Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00443
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 21. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök
HAK Rechtsanwälte
Weberstrasse 10, Postfach 9213, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Urteil vom 13. April 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von X.___, geboren 1975, gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2017 (Prozess-Nr. IV.2016.00590, Urk. 2/10), mit welchem die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. April 2016 (Urk. 2/2) bestätigt wurde, teilweise gut und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es im Sinne von Erwägung 5.2.2 unter Mitberücksichtigung des Austrittsberichts der Y.___ vom 22. März 2016 (Urk. 2/7/3) über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu entscheide und erforderlichenfalls eine weitere Begutachtung anordne (Urk. 1, Dispositiv-Ziff. 1).
2. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im Urteil des hiesigen Gerichtes vom 27. Juni 2017 (Urk. 2/10) wurden die Bestimmungen und Grundsätze zu dem Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG, Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung gemäss Art. 28 IVG, die Grundsätze und Voraussetzungen der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1.; 125 V 351 E. 3a) dargelegt, worauf verwiesen wird.
2. Das Bundesgericht begründete die Rückweisung der Sache an das hiesige Gericht zum erneuten Entscheid über die Beschwerde vom 23. Mai 2016 (Urk. 2/1) in seinem Urteil vom 13. April 2018 im Wesentlichen damit, dass das hiesige Gericht den nach teilstationärem Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 10. Februar bis 3. März 2016 in der Y.___ ergangenen Austrittsbericht vom 22. März 2016 (Urk. 2/7/3) zu wenig gewürdigt habe. Zwar ergebe sich aus dem Bericht der Y.___, dass sich die Befunde kaum verifizieren liessen, da die Beschwerdeführerin oft abwesend gewesen sei, weshalb schliesslich die Therapie abgebrochen worden sei. Da aber die Diagnosen und Befunde der Y.___ nicht mit denjenigen des Z.___-Gutachtens übereinstimmten, hätte das hiesige Gericht den Sachverhalt entweder weiter abklären, oder ausführen müssen, weshalb einzig auf das Gutachten der Z.___ abgestützt werde (Urk. 1 Ziff. 5.2.2).
3. Da die Bestätigung der Viertelsrente mit Verfügung vom 13. Februar 2014 (Urk. 2/5/66) ohne nachvollziehbare fachärztliche Beurteilung erfolgte (vgl. Urk. 2/5/61/3), bildet im vorliegenden Revisionsverfahren die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 17. Juli 2008 (Urk. 2/5/29 und Urk. 2/5/32) die Vergleichsbasis für die Beurteilung, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 2/2) verändert hat. Diese Rentenzusprache basierte in medizinischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Februar 2007 (Urk. 2/5/18, vgl. Urk. 2/5/20/3), welche aus der diagnostizierten anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode auf eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % schloss (Urk. 2/5/18 S. 5 f. Ziff. 5-6).
4.
4.1 Zur erneuten Prüfung, ob das Z.___-Gutachten vom 26. November 2015 (Urk. 2/5/106-107) auch unter Berücksichtigung des Austrittsberichts der Y.___ vom 22. März 2016 als beweiskräftige Grundlage für die leistungsanspruchseinstellende Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 2/2) taugt, rechtfertigt es sich, die im Rahmen des auf Begehren der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2014 (Urk. 2/5/82) eingeleiteten Revisionsverfahrens eingeholten medizinischen Berichte erneut wiederzugeben:
Die Ärzte der Y.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 7. April 2014 (Urk. 2/5/81) folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- zervikobrachiales Syndrom
Die Ärzte der Y.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 7. bis 31. März 2014 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen. Der Eintritt sei freiwillig auf Zuweisung bei depressiver Symptomatik vor dem Hintergrund einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung erfolgt (S. 1 Mitte).
Die Ärzte der Y.___ führten weiter aus, am 13. März 2014 sei aufgrund von angegebenen linksseitigen Oberbauchschmerzen ein internistisches Konsil durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren wegen Depression und Angstzuständen in Behandlung, habe die Medikamente aber nur für wenige Tage eingenommen (S. 3 unten). Die Sonographie des Abdomens vom 13. März 2014 und die am 28. März 2014 im Spital B.___ durchgeführte Gastroskopie seien unauffällig gewesen (S. 4 Mitte).
In ihrer Beurteilung führten die Ärzte der Y.___ aus, bei der Patientin habe eine schwere depressive Symptomatik mit diffuser Schmerzsymptomatik bestanden. Sie habe Antriebs- und Kraftlosigkeit geäussert und häufige Schmerzen angegeben, die sie an alltäglichen Routinetätigkeiten hindern würden. Im stationären Rahmen habe sie viel Zeit im Bett verbracht und nur schwer motiviert werden können, an Ergo- und Physiotherapie teilzunehmen. Im Verlauf sei es ihr gelungen, sich auf psychotherapeutische Gespräche einzulassen, und sie habe Wochenendurlaube mit ihren Kindern wahrnehmen können. Sie habe angegeben, sie wolle die Behandlung weiter verfolgen und einige Zeit bei ihrer Familie in der Türkei verbringen. Auf ihren Wunsch hin sei sie entlassen worden (S. 4 unten f.).
4.2 Die Ärzte der Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. September 2014 (Urk. 2/5/85) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Austrittsbericht vom 7. April 2014 (vgl. Ziff. 1.1 und vorstehend E. 5.1). Sie führten aus, vom 7. bis 31. März 2014 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine Beurteilung der langfristigen Arbeitsfähigkeit sollte im Verlauf gegebenenfalls durch die ambulanten Behandler neu geprüft werden (S. 1). Beeinträchtigungen im Arbeitsprozess bestünden aufgrund von Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, der Auffassungsgabe und des reduzierten Belastungsniveaus mit daraus resultierender Überforderung und Unsicherheit. Des Weiteren seien auch die körperlichen Symptome in Form von Rücken-, Kopf- und Magenschmerzen als deutliche Einschränkung bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu sehen. Aufgrund der genannten psychischen Einschränkungen und der Erkrankung sei die Leistungsfähigkeit während des gesamten stationären Aufenthalts zu 100 % eingeschränkt gewesen. Nach Austritt der Patientin sei die Arbeitsfähigkeit immer noch zu 100 % reduziert gewesen. Leichte behinderungsangepasste Tätigkeiten (zwei bis vier Stunden pro Woche) könnten im Verlauf erwogen werden. Die Ärzte führten aus, eine Aussage über das aktuelle und tatsächliche Belastungsprofil sei von ihrer Seite her nicht möglich (Ziff. 1.7).
4.3 Dr. med. C.___, Psychiatrische Gemeinschaftspraxis D.___, nannte in seinem Bericht vom 22. Oktober 2014 (Urk. 2/5/86/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit etwa 14 Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome; ICD-10 F33.2 (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 14. Februar 2014 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 21. Oktober 2014 erfolgt. Zuvor sei sie bei Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2). Wegen der depressiven Symptomatik bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 60 %. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne hohe Konzentrationsanforderungen sei bis zu vier Stunden am Tag möglich (Ziff. 1.7). In etwa drei bis sechs Monaten könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Umfang von etwa 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).
Dr. C.___ führte im Rahmen der Anamnese aus, seit dem Herbst 2013, nach der Scheidung vom Ehemann, sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer Zunahme der depressiven Beschwerden gekommen. In der Folge sei sie aufgrund der Schwere der depressiven Symptomatik und ihres hohen Leidensdruckes in die Y.___ zugewiesen worden. Sie sei als alleinerziehende Mutter nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Haushalt zu führen und ihre Kinder zu betreuen.
Zum Befund führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Aufmerksamkeit und Konzentration seien subjektiv reduziert. Die Patientin sei formalgedanklich geordnet, und es bestünden keine inhaltlichen Auffälligkeiten. Es werde über Existenz- und Zukunftsängste berichtet. Im Affekt sei sie ausgeprägt deprimiert, ziemlich klagsam und hoffnungslos. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Psychomotorisch sei sie unruhig. Nach der stationären Behandlung habe sich der depressive Zustand relativ stabilisiert, und die Beschwerden seien teils zurückgegangen. Im Anschluss sei sie mehrere Wochen in der Heimat im Elternhaus gewesen, was auch zur psychischen Besserung beigetragen habe (Ziff. 1.4).
4.4 Am 26. November 2015 erstatteten die Gutachter der Z.___ das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 2/5/106-107). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine seit etwa 20 Jahren bestehende Migräne mit Aura (Urk. 2/5/106 S. 14 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), einen Verdacht auf ein Restless-legs-Syndrom, ein chronisches Zervikozephalsyndrom ohne fokal-neurologische Defizite, eine Adipositas, eine leichte Hepatopathie unklarer Ätiologie (Differenzialdiagnose: nicht alkoholische Steatohepatose, chronisch-viral), ein Carpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits und am ehesten funktionell-bedingte Oberbauchschmerzen und Polyarthralgien unklarer Genese bei Rheuma-Abklärung 2012 ohne Erklärung der Beschwerden (S. 14 Ziff. 6.2).
Die Gutachter der Z.___ führten zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf aus, die Beschwerdeführerin verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung und habe in der Schweiz leidglich in einem Teilzeitpensum als Putzfrau gearbeitet. Für diese Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Auch im Haushalt sei von einer Einschränkung von etwa 20 % auszugehen (S. 16 Ziff. 7.2.1).
Für sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 %. Körperlich schwere Tätigkeiten sollten der Explorandin nicht zugemutet werden (S. 16 Ziff. 7.2.2).
Zum zeitlichen Verlauf führten die Gutachter der Z.___ aus, eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei nicht konklusiv möglich, so dass die aus psychiatrischer Sicht aktuell attestierte volle Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit erst ab Gutachtenszeitpunkt gelte. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Migräne mit Aura bestehe wohl bereits seit Jahren unverändert (S. 16 Ziff. 7.3).
Aus psychiatrischer Sicht könne aktuell keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden. Die in der Vergangenheit diagnostizierte depressive Episode sei aktuell remittiert und führe nicht mehr zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 7.1.3).
Der psychiatrische Gutachter der Z.___ führte aus, die Versicherte habe sich in der aktuellen Untersuchung in starker Diskrepanz zwischen den Angaben über die Alltagsgestaltung, über psychische Beschwerden und den beobachtbaren Teilen des psychopathologischen Befundes präsentiert. Ihren Schilderungen über den Tagesablauf sei eine unauffällige, sogar eher aktive Lebensführung zu entnehmen, und die Versicherte führe ihren Haushalt als Mutter zweier Kinder. Ferner pflege sie regelmässige Kontakte zu ihrer Familie, ihrer Nachbarschaft sowie im türkischen Kulturverein. Konform dazu hätten sich in objektivierbaren Teilen des psychopathologischen Befundes keinerlei Auffälligkeiten gezeigt, mit Ausnahme einer Episode der ausgeprägten Klagsamkeit und Weinerlichkeit, was sich allerdings auf die gezielte Befragung zu psychischen Beschwerden begrenzt und nicht authentisch gewirkt habe.
In der Gesamtschau habe sich das Bild einer remittierten depressiven Episode mit guter Remissionsqualität gezeigt. Die anderen von der Versicherten beklagten Momente seien normalpsychologischer Natur und nicht durch eine psychische Störung von Krankheitswert bedingt (S. 11 Ziff. 5.1). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, seit der Leistungszusprache sei es zu einer bedeutenden Besserung des psychischen Zustandsbildes gekommen, sodass die Arbeitsfähigkeit aktuell nicht beeinträchtigt sei. In der aktuellen Untersuchung hätten sich Anhaltspunkte für Malingering ergeben (S. 12 oben).
4.5 Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2016 (Urk. 2/5/118) zum Schreiben des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2016 (Urk. 2/5/116) aus, die Beschwerdeführerin habe seit seinem letzten Bericht im Oktober 2014 während seiner Behandlung insgesamt phasenweise psychisch relativ bessere Zustände, aber inzwischen eine Periode mit zunehmenden depressiven Beschwerden gezeigt. Nach der stationären Behandlung in der Y.___ habe sie mehrere Wochen im Elternhaus in der Heimat verbracht, wo sie sich etwas erholt habe. Ihre Situation als alleinerziehende Mutter, die finanziellen Probleme, die Betreuung der Kinder und die Konflikte mit dem arbeitslosen 22-jährigen Sohn belasteten die Patientin dauerhaft sehr. Sie klage weiterhin über Schlafbeschwerden, Müdigkeit, Antriebsminderung und zeitweise Stimmungstiefe. Sie habe auch noch über körperliche Beschwerden berichtet.
Im weiteren Verlauf seien die psychischen Beschwerden teilweise zurückgegangen. Man könne diese Phasen als Teilremission bezeichnen, eine psychisch ganz beschwerdefreie Periode habe nicht beobachtet werden können. Die Beschwerdeführerin habe im Februar 2015 für eine Woche und im Sommer für vier Wochen in die Ferien in die Heimat fliegen können. Im September 2015 habe sie dann einen Streit und heftiges Randalieren des 22-jährigen Sohnes erlebt. Dieser Vorfall habe sie mehrere Wochen sehr negativ beeinträchtigt. Sie sei in der Beziehung mit ihrem Sohn ganz ratlos gewesen (S. 1). Nachdem sie anfangs 2016 den Vorbescheid der IV über die Aufhebung ihrer Viertelsrente erhalten habe, habe sie ihre einzige Sicherheit in diesem Land verloren und mit Panik, existenziellen und zukünftigen Ängsten und einer massiven Zunahme der depressiven Beschwerden reagiert. Sie sei dann auf die Tagesklinik der Y.___ zugewiesen worden (S. 2 oben).
4.6 Die Ärzte der Y.___ nannten in ihrem Bericht vom 22. März 2016 (Urk. 2/7/3) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) und ein Zervikobrachial-Syndrom. Die Patientin sei vom 10. Februar bis 3. März 2016 in der teilstationären Behandlung in der Tagesklinik gewesen.
Der Eintritt sei auf Selbstzuweisung bei Exazerbation einer schweren depressiven Episode im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation vor dem Hintergrund einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung erfolgt (S. 1).
Die Beschwerdeführerin habe derzeit berichtet, sich depressiv zu fühlen und antriebs- und lustlos zu sein. Zudem bestünden ausgeprägte Konzentrationsstörungen, Schuldgefühle, negative Zukunftsperspektiven und Suizidgedanken. Sie habe sich von akuter Suizidalität distanzieren können.
Im Dezember habe die Patientin erfahren, dass ihre Viertelsrente gestrichten werden solle, und vor wenigen Tagen habe ihr ambulanter Psychiater Dr. C.___ die Therapie abgebrochen, was sie zusätzlich gekränkt habe (S. 2 oben).
Die Ärzte der Y.___ führten zum Befund aus, die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und die Konzentration sei subjektiv gestört. Formalgedanklich sei sie leicht eingeengt, umständlich, kohärent, ohne inhaltliche Denkstörungen. Sie sei im Affekt deprimiert, labil, auslenkbar und der Rapport sei gut möglich. Der Antrieb sei vermindert (S. 3 Mitte). Aufgrund der sich häufenden Absenzen sei sie am 3. März 2016 entlassen worden (S. 3 unten).
4.7 Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 28. Juni 2016 (Urk. 2/7/1) aus, er betreue die Patientin nach einem zweijährigen Unterbruch seit dem 20. Januar 2016 wieder regelmässig. Seiner Beurteilung nach befinde sie sich tatsächlich in einer schweren depressiven Episode, weil sie weiterhin in sehr ungünstigen Verhältnissen lebe und als geschiedene Mutter mit drei heranwachsenden grossen Kindern, welche ihr ebenfalls Probleme bereiteten, diversen Belastungen ausgesetzt sei. Ausserdem habe sie ihre Viertelsrente verloren, was sie zusätzlich belaste. Er könne selber auch nicht nachvollziehen, warum die Rente aufgehoben worden sei, und er werde sich bei Gelegenheit persönlich bemühen, um dieses Unrecht korrigieren zu lassen (S. 1).
Die Beschwerdeführerin sei nun von der Sozialhilfe abhängig, was sie ebenfalls erheblich belaste. Nach ihren Angaben seien unter diesen Belastungen zusätzliche Beschwerden neben ihren seit Jahren vorhandenen psychischen Beschwerden, den chronifizierten Kopfschmerzen und dem generalisiertem Schmerzsyndrom entstanden. Namentlich leide sie nun unter unruhigen Beinen (S. 2 oben). Unter medikamentöser Behandlung habe sie angeblich weniger Kopfschmerzen als früher, und bei der letzten Konsultation am 27. Juni 2016 habe sie zusätzlich über störende wandernde Juckreize geklagt (S. 2 Mitte).
Dr. E.___ hielt fest, man müsse sich bei dieser Patientin als Mediziner nicht nur auf medikamentöse Behandlungen konzentrieren, sondern versuchen, ihre Lebensumstände etwas erträglicher und fröhlicher zu gestalten. Aus seiner Sicht sei sie aktuell und möglicherweise auf länger Sicht für jegliche einfachen in Frage kommenden körperlichen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu über 60 % arbeitsunfähig (S. 2 unten).
5.
5.1 Gestützt auf das Gutachten der Z.___ vom November 2015 (vgl. vorstehend E. 4.4) ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 2/2) von einer seit der ursprünglichen Leistungszusprache eingetretenen wesentlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus. Die ursprünglich von Dr. A.___ im Februar 2007 diagnostizierte anhaltende mittelgradige depressive Episode (vgl. Urk. 2/5/18) wurde für gegenwärtig remittiert erachtet. Einzig aufgrund der Migränebeschwerden resultierte eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %.
5.2 Das Z.___-Gutachten vom November 2015 ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet.
Der psychiatrische Teilgutachter der Z.___ konnte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die in der Vergangenheit diagnostizierte depressive Episode wurde für remittiert befunden. Dies begründete er in nachvollziehbarer Weise mit einem unauffälligen psychopathologischen Befund, einem eher aktiven Tagesablauf sowie einem intakten sozialen Umfeld. Lediglich gezielt auf die psychischen Beschwerden befragt, habe sich die Beschwerdeführerin ausgeprägt klagsam und weinerlich gezeigt. Der Gutachter legte auf überzeugende Art und Weise dar, dass dieser Vorgang und auch die oberflächliche Präsentation von negativen Emotionen bei sonst euthymer Grundstimmung und guter affektiver Schwingungsfähigkeit den Eindruck von Theatralik vermittle, unecht und zur Schau gestellt wirke, und kam zum Schluss, dass dies zusammen mit den erheblichen Diskrepanzen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und den beobachtbaren Teilen des Befundes, vor allem in punkto Psychomotorik und Affektivität, die Frage nach dem Vorliegen von Malingering aufwerfe. Folgerichtig hielt er die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht für voll arbeitsfähig (Urk. 2/5/107 S. 17 f.). Das Gutachten der Z.___ erfüllt nach dem Gesagten die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
5.3 Soweit die nachträglich eingegangenen Berichte der behandelnden Ärzte im Widerspruch zum Gutachten der Z.___ stehen, gilt es zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem oder der medizinischen Sachverständigen deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag ist es nicht angängig, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4 mit Hinweisen).
Letzteres ist hier weder mit Blick auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 18. Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 4.5) noch auf jenen der Ärzte der Y.___ vom 22. März 2016 (vgl. vorstehend E. 4.6) der Fall.
Sowohl hinsichtlich der Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom Oktober 2014 und vom Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3 und E. 4.5) als auch hinsichtlich der Ausführungen der seit Frühjahr 2014 behandelnden Ärzte der Y.___ vom April 2014, September 2014 und März 2016 (vgl. vorstehend E. 4.1-2 und E. 4.6) gilt es zu berücksichtigen, dass ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Zweifel an der von den Ärzten der Y.___ und von Dr. C.___ durgehend gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), ergeben sich bereits aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin direkt nach ihrem ersten stationären Aufenthalt im März 2014 für mehrere Wochen in die Ferien in die Türkei zu ihrer Familie begab (vgl. vorstehend E. 4.1 und E. 4.3 und E. 4.6). Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Juni 2017 (vgl. Urk. 2/10 E. 6.2) festgehalten, spricht dieser Umstand gegen das Vorliegen einer schweren psychischen Problematik, zumal es gemäss den diagnostischen Leitlinien zu einer schweren depressiven Episode sehr unwahrscheinlich ist, dass jemand während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, unter anderem soziale und häusliche Aktivitäten fortzuführen (vgl. hierzu Dilling, Mombour, Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. Auflage, S. 174).
Was die Diagnosestellung der Ärzte der Y.___ in ihrem Bericht vom März 2016 anbelangt, ist diese vor dem Hintergrund, dass sich, wie bereits im Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2018 ausgeführt wurde, die Befunde infolge der häufigen Abwesenheit der Beschwerdeführerin kaum hätten verifizieren lassen (vgl. Urk. 1 E. 5.2.2), zu hinterfragen. Auch dürfte bei der vorliegend nur unzureichend wahrgenommen Therapiemöglichkeit auf einen eher geringen Leidensdruck geschlossen werden.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar ist, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wie aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 4.5) hervorgeht, wurde das psychische Leiden durch die zweifelsohne bestehende psychosoziale Belastungssituation als alleinerziehende Mutter mit finanziellen Problemen sowie durch die Konflikte mit dem arbeitslosen Sohn massgeblich verursacht. Auf den anfangs 2016 erhaltenen Vorbescheid der IV-Stelle über die Aufhebung ihrer Viertelsrente habe die Beschwerdeführerin mit Panik und existenziellen und zukünftigen Ängsten und einer massiven Zunahme der depressiven Beschwerden reagiert, infolgedessen es zum Aufenthalt in der Y.___ im Frühjahr 2016 kam. Auch die Ärzte der Y.___ nannten als Grund des Aufenthaltes eine Selbstzuweisung infolge einer Exazerbation einer schweren depressiven Episode im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation. Eine zureichende Abgrenzung der psychosozialen Belastungsfaktoren zum eigentlichen psychischen Leiden fand jedoch weder in den Berichten von Dr. C.___ noch in den Berichten der Y.___ statt. Selbst im Bericht des Neurologen Dr. E.___ vom Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 4.7) erschöpfen sich die Ausführungen zur schweren depressiven Episode der Beschwerdeführerin in der Wiedergabe ihrer schwierigen Lebensumstände.
Abgesehen davon, dass sich die von den Ärzten der Y.___ in ihrem Bericht vom 22. März 2016 gestellte Diagnose nicht zuverlässig verifizieren lässt und eine ernsthafte Therapie nicht stattfand, spricht auch die zeitliche Übereinstimmung hinsichtlich der Entstehung der Beschwerden mit den schwierigen familiären und finanziellen Ereignissen sodann für eine psychogene Verursachung, weshalb unter Ausklammerung der psychosozialen Faktoren lediglich von einem geringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung ausgegangen werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 und E. 4.9). Dass einer Niedergestimmtheit, die im Zusammenhang mit einer im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens in Aussicht gestellten Renteneinstellung auftritt, regelmässig kein Krankheitswert im Sinne einer psychischen Erkrankung zukommt, zumal eine Rente andernfalls überhaupt kaum je aufgehoben werden könnte, muss nicht weiter ausgeführt werden.
Zusammenfassend vermögen damit der nach dem Z.___-Gutachten vom November 2015 ergangene Bericht von Dr. C.___ vom Februar 2016 und der Bericht der Ärzte der Y.___ vom März 2016 betreffend den mit häufigen Absenzen durchzogenen teilstationären Aufenthalt in der Tagesklinik vom 10. Februar bis 3. März 2016 nicht, Zweifel am Z.___-Gutachten vom November 2015 aufkommen zu lassen respektive eine seither eingetretene, aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen.
5.4 Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das Gutachten der Z.___ vom November 2015 der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenzusprache im Juli 2008 (Urk. 2/5/29 und Urk. 2/5/32) verbessert hat, indem sie lediglich noch aufgrund ihrer Migränebeschwerden zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Von einer solchen Einschränkung ist auch im Haushaltsbereich auszugehen.
Da von weiteren medizinischen Abklärungen retrospektiv keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) abgesehen werden.
6. Bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder angepassten Tätigkeit sowie im Haushalt resultiert, selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige, kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2/2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Abdullah Karakök
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan