Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2018.00445
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 19. Juli 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1961 geborene X.___ ist angelernter LKW-Mechaniker und war in verschiedenen Branchen sowie zeitweise selbständig erwerbstätig (Urk. 6/8 S. 4, Urk. 6/15). Infolge Rückenbeschwerden meldete er sich am 18. Juli 1999 bei der IV-Stelle Y.___ zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Nach erfolgten Abklärungen sprach diese dem Versicherten mit Verfügungen vom 9. und 16. August 2002 für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis 31. Dezember 1999 eine ganze und ab 1. Januar 2000 eine halbe Rente zu (Urk. 6/58-62). Ein bei der nun zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 13. Januar 2004 gestelltes Leistungsgesuch zog der Versicherte am 7. Oktober 2004 zurück (Urk. 6/75). Eine im März 2005 in die Wege geleitete Revision ergab keine rentenrelevante Änderung (Urk. 6/76; Mitteilung vom 2. Mai 2005, Urk. 6/80). Im Rahmen einer weiteren revisionsweisen Überprüfung im Mai 2007 wurde eine polydisziplinäre Abklärung angeordnet (Urk. 6/89; Z.___-Gutachten vom 3. Juni 2008, Urk. 6/118). Mit Mitteilung vom 31. Juli 2008 wurde der bisherige Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt (Urk. 6/120).
1.2 Am 10. August 2014 äusserte sich der Versicherte im Zusammenhang mit einer erneuten Überprüfung des Rentenanspruchs zu seiner gesundheitlichen Situation (Urk. 6/144). Mit Vorbescheid vom 27. November 2014 wurde die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt (Urk. 6/151), was mit Vorbescheid vom 13. Mai 2015 dahingehend korrigiert wurde, dass eine Herabsetzung auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt wurde (Urk. 6/160).
1.3 In der Folge wurde der medizinische Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht ergänzend abgeklärt (Urk. 6/163, Urk. 6/192, Urk. 6/196, Urk. 6/207, Urk. 6/213) und der Vertreter des Versicherten erhielt jeweils Gelegenheit, zur neuen Aktenlage Stellung zu nehmen (Urk. 6/165, Urk. 6/191, Urk. 6/206, Urk. 6/224). Mit Verfügungen vom 27. März 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Oktober 2015 eine ganze, ab 1. Juni 2016 eine halbe und für die Zukunft eine Viertelsrente zu (Urk. 6/231-243).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 8. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend und künftig eine höhere Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).
1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Vertreter des Beschwerdeführers machte in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. So habe sich der Beschwerdeführer noch gar nicht zum vorgesehenen Entscheid äussern können, da die Verfügungen vom 27. März 2018 vom Vorbescheid vom 13. Mai 2015 abweichen würden. Dies müsse unabhängig von den Erfolgsaussichten bereits aus formeller Sicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügungen führen (Urk. 1 S. 9 f.). Die Beschwerdegegnerin liess sich zu den formellen Einwänden in ihrer Beschwerdeantwort nicht vernehmen (Urk. 5).
2.2 Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine). Zu prüfen bleibt demnach, wie die getätigten medizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall zu gewichten sind.
3.
3.1 Die mit Vorbescheid vom 27. November 2014 in Aussicht gestellte Rentenaufhebung erfolgte aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer effektiv ein ausreichend hohes Invalideneinkommen erzielen konnte; somit allein aus erwerblichen Überlegungen (Urk. 6/150 S. 4, Urk. 6/151). Am 14. Januar 2015 musste sich der Beschwerdeführer einer Operation am linken Knie unterziehen (Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie, Urk. 6/163). Im Rahmen des Vorbescheids vom 13. Mai 2015 wurde dabei auf den unkomplizierten Verlauf hingewiesen und festgestellt, dass aufgrund des Eingriffs nicht von einer weiteren langandauernden/dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Je nach Heilungsverlauf ergebe sich ein entsprechendes Belastungsprofil (Urk. 6/159 S. 4). Weiter wurde im Rahmen des Vorbescheids vom 13. Mai 2015 das Valideneinkommen anhand statistischer Durchschnittwerte ermittelt, da die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit infolge Konkurs erfolgt sei (Urk. 6/158).
3.2 Bereits einem Bericht von PD Dr. med. A.___, Leiter Kniechirurgie an der Universitätsklinik B.___, vom 22. Mai 2015 ist dabei zu entnehmen, dass von einer zunehmenden Verschlechterung der Situation auszugehen ist, wobei auch weitere operative Eingriffe in den Raum gestellt wurden (Urk. 6/163). Am 13. August 2015 unterzog sich der Beschwerdeführer einer erneuten Operation am linken Knie, wobei eine unicondyläre Knieprothese eingesetzt wurde (Urk. 6/179 S. 11). Am 8. März 2016 erfolgte weiter eine Untersuchung im Zusammenhang mit einer Kurzatmigkeit, wobei die Fachärzte eine chronische Bronchitis bei Nikotinkonsum diagnostizierten (Urk. 6/192 S. 4). Am 28. und 29. September 2016 war der Beschwerdeführer am Universitären C.___ hospitalisiert, wobei insbesondere eine koronare 3-Ast-Erkrankung, eine hypertensive Herzkrankheit sowie eine periphere arterielle Verschlusskrankheit festgestellt wurden (PAVK I links, Urk. 6/196). Der für den Bericht der Klinik für Neurochirurgie des D.___ vom 15. Juni 2017 verantwortliche Facharzt stellte weiter einen Verdacht auf eine rheumatologische Erkrankung (Morbus Bechterew, DISH) in den Raum (Urk. 6/207), weitere Abklärungen erfolgten auch im Zusammenhang mit dem bekannten Schlafapnoe-Syndrom (Bericht vom 16. August 2017, Urk. 6/213/1-5).
3.3 Der geschilderte Ablauf der medizinischen Abklärungen im Zeitraum zwischen Mai 2015 und August 2017 zeigt, dass von einer inhaltlich wesentlichen Sachverhaltsvervollständigung auszugehen ist. Dies wiederspiegelt sich auch darin, dass der Vertreter des Beschwerdeführers im Verlauf der Abklärungen mehrfach zu den neuen Akten Stellung nehmen konnte (vgl. Sachverhalt 1.3), schliesslich führten insbesondere die Kniebeschwerden zu einem wesentlich anderen Rentenanspruch, als dem gemäss Vorbescheid vom 13. Mai 2015 in Aussicht gestellten (Urk. 6/227 S. 13). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versicherten Person möglich sei, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid selbst zu äussern. Dies war vorliegend aufgrund der umfangreichen weiteren Abklärungen nicht möglich; zudem stellen sich aufgrund der nun mehrfachen Rentenabstufungen zahlreiche revisionsrechtliche Fragen, so dass ein neuer Vorbescheid hätte ergehen müssen.
3.4 Zusammenfassend sind die angefochtenen Verfügungen vom 27. März 2018 bereits aus formellen Gründen aufzuheben und es ist die Sache zur rechtsgenügenden Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 27. März 2018 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf unter Beilage des Doppels von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty