Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00431


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Meier

Urteil vom 15. Juli 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___

Swiss Claims Network

Rte de la Fonderie 2, 1700 Fribourg


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die 1968 geborene X.___ reiste 1998 in die Schweiz ein und war hier zuletzt bis 2015 als Reinigungsfachfrau tätig. Am 26. November 2015 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf ein Mammakarzinom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17). Diese tätigte in der Folge medizinische (Urk. 7/25, 7/28, 7/30, 7/32) und erwerbliche (Urk. 7/16, 7/27) Abklärungen sowie eine solche im Haushaltsbereich (Urk. 7/34). Gestützt darauf beschied sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Januar 2017 die voraussichtliche Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 7/37). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben (Urk. 7/38 sowie Einwandergänzung, Urk. 7/46) und auf die Einschränkung infolge des Lymphödems an der linken Hand hingewiesen hatte, nahm die
IV-Stelle erneut Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 7/40, 7/50) und im Haushalt (Urk. 7/52) vor. Mit Verfügung vom 4. April 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten schliesslich ab (Urk. 2 [=Urk. 7/62]).


2.    Hiergegen liess die Versicherte Beschwerde (Urk. 1), eingegangen am 8. Mai 2018, erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter seien weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Einschränkung im Haushalt durchzuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2018 (Urk. 8) mitgeteilt wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, aus medizinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 17. August 2015 eingeschränkt; die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfachkraft könne seither nicht mehr ausgeübt werden. Angepasste leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung und ohne Überkopfarbeiten seien der Beschwerdeführerin hingegen seit August 2016 mit einer Einschränkung von höchstens 20 % (ab Januar 2017) zumutbar. Im Haushaltsbereich bestehe, gestützt auf die getätigte Abklärung, eine Einschränkung von 11 %. Unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2018 geltenden gesetzlichen Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Teilerwerbstätigkeit ergebe sich gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 31 %. Ein Rentenanspruch sei daher nicht ausgewiesen.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Urk. 1), sie sei aus gesundheitlichen Gründen sehr eingeschränkt und könne ihre Tätigkeit als Reinigungsfachfrau nicht mehr verrichten. Die Beschwerdegegnerin sei der Ansicht, sie könne eine angepasste Tätigkeit ausüben, was aber im Widerspruch zur medizinischen Feststellung stehe, dass sie keine Arbeiten mit Bücken, Überkopfarbeiten, Kauern, Knien, Heben, Tragen und auf Leitern steigen verrichten könne. Ihr linker Arm sei kaum einsetzbar. Die von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellten Erwerbsmöglichkeiten seien utopischer Natur, sie könne ihre Arbeitsfähigkeit nicht verwerten. Sie verfüge über keine Ausbildung und spreche keine Landessprache. Hilfsarbeiten mit geringer körperlicher Belastung gebe es kaum. Sie sei daher nicht erwerbsfähig, was bereits einem Invaliditätsgrad von 32.5 % entspreche. Auch ihre Tätigkeit im Haushalt könne sie nicht uneingeschränkt ausüben. Es wohne nur noch ihre jüngste Tochter zu Hause. Ihr Ehemann sei tagsüber arbeitsbedingt ausser Haus. Die Einschränkungen seien beträchtlich grösser als im Abklärungsbericht festgehalten. Diese könnten auch nicht durch Mithilfe der übrigen Familienmitglieder – welche tagsüber ausser Haus seien – kompensiert werden. Der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich betrage daher 56.5 %. Der Gesamtinvaliditätsgrad betrage somit 61.5 %, weshalb sie Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe.


3.    Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:

3.1    In ihrem Bericht vom 22. Dezember 2015 (Urk. 7/25) führte Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, aus, im Jahr 2015 sei bei der Beschwerdeführerin ein Tumorrezidiv eines Mammakarzinoms entdeckt worden. Seit dem 17. August 2015 und bis auf weiteres bestehe daher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

3.2    Dr. med. A.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, B.___, führte in ihrem undatierten Bericht (eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 6. Juli 2016, Urk. 7/28) aus, die Beschwerdeführerin sei ab dem 17. August bis Ende September 2015 aufgrund der Operation des Mammakarzinoms arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend habe bis zum 17. März 2016 und aufgrund der Radiotherapie bis zum 24. Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1. Juli 2016 bis zum 5. August 2016 bestehe wegen eines Lymphödems am linken Arm erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Einschränkung bestehe in Form von Müdigkeit und einer eingeschränkten Funktion des linken Armes.

3.3    Am 14. Juni 2016 notierte Dr. A.___ (Urk. 7/30/1-2), die Beschwerdeführerin berichte anlässlich der ersten Tumornachsorgeuntersuchung nach Abschluss der Chemotherapie über Müdigkeit und leichte Schmerzen im Axillabereich. Wegen des Lymphödems links bestehe vom 1. Juli 2016 bis 5. August 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

3.4    Dr. Z.___ hielt am 8. August 2016 (Urk. 7/32) fest, eine körperlich belastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin derzeit nicht möglich. Auf die Frage, ob eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung bestünde, führte sie aus, diese sei gegeben, falls keine körperliche Anstrengung erforderlich sei.

3.5    Dipl. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, Fachärztin für Prävention und Gesundheitswesen, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2016 (Urk. 7/36/3-4) fest, bei der Beschwerdeführerin liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig und vermutlich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auswirke. In einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Überkopfarbeiten) bestünden keine wesentlichen Einschränkungen und die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich seit dem 8. August 2016 (Bericht von Dr. Z.___) wieder arbeitsfähig.

3.6    In ihrem Bericht vom 7. Februar 2017 (Urk. 7/40) führte Dr. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin, Fachärztin für Onkologie, Leitende Ärztin B.___, aus, es bestehe kein Hinweis für ein Rezidiv des Mammakarzinoms aber ein deutlich ausgeprägtes Lymphödem am linken Arm. In den letzten Wochen sei eine Verschlechterung eingetreten. Daher sei die Beschwerdeführerin in der Benützung des linken Armes deutlich limitiert. Es bestünden Bewegungseinschränkungen und Schmerzen. Auch eine angepasste Tätigkeit sei nicht möglich, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit mindestens dem 30. Januar 2017 bestehe. Die Prognose für das Lymphödem sei schlecht.

3.7    Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2017 (Urk. 7/61/3) führte dipl. med. C.___ aus, unter Berücksichtigung dessen, dass das Lymphödem gegebenenfalls zugenommen habe, sei ab dem 30. Januar 2017 eine Verschlechterung eingetreten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit müsse daher auch in einer angepassten Tätigkeit angenommen werden. Die Einschränkung erreiche aber keinesfalls einen Grad von 100 %. Unter konsequentem Tragen des Entlastungsstrumpfes am linken Arm sowie Physiotherapie sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit um 20 % eingeschränkt sei.

3.8    Am 20. Juli 2017 führte Dr. med. E.___, B.___, aus (Urk. 7/50), die Beschwerdeführerin habe auf eine weitere Abklärung ihrer persistierenden Abdominalbeschwerden gedrängt. Da sich bislang endoskopisch und bildgebend sowie bei ansonsten unauffälligem gynäkologischen Konsil kein abdominelles Beschwerdekorrelat finde, gehe er am ehesten vom Vorliegen (erneuter) verwachsungsbedingter Beschwerden aus.

3.9    Dipl. med. C.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2018 (Urk. 7/61/6) fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachkraft seit dem 17. August 2015 nicht mehr arbeitsfähig. Nachdem zunächst davon auszugehen gewesen sei, dass eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt möglich sei, habe die behandelnde Ärztin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorgetragen (Lymphödem am linken Arm). Dies führe zu einer Einschränkung von 20 % in einer angepassten Tätigkeit. Dem Bericht über die Abdominalschmerzen sei zu entnehmen, dass es diesen an einem organischen Korrelat fehle. Weitere Berichte diesbezüglich bestünden nicht. Auch mit Blick auf die Feststellungen im Bericht zur Haushaltsabklärung sei aus versicherungsmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit um maximal 20 % eingeschränkt sei.


4.    

4.1    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

4.2    Den aufliegenden ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 ein Rezidiv eines Mammakarzinoms erlitt. Im August 2015 erfolgte daher eine Operation mit anschliessender Tumortherapie. Dr. A.___ hielt die Beschwerdeführerin aufgrund der Operation bis Ende September 2015 und infolge der Therapie bis Ende Mai 2016 für arbeitsunfähig (vgl. E. 3.2).

    Das Lymphödem und die damit verbundene Einschränkung am linken Arm werden erstmals im Juli 2016 von Dr. A.___ erwähnt. Sie erachtete daher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juli 2016 für gegeben (E. 3.2), bejahte aber gleichzeitig die Zumutbarkeit für wechselbelastende Tätigkeiten (Urk. 7/28/5). Dr. Z.___ war im August 2016 sodann der Ansicht, eine körperlich belastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, eine Wiedereingliederung unter Ausklammerung körperlicher Anstrengung hielt sie hingegen für möglich (E. 3.4). Dass dipl. med. C.___ vom RAD gestützt auf diese Datenlage die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfachkraft als nicht mehr zumutbar erachtete, eine wesentliche Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Überkopfarbeiten) demgegenüber verneinte (E. 3.5), ist daher nicht zu beanstanden. Insbesondere ist mit Blick auf die Einschränkung am linken Arm (leichte Schmerzen, minimes Lymphödem; vgl. Urk. 7/30) nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin dadurch nicht in der Lage sein sollte wie es Dr. A.___ proklamierte (vgl. Urk. 7/28/5) bückende, kauernde oder kniende Arbeiten zu verrichten. Gemäss der Meldung von Dr. D.___ verschlechterte sich das Lymphödem anfangs 2017. Aufgrund der Bewegungseinschränkungen und der Schmerzen schloss Dr. D.___ auch in einer angepassten Tätigkeit auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.6). Dipl. med. C.___ vertrat jedoch die Ansicht, dass zwar auch in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung angenommen werden könne, diese aber sicherlich nicht zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe, was plausibel und nachvollziehbar erscheint. Die Beschwerdeführerin ist nachweislich in der Lage, leichte Tätigkeiten mit der linken – nicht dominanten – Hand auszuführen (vgl. E. 5.2). Schliesslich beschränkt sich das formulierte Belastungsprofil ausdrücklich auf leichte Tätigkeiten und schliesst Überkopfarbeiten aus (E. 3.5), womit entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 Ziff. 11) kein Widerspruch zu erkennen ist.

    Was die von der Beschwerdeführerin geklagten Abdominalbeschwerden betrifft, so wurden solche einzig von Dr. E.___ erwähnt, obschon die Beschwerdeführerin angibt, diese hätten schon immer (seit der Operation) bestanden. Dr. E.___ konnte dafür jedoch kein organisches Korrelat erheben (E. 3.8). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin diese Beschwerden bei der ersten Abklärung im Haushalt (vgl. E. 5.1) noch nicht einmal erwähnt hatte und auch in der zweiten Abklärung (vgl. E. 5.2) keine diesbezüglichen Einschränkungen erwähnte, ist es nicht zu beanstanden, dass dipl. med. C.___ denselben keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass.

    Zusammenfassend erweist sich daher die Beschwerdeführerin seit dem 17. August 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Überkopfarbeiten) ist sie jedoch seit August 2016 zu mindestens 80 % arbeitsfähig.


5.    Die Abklärungen im Haushalt ergeben folgenden Sachverhalt:

5.1    Anlässlich der Abklärung im Haushalt der Versicherten vom 4. Oktober 2016 (Urk. 7/34) gab diese an, sie leide unter Schmerzen im ganzen Körper. Es sei ihr kaum mehr möglich, den [linken] Arm über Kopfhöhe oder nach hinten zu bewegen. Da ihr linker Arm rasch anschwelle, trage sie einen Handschuh bis zur Achsel (Urk. 7/34/1). Seit der Operation am 17. August 2015 sei sie keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 7/34/2). Bei guter Gesundheit würde sie im gleichen Umfang wie zuvor (32.5 %) einer Arbeitstätigkeit nachgehen (Urk. 7/34/3).

    Die invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushalt wurden von der Abklärungsperson wie folgt eingeschätzt.

    

Aufgabe

Gewichtung

Einschränkung

Behinderung

Haushaltsführung1

5 %

0 %

0 %

Ernährung2

33 %

30 %

9.9 %

Wohnungspflege3

20 %

5 %

1 %

Einkauf4

10 %

0 %

0 %

Wäsche/Kleider5

20 %

0 %

0 %

Kinderbetreuung6

10 %

0 %

0 %

Verschiedenes7

2 %

0 %

0 %

Total

100 %

10.9 %


    1Die Beschwerdeführerin wisse, welche Aufgaben im Haushalt anfallen würden und könne diese entsprechend erledigen oder delegieren (Urk. 7/34/4).

    2Jedes Familienmitglied frühstücke selbst. Mittags koche sich die Beschwerdeführerin etwas Leichtes. Sie sei zwar langsamer als vor ihrer Erkrankung, könne aber schneiden, schälen und rüsten. Abends koche die Kundin und die Rüstarbeiten würden von ihrem Ehemann übernommen. Die Tochter decke den Tisch und räume den Geschirrspüler ein und aus. Die oberflächliche Reinigung mache die Beschwerdeführerin, die gründliche Reinigung werde von der [bereits ausgezogenen] Tochter erledigt, wenn sie zu Besuch sei. Den Kühlschrank reinige die Beschwerdeführerin selber, der Küchenboden werde von der jüngsten Tochter gereinigt; die Küchenkästchen habe niemand mehr gereinigt. Den Abfall entsorge der Ehemann. Die Beschwerdegegnerin erwog, es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, die anfallenden Arbeiten in Etappen zu erledigen. Die Mithilfe der jüngsten Tochter und des Ehemannes im Rahmen der Mitwirkung im Haushalt sei zumutbar. Die Hilfe der älteren Tochter bei der gründlichen Reinigung, dem Bodenwischen und der Reinigung der Küchenkästchen würden als Einschränkung anerkannt (Urk. 7/34/5).

    3Die Beschwerdeführerin staube selber ab. Die Tochter kümmere sich um ihr Zimmer und erledige das Staubsaugen; die Beschwerdeführerin könne jedoch in Etappen auch selber staubsaugen. Die Böden nehme die Tochter feucht auf, da die Beschwerdeführerin den Mopp nicht auswringen könne. Die Badezimmer würden von der jüngsten Tochter gründlich gereinigt; die Beschwerdeführerin könne jedoch das Waschbecken und das WC selber reinigen. Die Fenster putze die älteste Tochter, die Vorhänge würden nicht mehr gewaschen. Das Ehebett und das Bett der Tochter beziehe die Tochter. Die Beschwerdegegnerin erwog, es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, die anfallenden Arbeiten in Etappen zu erledigen. Zum Auswringen des Wischmopps gebe es zudem spezielle Vorrichtungen. Die Mithilfe der jüngsten Tochter im Rahmen der Mitwirkung im Haushalt sei zumutbar und dem Ehemann sei es zumutbar, das Ehebett selber zu beziehen und die Fenster zu reinigen. Die Reinigung der Vorhänge werde als Einschränkung anerkannt (Urk. 7/34/5-6).

    4Die Einkäufe erledigten das Ehepaar, wie früher, gemeinsam. Kleine Einkäufe sei die Beschwerdeführerin in der Lage selber zu verrichten. Zahlungen erledige das Ehepaar zusammen und die Steuererklärung werde, wie früher, extern in Bearbeitung gegeben. Deswegen bestünden in diesem Bereich keine Einschränkungen (Urk. 7/34/6).

    5Wöchentlich würden 3-5 Waschgänge erledigt. Die Beschwerdeführerin sortiere die Wäsche, hänge sie auf und lege sie zusammen, manchmal bügle sie in Etappen. Den Rest würden der Ehemann (Wäsche tragen) und die Tochter (Waschmaschine bedienen) erledigen. Die Beschwerdegegnerin erwog, es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, die anfallenden Arbeiten in Etappen zu erledigen. Die Mithilfe der jüngsten Tochter und des Ehemannes im Rahmen der Mitwirkung im Haushalt sei zumutbar. Es bestehe daher keine Einschränkung in diesem Bereich (Urk. 7/34/6).

    6Die jüngste Tochter werde beim Lernen unterstützt, da die Eltern ihr aus sprachlichen Gründen nicht helfen könnten. Zu den Elternabenden gehe deswegen auch die älteste Tochter. Einschränkungen in der Kinderbetreuung bestünden daher nicht (Urk. 7/34/6-7).

    7Die Beschwerdeführerin habe keine Haustiere. Ihre Zimmerpflanze pflege sie selber. Einschränkungen bestünden daher nicht (Urk. 7/34/7).

5.2    Bei der erneuten Abklärung im Haushalt am 25. Juli 2017 (Urk. 7/52) klagte die Beschwerdeführerin über Schmerzen im linken Arm. Sie trage nach wie vor einen Handschuh, welcher bis zur Achsel reiche und ein Anschwellen verhindere. Ausserdem habe sie seit der Operation im August 2015 Schmerzen im Bauchbereich. Sie sei nach wie vor nicht in der Lage, ihren linken Arm über Schulterhöhe oder gegen den Rücken zu bewegen. Aufgrund der Mehrbelastung habe sie auch Schmerzen im rechten Arm, weshalb sie Arbeiten im Haushalt zu vermeiden versuche (Urk. 7/52/1-2).

    Die invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushalt wurden von der Abklärungsperson neu wie folgt eingeschätzt.

    

Aufgabe

Gewichtung

Einschränkung

Behinderung

Haushaltsführung1

5 %

0 %

0 %

Ernährung2

35 %

30 %

10.5 %

Wohnungspflege3

20 %

15 %

3 %

Einkauf4

10 %

0 %

0 %

Wäsche/Kleider5

20 %

0 %

0 %

Kinderbetreuung6

10 %

0 %

0 %

Verschiedenes7

0 %

0 %

0 %

Total

100 %

13.5 %


    1Keine Änderungen zur Vorabklärung (Urk. 7/52/5).

    2Der Ehemann bereite das Frühstück vor, wenn er zu Hause sei. Die Beschwerdeführerin könne sich auch einen Kaffee rauslassen. Brot schneiden könne sie jedoch nicht. Da die Tochter mittags in der Schule sei, esse die Beschwerdeführerin nur etwas Kaltes oder Reste vom Vorabend. Wegen den Schmerzen in den Händen könne sie nicht mehr rüsten, schälen oder schneiden. Der Ehemann und die Tochter müssten dies und das Kochen übernehmen. Die Tochter decke auch den Tisch und erledige den Abwasch; sie reinige auch die Küchenablage, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei den Wischlappen auszuwringen. Sie könne den Geschirrspüler zwar selber ausräumen, benötige dafür aber viel Zeit. Ausserdem strenge es ihre rechte Hand unnötig an. Die gründliche Reinigung der Küche werde von der ältesten Tochter erledigt, wenn diese zu Besuch komme. Den Abfall würden die Töchter entsorgen. Die Beschwerdegegnerin erwog, es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, die anfallenden Arbeiten in Etappen zu erledigen. Das Brot könne auch geschnitten gekauft werden oder es könne eine Schneidmaschine verwendet werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr rüsten, schälen und schneiden könne, zumal sie als Rechtshänderin die linke Hand nur zur Unterstützung brauche. Die Mithilfe der Tochter und des Ehemannes im Rahmen der Mitwirkung im Haushalt sei zumutbar. Die Hilfe der älteren Tochter bei der gründlichen Reinigung werde als Einschränkung anerkannt (Urk. 7/52/5-6).

    3Die Beschwerdeführerin staube selber ab. Aufräumen könne sie nur kleine Sachen mit wenig Gewicht. Die Tochter kümmere sich um ihr Zimmer und erledige das Staubsaugen. Die älteste Tochter übernehme das gründliche Staubsaugen, wenn sie zu Besuch komme. Die Beschwerdeführerin könne weder staubsaugen noch den Boden aufnehmen, da ihre Arme zu sehr schmerzten. Das Badezimmer werde von der Tochter und dem Ehemann gereinigt. Sie weise die Tochter dabei an und sprühe ihr Putzmittel auf einen Lappen. Die Fenster putze die älteste Tochter, die Vorhänge würden nicht mehr gewaschen. Das Ehebett beziehe der Ehemann, die Tochter beziehe ihr Bett selbst. Die Beschwerdegegnerin erwog, es sei der Beschwerdeführerin (nach wie vor) zumutbar, die anfallenden Arbeiten in Etappen und gegebenenfalls mit Hilfsmitteln zu erledigen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin zwar in der Lage sei Putzmittel aufzusprühen aber nicht den Lappen auszuwringen, da beide Bewegungen einen gewissen Druck erfordern würden. Die Badezimmerreinigung sei der Beschwerdeführerin daher zumutbar. Die Mithilfe der Tochter und des Ehemannes im Rahmen der Mitwirkung im Haushalt sei zumutbar. Die Reinigung der Fenster und der Vorhänge werde als Einschränkung anerkannt (Urk. 7/52/6).

    4Keine Änderungen zur Vorabklärung (Urk. 7/52/6-7).

    5Wöchentlich würden 2 Waschgänge erledigt. Die Beschwerdeführerin wasche nur noch in der Küche. Sie sortiere die Wäsche. Die Tochter lege die Wäsche in die Maschine und bediene diese. Die Tochter hänge die Wäsche auf. Kleine Kleidungsstücke könne die Beschwerdeführerin selber zusammenlegen, bei grösseren benötige sie Hilfe. Einzelne Kleidungsstücke bügle die älteste Tochter, wenn sie zu Besuch komme. Die Beschwerdegegnerin erwog, es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, die anfallenden Arbeiten in Etappen zu erledigen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie mit der rechten Hand nicht auch weiterhin bügeln könne. Die Mithilfe der jüngsten Tochter und des Ehemannes im Rahmen der Mitwirkung im Haushalt sei zumutbar (Urk. 7/52/7).

    6Keine Änderungen zur Vorabklärung (Urk. 7/52/7).

    7Die Beschwerdeführerin habe keine Haustiere; die Zimmerpflanze habe wegen einer Allergie des Ehemannes entsorgt werden müssen. Einschränkungen bestünden daher nicht (Urk. 7/52/8).

6.    

6.1    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).

6.2    Bei der Abklärung im Haushalt berücksichtigte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von insgesamt 13.5 % (vgl. E. 5.2).

    Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vortragen, die Einschränkung im Bereich Ernährung betrage 60 % statt 30 %. Sie sei nicht mehr in der Lage, selber zu schneiden, rüsten oder schälen. Auch koche sie nichts am Mittag. Wenn der Ehemann arbeite und die Tochter in der Schule sei, könne ihr niemand helfen (Urk. 1 S. 6, Ziff. 27a). Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, Arbeiten in Etappen zu erledigen oder sich auch mit Hilfsmitteln (z.B. Brotschneidemaschine) die Arbeit zu erleichtern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin aufgrund der Einschränkung am linken Arm gänzlich unmöglich sein sollte zu schneiden, rüsten oder schälen. An ihrer rechten dominanten Hand erfährt die Beschwerdeführerin keine Einschränkung und mit Unterstützung der linken Hand erscheinen solche Tätigkeiten in einem beschränkten Masse weiterhin zumutbar. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht hat die Beschwerdeführerin entsprechende Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren (vgl. E. 6.1). Infolge der Unzumutbarkeit schwerer Arbeiten und der Erschwernis in Bezug auf beidhändige Tätigkeiten ist die Beschwerdeführerin eingeschränkt. Eine höhere Einschränkung als die durch die Beschwerdegegnerin bereits gewährten 30 % ist jedoch nicht ausgewiesen.

    Im Rahmen der «Wohnungspflege» erkannte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 15 % an. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, sie könne nicht mehr staubsaugen, dies würden ihre Töchter machen. Ebenso könne sie viele schwere Putztätigkeiten nicht mehr verrichten. Die Einschränkung betrage daher mindestens 75 % (Urk. 1 S. 7, Ziff. 27b). Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass ihr schwere Putztätigkeiten nicht mehr zuzumuten sind. Entsprechend dem ärztlichen Belastungsprofil sind jedoch leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung und ohne Überkopfarbeiten weiterhin zumutbar (vgl. E. 4.2). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdegegnerin nicht möglich sein sollte, die leichten Putztätigkeiten im Haushalt selber zu erledigen, zumal es ihr dafür auch zumutbar ist, diese Arbeiten in Etappen zu erledigen und sich entsprechender Hilfsmittel (z.B. leichter, einhändig bedienbarer Staubsauger oder Staubsaugroboter, Auswringstation für Wischmopp und Wischlappen etc.) zu bedienen. Die schweren Putztätigkeiten sind im Rahmen der Mitwirkungspflicht von den übrigen Familienmitgliedern, insbesondere dem Ehemann, zu übernehmen (vgl. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Einschränkung im Umfang von 15 % angemessen.

    Die Einkaufsfähigkeit erachtete die Beschwerdegegnerin als nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, sie könne nicht Einkaufen und sei keine Hilfe dabei, die Einschränkung betrage mindestens 75 % (Urk. 1 S. 7, Ziff. 27c). Auch hier ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin mit ihrem gesunden rechten Arm nicht dazu in der Lage sein sollte, leichte Einkäufe selber zu erledigen und bei den gemeinsamen Einkäufen mit ihrem Mann mitzuhelfen. Der Einkauf wurde bereits früher durch beide Ehegatten gemeinsam erledigt und dazu gehören auch noch andere Aspekte als das Tragen der (schweren) Einkaufstüten (z.B. Planung, Budgetierung, leichte Produkte in den Einkaufswagen legen etc.), für welche es bei der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung gibt. Die schweren Aspekte dieser Tätigkeit sind im Rahmen der Mitwirkungspflicht vom Ehemann zu übernehmen. Dass die Beschwerdegegnerin in diesem Bereich keine Einschränkung anerkannte, ist damit nicht zu beanstanden.     

    Für den Bereich «Wäsche/Kleider» anerkannte die Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Einschränkung. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Waschküche befinde sich im Untergeschoss (Anm.: im Haushaltsabklärungsbericht wurde hingegen angegeben, es befinde sich auch in der Küche eine Waschmaschine, vgl. Urk. 7/52/4). Die schwere Arbeit müsse vom Ehemann verrichtet werden und sie falte die Kleider lediglich zusammen; es bestehe daher eine Einschränkung von mindestens 75 % (Urk. 1 S. 7, Ziff. 27d). Dieser Einschätzung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die schweren Arbeiten, wie etwa das Bügelbrett aufstellen oder den Wäschekorb tragen oder auch das Zusammenlegen grösserer Wäschestücke, sind im Rahmen der Mitwirkungspflicht durch den Ehemann und die Tochter zu erledigen. Für die restlichen, leichten Arbeiten (Wäsche sortieren und in die Waschmaschine räumen, aufhängen und Zusammenlegen leichter Kleidungsstücke, Bügeln) ist es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht zuzumuten diese etappenweise zu erledigen. Eine Einschränkung in diesem Bereich ist nicht ersichtlich.

    Die übrigen Einschätzungen im Abklärungsbericht (Haushaltführung, Kinderbetreuung, Verschiedenes) geben ebenfalls keinen Anlass zur Beanstandung. Zusammenfassend erweist sich damit die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich zu 13.5 % eingeschränkt ist, als korrekt.


7.    

7.1    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 146; vgl. Art. 27 und 27bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 32.5 % erwerbstätig und entsprechend zu 67.5 % im Haushalt tätig (vgl. Urk. 7/52/2). Die Beschwerdeführerin beanstandete diese Qualifikation nicht. Mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/27) und die aufgelegten Arbeitsverträge (Urk. 7/16), dem durchschnittlich erzielten Jahreseinkommen (ca. 21'000.) und dem – soweit ersichtlich durchschnittlich erzielten Stundenlohn (ca. Fr. 30.) ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden.

7.2    Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist am 4. April 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat (das Wartejahr gemäss Art. 28 IVG war im August 2016 erfüllt). Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

7.3    Für den Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Als Valideneinkommen ist dem Einkommensvergleich das zuletzt erzielte Ein-kommen der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen, da davon auszugehen ist, dass sie diese Tätigkeit im Gesundheitsfalle weiterhin ausüben würde. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/27) ist zu entnehmen, dass sie im Jahr 2012 Fr. 19'958., im Jahr 2013 Fr. 21'510. und im Jahr 2014 Fr. 20'702. erzielte. Durchschnittlich erzielte die Beschwerdeführerin damit vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ein Einkommen von jährlich Fr. 20'723. (bei einem Pensum von 32.5 %). Dem Einkommensvergleich nach alter Berechnungsmethode (bis 31.12.2017) ist dieses Einkommen zugrunde zu legen. Angepasst an die Teuerung im Jahr 2016 beträgt das Valideneinkommen Fr. 21'002.-- (Fr. 20'723.-- / 2673 x 2709). In Anwendung der neuen Berechnungsmethode ab 1. Januar 2018 ist das Valideneinkommen auf ein 100 %-Pensum hochzurechnen und an die Teuerung im Jahr 2017 anzupassen. Daraus resultiert für die neue Berechnungsmethode ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 63'998. (Fr. 20‘723. / 2709 x 2719 / 32.5 x 100).

7.4    Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit (80 % in angepasster Tätigkeit, vgl. E. 4.2) auf dem Arbeitsmarkt nicht verwerten. Der Arbeitsmarkt biete keine Stellen, welche ihr Anforderungsprofil (gesundheitliche Einschränkungen, keine Ausbildung, keine Sprachkenntnisse, Teilzeitarbeit von weniger als 40 %) erfüllen würde. Sie erleide daher im erwerblichen Teil eine vollständige Erwerbseinbusse (Urk. 1 S. 5).

    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

    Die ausgewiesenen, gesundheitlichen Einschränkungen (angepasste Tätigkeit, körperlich leicht mit Wechselbelastung und ohne Überkopfarbeiten zu 80 %) führen nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten könnte, hält der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch genügend solche Tätigkeiten bereit. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand stellen praxisgemäss Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit dar. Doch hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (Urteil des Bundesgericht 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.4 und 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Im Falle der Beschwerdeführerin ist nicht der (rechte) dominante Arm, sondern bloss der linke (Hilfs-)Arm betroffen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt hält für die Beschwerdeführerin demnach trotz ihrer Einschränkungen genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bereit. Die von der Beschwerdeführerin weiter angeführten Gründe sind entweder invaliditätsfremd (Ausbildung, Sprachkenntnisse) und damit unbeachtlich oder führen ebenfalls nicht zur Annahme einer Unverwertbarkeit (Teilzeittätigkeit unter 40 %), bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch genügend Teilzeitstellen für leichte Tätigkeiten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten in der Lage ist. Ein erheblich erschwerter Zugang zum Arbeitsmarkt ist zu verneinen.

7.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Rückgriff auf die Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Vorliegend geht die Beschwerdeführerin seit August 2015 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb zur Ermittlung des Invalideneinkommens ein Tabellenlohn heranzuziehen ist. Vor dem Hintergrund, dass Arbeitsplätze, an denen Tätigkeiten zu verrichten sind, die dem erstellten Belastungsprofil entsprechen, in allen Branchen bestehen, ist auf den branchenunabhängigen Lohn für Hilfstätigkeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4’363.-- auszugehen (LSE  2016, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Frauen). Dieses ist auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) aufzurechnen und der massgeblichen Nominallohnentwicklung anzupassen. Auf dieser Grundlage ergibt sich für das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Berechnungsmodell ein Invalideneinkommen Beschäftigungsgrad von 32.5 % von Fr. 17‘739. (Fr. 4‘363.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.325). Für das neue Berechnungsmodell ab 1. Januar 2018 ist – bei einem der Beschwerdeführerin zumutbaren Beschäftigungsgrad von 80 % von einem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 43826. (Fr. 4‘363.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2709 x 2719 x 0.8) auszugehen.

7.6    Wird für die alte Berechnungsmethode bis 31. Dezember 2017 das Valideneinkommen von Fr. 21’002. dem Invalideneinkommen von Fr. 17‘739. gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 3‘263., was im Erwerbsbereich einem IV-Grad von 15.53 % entspricht.

    Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 63'998. und des Invalideneinkommens von Fr. 43‘826. nach neuer Berechnungsmethode resultiert ab dem 1. Januar 2018 eine Erwerbseinbuss von Fr. 20‘173., was im Erwerbsbereich einem IV-Grad von 31.51 % entspricht.

    In Anwendung der gemischten Methode beläuft sich der Gesamtinvaliditätsgrad nach altem Recht (bis 31. Dezember 2017) auf 14.15 % ([15.53 x 0.325] + [13.5 x 0.675]).

    Nach neuem Recht (ab 1. Januar 2018) beläuft sich der Gesamtinvaliditätsgrad auf 19.35 % ([31.51 x 0.325] + [13.5 x 0.675]).


8.    Nach dem Gesagten besteht und bestand seit Eintritt der Gesundheitsschädigung respektive seit dem Ablauf der Wartefrist im August 2016 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die Beschwerdegegnerin hat damit einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


9.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMeier