Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00433
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 5. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Babak Fargahi
Zweierstrasse 129, Postfach 8464, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, meldete sich am 16. Februar 2011 unter Hinweis auf eine Depression und einem damit einhergehenden Alkoholismus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3; vgl. Urk. 10/6-7). Mit Verfügung vom 23. März 2012 (Urk. 10/34) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der Versicherten.
1.2 Die Versicherte meldete sich am 14. März 2016 unter Hinweis auf eine Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/36). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 15. September 2016 mit, aufgrund ihres Gesundheitszustandes seien derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/60). Zudem holte sie bei Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 12. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 10/79/1-14 = Urk. 10/96 = Urk. 3/3). Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2017 (Urk. 10/82 = Urk. 10/95) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Gleichentags auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt sie an, die integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung unter Alkoholabstinenz weiterzuführen (Urk. 10/81).
Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich erhoben am 14. September 2017 im Namen der Versicherten Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 10/89). Am 17. Oktober 2017 teilten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich der IV-Stelle mit, dass ihr Mandat für die Versicherte beendet sei (Urk. 10/91). Am 29. November 2017 reichte die Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Babak Fargahi, die Begründung ihres Einwandes ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 10/99/1-7). Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (Urk. 10/104 = Urk. 10/109/11-13) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mangels Notwendigkeit ab und bestätigte mit Verfügung vom 19. März 2018 (Urk. 10/108 = Urk. 10/109/18-23 = Urk. 2) ihren Vorbescheid und wies das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Mit Urteil vom 26. Juni 2018 (Prozess Nr. IV.2018.00324) wies das hiesige Gericht die Beschwerde der Versicherten (Urk. 10/109/3-10) gegen die Verfügung vom 15. Februar 2018 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ab.
2. Die Versicherte erhob am 7. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. März 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung zusätzlicher Abklärungen und vollständigen Erfassung des medizinisch-psychologischen Sachverhalts zurückzuweisen, subeventuell sei ein gerichtliches Gutachten über den medizinisch-psychologischen Gesundheitszustand und die Arbeitsunfähigkeit anzuordnen. Zudem ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. August 2018 (Urk. 13) einverstanden, worüber die Beschwerdegegnerin am 4. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen, insbesondere auf das eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. A.___, ab und hielt fest, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss ihren Abklärungen durch belastende äussere Faktoren begründet sei. Auslöser der psychischen Erkrankung sei die Scheidung im Jahr 2012 gewesen. Zusätzlich hätten weitere äussere Umstände den Krankheitsverlauf negativ begleitet. Dabei handle es sich um die langjährige Arbeitsunfähigkeit, finanzielle Schwierigkeiten, mässige kulturelle Integration, fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit und Alkoholabusus. Somit sei aus versicherungsrechtlicher Sicht kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 1 ff.).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin demgegenüber gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Juni 2018 (Urk. 10/112) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Die RAD-Ärztin Dr. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der genannten Stellungnahme fest, dass sich Dr. A.___ in seinem psychiatrischen Gutachten lediglich auf wenige Berichte gestützt habe, da zahlreiche Berichte in den IV-Akten gefehlt hätten. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage und den neu eingereichten Berichten müsse davon ausgegangen werden, dass bereits 2005 Entzugskrämpfe aufgrund von einem übermässigen Alkoholkonsum stattgefunden hätten. Die affektive Störung scheine schon vor 2010 begonnen zu haben. Anhand dieser Informationen könne nicht beurteilt werden, ob eine primäre oder sekundäre Sucht bestehe und ob möglicherweise einer Persönlichkeitsstörung mit sekundärer Alkoholabhängigkeit vorliege, weshalb eine erneute psychiatrische Begutachtung oder RAD-Untersuchung empfohlen werde.
2.2 Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 30. August 2018 (Urk. 13) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden, was ihrem Eventualantrag entspreche.
2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen (Urk. 9 und Urk. 13) und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. März 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
3.
3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der vom Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Babak Fargahi, mit Eingabe vom 30. August 2018 geltend gemachte Aufwand von 17.8 Stunden und Fr. 73.10 Auslagen (Urk. 14) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten - zumindest diejenigen, die dem Vorbescheidverfahren zugrunde lagen - bekannt waren. Namentlich erscheint ein Aufwand von 11.3 Stunden für die Beschwerdeschrift überhöht. Angesichts der zu studierenden gut 112 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 15-seitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1/1) sowie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'600.-- festzusetzen.
3.3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 5) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Babak Fargahi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger