Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00440


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 8. Januar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1989, ist ausgebildete Dentalassistentin (Urk. 8/3 Ziff. 5.3), arbeitete jedoch seit November 2013 in einem Pensum von 100 % als Sachbearbeiterin (Urk. 8/3 Ziff. 5.4). Am 18. Januar 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine lymphozytäre Colitis sowie starke Bauchbeschwerden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten des zuständigen Kranken-taggeldversicherers bei (Urk. 8/4, Urk. 8/19, Urk. 8/27). Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2017 (Urk. 8/15).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/29, Urk. 8/33, Urk. 8/36) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2018 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/42 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 8. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, soweit darauf einzutreten sei. Eventuell sei eine neue polydisziplinäre Abklärung durchzuführen, nachdem der medizinische Zustand definitiv geworden sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 21. Juni 2018 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 12). Am 10. Juli 2018 erstattete die Beschwerdeführerin die Replik und hielt an den gestellten Anträgen fest (Urk. 13), wohingegen die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. August 2018 ausdrücklich auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. November 2018 mitgeteilt, wobei gleichzeitig die von ihr am 29. September 2018 eingereichten Unterlagen (Urk. 17-18) der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2018 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass keine psychischen oder körperlichen Einschränkungen ausgewiesen seien, die sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die letzte Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei zu 100 % zumutbar (S. 1). Bezüglich des gastroenterologischen Gesundheitszustandes hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei eine gesicherte Diagnose notwendig, eine Verdachtsdiagnose wie die einer funktionellen Dyspepsie genüge nicht. Zudem seien noch nicht alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft. Für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes könne auf den vertrauensärztlichen Bericht von Dr. Y.___ abgestellt werden (S. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin gehe selber davon aus, dass der medizinische Zustand noch nicht definitiv geworden sei, und zwar sowohl bezüglich des somatischen als auch des psychischen Leidens. Aus diesem Grund hätte über die Rente noch gar nicht entschieden werden dürfen (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.4).

    Im Rahmen der Replik vom 10. Juli 2018 (Urk. 13) führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, gemäss der Stellungnahme des RAD entspreche das gastroenterologische Gutachten nicht den Anforderungen und müsse ohnehin wiederholt werden. Da sich die Beurteilungen durch die Fachpsychiaterin Dr. Z.___ sowie durch den Gutachter Dr. Y.___ diametral widersprechen würden, werde ein Gerichtsgutachten beantragt (S. 2 Ziff. II.2). Dies gelte erst recht, da die Beschwerdegegnerin selber davon ausgehe, dass noch kein definitiver Zustand eingetreten sei. Davon erhoffe sie sich auch eine definitive Abklärung ihrer Beschwerden und Diagnosen, da offensichtlich nicht einmal diese feststünden (S. 2 Ziff. II.3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde.


3.

3.1    Dr. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Gastroenterologie, führte in seinem Bericht vom 14. September 2016 (Urk. 8/4/6-7) aus, die Gastroduodenoskopie sei unauffällig verlaufen. Bekannt seien eine lymphozytäre Colitis und eine Ileitis, wobei die Beschwerdeführerin zuerst nur kurzfristig auf Budenofalk angesprochen habe. Aktuell leide sie nicht mehr an Durchfällen, es bestünden jedoch weiterhin Bauchschmerzen. Es liege ein protrahiertes, ätiologisch nicht sicher geklärtes entzündliches Zustandsbild vor (S. 1). Er schlage vor, dass die Beschwerdeführerin für einige Wochen mit Budenofalk 9mg weiterbehandelt werde. Sinnvoll erscheine zudem eine Schmerztherapie mit Novalgin und/oder Spasmolytikum. Ansonsten empfehle er zuzuwarten, für weitere Abklärungen würden derzeit die Argumente fehlen (S. 2).

3.2    Ein am 3. Oktober 2016 im Zentrum B.___ durchgeführtes MRI des Schädels sowie Anglo nativ ergab einen altersentsprechenden normalen kraniozerebralen Befund. Insbesondere konnte kein Korrelat für eine zerebrale Manifestation eines Morbus Behçet festgestellt werden (Urk. 8/19/60).

3.3    Am 24. Oktober 2016 nannte der Hausarzt Dr. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, folgende Diagnosen (Urk. 8/4/15-16 Ziff. 5):

- lymphozytäre Colitis und Ileitis

- protrahiertes, ätiologisch nicht sicher geklärtes entzündliches Zustandsbild

    Die Beschwerdeführerin berichte über seit längerer Zeit bestehenden Durchfall, verbunden mit Bauchschmerzen, Krämpfen, Übelkeit ohne Erbrechen, zudem etwas Fieber. Unter Budenofalk 9mg habe sich die Situation kurzfristig verbessert, nach einer Reduktion sei es allerdings rasch wieder zu erneuten Durchfällen und Bauchschmerzen gekommen. Aktuell seien die Durchfälle verschwunden, die Bauchschmerzen würden aber immer noch persistieren (Ziff. 3). Die gegenwärtige Tätigkeit werde durch die starken Bauchschmerzen, die allgemeine Müdigkeit und Schwäche eingeschränkt (Ziff. 5.2). Am 28. Juni sowie 8. und 12. August 2016 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, vom 13. August bis 4. September 2016 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Ziff. 8). Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin wieder (Ziff. 11).

3.4    Die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 8. November 2016 (Urk. 8/4/1-5) folgende Diagnosen (Ziff. 5):

- posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1)

- rezidivierende mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1)

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31)

- lymphozytäre Colitis und Ileitis - gastroenterologisch nicht sicher geklärtes entzündliches Zustandsbild, Verdacht auf Morbus Behçet, Verdacht auf Porphyrie

    Die Beschwerdeführerin sei bereits mehrfach stationär psychiatrisch behandelt worden. Im Jahre 2014 sei es mit dem Selbstmord des Freundes am 9. März 2014 sowie dem plötzlichen Tod der ersten Bezugsperson nach einer Gehirnblutung am 23. September 2014 zu zwei schweren emotionalen Belastungen gekommen. Dennoch habe die Arbeitsfähigkeit durchgehend erhalten werden können. Während der bisherigen ambulanten psychiatrischen Behandlung sei es zu keinen Selbstverletzungen gekommen. Die durchgehende Müdigkeit und mangelnde Belastbarkeit auch für Alltagsaktivitäten sowie die unterschiedlichen Ausprägungen der Darmbeschwerden würden die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten enorm belasten (Ziff. 3). Es handle sich um ein starkes somatisches Leiden mit immer wiederkehrenden Darmkrämpfen. Die Beschwerdeführerin sei sehr arbeitswillig und trotz der Beschwerden an ihrem Arbeitsplatz anwesend. Der Vorgesetzte habe Verständnis für ihre gesundheitlichen Einschränkungen, sodass sie einen Teil ihrer Tätigkeit als Home Office-Arbeit erledigen könne. Aufgrund ständiger Durchfälle sei die Anwesenheit am Arbeitsplatz in einem Grossbüro deutlich belastender als das «Beschwerden haben» zu Hause. Ihres Erachtens stehe eine seltene somatische Diagnose im Vordergrund (Ziff. 3.3). Derzeit sei die Beschwerdeführerin zwischen 50 % und 70 % arbeitsunfähig. Es bestehe jedoch durchgehend eine Teilarbeitsfähigkeit (Ziff. 8).

3.5    In ihrem Bericht vom 25. Januar 2017 (Urk. 8/19/37-40) führte Dr. Z.___ bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 2) aus, das somatische Leiden sei leider unverändert. Die Beschwerdeführerin leide unter einer Antriebsminderung, Freudlosigkeit, der Frage nach dem Sinn des Lebens sowie einer dauerhaften Leistungsinsuffizienz (Ziff. 4). Es bestehe eine durchgehende Teilarbeitsfähigkeit, eine volle Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht abschätzbar (Ziff. 4.1). Aufgrund der starken Bauchschmerzen sowie ständiger psychophysischer Erschöpfung und Müdigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 6).

3.6    In ihrem Bericht vom 9. Februar 2017 (Urk. 8/19/46-47) nannten die Ärzte des Universitätsspitals D.___, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, folgende Diagnosen (S. 1):

- hochgradiger Verdacht auf begleitende funktionelle Beschwerden bei DG 2, am ehesten im Sinne einer funktionellen Dyspepsie

- lymphozytäre Colitis

- Vitamin-D-/Folsäuremangel

- PTBS bei vielen Kindheitstraumata/sozialen Traumata

- rezidivierende mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom, derzeit remittiert

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung, derzeit gut integrierbar

- Anpassungsstörung nach dem Verlust des Freundes durch Selbstmord und plötzlicher Tod des besten Freundes im September 2014, in Remission

    Nach Durchführung der Funktionsdiagnostik sei von funktionellen Beschwerden im Sinne einer funktionellen Dyspepsie auszugehen. Im Nahrungsbelastungstest hätten bei FODMAP-Belastung Symptome provoziert werden können, so dass von einer FODMAP-Unverträglichkeit ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführerin sei die gute Prognose der funktionellen Dyspepsie noch einmal erklärt worden. Am 17. März 2017 habe die Beschwerdeführerin einen Termin bei der Ernährungsberatung (S. 1).

3.7    In ihrem Bericht vom 8. Juni 2017 (Urk. 8/27/63-64) führten die Ärzte des D.___ bei unveränderten Diagnosen aus, das MRI zeige einen Normalbefund, eine Erklärung für die Beschwerden habe sich nicht gefunden. Das normale Calprotectin spreche gegen eine entzündliche Darmerkrankung. Die lymphozytäre Colitis erkläre ihres Erachtens die wechselnde Symptomatik der Beschwerdeführerin nicht. Eine Porphyrie passe ebenfalls nicht zu allen Beschwerden. Es sei daher unverändert von funktionellen Beschwerden auszugehen. Die bisherigen Therapieversuche hätten keinen Erfolg gebracht. Aufgrund des hohen Leidensdruckes wolle sich die Beschwerdeführerin nochmals in der Gastroenterologie E.___ vorstellen (S. 2).

3.8    Am 23. August 2017 erstattete Dr. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstelltes Gutachten (Urk. 8/27/65-73), für welches er sich auf die vorhandenen Akten, eine eigene Untersuchung sowie einen Austausch mit der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ stützte (S. 1). Die Beschwerdeführerin zeige sich als eine Persönlichkeit, die von einer belasteten Kindheit und zwei schweren Schicksalsschlägen im Jahr 2014 geprägt worden sei. Damals habe sich ihr Exfreund nach der Trennung erschossen und einige Monate später sei ihr bester Freund an einer Hirnblutung verstorben. Trotz dieser Belastungen habe sie ihre Arbeit voll fortsetzen können. Seit Mitte 2013 stehe sie bei Dr. Z.___ in ambulanter Behandlung (S. 7 unten). Im März 2016 seien abdominale Beschwerden aufgetreten, die zu zahlreichen gastroenterologischen Abklärungen geführt hätten. In der Anamnese würden sich keine Hinweise auf damalige neue psychische Belastungen finden. Auch die behandelnde Psychiaterin habe kein psychosomatisches Leiden diagnostiziert. Ab dem 13. August 2016 hätten die Bauchschmerzen zu einer zunehmenden Arbeitsunfähigkeit geführt, bis sie als voll arbeitsunfähig eingeschätzt worden sei und die Kündigung erhalten habe. In der Folgezeit falle im positiven Funktionsniveau auf, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Haushalt weitergeführt, drei Reisen nach Mauritius unternommen und sich ausgiebig nicht nur um ihren eigenen Hund gekümmert, sondern auch noch tagsüber den Hund eines Kollegen betreut habe. Die Kriterien sowohl einer anhaltenden Schmerzstörung als auch einer somatoformen autonomen Funktionsstörung seien nicht erfüllt. Bei der Untersuchung sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin während dieser zwei Stunden weder über aktuelle Bauchschmerzen geklagt habe noch eine Schmerzreaktion in Mimik oder Körperhaltung zu beobachten gewesen sei. Zusammengefasst finde sich kein aktueller psychischer Gesundheitsschaden, es seien keine psychiatrischen Einschränkungen erkennbar (S. 8). Die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ gebe keine Diagnose an, zu deren Symptomen die Bauchschmerzen gehörten. Es bleibe daher unklar, auf welche Diagnose sie ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stütze. Möglicherweise beurteile Dr. Z.___ fachfremd. Im kritischen Überblick über die Angaben von Dr. Z.___ müsse man feststellen, dass die Hauptdiagnose einer PTBS nicht nachvollziehbar sei. Die übrigen Diagnosen würden darüber hinaus als remittiert bezeichnet, seien also für den aktuellen Zustand wenig relevant. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit bleibe unklar (S. 7 Mitte).

3.9    Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstatteten die Ärzte des Stadtspitals F.___, Gastroenterologie und Hepatologie, am 23. Oktober 2017 ein dreiseitiges Gutachten (Urk. 8/27/19-21). Dabei nannten sie folgende Diagnosen (Ziff. 3):

- Verdacht auf funktionelle Dyspepsie

- lymphozytäre Colitis

- PTBS und andere psychiatrische Diagnosen

    Da die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen in der Nacht nicht schlafen beziehungsweise nur sehr spät einschlafen könne, sei es ihr unmöglich, früh am Morgen aufzustehen. Zudem könne sie sich aufgrund der Schmerzen sowie der Übelkeit bei der Arbeit nicht konzentrieren. Die Beschwerdeführerin könne sich vorstellen, teilweise zu Hause zu arbeiten, damit sie liegen könne, wenn sie sich nicht wohl fühle (Ziff. 4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin vier Stunden pro Tag zumutbar, sie könne eine Produktionsleistung von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erbringen (Ziff. 5). Auch in einer leidensangepassten Tätigkeit könnten der Beschwerdeführerin vier Stunden pro Tag zugemutet werden, sie könne eine Produktionsleistung von 50 % erbringen (Ziff. 6). Die diagnostischen Abklärungen und Ernährungsanpassungen seien ausgeschöpft. Vor kurzem sei eine Therapie mit Flatulex begonnen worden, wobei die Beschwerdeführerin einen Benefit bemerkt habe. Zusätzlich habe sie alternativ-medizinische Therapiemassnahmen begonnen, welche zu einer leichten Regredienz der Beschwerden geführt hätten. Eine Akupunktur habe keine Verbesserung gebracht, Osteopathie jedoch habe die Beschwerden deutlich gebessert. In Zukunft wolle die Beschwerdeführerin zusätzlich eine Hypnosetherapie versuchen (Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin sei während des gesamten Gesprächs sehr ruhig und kooperativ gewesen, es bestehe kein Zweifel an der Compliance (Ziff. 8-9).

3.10    Aus dem Feststellungsblatt vom 7. Dezember 2017 (Urk. 8/28) ergibt sich, dass Dr. G.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, am 4. Dezember 2017 festhielt, das Gutachten von Dr. Y.___ sei schlüssig, die angeführten medizinische Fakten seien nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Am 6. Dezember 2017 führte der zuständige Kundenberater der Beschwerdegegnerin sodann aus, es würden keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (lymphozytäre Colitis) würden sich ebenfalls nicht dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei voll zumutbar, ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe daher nicht (S. 4 f.).

3.11    Am 12. Januar 2018 führte Dr. G.___ in Bezug auf das gastroenterologische Gutachten aus, um eine versicherungsmedizinisch begründete Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu haben, müsse die Diagnose gesichert sein, eine Verdachtsdiagnose wie die einer funktionellen Dyspepsie könne dies nicht. Es sei fraglich, ob die lymphozytäre Colitis bis zur letzten Option therapiert worden sei und alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Es werde jedoch erwähnt, dass die Osteopathie zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden geführt habe. Dies bedeute, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durchaus im Rahmen des Möglichen liege und noch kein Endzustand erreicht sei. Auch sei noch keine Schmerzklinik involviert, welche die abendlichen und nächtlichen Bauchschmerzen adäquat behandeln könne. Auch werde in der Beschreibung des Tagesablaufes im psychiatrischen Gutachten - eine solche fehle im gastroenterologischen Gutachten - ein Zubettgehen zwischen 24 und drei Uhr festgehalten, was auch bei einer gesunden Person mit einer normalen Arbeitszeit zu einem Schlafdefizit und konsekutiv zu Konzentrationsstörungen führe. Eine Schlafhygiene sei dringend zu empfehlen. Das gastroenterologische Gutachten über knapp drei A4-Seiten erfülle nicht die versicherungsmedizinischen Kriterien eines Gutachtens, es würden mit knappen Antworten die vorgegebenen Fragen beantwortet, eine genaue und verständliche Plausibilisierung der 50%igen Einschränkung werde jedoch nicht gegeben. Es werde weiterhin empfohlen, alleine auf das psychiatrische Gutachten abzustellen (Urk. 8/41 S. 3).

3.12    In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2018 (Urk. 8/35) führte Dr. Z.___ aus, im fachfremden gastroenterologischen Gutachten des Stadtspitals F.___ vom 23. Oktober 2017 werde die Arbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt. Der RAD-Arzt Dr. G.___ anerkenne jedoch die Verdachtsdiagnose einer funktionellen Dyspepsie nicht und schlage vermehrte Schlafhygiene sowie einen Aufenthalt in der Schmerzklinik vor. Dr. G.___ beharre auf der Einschätzung des Psychiaters Dr. Y.___ (S. 1). Im fachpsychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ würden viele Mängel auffallen, die offensichtlich zu Fehleinschätzungen geführt hätten. Die Beschwerdeführerin leide an einer Traumafolgestörung und sei schon mehrfach stationär psychiatrisch behandelt worden (S. 2 f.). Sie empfehle eine polydisziplinäre Begutachtung zur tatsächlichen psychiatrischen Erhebung und Zuordnung der Gesundheitsstörung sowie zur versicherungsmedizinischen Einschätzung der Leistungsfähigkeit (S. 4).

3.13    Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 8/4/8-14, Urk. 8/19/23-27, Urk. 8/19/42-45, Urk. 8/19/50-54, Urk. 8/19/61-62, Urk. 8/27/22-23, Urk. 8/27/38-41, Urk. 8/27/46-50, Urk. 8/27/57-64, Urk. 8/27/76-82) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass keine psychischen oder körperlichen Einschränkungen ausgewiesen seien, die sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (E. 2.1). Aufgrund der bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit insbesondere durch die Bauchschmerzen eingeschränkt ist. So führte der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___ aus, die Bauchschmerzen hätten ab August 2016 zu einer zunehmenden Arbeitsunfähigkeit geführt, bis die Beschwerdeführerin als arbeitsunfähig eingeschätzt worden sei und die Kündigung erhalten habe (E. 3.8). Ebenso hielt die Beschwerdeführerin selber im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung die bestehenden Symptome für ein eigentliches körperliches Leiden (vgl. Urk. 8/27/69 oben). Auch die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ erwähnte gegenüber Dr. Y.___, bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die Darmschmerzen inbegriffen, darüber hinaus seien auch die Verhältnisse am letzten Arbeitsplatz nicht mehr tragbar gewesen (vgl. Urk. 8/27/69 Mitte).

4.2    Was den somatischen Gesundheitszustand betrifft, führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, es sei keine gesicherte Diagnose ausgewiesen und es seien noch nicht alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft.

    In den medizinischen Unterlagen werden übereinstimmend einerseits die Verdachtsdiagnose einer funktionellen Dyspepsie sowie andererseits die gesicherte Diagnose einer lymphozytären Colitis genannt (E. 3.1, E. 3.3, E. 3.6-7, E. 3.9). Ausschlaggebend sind jedoch weniger die gestellten Diagnosen als vielmehr das funktionelle Leistungsniveau der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich äusserten sich mit Ausnahme des Hausarztes Dr. C.___, welcher in seinem Bericht vom 24. Oktober 2016 eine lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert hatte (E. 3.3), einzig die Ärzte des Stadtspitals F.___ in ihrem Kurz-Gutachten vom 23. Oktober 2017. Dabei führten sie aus, sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdeführerin könne in der Nacht aufgrund der Schmerzen nicht schlafen beziehungsweise nur sehr spät einschlafen und sich aufgrund der Schmerzen sowie der Übelkeit nicht konzentrieren (E. 3.9). Darüber hinaus fehlt jedoch eine nachvollziehbare und plausible Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere machten die Ärzte keine Angaben dazu, in welcher Häufigkeit und Stärke die Bauchschmerzen auftreten. Unklar bleiben auch das verbleibende Belastungsprofil sowie die Frage, welche Anforderungen eine leidensangepasste Tätigkeit erfüllen muss. Zudem hielten die Ärzte zwar fest, dass Osteopathie die Beschwerden deutlich gebessert habe, machten jedoch keine weiteren Angaben dazu, in welchem Zeitpunkt und inwiefern eine Besserung eingetreten ist.

    Insgesamt erfüllt das Kurz-Gutachten der Ärzte des Stadtspitals F.___ vom 23. Oktober 2017 die praxisgemäss an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen nicht und die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann gestützt darauf nicht abschliessend beurteilt werden.

    Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin neben einer medikamentösen Behandlung sowie Ernährungsanpassungen auch alternativ-medizinische Therapiemassnahmen wie Akupunktur, Osteopathie und Hypnosetherapie ergriffen hat (vgl. E. 3.9) und darüber hinaus im November 2018 eine ambulante Behandlung in der Schmerzklinik H.___ angefangen hat (vgl. Urk. 18 S. 1 unten). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann somit nicht gesagt werden, dass sie noch nicht alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft hat.

4.3    Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ in ihren Bericht vom 8. November 2016 und vom 25. Januar 2017 eine PTBS, eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom sowie eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung (E. 3.4-5). Im Februar 2017 bezeichneten die fachfremden Ärzte des D.___ sowohl die depressive Störung als auch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung und die Anpassungsstörung als in Remission (E. 3.6). In der Folge prüfte Dr. Y.___ diese Diagnosen in seinem Gutachten vom 23. August 2017, wobei er diesbezüglich auf einen Bericht von Dr. Z.___ vom 28. November 2016 verwies (vgl. Urk. 8/27/70 Ziff. 3 oben). Dieser Bericht liegt jedoch nicht bei den Akten, zudem erscheint diese Diagnosestellung unter Berücksichtigung der beiden aktenkundigen Berichte von Dr. Z.___ auch als wenig nachvollziehbar. Es bleibt damit unklar, gestützt auf welche Grundlage sich Dr. Y.___ mit den medizinischen Vorberichten auseinandergesetzt hat.

    Hinzu kommt, dass aufgrund der umfangreich durchgeführten, dabei jedoch weitgehend ergebnislos gebliebenen Abklärungen der Bauchschmerzen nicht ausgeschlossen ist, dass diese in einem engen Zusammenhang mit dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehen. Nachdem keine überzeugenden medizinischen Berichte vorliegen, gestützt auf welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus gastroenterologischer und psychiatrischer Sicht schlüssig beurteilt werden kann, erweist sich der medizinische Sachverhalt als zu wenig abgeklärt, als dass der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin schlüssig beurteilt werden könnte. Es sind daher weitere Abklärungen notwendig, um die verbliebene Restarbeitsfähigkeit festzustellen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf eine neue bidisziplinäre, gastroenterologische-psychiatrische Begutachtung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben wird.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

    Damit wird der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2018 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig