Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00434
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 20. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, arbeitete seit 1989 als Lastwagenchauffeur bei der A.___ AG in Zürich. Nach dem 14. Dezember 2000 war er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitstätig (Urk. 10/2; Urk. 10/4). Am 19. Dezember 2001 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 23. Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente sowie eine Kinderrente und eine Zusatzrente für die Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 zu (Urk. 10/19; Urk. 10/21-22).
1.2 Im Zuge einer im Juni 2006 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 10/52) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Februar 2008 - ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 19 % - die halbe Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 10/75). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/81/3-13) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. September 2009 ab (Urk. 10/104; IV.2008.00377).
1.3 Am 30. Januar 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/130). Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren ein und klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 (Urk. 10/143) wurde dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht (sechsmonatige fachärztliche psychiatrische Behandlung) auferlegt. Mit Vorbescheid vom 14. August 2015 wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht gestellt (Urk. 10/150). Nach Einwänden des Versicherten (Urk. 10/151) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 21. März 2017 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/179). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/183/3-5) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. November 2017 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 10/185; IV.2017.00477).
1.4 Mit Eingabe vom 12. April 2018 (Urk. 2/1/1) erhob der Versicherte beim Obergericht des Kantons Zürich Klage gegen die Verfügungen respektive Schreiben der IV-Stelle vom 23. Mai 2003, 28. September 2004, 21. März 2017 und 14. März 2018. Mit Eingabe vom 25. April 2018 (Urk. 2/1/2) erhob er beim Obergericht Klage gegen die Schreiben der IV-Stelle vom 8., 14. und 29. März 2018.
Mit Beschluss vom 8. Mai 2018 überwies das Obergericht des Kantons Zürich die Eingaben des Versicherten vom 12. und 25. April 2018 samt Beilagen mangels sachlicher Zuständigkeit dem hiesigen Gericht (Urk. 1). Auf die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 7) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Juli 2018 nicht ein (Urk. 11).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2018 (Urk. 9), auf die Klage des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten respektive diese sei abzuweisen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Zudem kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). Diese Bestimmung bezieht sich auf Fälle der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung.
1.2 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
1.3 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 25. April 2018 (Urk. 2/1/2) insbesondere geltend, dass er seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts auf die Verfügung warte. Es sei immer wieder etwas Neues verlangt worden, um Zeit zu schinden (S. 1 Mitte). Seine Beschwerde ist demnach als Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verstehen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort (Urk. 9) fest, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils nach seinen aktuellen behandelnden Ärzten gefragt worden sei. Um den Schweregrad beziehungsweise die Therapierbarkeit und Dauerhaftigkeit des psychischen Leidens besser beurteilen zu können, sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2018 auferlegt worden, sich einer sechsmonatigen fachärztlichen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (S. 1 Mitte). Derzeit sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 10. November 2017 in Umsetzung. Die entsprechenden Abklärungen könnten eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Soweit die Klage als Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verstehen wäre, beantrage sie deren Abweisung (S. 2 Mitte).
2.3 Zu prüfen ist demnach, ob im Verhalten der Beschwerdegegnerin während der Zeitspanne zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Rückweisungsentscheides vom 10. November 2017 (Urk. 10/185) und der Beschwerdeerhebung am 12. April 2018 (Urk. 1) eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung erblickt werden kann.
3. Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 10. November 2017 (Urk. 10/185) wurde unter anderem folgendes festgehalten:
„Aus psychiatrischer Sicht liegt somit einzig eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch B.___ vor. Dieser ist zwar kein Facharzt für Psychiatrie, hat aber ausführlich und objektiv Befunde erhoben, die im Wesentlichen auch mit denjenigen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals C.___ übereinstimmen. Die von ihm gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erscheint als möglich und könnte auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen” (S. 10 Ziff. 6.3).
„Vorliegend bestehen erhebliche Unterschiede in der Diagnostik zwischen 2008 und heute. Die seitens der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichte reichen nicht aus, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen. Insbesondere liegt keine umfassende fachärztliche psychiatrische Beurteilung vor. Auch ist unklar, ob aus somatischer Sicht eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht" (S. 11 Ziff. 6.5).
„Da sich der Gesundheitszustand und dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Aktenlage nicht beurteilen lässt, erweist sich die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif und bedarf weiterer ergänzender neutraler Abklärungen. Sie ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die noch offenen Fragen in geeigneter Weise abzuklären haben. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2017 gutzuheissen” (S. 11 f. Ziff. 6.5).
4.
4.1 Nachdem das Urteil vom 10. November 2017 Ende Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen war, forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2018 (Urk. 10/186) auf, er solle ihr die behandelnden Ärzte mitteilen. Am 10. Februar 2018 (Urk. 10/188) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bei Dr. D.___ und Dr. B.___ in Behandlung stehe.
Mit Schreiben vom 14. März 2018 (Urk. 10/189) auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht betreffend regelmässige psychiatrische Behandlung. Darin wies sie darauf hin, dass Dr. B.___ nicht über die erforderliche psychiatrische Ausbildung verfüge. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. April 2018 mitzuteilen, bei welchem Arzt respektive welcher Ärztin er die Massnahme durchführen werde. Zudem hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sie während der sechsmonatigen Behandlung keinen Entscheid über den Rentenanspruch fällen werde und sie erst nach Abschluss dieser Massnahme die Abklärungen wieder aufnehme. Der Beschwerdeführer teilte am 27. März 2018 (Urk. 10/191) mit, dass er die auferlegte Behandlung bei Dr. B.___ durchführe.
Mit Schreiben vom 29. März 2018 (Urk. 10/192) wies die Beschwerdegegnerin erneut darauf hin, dass Dr. B.___ nicht über die erforderliche Ausbildung verfüge und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis 19. April 2018, um mitzuteilen, bei welchem Facharzt für Psychiatrie er die Behandlung aufgenommen habe. Als Antwort stellte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 4. April 2018 eine Karte von Dr. B.___ mit Terminen (Urk. 10/193), einen Auszug aus dem Dispositiv des Urteils vom 10. November 2017 (Urk. 10/194/2) sowie einen Auszug aus einer Beschwerde (Urk. 10/194/1), wonach er sich bereit erkläre, sich einem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenem Gutachten zu unterziehen. Anlässlich einer Schaltervorsprache vom 19. April 2018 (Urk. 10/195) gab der Beschwerdeführer an, er habe keine anderen Behandler und verstehe nicht, weshalb Dr. B.___ nicht akzeptiert werde. Er bitte um Prüfung und baldmögliche Zustellung der Verfügung.
4.2 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. November 2017 wurde festgehalten, dass weitere ergänzende neutrale Abklärungen notwendig seien (vgl. vorstehende E. 3). Zwischen der Rechtskraft dieses Urteils und der Beschwerdeerhebung Mitte April 2018 liegt zwar keine überaus lange Zeitspanne. Indem die Beschwerde-gegnerin dem Beschwerdeführer jedoch (wiederum) eine Schadenminderungspflicht auferlegte und weder Abklärungen vornahm noch solche in absehbarer Zeit in Aussicht stellte, zeigte sie klar, dass sie nicht gewillt war, das Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. November 2017 umzusetzen. Im Verhalten der Beschwerdegegnerin kann somit eine Rechtsverweigerung erblickt werden.
Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2018 – mithin erst nach Beschwerdeerhebung und mehr als vier Monate nach Rechtskraft des Urteils – ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) anfragte, ob mittels RAD-Untersuch eine psychiatrische Beurteilung erfolgen könne (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/199), vermag nichts daran zu ändern.
4.3 Indem die Beschwerdegegnerin entgegen dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. November 2017 keine weiteren Abklärungen vorgenommen und damit auch keinen anfechtbaren Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erlassen hat, liegt ein Fall von Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, die notwendigen Abklärungen umgehend zu veranlassen und hernach innert nützlicher Frist über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Zur Auferlegung einer Schadenminderungspflicht bleibt festzuhalten, dass eine noch bestehende Behandlungsmöglichkeit grundsätzlich nicht dazu führt, dass ein Rentenanspruch nicht entstehen kann (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2014 vom 2. September 2014 E. 4.5). Eine nicht ausgeschöpfte Behandlungsmöglichkeit ist nicht unter dem Aspekt einer Anspruchsvoraussetzung, sondern unter jenem der Schadenminderung zu betrachten (Patrick Fässler, Schadenminderungsauflagen und Leistungsverweigerung im Abklärungsverfahren? in: SZS 2017 S. 137 ff., S. 157). Eine Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass die gesundheitliche Schädigung ohne Schadenminderung eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung begründet. Bevor die IV-Stelle zu diesem Zweck eine Massnahme zur Selbsteingliederung auferlegt, muss daher feststehen, dass ohne Schadenminderung ein Leistungsanspruch besteht (Fässler, a.a.O., S. 158).
Auch vor diesem Hintergrund vermag das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen und deshalb auf medizinische Abklärungen zu verzichten, nicht zu überzeugen.
6. Bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist.
Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin keine medizinischen Abklärungen in die Wege geleitet und sich somit über das Urteil des Sozialversicherungsgerichts hinweggesetzt hat, ist als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren, weshalb der Beschwerdegegnerin eine Gerichtskostenpauschale in der Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, umgehend die notwendigen Abklärungen zu veranlassen und anschliessend einen neuen Entscheid zu erlassen.
2. Der Beschwerdegegnerin werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Beschwerdegegnerin angewiesen, umgehend die notwendigen Abklärungen zu veranlassen und anschliessend einen neuen Entscheid zu erlassen.
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni