). Um die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht abschliessend beurteilen zu können, hat die Beschwerdegegnerin daher ein bidisziplinäres (orthopädisches und psychiatrisches) Gutachten einzuholen.
Da der Beschwerdeführer im Eventualantrag eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beantragt hat (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben), muss ihm nicht vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden.
Nach den erfolgten Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist vorliegend mit Fr. 2'050.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’050.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger