Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00437


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 19. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, war seit 1. April 2010 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH, tätig (Urk. 10/13, Urk. 10/6 Ziff. 5.4), als sie sich am 14. Januar 2014 mit dem Hinweis auf einen am 26. Februar 2000 erlittenen Hirnschlag (Urk. 10/6 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 14. April 2016; Urk. 10/58/1-42, Urk. 10/79/1-7). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/66, Urk. 10/68/, Urk. 10/72) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 10/88 und Urk. 10/85 = Urk. 2) einen Invaliditätsgrad von 45 % fest und sprach der Versicherten für die Zeit ab 1. Juli 2014 eine Viertelsrente zu.


2.    

2.1    Gegen die Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Mai 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei dahin abzuändern, dass ihr eine höhere Rente zugesprochen werde (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2018 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.2    Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 (Urk. 13) wurde den Parteien je eine Kopie am 23. Februar 2016 veröffentlichten Zeitungsartikels (Urk. 11) sowie Ausdrucke der Homepage des Restaurants Z.___, A.___ (Urk. 12) zugestellt. Mit Eingabe vom 3. August 2018 (Urk. 15) beantragte die Beschwerdegegnerin, dass die Sache an sie zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen werde, dass auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten sei (S. 1), und dass die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 (Urk. 17) hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest (S. 3) und führte aus, dass sie beim Restaurant Z.___, nicht gearbeitet habe, sondern lediglich aus «marketingtechnischen» Gründen als Direktorin aufgeführt gewesen sei (S. 2).

2.3    Mit Zwischenentscheid vom 19. Oktober 2018 (Urk. 19) wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen, worauf die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. November 2018 (Urk. 21) an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhielt. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 13. November 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 23).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

1.5    Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommensvergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksichtigen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der Invalidität ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Kapital auszuscheiden (ZAK 1970 S. 571 E. 1 mit Hinweisen).

1.6    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungshigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

1.8    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 2) als Erwerbstätige und ging gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS B.___ vom 14. April 2016 (Urk. 10/58) beziehungsweise dessen Ergänzung vom 18. September 2017 (Urk. 10/79) davon aus, dass ihr die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zuzumuten sei, und dass ein Invaliditätsgrad von 45 % resultiere.

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass das von ihr geführte Bistro bis anhin nie einen Gewinn erzielt habe, dass sie bei Gesundheit keine selbständige sondern eine unselbständige Tätigkeit ausüben (Urk. 1 S. 7) und dabei einen Verdienst von mindestens Fr. 86'000.-- erzielen würde. Beim Einkommensvergleich sei das Valideneinkommen daher anhand des Einkommens aus der von ihr zuletzt ausgeübten unselbständigen Tätigkeit zu bemessen (Urk. 1 S. 9).


3.

3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2013 eine Tochter gebar (Urk. 10/7) und diese anschliessend betreute. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 18. Mai 2015 (Urk. 10/60 S. 3) bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 2) als Erwerbstätige in vollzeitlichem Umfang. Damit übereinstimmend vertrat auch die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 22 S. 3).

3.2    Gemäss dem Arbeitgeberbericht der Y.___ GmbH vom 4. April 2014 (Urk. 10/17), welcher von dem im Betrieb mitarbeitenden (Urk. 10/17 S. 7) Ehegatten der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde (Urk. 10/17 S. 4), sei die Beschwerdeführerin bis Mitte des Jahres 2012 im vollzeitlichen Umfang als Geschäftsführerin und Kellnerin (Urk. 10/17 S. 6 f.) tätig gewesen. Seither habe sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch in einem extrem reduzierten Umfang gearbeitet (Urk. 10/17 Ziff. 2.8).

3.3    Gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin anlässlich einer Abklärung vor Ort vom 8. Januar 2015 an, dass sie seit Dezember 2013 im Umfang eines Arbeitspensums von ungefähr 50 % für die Gesellschaft tätig sei. Bei Gesundheit wäre sie aus finanziellen Gründen erneut in vollzeitlichem Umfang bei der Y.___ GmbH erwerbstätig. Denn sie verfüge über gute Freundinnen, welche ihre Tochter betreuen beziehungsweise hüten würden. Ausserdem führe ihr Ehegatte die Gesellschaft in zwei Schichten, so dass sie sich in der Kinderbetreuung mit ihrem Ehegatten abwechseln könnte (Urk10/60/3).

3.4    Die Statusfrage, das heisst, ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre, ist hypothetisch zu beurteilen, unter Berücksichtigung ihrer ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 26. September 2018 E. 4.1.1). Vorliegend lassen sich den Akten indes nicht genügende Hinweise entnehmen, wie beziehungsweise auf welche Art und Weise die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden die Betreuung ihrer am 28. Mai 2013 geborenen Tochter organisiert hätte, insbesondere ob sie hiefür eine Fremdbetreuung in Anspruch nehmen würde oder nicht. In Würdigung der gesamten Umstände ist auf Grund der vorhandenen Aktenlage jedenfalls nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum zur Betreuung ihrer neugeborenen Tochter reduziert hätte. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass sie aus finanziellen Gründen grundsätzlich auf einen Vollzeiterwerb angewiesen wäre. Dadurch kann eine zumindest vorübergehende Reduktion des Arbeitspensums infolge der Kinderbetreuung indes nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

    In Bezug auf die Statusfrage ist der Sachverhalt daher nicht rechtsgenügend abgeklärt.


4.

4.1    Zu prüfen ist sodann der massgebende medizinische Sachverhalt:

4.2    Dr. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 22. Juni 2015 (Urk. 10/43/1-4) einen stationären Gesundheitszustand fest (Ziff. 1.1) und stellte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.2):

- pseudoneurasthenisches Syndrom bei:

- Status nach lakunären Infarkten im Thalamus links und Gyrus cinguli links im Februar 2000 mit initialem Kopfschmerz und nachfolgender Bewusstseinsstörung sowie rechtsseitigem Hemisyndrom

- neuropsychologische Funktionsdefizite bei mittelgradig reduziertem allgemeinkognitivem Leistungsniveau

    Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von vier Stunden im Tag im familieneigenen Restaurant arbeite und mit der Arbeit zufrieden sei, da sie diese zu einem grossen Teil selbst einteilen könne. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 50 %. Eine leichte Arbeit könnte die Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % beziehungsweise von vier Stunden im Tag ausüben (Ziff. 2.1).

4.3    Dr. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt der Klinik E.___, stellte in seinem zusammen mit dem Psychologen Dr. F.___ verfassten Bericht vom 26. Juni 2015 (Urk. 10/44) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.2):

- pseudoneurasthenisches Syndrom bei:

- Status nach lakunären Infarkten im Thalamus links und Gyrus cinguli links im Februar 2000 mit initialem Kopfschmerz und nachfolgender Bewusstseinsstörung sowie rechtsseitigem Hemisyndrom

- mittelgradige neuropsychologische Funktionsdefizite und mittelgradig reduziertes allgemeinkognitives Leistungsniveau

- chronifizierte Anpassungsstörung vor dem Hintergrund einer vorbestehenden neurotischen Persönlichkeitsproblematik

- Status nach depressiver Entwicklung und Angststörung postpartal

    Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer ausgeprägten postpartalen Depression und Angst seit September 2013 mit antidepressiver Medikation behandelt worden sei, und dass es seither zu einer Stabilisierung des Zustandes gekommen sei. Gegenwärtig bestehe keine relevante depressive Symptomatik oder Angst mehr. Unverändert persistiere jedoch die organisch bedingte pseudoneurasthenische Symptomatik mit rascher Erschöpfung, erhöhter Ermüdbarkeit, Reizbarkeit und Affektlabilität (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit und die Ausübung angepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %, bei voller Leistungsfähigkeit zuzumuten (Ziff. 2.2).

4.4    Die Ärzte der MEDAS B.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 14. April 2016 (Urk. 10/58/1-42), dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 9. bis 11. November 2015 internistisch, psychiatrisch, neurologisch und neuropsychologisch untersucht worden sei (S. 2), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 34):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- minimale bis leichte neuropsychologische Störung multifaktorieller Ätiologie

- anfallsweise Müdigkeitsattacken und Mühe mit Reizverarbeitung nach subkortikalen Hirninfarkten

- residuelle, armbetonte, motorische Hemiparese rechts, im Rahmen multipler, bihemisphärischer, disseminierter ischämischer Läsionen rechts, vorwiegend kortikal links, vorwiegend im Thalamus im hinteren Teil der Capsula interna, unklarer Ätiologie, am ehesten arterieller Genese (Differentialdiagnose: Thromboembolie unklarer Ursache, möglicherweise im Rahmen des Nikotinabusus und oraler Kontrazeption)

- Anpassungsstörung vor dem Hintergrund einer fortbestehenden neurotischen Persönlichkeitsproblematik und neurasthenisches Syndrom

- sonstige neurotische Störung im Sinne einer Persönlichkeit mit leistungsorientierten Zügen

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- Status nach mindestens mittelschwerer depressiver Störung postpartal

- Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizitstörung als Schulkind

- Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis bis 2011

- Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol bis 2011

    In psychischer Hinsicht verfüge die Beschwerdeführerin über eine akzentuierte Persönlichkeit. Dabei handle es sich nicht um eine Persönlichkeitsstörung, sondern um eine neurotische Erkrankung. Durch die Defizite der hirnorganischen Störung werde das Gesamtleistungsniveau reduziert und die Leistungsfähigkeit im Beruf tangiert. Neben der hirnorganisch bedingten Einschränkung spiele auch die neurotische Störung bezüglich der Arbeitsfähigkeit eine Rolle. Insgesamt sei aus psychiatrischer Sicht auf Grund einer verringerten Anpassungsmöglichkeit an die hirnorganische Problematik im Rahmen der neurotischen Störung von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 % auszugehen (S. 25).

    In neurologischer Hinsicht sei davon auszugehen, dass die bestehenden neurokognitiven Defizite am Ehesten multifaktoriell bedingt seien, insbesondere durch die Neurasthenie und möglicherweise eine chronifizierte Anpassungsstörung vor dem Hintergrund einer fortbestehenden neurotischen Persönlichkeitsproblematik (S. 27). Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung körperlich schwerer Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten. Die Ausübung körperlich mittelschwerer und leichter Tätigkeiten sowie der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht uneingeschränkt im Rahmen eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (S. 28).

    Insgesamt sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich mittelschweren bis leichten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten (S. 37).

4.5    Dr. G.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm in seiner Stellungnahme vom 19. April 2016 (Urk. 10/63/6) zum Gutachten der Ärzte der B.___ vom 14. April 2016 Stellung und erwähnte, dass darauf abgestellt werden könne. Gestützt auf das Gutachten sei daher von einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten vom 1. April bis 30. November 2013 von 100 %, vom 1. Dezember 2013 bis 31. Oktober 2015 von 50 % und vom ab 1. November 2015 von 30 % auszugehen.

4.6    Der Psychologe Dr. F.___, Klinik E.___, nahm am 17. Oktober 2016 (Urk. 10/73) zum Gutachten der Ärzte der B.___ vom 14. April 2016 Stellung und führte aus, dass die darin beziehungsweise in dessen psychiatrischem Teilgutachten enthaltene Beurteilung, wonach eine neurotisch bedingte verringerte Anpassungsfähigkeit an die hirnorganische Problematik die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % verursacht habe, abgesehen vom Schweregrad, mit seiner eigenen Beurteilung weitgehend übereinstimme (S. 1).

4.7    In ihrer das Gutachten vom 14. April 2016 ergänzenden Stellungnahme vom 18. September 2017 (Urk. 10/79) führten die Gutachter der B.___ aus, dass in Bezug auf die Gesamtwürdigung und die Integration der verschiedenen Teilgutachten gewisse Mängel des Gutachtens vom 14. April 2016 zu berichtigen seien. Die Müdigkeit sei als Symptom der erlittenen Hirninfarkte nachvollziehbar, in den Akten konsistent beschrieben und auch im Verlauf gut abbildbar. Hierbei sei von einer organischen Störung auszugehen. Der Umstand, dass es in der Schwangerschaft nach Absetzen der vorher als stabilisierend erlebten Medikation mit Cymbalta vorerst zu einer deutlichen Verschlechterung im Sinne einer mittelgradigen depressiven postpartalen Symptomatik und anschliessend unter einer Medikation mit Efexor erneut zu einer Verbesserung gekommen sei, spreche für eine hirnorganisch verminderte Verarbeitungskapazität, welche durch die Schwangerschaft selbst und den Medikamentenwechsel akzentuiert und manifest geworden sei (S. 4).

    Bei der gegebenen Persönlichkeitsstruktur mit hohen Leistungsansprüchen sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens am oberen Leistungslimit gearbeitet habe. Da die Aspekte der Ermüdbarkeit, intrinsischen Aktivierung und Steuerung mit der Leistungsfähigkeit in einer strukturierten neuropsychologischen Testung nicht deckungsgleich seien, stünden die nur geringen neuropsychologischen Befunde nicht in Widerspruch zu einer höheren Einschränkung in Beruf und Alltag. Auf Grund des Störungsbildes und der Anamnese sei es sodann nachvollziehbar, dass bei einer zusätzlichen Belastung durch die Betreuung eines Kleinkindes, und insbesondere durch die damit verbundenen Unregelmässigkeiten und Unwägbarkeiten, wie beispielsweise Schlafmangel und hoher emotionaler Stress, eine höhere Einschränkung resultiere als aus der formalen Testung und dem rein klinischen Eindruck abgeleitet werden könne (und im Gutachten abgeleitet worden sei). Durch diese Kombination sei auch das vorbestehende neurotische Störungsbild relevant geworden.

    Die im Gutachten vom 14. April 2016 gestellten Diagnosen seien daher folgendermassen zu präzisieren (S. 5):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- Status nach multiplen lakunären ischämischen Läsionen, bihemisphärisch vom 26. Februar 2000

- rechts vorwiegend kortikal, links überwiegend Mediastromgebiet (Lobulus paracentralis links, im Gyrus cinguli beidseits) sowie im Bereich des Versorgungsgebietes der A. choroidea anterior (Thalamus und hintere Teil der Capsula interna links)

- Ätiologie am ehesten embolisch bei unklarer Thromboemboliequelle (Differentialdiagnose: arterio- arterieller Genese)

- armbetonte motorische Hemiparese rechts (residuell)

- anfallsweise Müdigkeitsattacken und Mühe mit Reizverarbeitung nach subkortikalen Hirninfarkten im Jahre 2000 im Sinne eines pseudoneurasthenischen Syndroms (residuell)

- testpsychologisch minimale bis leichte neuropsychologische Störung (residuell)

- sonstige neurotische Störung im Sinne einer Persönlichkeit mit leistungsorientierten Zügen

    Sie führten aus, dass die übrigen, im Gutachten vom 14. April 2016 aufgeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere die Anpassungsstörung, nicht zuträfen und zu streichen seien. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch das hirnorganische Störungsbild insbesondere durch eine Mehrfachbelastung bei der Berufstätigkeit und der Kleinkindbetreuung an deutliche Leistungsgrenzen komme, zusätzlich zu berücksichtigen, weshalb insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (neben der Kinderbetreuung) auszugehen sei. In Zukunft könne bei einem Rückgang der Anforderungen der Kleinkindbetreuung im Kindergarten- und Schulalter ihrer Tochter erneut mit einer höheren Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 6).


5.

5.1    In ihrem Gutachten vom 14. April 2016 (vorstehend E. 4.4) gingen die Ärzte der B.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin einerseits durch eine hirnorganische Störung in ihrer Leistungsfähigkeit im Beruf beeinträchtigt werde, und dass sie andererseits infolge einer neurotischen Störung nur eingeschränkt in der Lage sei, sich an die hirnorganischen Beeinträchtigungen anzupassen, weshalb von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang von 30 % auszugehen sei. Demgegenüber gingen die Gutachter der B.___ in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. September 2017 (vorstehend E. 4.7) davon aus, dass die Beschwerdeführerin infolge des hirnorganischen Störungsbildes bei der Mehrfachbelastung durch die Ausübung einer Berufstätigkeit neben der Kleinkindbetreuung an deutliche Leistungsgrenzen komme, und dass sie daher insgesamt im Umfang von 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit (neben der Kinderbetreuung) beeinträchtigt werde. Damit übereinstimmend ging auch Dr. D.___ in seinem Bericht vom 26. Juni 2015 (vorstehend E. 4.3) davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch die organisch bedingte pseudoneurasthenische Symptomatik insbesondere durch eine erhöhte Ermüdbarkeit, Reizbarkeit und Affektlabilität in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und dass sie hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit und behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang von 50 % ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde.

5.2    Die Beurteilung durch die Ärzte der B.___, welche, nachdem sie in ihrem Gutachten vom 14. April 2016 (vorstehend E. 4.4) noch eine Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 30 % festgestellt hatten, in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2017 (vorstehend E. 4.7) eine solche von 50 % postulierten, vermag nicht zu überzeugen, insbesondere das sie ihre Feststellung vom 18. September 2017 einer im Vergleich zu derjenigen vom 14. April 2016 höheren Arbeitsunfähigkeit mit einer Mehrfachbelastung der Beschwerdeführerin durch die Ausübung einer Berufstätigkeit neben der Kleinkindbetreuung begründeten. Denn einerseits war der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre am 28. Mai 2013 geborene Tochter betreute, den Gutachtern bereits beim Verfassen ihres Gutachtens vom 14. April 2016 bekannt (vgl. Urk. 10/58 S. 19). Andererseits gilt diesbezüglich zu beachten, dass nach der Rechtsprechung ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erhobenen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die Ärzte der B.___ vom 14. April 2016 und vom 18. September 2017 vorliegend daher nicht abgestellt werden. Des Gleichen lässt sich auch der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 26. Juni 2015 keine nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitsbeurteilung entnehmen.

5.3    Bei der Beurteilung der medizinischen Aktenlage gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte per 1. März 2016 gemäss einem am 23. Februar 2016 veröffentlichten Zeitungsartikel (Urk. 11) als Pächter die Geschäftsführung des Restaurants Z.___ in A.___ übernommen hätten (Urk. 11), und dass die Beschwerdeführerin gemäss der Homepage des Restaurants Z.___, A.___ (Urk. 12) im Betrieb mitarbeite, wobei ihre Tätigkeit darin folgendermassen umschrieben wurde: «Direktion, unser General, Tausendsassa, Glücksmacherin. Wo X.___ ist, findet man auch immer Fröhlichkeit und Gelassenheit. Sie hat das Auge fürs Detail». Diese Umstände waren weder den Gutachtern der B.___ noch Dr. D.___ noch der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 15) bekannt. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 (Urk. 17 S. 2) dazu ausführte, dass die Y.___ GmbH die Pacht des Restaurants Z.___ übernommen habe, und dass sie im Restaurant Z.___ nicht erwerbstätig sei, sondern lediglich «aus marketingtechnischen Gründen» auf der Homepage des Restaurants aufgeführt gewesen sei, kann auf Grund der Akten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Restaurant Z.___, A.___, durch die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. März 2016 nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

5.4    Der Sachverhalt erscheint daher sowohl in Bezug auf die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht nach Eintritt des Gesundheitsschadens die Ausübung der bisherigen und einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zuzumuten war, sowie bezüglich der Frage, ob beziehungsweise in welcher Funktion und in welchem Umfang die Beschwerdeführer im Restaurant Z.___ in A.___ eine Erwerbstätigkeit ausübte, nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Dies gilt auch für die Statusfrage (vgl. vorstehend E. 3).


6.

6.1    Zu prüfen bleibt die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 6).

6.2    Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör; sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).

6.3    Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 125 V 368 E. 4c/aa, 124 V 183 E. 4a). Von einer Rückweisung der Sache ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen).

6.4    Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien angehört und berücksichtigt werden (BGE 124 I 241 E. 2). Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b und 124 V 180 E. 1a). Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 130 II 530 E. 4.3, 129 I 232 E. 3.2, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2). Demgegenüber darf sich die Behörde nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten entscheidwesentlichen Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den entscheidwesentlichen Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 3b; BGE 124 V 180 E. 2b).

6.5    Die Beschwerdegegnerin führte im Vorbescheid vom 22. Juli 2016 (Urk. 10/66 S. 2) zum Valideneinkommen das Folgende aus: «Anlässlich der Aussendienstabklärung vom 8. Januar 2015 stellte sich heraus, dass kein Einkommen mit dem Bistro erwirtschaftet werden konnte. Wir stützten uns daher bei Berechnung des Einkommens ohne Behinderung auf die statistischen Lohnangaben des Bundesamtes für Statistik».

6.6    Im Rahmen ihres Einwandes gegen den Vorbescheid vom 7. September 2016 (Urk. 10/73) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie ohne Gesundheitsschaden keine selbständige Tätigkeit aufgenommen hätte, weshalb das Valideneinkommen anhand des Verdienstes zu bemessen sei, den sie vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in der von ihr zuletzt ausgeübten unselbständigen Tätigkeit bezogen habe.

6.7    In der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin zum Valideneinkommen aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Bistro kein Einkommen habe erwirtschaften können, und dass es ihr zuzumuten gewesen sei, einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen beziehungsweise auf eine solche umzusteigen. Da sie eine Berufslehre als Verkäuferin abgeschlossen habe, könnte sie in diesem Bereich tätig sein. Bei der Bemessung des Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkung sei daher auf die statistischen Lohnangaben abzustellen.

6.8    Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2018 (Urk. 2) nicht ausdrücklich Stellung zu den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erhobenen Einwendungen betreffend die Bemessung des Valideneinkommens. Bei den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass das Valideneinkommen anhand des Verdienstes, welchen sie in der von ihr vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zuletzt ausgeübten unselbständigen Tätigkeit erzielt habe, zu bemessen sei, handelt es sich indes um einen entscheidwesentlichen Einwand, mit welchen sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung ausdrücklich hätte auseinandersetzen oder zumindest die Gründe hätte angeben müssen, weshalb sie die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht berücksichtigen konnte. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung daher nicht in genügender Weise mit den von der Beschwerdeführerin anlässlich des Vorbescheidverfahrens erhobenen (entscheidwesentlichen) Einwendungen auseinandergesetzt, und damit den Anspruch auf der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

    Da ein Entscheid in der Sache, wie im Folgenden zu zeigen ist (nachstehend E. 7), vorliegend nicht möglich ist, kann offen bleiben, ob die Gehörsverletzung schwer wiegt.


7.

7.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4).

7.2    Vorliegend erweist sich einerseits der Sachverhalt in Bezug auf die Statusfrage beziehungsweise die Fragen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nach der Geburt ihrer Tochter eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte und ob die Invalidität anhand der Methode für Erwerbstätige oder anhand der gemischten Methode zu bemessen ist, nicht als rechtsgenügend abgeklärt (vorstehend E. 3.4). Sodann wurde der Sachverhalt in Bezug auf die Frage, ob beziehungswiese in welcher Funktion und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ab 1. März 2016 im Restaurant Z.___ in A.___ erwerbstätig war, bisher nicht hinreichend abgeklärt. Des Weiteren ist auch der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt (vorstehend E. 5.4). Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt diesbezüglich ergänzend abkläre. Dabei wird die Beschwerdegegnerin sinnvollerweise vorerst den Sachverhalt in Bezug auf die Statusfrage sowie in Bezug auf die Tätigkeit im Restaurant Z.___ in A.___ ergänzend abklären und die medizinischen Akten vervollständigen. Anschliessend wird sie die Beschwerdeführerin erneut ärztlich begutachten lassen und über deren Rentenanspruch neu verfügen.

    Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.


8.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, zumal der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre (allfällige) Tätigkeit im Restaurant Z.___ verschwiegen hat, keinen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hatte.


9.

9.1    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessentschädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).

9.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

9.3    Dem sich bei den Akten befindenden Tätigkeitsnachweis von Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, vom 23. November 2018 (Urk. 25) ist zu entnehmen, dass diese einen Aufwand von insgesamt Fr. 4'033.35 und Barauslagen von Fr. 121-- (ohne Mehrwertsteuer) geltend machte. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 18.2 Stunden erscheinen indes in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses insbesondere auch mit Blick auf vergleichbare Verfahren nicht als angemessen. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint vorliegend vielmehr ein Aufwand von insgesamt 15.4 Stunden als angemessen und gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 121.-- sind nicht zu beanstanden.

    Bei einem gerechtfertigten zeitlichen Aufwand von 15.4 Stunden, einem Stundensatz von Fr. 220.-- und Barauslagen von Fr. 121.--, zuzüglich Mehrwertsteuer, ist die Prozessentschädigung, auf welche die Beschwerdeführerin Anspruch hat, auf Fr. 3’800.-- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz