Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00446


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Frischknecht

Urteil vom 27. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1962 geborene und als Haushälterin tätig gewesene X.___ meldete sich am 14. Februar 2005 unter Hinweis auf Rücken- und Kniebeschwerden sowie psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (insbesondere Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Rente; Urk. 7/3) an. Die IV-Stelle holte Auskünfte über die erwerbliche (Urk. 7/6, Urk. 7/13, Urk. 7/16, Urk. 7/22) und medizinische Situation ein (Urk. 7/8, Urk. 7/11, Urk. 7/12). Weiter zog sie die Akten des hinsichtlich der Kniebeschwerden involvierten Unfallversicherers bei (Urk. 7/9/1-68, Urk. 7/10/1-7) und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Urk. 7/20). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/23, Urk. 7/29, Urk. 7/30) verneinte sie mit Verfügung vom 12. März 2007 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/33). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Januar 2009 (Prozess-Nr. IV.2007.0632; Urk. 7/39) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückwies. In Umsetzung des Urteils sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15Juli 2010 (Urk. 7/63 und Urk. 7/69) rückwirkend von April 2004 bis Mai 2005 eine befristete ganze Invalidenrente zu.

1.2    Am 27. Januar 2014 (Urk. 7/79) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Ängste, Depression, Schmerzen, Kopfweh (Migräne), Fibromyalgie und Zittern (Hände) erneut zum Leistungsbezug an. Im Rahmen der medizinischen Abklärungen veranlasste die Verwaltung eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch lic. phil. Z.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 16. September 2014; Urk. 7/92), sowie ein weiteres psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 5. November 2015; Urk. 7/111). In der Folge wies sie einen Leistungsanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 28. Januar 2016 (Urk. 7/123) ab.

1.3    Mit Anmeldung vom 7. März 2017 (Urk. 7/131) ersuchte die Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Depression, eine depressive Angst, eine Schmerzsymptomatik, Gedächtnis-, Aufmerksamkeits-, und Konzentrationsstörungen, Migräne, ein cervicovertebrales und cervikocephales Syndrom sowie Fibromyalgie zum wiederholten Male um Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Schreiben vom 16. März 2017 (Urk. 7/138) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, Beweismittel einzureichen und stellte ihr mit Vorbescheid vom 24. Juli 2017 (Urk. 7/141) in Aussicht, nicht auf das Begehren einzutreten. Nach erhobenem Einwand vom 12. Oktober 2017 (Urk. 7/149) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 2) ab.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12. April 2018 sei aufzuheben (1.), die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und den Rentenanspruch neu zu prüfen (2.), es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (3.); unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; S. 2).

    Die IV-Stelle schloss am 15. Juni 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 2) zusammengefasst, der RAD sei der Meinung, dass keine neuen unberücksichtigten Tatsachen vorgebracht worden seien. Die neu hinzu gekommene Diagnose habe nicht zu einer Änderung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führen können, da diese schon adäquat behandelt sei und keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 1).

2.2    Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 2) im Wesentlichen ein, mit Blick auf die Arztberichte müsse als glaubhaft dargetan gelten, dass eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es bestehe insbesondere von somatischer Seite erheblicher Abklärungsbedarf. Eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Gynäkologie/Dermatologie wäre angezeigt, da speziell dem Zusammenspiel der psychischen und somatischen Beschwerden Beachtung geschenkt werden müsse (S. 11).

2.3    Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerdegegnerin – nach noch anders lautendem Vorbescheid – verfügungsweise auf die Neuanmeldung eingetreten ist und einen Sachentscheid gefällt hat.

    Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bildet die leistungsablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2016 (Urk. 7/123), welcher umfassende erwerbliche und medizinische Abklärungen zu Grunde lagen (E. 1.3 hievor).


3.    

3.1    Die rentenabweisende Verfügung vom 28. Januar 2016 basierte zur Hauptsache auf folgenden medizinischen Unterlagen:

3.1.1    Die behandelnde Ärztin Dr. med. C.___, Spezialärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 1. April 2014 (Urk. 7/84/1), im Rahmen der Störung «Depression Major» komme es bei der Beschwerdeführerin zu einer Antriebshemmung (auch Müdigkeit, Energielosigkeit et cetera) und Störung der kognitiven Funktionen (Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, Auffassungsstörungen und verminderte Belastbarkeit). Die Angstsymptome hätten sich ausgeweitet. Alles mache ihr Angst. Die Angstsymptome seien dermassen verstärkt, dass die Beschwerdeführerin immer öfters ein Vermeidungsverhalten an den Tag lege und regelmässig Ruhe und Zurückgezogenheit in der Wohnung suche. In der Wohnung fühle sie sich am sichersten. Kontakte zu Freunden meide sie. Die Ängste führten nicht nur zu Vermeidungsverhalten, sondern auch zu dauernder Muskelanspannung und Verstärkung der Schmerzen, die sich in den ganzen Körper ausgeweitet hätten. Die Schmerzen im Nacken seien noch stärker geworden. 0Es sei seit dem letzten Bericht die Diagnose einer Migräne gestellt worden. Die deutlich reduzierte psychische Belastbarkeit sei auch im objektiven Psychostatus feststellbar. Sie breche bei kleinsten emotionalen Belastungen in Tränen aus, sei sehr schreckhaft und zittere dann am ganzen Körper. In den Sitzungen sei sie rasch ermüdbar, was sich auch in kognitiven Funktionen niederschlage. Seit dem 1. Oktober 2013 sei die Beschwerdeführerin in freier Wirtschaft arbeitsunfähig.

3.1.2    Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, stellte in seinem Gutachten vom 5. November 2015 (Urk. 7/111) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Panikstörung (ICD-10 F41.0).

    Er befand, die Beschwerdeführerin habe ordentlich gepflegt und allseits orientiert gewirkt. Während des Gespräches habe sie auf die gestellten Fragen ohne Verzögerung klare und präzise Antworten gegeben, sie habe ihre Lebensgeschichte und Krankheitsentwicklung fliessend und genau geschildert, was auf ganz unauffällige mnestische Funktionen hindeute. Im formalen Denken sei sie geordnet gewesen, inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin ängstlich und verunsichert, leicht affektlabil gewirkt, die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen, affektiv sei sie gut modulierbar gewesen, ein affektiver Rapport sei gut herstellbar gewesen. In Antrieb und Motorik sei sie unauffällig gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben (S. 8 f.).

    Der Experte attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und führte zusammenfassend aus, bei der Beschwerdeführerin sei gegenwärtig keine depressive Symptomatik festzustellen. Es könne gegenwärtig weiterhin von einer deutlichen Beruhigung der festgestellten Panikstörung ausgegangen werden. Objektiv könne bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig auch von ganz unauffälligen psychokognitiven Funktionen ausgegangen werden (Gedächtnisfunktion, Konzentrationsvermögen, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, geistige Flexibilität, Antrieb und Psychomotorik), womit ihr aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (S. 11).

3.2    Die angefochtene Verfügung vom 12. April 2018 beruht unter anderem auf dem Bericht von Dr. C.___ vom 5. Februar 2018 (Urk. 7/157/4-8) zuhanden der Beschwerdegegnerin. Darin führte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2)

- Angststörung (ICD-10 F41.0/1)

- Migräne

- Chronisches Cervicalsyndrom

- Essentieller Tremor

- Lichen sclerosus et atrophicans genito-anal

- Androgenetische Alopezie

- Hypothyreose

- Colitis ulcerosa

    Unter Verweis auf die bekannte medizinische Aktenlage führt sie zu den veränderten Befunden und funktionellen Einschränkungen weiter aus, seit der traumatischen Begutachtung gehe es der Beschwerdeführerin schlechter als zuvor, sowohl in psychischer als auch in körperlicher Hinsicht. Die Depression habe sich chronifiziert. Es gebe keine depressionsfreien Intervalle und kaum noch depressive Symptome, unter welchen sie nicht leide. Im Vordergrund stünden Schlafstörungen, Albträume, Schuldgefühle, Gereiztheit und kognitive Störungen. Ihre Ängste hätten sich ausgeweitet, ihre chronische Anspannung und Schreckhaftigkeit seien beeindruckend. So springe sie jeweils vom Stuhl auf, wenn in der Praxis das Telefon läute, zittere und sei kurz darauf sichtlich erleichtert, dass nichts Schlimmes passiert sei (S. 1). In der freien Wirtschaft sei die Leistungsfähigkeit zu 100 % vermindert (S. 2).

    Im ärztlichen Zeugnis vom 18. Februar 2017 (Urk. 7/157/9) hatte Dr. C.___ zu den erhobenen Befunden festgehalten, die Beschwerdeführerin sei chronisch depressiv (depressive Angst- und Schmerzsymptomatik wie gedrückte Stimmung, Tagesmüdigkeit, Antriebsverlust, Schmerzen im ganzen Körper) und in den letzten Jahren nie symptomfrei gewesen. Sie leide unter Gedächtnisstörungen (Vergesslichkeit, Wortfindung), unter Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen (sie habe Mühe, anderen zuzuhören, sei leicht ablenkbar und verliere beim Denken, das generell verlangsamt sei, immer wieder den Faden). Dadurch seien auch die Reaktionen auf die Umwelt und Bewegungsabläufe verändert und verzögert. Die höheren kognitiven Funktionen (Exekutivfunktionen), die bei der Arbeit gebraucht würden, seien eingeschränkt. Dies äussere sich in Schwierigkeiten beim Multitasking, Unschlüssigkeit und Unfähigkeit, Dinge zu planen.


4.

4.1    Gemäss der Stellungnahme des RAD-Arztes vom 11. November 2015 (Feststellungsblatt vom 13. November 2015; Urk. 7/112 S. 5) erging die leistungsablehnende Verfügung vom 28. Januar 2016 (Urk. 7/123) vornehmlich in Nachachtung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ (E. 3.1.2 hievor), dessen Exploration der Beschwerdeführerin keine leistungsrelevanten Befunde ergab. Zur Beurteilung der geltend gemachten wesentlichen Veränderung (Verschlechterung) des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin lagen dem medizinischen Dienst in psychiatrischer Hinsicht insbesondere die Berichte der behandelnden Ärztin Dr. C.___ (E. 3.2 hievor) vor.

    Vorwegzuschicken ist, dass die Berichte von Dr. C.___ bereits zufolge fehlender differenzierter Bezugnahme auf das von der Verwaltung für beweiskräftig befundene Gutachten von Dr. B.___, fehlender detaillierter Darlegung der erhobenen Befunde sowie der daraus zu ziehenden medizinischen Schlussfolgerungen und fehlender nachvollziehbarer Verlaufsbetrachtung den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (E. 1.4 hievor) nicht genügen. Dennoch bestehen aufgrund der im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Unterlagen Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenablehnung am 28. Januar 2016 IV-relevant verändert hat.

    Während im wesentlichen Gutachten im Jahre 2015 seitens des explorierenden Fachgutachters Dr. B.___ keine massgeblichen psychischen Diagnosen gestellt und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurden, erhob Dr. C.___ etliche Befunde, welche eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich nachvollziehbar (E. 3.2 hievor) erscheinen lassen. Hierbei handelt es sich zwar um ähnliche Befunde wie bereits im Vergleichszeitpunkt (E. 3.1.1 hievor), indes ging Dr. C.___ ausdrücklich von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus. Namentlich stellte sie fest, dass die bestehenden Symptome sich ausgeweitet, chronifiziert und an Intensität zugenommen haben (Urk. 7/157/4-8 S. 1). Weiter lag die Beurteilung von Dr. C.___ bei Verfügungserlass am 28. Januar 2016 über eineinhalb Jahre zurück und schilderte demgemäss nicht zwingend die Verhältnisse im Vergleichszeitpunkt.

4.2    Im Sinne des Ausgeführten liegen keine aussagekräftigen medizinischen Berichte vor, gestützt auf welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schlüssig beurteilt werden kann. Insbesondere lassen sich die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmen. Allerdings ergeben sich daraus Hinweise, die einen weiteren Abklärungsbedarf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin begründen. Insgesamt erweist sich der medizinische Sachverhalt als zu wenig abgeklärt.

4.3    Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten keine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich ist, wohl aber Hinweise bestehen, dass sich jener bereits in psychischer Hinsicht verschlechtert haben könnte. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige und gestützt auf letztere in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache entscheide.

    Die Beschwerde ist gutzuheissen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie
der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. April 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubFrischknecht