Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00439


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 19. September 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwältin Nicole Fierz, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1966 geborene X.___, welche seit dem 1. November 2004 in einem Pensum von 90 % als Mitarbeiterin Hauswirtschaft für die A.___ arbeitete und dadurch bei der Personalvorsorge B.___ berufsvorsorgeversichert war (vgl. Arbeitgeberbericht vom 12. Mai 2017, Urk. 7/14), meldete sich am 24. März 2017 unter der Angabe von seit Ende November 2016 bestehenden Schmerzen von der oberen Wirbelsäule bis zu den Beinen (Urk. 7/7) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten der Krankentaggeldversicherung der Versicherten (Urk. 7/4) und ein von Dr. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, spez. Herz- und Kreislauferkrankungen, zu Händen der B.___ verfasstes Gutachten bei (Urk. 7/21) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/14) sowie einen Arztbericht von Dr. D.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik E.___, Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, (Bericht vom 6. Juli 2017, Urk. 7/24) ein. Am 7. September 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/29). In der Folge holte die IV-Stelle zwei Arztberichte von Dr. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, (Berichte vom 16. September 2017, Urk. 7/34, und vom 25. November 2017, Urk. 7/37) ein, welchen unter anderem ein Bericht der Dres. G.___ und H.___, Universitätsklinik E.___, Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, vom 24. August 2017 (Urk. 7/34/27-28) beilag. Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2017 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer von November 2017 bis Januar 2018 befristeten ganzen Rente in Aussicht (Urk. 7/41). Nachdem die Versicherte innert Frist keinen Einwand erhobenen hatte, sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. März 2018 entsprechend ihrem Vorbescheid eine von November 2017 bis Januar 2018 befristete ganze Rente zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 7. Mai 2018 unter Beilage ärztlicher Zeugnisse (Urk. 3/3 und Urk. 3/6) und eines Operationsberichts von Dr. I.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. Februar 2018 (Urk. 3/4) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte:

1.    Die Verfügung vom 29. März 2018 sei aufzuheben.

2.    Der Beschwerdeführerin sei die ihr zustehende ganze Invalidenrente auszurichten.

3.    Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend abzuklären und im Nachgang dazu erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei im Sinne einer Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen teilweise gutzuheissen. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2018 Frist angesetzt worden war, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (Urk. 8), teilte sie mit Eingabe vom 7. Juni 2018 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte und an ihren Anträgen festhalte (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2018 angezeigt (Urk. 12). Mit Beschluss vom 14. August 2018 (Urk. 13) wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht in Betracht ziehe, die angefochtene Verfügung vom 29. März 2018 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da angesichts der zugesprochenen befristeten Rente bei einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden kann, wurde ihr Frist angesetzt, um Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 10. September 2018 (Urk. 15) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde festhalte.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging bei der mit der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2018 (Urk. 2) erfolgten Zusprache der von November 2017 bis Januar 2018 befristeten ganzen Rente davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29. November 2016 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ab Ende August 2017 jedoch wieder zu 100 % bzw. im zuletzt geleisteten Arbeitspensum von 90 % zumutbar. Die Zusprache der befristeten Rente begründete die Beschwerdegegnerin mit der nach Ablauf des Wartejahres weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Diese sei für drei Monate zu berücksichtigen (Urk. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen, da sich den bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorhandenen Akten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entnehmen liessen. Im Weiteren gäben die im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden zu weiteren Abklärungen Anlass. Diese enthielten neue medizinische Angaben und würden sich (auch) auf den Zeitraum vor Verfügungserlass beziehen.

2.2    Die Beschwerdeführerin beantragte im Hauptstandpunkt sowohl mit ihrer Beschwerde (Urk. 1) wie auch mit Stellungnahmen vom 7. Juni 2018 (Urk. 8) und vom 10. September 2018 (Urk. 15) die Zusprache einer (unbefristeten) ganzen Rente. Dazu hielt sie im Wesentlichen fest, entgegen der Prognose der Dres. G.___ und H.___ vom August 2017 hätten sich in den folgenden Monaten ihre Beschwerden zunehmend verstärkt. Ab Ende des Jahres 2017 habe eine Operationsindikation des Rückens bestanden. Am 5. Februar 2018 sei sie operiert worden. Sie sei aktuell immer noch zu 100 % arbeitsunfähig.


3.    

3.1    Dr. C.___ nannte in seinem zu Händen der B.___ verfassten Gutachten vom 23. Mai 2017 (Urk. 7/21) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/21/7-8):

- Lumbalgie und schmerzhafte S1 Radikulopathie links

- paramediane Diskushernie L5/S1 mit rezessaler Berührung der S1-Wurzel

- Infiltration Iliosakralgelenk (ISG) beidseits und Wurzel L5 links am 20. Januar 2017

- Spinalkanalstenose L3/L4

- geplanter Epiduralblock L3/L4 bei Spinalkanalstenose

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er an (Urk. 7/21/8):

- Status nach Vorfusskorrektur rechts, tarsometatarsale Arthrodese, Akin-Osteotomie am 21. Januar 2011

- Status nach Vorfusskorrektur links mit tarsometatarsaler Arthrodese, Akin-Osteotemie am 11. November 2013

- Status nach Osteosynthesematerialentfernung links am 18. Juni 2014

- Status nach Cholezystektomie

    Zum momentanen Zeitpunkt finde sich kein Hinweis für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei aktuell 100 % krankgeschrieben. Die Optionen im konservativen Behandlungssetting würden ausgebaut (Urk. 7/21/8). Sollte die Beschwerdeführerin die Berufstätigkeit nicht wiederaufnehmen können, wäre eine Nachuntersuchung etwa im November 2017 durchzuführen (Urk. 7/21/9).

3.2    Dr. D.___ hielt mit Bericht vom 6. Juli 2017 (Urk. 7/24/6-9) als Diagnose eine Lumbalgie und schmerzhafte S1-Radikulopathie links fest. Er attestierte der Beschwerdeführerin vom 16. April bis 20. Mai 2017 und vom 9. bis 20. Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Erscheinungen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht mit angepasstem Belastungsprofil und Analgesie noch zumutbar. Es bestehe jedoch eine verminderte Leistungsfähigkeit. Das Heben von schweren Gegenständen sollte vermieden werden. Zur Beantwortung der Frage, in welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit, mit welchem Belastungsprofil möglich sei, müsse der Verlauf nach eben erst durchgeführter Infiltration abgewartet werden. Ob mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden.

3.3    Die Dres. G.___ und H.___ erklärten mit Bericht vom 24. August 2017 (Urk. 7/34/27-28), die Beschwerdeführerin berichte über eine Nuchalgie ohne radikuläre Ausstrahlung und ohne sensomotorische Ausfälle. Ebenso bestehe eine Thorakalgie und Lumbalgie, auch hier ohne radikuläre Ausstrahlung oder sensomotorische Ausfälle. Eine genaue Schmerzlokalisation könne nicht identifiziert werden. Sie würden der Beschwerdeführerin empfehlen, die konservativen Therapiemöglichkeiten maximal auszuschöpfen. Eine Operationsindikation bestehe nicht. Sie hätten ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für eine weitere Woche ausgestellt.

3.4    Dr. F.___ nannte mit Bericht vom 16. September 2017 (Urk. 7/34/1-4) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom mit S1 Radikulopathie links. Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 29. November 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Inwieweit eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe und in welchem Umfang eine angepasste Tätigkeit noch möglich sei, müsse von einem Orthopäden beurteilt werden. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei unklar. Am 25. November 2017 (Urk. 7/37) teilte Dr. F.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei.

3.5    Dr. I.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Arztzeugnis vom 14. Dezember 2017 ab sofort bis Ende März 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/3).

    Am 5. Februar 2018 nahm Dr. I.___ eine minimal invasive ISG-Fusion links mit endoskopischer Denervation L5/S1 links sowie ISG links vor (Operationsbericht vom 5. Februar 2018, Urk. 3/4). In der Folge attestierte er der Beschwerdeführerin mit ärztlichem Zeugnis vom 7. Mai 2018 für die Zeit vom 1. April bis 11. Juni 2018 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/6).


4.

4.1    Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 (Urk6) zutreffend darlegte, lässt sich gestützt auf die vorhandenen Akten insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilen. So äusserte sich Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 23. Mai 2017 (Urk. 7/21) nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des theoretischen Rentenbeginns, hielt er doch – bei fehlender Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit – eine weitere Begutachtung im November 2017 für angezeigt (E. 3.1). Dr. D.___ erklärte mit Bericht vom 6. Juli 2017, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit müsse der Verlauf nach eben erst durchgeführter Infiltration abgewartet werden (E. 3.2). Dr. F.___ schliesslich erachtete zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eine fachärztliche Abklärung für angezeigt (E. 3.4).

    Es kommt hinzu, dass mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren aufgelegten ärztlichen Zeugnisse von Dr. I.___ vom 14. Dezember 2017 (Urk. 3/3) und 7. Mai 2018 (Urk. 3/6) und trotz des Berichtes der Dres. G.___ und H.___ vom 24. August 2017, mit welchem eine Operationsindikation verneint, lediglich eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert und keine weiteren Verlaufskontrollen vorgesehen worden war (E. 3.3), eine allfällige erhebliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes nicht ausgeschlossen werden kann.

4.2    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 29. März 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach hat die Beschwerdegegnerin unter Beachtung der Rechtslage (vgl. E. 2.2 des Beschlusses vom 14. August 2018 mit Hinweis auf Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Stand 1. Januar 2018, Rz. 4002) über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits aufgrund der ihr im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegenden Akten verpflichtet gewesen wäre, weitere Abklärungen zu tätigen, besteht vorliegend, obwohl die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, die nun erst im Beschwerdeverfahren behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits im Einwandverfahren geltend zu machen, kein Anlass, von dieser Regelung abzuweichen. Entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 15

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler