Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00441


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 25. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 überwiegend als Produktionsmitarbeiterin angestellt, zuletzt vom 1. Februar 2008 bis 30. Juni 2012 bei der Y.___ AG (Urk. 7/2, 7/10 und 7/30). Am 8. Juni 2014 erlitt sie bei einem Fahrradsturz Verletzungen an den Rippen sowie an der Schulter links (Urk. 7/9/85, 7/9/96), worauf die Suva Leistungen erbrachte (vgl. Urk. 7/9/94 f., 7/36). Unter Hinweis auf diese Schulterverletzung sowie Armbeschwerden meldete sich die Versicherte am 23. Januar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog insbesondere die Akten der Suva bei (Urk. 7/5, 7/9 und 7/14) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (IK-Auszug, Urk. 7/12). Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 teilte sie der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/15). Nach Eingang weiterer Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/27, 7/29 und 7/37), Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/18/5 ff., 7/26/6 ff.) sowie eines Arbeitgeberberichts (Urk. 7/30), holte die IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein (Urk. 7/39/4 f.). Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2017 stellte sie der Versicherten die Zusprechung einer halben Rente ab dem 1. Juli 2015 sowie einer ganzen Rente vom 1. April 2017 bis 30. November 2017 in Aussicht (Urk. 7/41). Am 9. April 2018 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 7/47, 7/60 und 7/65 [= Urk. 2/1 f.]).


2.    Dagegen erhob X.___ am 8. Mai 2018 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei auch ab dem 1. Dezember 2017 weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Weiteren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2018 schloss die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 hielt die Versicherte – nun vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny
an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 8 S. 2) und reichte ärztliche Zeugnisse (Urk. 9/2) sowie Unterlagen zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 11/1-11). Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 (Urk. 13) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Versicherten vom 15. Juni 2018, worüber jene mit Verfügung vom 19. Juli 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr wurde Rechtsanwältin Aurelia Jenny als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 reichte die Versicherte weitere Unterlagen ein (Urk. 16 und 17/1-5).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

1.4    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung
und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    In der Begründung der angefochtenen Verfügungen vom 9. April 2018 (Urk. 2/2 S. 3 f.) zog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst in Erwägung, dass der Rentenanspruch frühestens ab Juli 2015 entstanden sei. Aus medizinischer Sicht habe damals eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Hilfsarbeiten vorgelegen. Dieser Prozentsatz entspreche dem Invaliditätsgrad, weshalb ab dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Nach einem operativen Eingriff am 6. Januar 2017 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin über längere Zeit verschlechtert und es sei keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen. Bei einem 100%igen Invaliditätsgrad sei der Beschwerdeführerin ab April 2017 — drei Monate nach Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung — eine ganze Rente zuzusprechen. Ende August 2017 habe sich die Beschwerdeführerin von den Folgen der Operation erholt. Seither seien ihr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wieder vollumfänglich zumutbar. Ab dem 1. Dezember 2017 bestehe daher unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist kein Rentenanspruch mehr.

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2018 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, dass sie entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung nach wie vor gänzlich arbeitsunfähig sei. Aufgrund der dauerhaften 100%igen Erwerbsunfähigkeit stehe ihr auch ab dem 1. Dezember 2017 weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.

    Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 führte die Beschwerdeführerin des Weiteren aus, dass sie im Verfügungszeitpunkt beinahe 60 Jahre alt gewesen sei, über keine Berufsausbildung verfüge und im angestammten Tätigkeitsbereich nicht mehr arbeitsfähig sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne sie ihre Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt daher nicht mehr verwerten, weshalb das Invalideneinkommen Null betrage und folglich auch über den 30. November 2017 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 8 S. 6). Sollte dieser Argumentation nicht gefolgt werden können, sei zu beachten, dass der RAD die Einschränkungen an den Händen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unzureichend berücksichtigt habe. Gemäss den behandelnden Ärzten bestehe aufgrund dieser Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb auch vor diesem Hintergrund weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 8
S. 7 f.). Sofern sich das Gericht auch dieser Auffassung nicht anschliessen könne, sei die Beschwerdegegnerin eventualiter anzuweisen, weitere medizinische Abklärungen in Bezug auf die Handbeschwerden vorzunehmen (Urk. 8 S. 8 f.).


3.

3.1    Anlässlich eines Sturzes mit dem Fahrrad zog sich die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2014 auf der linken Körperseite eine Rippenfraktur Costa 7 sowie eine Acromioclaviculargelenksluxation Tossy III zu, weswegen sie vom Unfalltag bis zum 11. Juni 2014 im Spital Z.___ hospitalisiert war (Urk. 7/9/85). Von ärztlicher Seite wurde für mehrere Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/9/56 ff.).

3.2    Aufgrund anhaltender starker Restbeschwerden im Bereich der linken Schulter wurde am 16. Dezember 2014 in der Universitätsklinik A.___ eine therapeutische Infiltration des AC-Gelenks durchgeführt (Urk. 7/9/37). Mit Bericht vom 17. Dezember 2014 wies Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, darauf hin, dass im Falle der Beschwerdepersistenz ein operatives Vorgehen zu diskutieren sei. Bis zum 25. Januar 2015 bestehe eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit, welche gegebenenfalls zu verlängern sei (Urk. 7/9/39 f.).

3.3    In seiner Funktion als Kreisarzt der Suva hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seiner Beurteilung vom 6. Januar 2015 fest, dass von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Eine volle Arbeitsunfähigkeit sei nicht indiziert. Insbesondere Überkopfarbeiten und Gewichtsbelastungen über fünf Kilogramm seien zu vermeiden (Urk. 7/9/33).

3.4    Da die Beschwerdeführerin nur kurzzeitig positiv auf die Infiltrationstherapie reagiert hatte, wurde am 2. Juli 2015 in der Universitätsklinik A.___ eine Schulterarthroskopie mit AC-Gelenksresektion durchgeführt. Gemäss Austrittsbericht sei sie am 4. Juli 2015 mit reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Bis zum 9. August 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/26/19 f.).

3.5    Im weiteren Verlauf klagte die Beschwerdeführerin nach wie vor über Schmerzen und deutliche Einschränkungen im Bereich der linken Schulter, namentlich beim Hochheben schwerer Gegenstände (Urk. 7/26/13, 7/26/15). Mit Bericht vom 30. November 2015 hielten die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin für Arbeiten unterhalb der Horizontalen mittel- bis langfristig uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Repetitives Überkopfarbeiten solle dagegen vermieden werden (Urk. 7/18/7 f.). Dem Verlaufsbericht vom 20. Mai 2016 ist zu entnehmen, dass sich zehn Monate nach der AC-Gelenksresektion nach initial protrahiertem Verlauf eine spontane Besserung der Beschwerden gezeigt habe. Schmerzen seien nach wie vor bei Belastung sowie nachts vorhanden. Seit kurzem seien zudem eine Schwellung am linken Kleinfinger, Schmerzen im rechten Daumengrundgelenk sowie Kribbelparästhesien aller Finger rechts vorhanden. Magnetresonanz-tomographisch habe kein Korrelat für die Beschwerden an der Schulter gefunden werden können. Angesichts des guten Spontanverlaufs sei ein abwartendes Verhalten angezeigt (Urk. 7/26/11 f.).

3.6    Am 10. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. C.___ kreisärztlich untersucht. Gemäss Bericht gleichen Datums habe die Beschwerdeführerin zuletzt bis Juli 2016 mittels Physiotherapie deutliche Fortschritte gemacht. Der Endzustand sei jedoch noch nicht erreicht. Wegen eines Verdachts auf ein Carpaltunnelsyndrom beidseits und auf ein Supinatorlogensyndrom rechts sei eine elektroneurografische Untersuchung anzuraten, wobei diese Erkrankungen unfallfremd seien (Urk. 7/29/13).

3.7    Aufgrund persistierender Schulterschmerzen wurde die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2017 erneut in der Universitätsklinik A.___ operiert (Urk. 7/37/18 f.). Gemäss Austrittsbericht vom 10. Januar 2017 habe sich der intra- und postoperative Verlauf bei gut therapierbaren Schmerzen komplikationslos gestaltet.
Die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand, mit intakter Sensomotorik und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (Urk. 7/37/16). Im weiteren Verlauf berichtete die Beschwerdeführerin über weiterhin bestehende AC-Gelenksbeschwerden, insbesondere bei Bewegungen über 90°-Flexion beziehungsweise bei Überkopfbewegungen (vgl. Urk. 7/37/24, 7/37/33), weshalb eine therapeutische Infiltration durchgeführt wurde (Urk. 7/37/34). In der Folge berichtete die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2017 von einer deutlichen Besserung mit Schmerzfreiheit über zwei Monate. Im Vordergrund stünden aktuell Schmerzen im Bereich des ulnaren Handgelenks im Verlauf der Strecksehnen des Kleinfingers der rechten dominanten Hand, wobei in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen geplant seien (Urk. 7/37/41 f.).

3.8    Am 29. August 2017 wurde die Beschwerdeführerin erneut kreisärztlich untersucht. Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, äusserte sich dahingehend, dass nun ein medizinisch stabiler Zustand erreicht sei. Der Beschwerdeführerin seien ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, bei denen die linke obere Extremität und die linke Schulter weder Schlägen noch Vibrationen ausgesetzt werden sollte. Der Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb der Schulterhöhe oder stammfern sei ebenso zu vermeiden wie kraftvolle Bewegungen in der linken Schulter. Das Gewicht der zu tragenden Lasten sei beidhändig auf zehn und einhändig auf vier Kilogramm zu begrenzen. Die seit kurzer Zeit geklagten Schmerzen in der linken Hand und im linken Handgelenk seien am ehesten auf eine Tendovaginitis des Kleinfingers zurückzuführen und unfallfremd (Urk. 7/37/54 f.).

3.9    Infolge belastungsabhängiger Beschwerden an der linken Schulter sowie ulnarseitig am rechten Handgelenk wurde die Beschwerdeführerin am 18. September 2017 ambulant in der Universitätsklinik A.___ untersucht. Gemäss ärztlichem Bericht gleichen Datums bestehe der Verdacht auf eine Tendovaginitis de Quervain beziehungsweise eine Tendovaginitis des sechsten Strecksehnenfachs. Zudem sei auch die Mobilisation bei Rhizarthrose schmerzhaft. Als erster Schritt sei eine diagnostische Infiltration ins sechste Strecksehnenfach durchgeführt worden, worauf die Beschwerdeführerin von einer leichten Beschwerdeminderung berichtet habe. Ferner sei eine Ergotherapie veranlasst worden. Eine klinische Verlaufskontrolle sei in zwei Monaten geplant. Bei persistierenden Beschwerden sollte eine sequentielle Infiltration durchgeführt werden (Urk. 7/37/68 f.).

3.10    Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, des RAD führte in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf:

- Funktionseinschränkung des linken Arms bei

- Status nach AC-Gelenksluxation Rockwood III links (Unfall vom 8. Juni 2014)

- Status nach Schulterarthroskopie, subakromialer Dekompression und AC-Gelenksresektion links wegen posttraumatischer AC-Gelenksarthrose links (Operation vom 2. Juli 2015)

- Status nach Nachresektion des AC-Gelenks links (Operation vom 6. Januar 2017)

- Funktionseinschränkung der rechten Hand bei Ulnaplusvariante sowie Tendovaginitis ECU rechts

    Dem Belastungsprofil angepasst seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten, ohne Vibrationseinwirkungen und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Unter Berücksichtigung der Vorakten sei eine leidensadaptierte Tätigkeit vom 8. Juni 2014 bis 5. Januar 2015 nicht zumutbar gewesen. Danach habe bis zum 1. Juli 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Aufgrund des am 2. Juli 2015 durchgeführten operativen Eingriffs habe sodann bis zum 9. August 2015 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für den Zeitraum bis zur nächsten Operation vom 6. Januar 2017 könne aus medizinisch-theoretischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit habe danach wiederum bis zum 18. August 2017 vorgelegen. Seit dem 30. August 2017 liege auf Dauer eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten vor (Urk. 7/39/4 f.).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin legte die Berichte der behandelnden Ärzte sowie der Kreisärzte der Suva Dr. E.___ vom RAD vor, welcher über die konkret notwendige fachliche Qualifikation verfügt und am 6. Oktober 2017 Stellung bezog (Urk. 7/39/4 f.). Dabei handelt es sich um eine Aktenbeurteilung, da die Beschwerdeführerin nicht untersucht wurde. Ihr kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Anhand der ihm zur Verfügung gestellten Vorakten konnte sich Dr. E.___ ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegenwärtigen gesundheitlichen Status der Beschwerdeführerin verschaffen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass er auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin verzichtet hat.

4.2    Näher zu prüfen bleibt, ob die RAD-Stellungnahme auch in Bezug auf die Beurteilung der medizinischen Situation sowie der Arbeitsfähigkeit überzeugt. Die Beschwerdeführerin stellt infrage, dass nach dem 30. August 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vorgelegen hat. Insbesondere habe der RAD die zu den Schulterbeschwerden hinzugetretenen Einschränkungen an den Händen nur unzureichend berücksichtigt. Mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte sei auch über das genannte Datum hinaus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Eventualiter seien immerhin weitere medizinische Abklärungen angezeigt (Urk. 8 S. 7 ff.).

    Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation insbesondere auf Zeugnisse der behandelnden Ärzte, welche ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen (Urk. 3, 9/2 und 17/4). Dabei lässt sie allerdings ausser Acht, dass diese Dokumente erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ausgestellt wurden. Für die richterliche Beurteilung eines Falls sind allerdings grundsätzlich nur die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens massgebend (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Abgesehen davon, dass die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Zeugnisse daher prinzipiell unbeachtlich sind, vermögen sie die Beurteilung von Dr. E.___ nicht in Zweifel zu ziehen. So wurde der Beschwerdeführerin nur ab dem 20. April 2018 für 24 Tage (Urk. 3), vom 1. bis 15. Mai 2018 (Urk. 9/2/1) sowie vom 18. Februar bis 18. März 2019 (Urk. 17/4) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Unklar bleibt darüber hinaus, aus welchem Grund die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Das Zeugnis von Dr. med. F.___ (Urk. 9/2/2), Fachärztin für Chirurgie und Handchirurgie, legt zwar nahe, dass die bereits früher geklagten Handbeschwerden dabei eine Rolle spielten. Der Umstand, dass Dr. F.___ jedoch bloss für einen Tag eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, lässt nicht auf ein schwerwiegendes Beschwerdebild mit wesentlichen Funktionseinschränkungen schliessen. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich im Übrigen auch dem Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 19. September 2017 nicht entnehmen, welcher nur einige Tage vor der RAD-Stellungnahme verfasst wurde (Urk. 7/37/68 f.). Im Anschluss an die damals durchgeführte Infiltration in das sechste Strecksehnenfach trat eine leichte Beschwerdeminderung ein. Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass in der Folge bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung aufgrund persistierender Schmerzen weitere fachärztliche Behandlungen wie Infiltrationen oder gar ein operativer Eingriff notwendig wurden. Da es sich im Weiteren um belastungsabhängige Beschwerden handelte (Urk. 7/37/68), erweist es sich als nachvollziehbar, dass Dr. E.___ namentlich das regelmässige Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten sowie Arbeiten mit Vibrationseinwirkungen für nicht mehr zumutbar erachtete (Urk. 7/39/4). Weshalb demgegenüber entgegen seiner Einschätzung insbesondere auch die Ausübung leichter, leidensadaptierter Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sein soll, erschliesst sich nicht. Dr. E.___ trug den Funktionseinschränkungen an der rechten Hand in detaillierter Kenntnis der diesbezüglich relevanten Vorakten hinreichend Rechnung.

    Soweit die Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen für notwendig erachtet, kann ihr ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Zwar trifft zu, dass anlässlich der ersten kreisärztlichen Untersuchung vom 10. August 2016 in Bezug auf die unfallfremden Handbeschwerden die Überweisung an einen Neurologen empfohlen wurde (Urk. 7/29/13). Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern neurologische Abklärungen zu entscheidrelevanten Erkenntnissen führen sollten. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Universitätsklinik A.___ in der Abteilung für Handchirurgie untersucht und behandelt wurde. Weitere medizinische Abklärungen wurden von Seiten der behandelnden Ärzte ebenfalls nicht für erforderlich erachtet (vgl. Urk. 7/37/68 f.) und von der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten auch nicht angestrebt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen verzichtet hat, zumal ihr im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Dem ist die Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich nachgekommen.

4.3    Nach dem Gesagten kann auf die Beurteilung von Dr. E.___ abgestellt werden. Auf dieser Basis ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass eine leidensangepasste Tätigkeit seit dem 30. August 2017 wieder zu 100 % zumutbar war, wozu auch die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin für Herzkatheter zählt, welche insbesondere nur selten mit dem Heben oder Tragen von leichten Lasten einherging und keine Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten mit Vibrationseinwirkungen umfasste (vgl. Urk. 7/30/3). Hervorzuheben ist denn auch, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ AG nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde (vgl. Urk. 7/30/1, 7/37/67 und 7/37/72). In Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, hat die Beschwerdegegnerin somit die der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2017 zugesprochene ganze Invalidenrente korrekterweise per 1. Dezember 2017 aufgehoben.

    Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten zu können (vgl. Urk. 8 S. 5 f.), ist darauf hinzuweisen, dass allein angesichts des fortgeschrittenen Alters der Schluss auf eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht zulässig ist (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen und statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin einer ihrer angestammten vergleichbaren Tätigkeit seit dem 30. August 2017 aus medizinischer Sicht wieder in einem 100%-Pensum nachgehen konnte und zuvor nur vorübergehend gänzlich arbeitsunfähig war und somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, kann nicht von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Eine solche ist in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit bloss in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

4.4    In Bezug auf die seitens der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. November 2017 zugesprochene halbe beziehungsweise ganze Invalidenrente bleibt anzumerken, dass diese unbestritten gebliebenen Bezugszeiten nicht von der gerichtlichen Beurteilung auszuklammern sind (vgl. E. 1.3 vorstehend). Es besteht indes kein Anlass, die angefochtenen Verfügungen unter diesem Gesichtspunkt zu beanstanden. Sie stützen sich auf die schlüssige retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD, welche wiederum mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte sowie der Kreisärzte der Suva in Einklang steht (vgl. Urk. 7/39/5 f.). Die attestierte vollständige respektive 50%ige Arbeitsunfähigkeit ist darüber hinaus insbesondere mit Blick auf die wiederholt notwendig gewordenen operativen Eingriffe an der linken Schulter sowie die damit verbundenen Hospitalisationen und Phasen der Rekonvaleszenz nachvollziehbar. In Nachachtung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen (Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV) hat die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht für den genannten Zeitraum den Rentenanspruch bejaht.


5.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in den angefochtenen Verfügungen vom 9. April 2018 (Urk. 2/1 f.) zu Recht vom 1. Juli 2015 bis 31. März 2017 eine halbe Invalidenrente und vom 1. April 2017 bis 30. November 2017 eine ganze Rente zugesprochen. Seit dem 30. August 2017 liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vor, weshalb in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV seit dem 1. Dezember 2017 auch kein Rentenanspruch mehr besteht. Da entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin auch keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist folglich abzuweisen.


6.

6.1    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 14) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 (Urk. 14) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Aurelia Jenny als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
Da diese von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht (vgl. Urk. 14 Dispositiv-Ziffer 3), weshalb unter Berücksichtigung der genannten Kriterien die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

    Die Beschwerdeführerin ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, wird mit Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Aurelia Jenny

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16-17

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch