Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00447


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 9. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, meldete sich am 28. November 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/16, Urk. 7/18, Urk. 7/20, Urk. 7/25, Urk. 7/36, Urk. 7/40), ein psychiatrisches (Urk. 7/48) und ein interdisziplinäres Gutachten (Urk. 7/58), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/7) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 7/9-10, Urk. 7/14) ein und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/33-34).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/62-72) bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juli 2008 (Urk. 7/75) einen Anspruch der Versicherten auf eine vom 1. August 2005 bis 30. September 2006 befristete ganze Rente.

    Die gegen die Verfügung vom 1. Juli 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 7/78/3-8) zog die Versicherte am 6. Februar 2009 zurück (Urk. 7/86).

1.2    Am 18. März 2011 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/89). Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes reichte sie nach Aufforderung durch die IVStelle (Urk. 7/92) einen Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 8. April 2011 ein (Urk. 7/93).

    Die IV-Stelle holte daraufhin medizinische Berichte (Urk. 7/101, 7/103), ein interdisziplinäres Gutachten (Urk. 7/119) sowie einen IK-Auszug (Urk. 7/118) ein.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/122-134) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2013 (Urk. 7/135) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.

1.3    Mit Eingabe vom 15. November 2012 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 7/128).

    Am 6. Februar 2013 fand zwischen der Versicherten und der IV-Stelle ein Gespräch mit Eingliederungsberatung statt (Urk. 7/139).

    Am 7. Februar 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 7/137). Auf Verlangen der Versicherten (Urk. 7/141) verfügte die IV-Stelle am 18. März 2013 den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 7/142). Die gegen die Verfügung vom 18. März 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 7/143/3) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2013.00292 mit Urteil vom 24. Juni 2013 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 7/147).

1.4    Am 16. Mai 2014 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/148). Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes reichte sie nach Aufforderung durch die IVStelle (Urk. 7/150) einen Bericht der Ärzte des B.___ vom 31. Mai 2014 ein (Urk. 7/150).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/153-165) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2015 (Urk. 7/166) auf das erneute Gesuch nicht ein. Die gegen die Verfügung vom 3. Februar 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 7/168/3) zog die Versicherte am 2. Juni 2015 zurück (Urk. 7/173).

1.5    Am 7. Dezember 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/183).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/196-198, Urk. 7/201) sowie ein polydisziplinäres Gutachten beim C.___, welches am 28. September 2017 erstattet wurde, ein.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/228-245) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 7/246 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Die Versicherte erhob am 9. Mai 2018 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei der medizinische Sachverhalt weiter abzuklären (S. 2 Ziff. 3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 27. Juni 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels-rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.6    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass gemäss Gutachten des C.___ keine gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen sei, welche eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführerin sei eine Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe daher nicht (S. 1). Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei nicht verletzt worden, ihre Zusatzfragen seien von den Gutachtern in der Beurteilung mitberücksichtigt worden. Es lägen keine Hinweise vor, dass der Visus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstelle. Im April 2014 sei von den Ärzten des B.___ festgestellt worden, dass das komplexe regionale Schmerzsyndrom (CRPS) vollständig abgeklungen sei. Ab diesem Zeitpunkt seien sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten und somit auch die zuletzt ausgeführte Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. Der Beweiswert des Gutachtens sei gegeben, da es auf alle Aspekte eingehe (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), eine Beantwortung der von ihr eingereichten Zusatzfragen sei im Gutachten nicht erfolgt. Es finde sich lediglich der Hinweis, dass die gestellten Zusatzfragen in der Begutachtung beantwortet worden seien. Dem werde widersprochen (S. 7). Die von der Psychiaterin aufgeführten gesundheitlichen Einschränkungen würden weder entsprechend gewürdigt noch werde auf die Diskrepanz eingegangen. Es stelle sich bereits aufgrund dieses Aspektes die Frage, inwiefern das C.___-Gutachten die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen zu erfüllen vermöge (S. 8). Zusammenfassend beantworte das Gutachten weder beide gestellten Zusatzfragen, noch gehe es in nachvollziehbarer Art und Weise auf andere Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzung ein, namentlich nicht diejenigen sämtlicher behandelnden Ärzte. Eine Diskussion mit anderslautenden Arztberichten und Einschränkungen werde zwar vorgenommen, jedoch lediglich, indem die Einschätzungen als nicht nachvollziehbar abgetan würden (S. 11 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und damit zusammenhängend die Frage, ob eine relevante Verschlechterung eingetreten ist.


3.

3.1    Die Ärzte des D.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 29. November 2007 (Urk. 7/58) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 4):

- Algodystrophie (Complex Regional Pain Syndrom, CRPS, Typ II) des linken Fusses mit/bei

- Status nach Inversions-/Supinationstrauma des linken oberen Sprunggelenks am 21. August 2004

- Kontrakter Fehlstellung

- Symptomausweitung im Sinne eines Halbseitensyndroms links ohne nachweisbares pathologisch-anatomisches Korrelat

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00) nach Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion

    Sie führten aus, bei der aktuellen orthopädisch-chirurgischen, rheumatologischen und neurologischen gutachterlichen Abklärung ergebe sich ein Lokalbefund des linken Fusses, welcher dem Stadium III der Algodystrophie (Phase der Spätfolgen) mit Dystrophie/Atrophie und Gelenkseinsteifung entspreche. Dieses Stadium des CRPS sei aller medizinischer Erfahrung gemäss irreversibel und ziehe im Bereich der unteren Extremitäten Funktionsstörungen nach sich, welche vordergründig eine erheblich eingeschränkte Geh- und Stehleistung sowie massiv verminderte Gelenkbelastungsfähigkeit der betroffenen Region verursache. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe und Unterhaltsreinigerin sei die Beschwerdeführerin daher übereinstimmend aus rheuma-orthopädischer und neurologischer Sicht bleibend zu 100 % arbeitsunfähig. Für behinderungsgerechte Verrichtungen, das heisse solche mit mindestens zeitlich 80 % sitzend zu erbringender Tätigkeit, bestehe hingegen keine zeitliche Limitierung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin (S. 20). Die aktuelle psychiatrische Gesundheitsstörung rechtfertige die Attestierung einer quantitativen Arbeitsunfähigkeit von 30 %, wobei diese Einschätzung nicht definitiv sei. Es werde eine Reevaluation in den kommenden 12 bis 18 Monaten empfohlen (S. 21 oben).

3.2    Die Ärzte des E.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 20. September 2012 (Urk. 7/119) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36 Ziff. 7):

- somatoforme Schmerzstörung mit

- Differentialdiagnose (DD): dissoziativen, aggravatorischen Elementen

- DD: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert

- chronisches Schmerzsyndrom linker Fuss mit

- Verdacht auf CRPS Typ I bei Status nach Sprunggelenksdistorsion links am 21. August 2004

    Sie führten aus, bezüglich des Schmerzsyndroms der linken unteren Extremität sei anlässlich der neuen radiologischen Abklärung des linken Fusses keine nennenswerte fleckige Demineralisierung des Fusses festgestellt worden. Bezüglich der Allodynie seien die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der orthopädischen und neurologischen Untersuchung diskrepant gewesen. Diesbezüglich bestehe der Verdacht, dass ein aggravatorisches Verhalten eine Rolle spielen könnte (S. 36). Da die Beschwerdeführerin heute aufgrund der festgestellten Erkrankungen nicht einer rein stehenden oder gehenden Tätigkeit nachgehen könne, seien ihr die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten heute nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdeführerin wäre in der Lage, einer ihren somatischen Leiden adaptierten Tätigkeit nachzugehen (S. 37). In psychiatrischer Hinsicht bestehe aufgrund der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung eine leichte Einschränkung des Rendements. Gegenüber der Vorbegutachtung im D.___ von 2007 habe sich im psychiatrischen Bereich in Bezug auf die Einschränkung des Rendements nichts geändert. Insgesamt bestehe eine 30%ige Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit (S. 38).

3.3    Die Ärzte des B.___, Klinik für Rheumatologie, berichteten am 17. März 2016 (Urk. 7/181/6-7) und führten aus, bei der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Morbus Sudeck nach Distorsionstrauma des oberen Sprunggelenks (OSG) 2004 eine Halbseitensymptomatik entwickelt. Aufgrund der unphysiologischen Haltung mit Beckenschiefstand sei die gesamte Gluteal- und untere Extremitätenmuskulatur fehl- und damit überbelastet. Die Beschwerdeführerin zeige ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom. Damit sei sie in ihrer Mobilität eingeschränkt, eine vorwiegend wechselbelastende und sitzende Tätigkeit sei vorzuziehen (S. 1). Eine Schmerzausbreitung am ehesten aufgrund der psychosozialen Situation könne nicht ausgeschlossen werden. Überwiegend sitzende und wechselbelastende leichte Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar (S. 2).

3.4    Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 12. April 2016 (Urk. 7/181/8-9) und führte aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit Oktober 2015. Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Verdacht auf aktivierte Spondylarthrose

- chronisches Halbseitensyndrom

- chronisches zervikospondylogenes Syndrom

- paravertebrales Schmerzsyndrom mit degenerativen Halswirbelsäulen (HWS) Veränderungen

    Sie empfahl, bezüglich der Prognose und den Therapiemassnahmen mit der Rheumatologie des B.___ in Verbindung zu treten, welche die Beschwerdeführerin diesbezüglich betreue. Da sie die Beschwerdeführerin nicht einmal fünf Monate kenne, sei ihr wenig über ihr soziokulturelles Leben bekannt (S. 1).

3.5    Med. pract. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 10. Juli 2016 (Urk. 7/181/1-4) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihr seit 2011 in integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Sie sei zuerst wöchentlich, dann alle zwei Wochen gekommen und jetzt komme sie einmal im Monat. Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- mittelgradige depressive Symptomatik, anhaltend, als Folge chronischer Schmerzen (ICD-10 F32.01)

- chronische somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) bei CRPS-Typ I linker Fuss, nach Supinationstrauma am 21. August 2004, mittlerweile Allodynie

- Hyperopie, nicht durch stärkere Gläser behebbar

    Sie führte aus, bisher seien alle Diagnosen weitgehend therapieresistent (S. 1). Die Prognose sei schlecht. Soziokulturelle Faktoren mit Einfluss auf die Krankheitsentwicklung hätten nachgewiesen werden können (S. 2). Leider werde nicht aufgeführt, wie die Ärzte des E.___ zur Einschätzung der 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gekommen seien (S. 3). Es sei hier offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei diesem lange dauernden, sich anhaltend verschlechterten Zustand und erbärmlichen Lebensqualität keine Motivation haben könne, gesund zu werden, ihr also der Wille fehle gesund zu werden (S. 4).

3.6    Dr. med. H.___, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, berichtete am 13. September 2016 (Urk. 7/181/5) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2002 intermittierend bei ihm in Behandlung. Es bestünden ein Astigmatismus beidseits und eine beginnende Presbyopie, eine zervikovertebrale Symptomatik sowie trockene Augen im Rahmen einer chronischen Blepharokonjunktivitis. Die Beeinträchtigungen hätten im schleichenden Verlauf mit den Jahren zugenommen. Die Funktion der okulären Tätigkeit sei nicht nur durch das Auge bedingt, sondern hänge bekannter Weise insbesondere mit der Funktion des Bewegungsapparates zusammen. Eine mögliche Therapiemassnahme wäre eine Craniosakrale-Osteopathie sowie eine Ernährungsberatung.

3.7    Die Ärzte des B.___, Klinik für Rheumatologie, berichteten am 18. Januar 2017 (Urk. 7/196/1-4) und nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- chronisches zervikospondylogenes und akzentuiertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Haltungsinsuffizienz, Fehlhaltung: Hyperkyphose thorakal, Flachrücken lumbal, Beckenschiefstand rechts mehr als links, Knick-Senk-Fuss

- muskuläre Dysbalance mit Atrophie der Ober- und Unterschenkelmuskulatur links

- degenerative Veränderungen, Spondylosen C5/6

- chronisches Halbseitensyndrom links, bestehend seit 2009

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung und mittelgradige depressive Episode

- Impingement-Syndrom Schulter links, bestehend seit 11. Januar 2016

- Periarthropathia genu rechts, Erstmanifestation 2007

    Sie führten aus, bei nur einmaliger Beurteilung falle es schwer, Angaben zur Prognose zu machen. Eine wesentliche Besserung der Beschwerden oder Steigerung der Arbeitsfähigkeit werde wohl nicht eintreffen (S. 2 Ziff. 1.4). Bezüglich einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit könne bei nur einmaliger notfallmässiger Beurteilung ohne Besprechung der sozialen Problematik keine Aussage gemacht werden. Sicherlich könne aber aufgrund der Diagnose eine Beurteilung bezüglich einer körperlich belastenden Tätigkeit durchgeführt werden. Für eine körperlich belastende Tätigkeit bestehe sicherlich eine langfristige Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3 Ziff. 1.6).

3.8    Med. pract. G.___ berichtete erneut am 3. April 2017 (Urk. 7/201), nannte die bekannten Diagnosen (vorstehend E. 3.5) und führte aus, die Beschwerdeführerin besuche einmal wöchentlich die Physiotherapie, was ihr eine gewisse vorübergehende Schmerzerleichterung gebe (S. 1 Ziff. 1.2). In den vergangenen vier Jahren habe sich ihr Zustand sukzessive weiter verschlechtert und die Beeinträchtigung der Kraft, der Sensorik und der Durchblutung hätten auf die rechte Seite übergegriffen. Sie habe zunehmend auch Schmerzen im jeweils nun stärker belasteten rechten Bein und Fuss. Die Beschwerdeführerin sei sehr niedergestimmt, affektiv wenig auslenkbar, es bestünden Gedankenkreisen, Zukunftsangst, Verzweiflung, sie fühle sich ohnmächtig gegenüber der ganzen Situation. Die Prognose sei schlecht. Bei dieser Chronifizierung und Therapieresistenz sei keine Restitution zu erwarten (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin komme vierzehntäglich für eine Stunde zur integrierten psychiatrischen Behandlung. Sie hätten in letzter Zeit versucht, die Schmerzen mittels Entspannungsübungen und Achtsamkeitsübungen zu differenzieren und zu beeinflussen. Dies gelinge ein wenig, insbesondere für die sekundären Schmerzen durch die starke Anspannung im Schulter-Nackenbereich. Ideal wäre eine häufigere Physiotherapie, weiterhin eine Behandlung in der Schmerzklinik und Entspannungsverfahren, so dass die Beschwerdeführerin möglichst ihre Mobilität erhalten könne (S. 2 Ziff. 1.5). Die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe und Raumpflegerin sowie auch eine angepasste Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar (S. 3 Ziff. 1.6 und 1.7).

3.9    Die Ärzte des B.___, Klinik für Rheumatologie, berichteten am 9. Mai 2017 (Urk. 7/226/36-39) und führten aus, dass die Beschwerdeführerin insgesamt an einem chronischen generalisierten Schmerzsyndrom mit einem aktuellen Widespread-Pain-Index von mindestens 17/19 Punkten leide. Nach erneuter Beurteilung des im April 2017 durchgeführten MRI sei eine mögliche Kompression der Wurzel L5 und S1 rechtsseitig zu sehen. Klinisch hierzu passend zeigten sich ein Ausfall des Achillessehnenreflexes rechts sowie eine mässig ausgeprägte Fussheber- und senkerparese rechtsseitig. Die geschilderten Handgelenksschmerzen seien klinisch und anamnestisch von klar mechanischem Charakter, konventionell-radiologisch habe sich kein Hinweis auf degenerative Veränderungen oder Verkalkungen gezeigt. Eine Tenosynovitis habe sich nicht gezeigt, die Ätiologie bleibe somit vorerst unklar.

3.10    Die Ärzte des B.___, Klinik für Neurologie, berichteten am 6. Juni 2017 (Urk. 7/226/40-44) und führten aus, dass aktuell im Rahmen des multifokalen Schmerzsyndroms die neuen Schmerzen der rechten Körperhälfte im Vordergrund seien. Teilweise entspreche der progrediente Schmerz einem lumboradikulären Schmerzsyndrom rechts (L5/S1), vor allem bei vorliegender Schmerzausstrahlung entlang der L5 Wurzel. Ein entsprechendes motorisches Defizit habe sich teilweise objektivieren lassen (S. 4 f.).

3.11    Die Ärzte des C.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 27. September 2017 (Urk. 7/226/2-35) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 5.2):

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- funktioneller Schwindel und Halbseitenstörung (ICD-10 F45.9)

- generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom mit Betonung der linken Körperhälfte

- klinisch, labortechnisch, radiologisch, skelettszintigraphisch und kernspintomografisch keine Hinweise für entzündlich-rheumatisches Geschehen oder degenerative Veränderungen

- Status nach CRPS linker Fuss

- Klinisch, radiologisch und kernspintomografisch unauffälliger Befund

- Belastungsdefizit rechtes Handgelenk

- Klinisch, radiologisch und sonographisch unauffällige Befund

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom

- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur

- Radiologisch unauffälliger Befund

- chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts betont

- myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen

- radiologisch unauffälliger Befund

- Übergewicht, BMI 28.5 kg/m2

- grenzwertige arterielle Hypertonie

- anamnestisch zystischer Schildknoten rechter Unterpol

- anamnestisch Schilddrüsensubstitutionstherapie seit August 2017

- euthyreote Stoffwechsellage

- aktenanamnestisch Astigmatismus beidseits, beginnende Presbyopie

    Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin diagnostisch eine leichte depressive Episode bestehe, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen, leichte Konzentrationsstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und negative Zukunftsängste. Es bestehe zudem eine chronische Schmerzstörung, gekennzeichnet durch diffuse, ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass mit der Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, mit somatischen Befunden nicht hinreichend erklärt werden könnten und die sich nicht nur auf eine Somatisierung im Rahmen der Depression zurückführen liessen (S. 17 Ziff. 4.1.3). Zu früheren ärztlichen Einschätzungen führte der Gutachter aus, bei der psychiatrischen Beurteilung 2006 seien somatische und psychiatrische Arbeitsunfähigkeiten vermischt und die psychiatrische Arbeitsunfähigkeit zudem nicht genau angegeben worden. Die im Gutachten von 2007 angegebene 30%ige Arbeitsunfähigkeit sei eher hoch angesichts der dort diagnostizierten psychischen Störungen. Im Gutachten von 2012 sei eine weitgehend remittierte rezidivierende depressive Störung angegeben worden. Das trotzdem angegebene reduzierte Rendement um 30 % könne nicht nachvollzogen werden. Auch von der andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit, wie sie die behandelnde Psychiaterin diagnostiziere, könne nicht ausgegangen werden. Es bestehe keine schwere depressive Episode nach ICD-10. Der Verlauf der Depression sei nicht deutlich rezidivierend mit Phasen von Verschlechterung, Verbesserung und symptomfreien Intervallen, sondern vielmehr kontinuierlich. Auch aufgrund der täglichen Aktivitäten, die der Beschwerdeführerin doch möglich seien, sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar (S. 18 f. Ziff. 4.1.7). Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung könnte durchaus intensiviert werden, sollte dies notwendig sein. Die Behandlung sei sonst bei den vorliegenden psychischen Störungen mit psychotherapeutischen Gesprächen adäquat (S. 20 Ziff. 4.1.10.3).

    Der rheumatologische Gutachter führte aus, dass es im Laufe der Jahre zu einer Ausweitung der Beschwerdesymptomatik mit Entwicklung eines generalisierten multilokulären Schmerzsyndroms mit Ganzkörperschmerzen und vegetativer Begleitsymptomatik gekommen sei. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung seien sämtliche Fibromyalgie-typischen Tenderpoints druckschmerzhaft. Die Beschwerdeführerin gebe jedoch auch Druckschmerzen an den sogenannten Kontrollpunkten an, so dass gemäss ACR-Kriterien keine Fibromyalgie, sondern ein generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom vorliege. Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen ergäben sich weder klinisch, labortechnisch, radiologisch, skelettszintigraphisch noch kernspintomographisch (S. 26 Ziff. 4.2.4). Mittlerweile sei es zu einer vollständigen Rückbildung des CRPS gekommen, so dass nun auch die Tätigkeit der Reinigungsangestellten vollschichtig zumutbar sei (S. 27 Ziff. 4.2.7).

    Der neurologische Gutachter führte aus, dass den vielfältigen Beschwerden bei der aktuellen Untersuchung in objektiver Hinsicht ein unauffälliger Status entgegenstehe. Hirnnerven, Reflexe, Trophik und der unbeobachtet zu sehende unauffällige Einsatz der Extremitäten sprächen gegen eine organisch-neurologische Erkrankung (S. 30 Ziff. 4.3.4). Es sei festzuhalten, dass die Diagnose eines CRPS in den Unterlagen unterschiedlich beurteilt worden sei. Für das im neurologischen Gutachten des D.___ genannte CRPS Typ II werde keine Nervenläsion angeführt und nachfolgende Untersucher (B.___) hätten überwiegend von einem CRPS Typ I gesprochen. Diesbezüglich ergebe sich von neurologischer Seite kein objektiver Befund (S. 31 oben).

    In der Konsensbeurteilung wurde ausgeführt, die beiden psychiatrischen Diagnosen führten zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die Beschwerdeführerin sei uneingeschränkt und ganztags arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht fänden sich für die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden und Funktionseinschränkungen bis auf eine muskuläre Haltungsinsuffizienz und Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur kein entsprechendes morphologisches Korrelat. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten und somit auch für die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten Tätigkeiten (S. 32 Ziff. 6.2). Aus neurologischer Sicht fänden sich ein funktioneller Schwindel und eine Halbseitenstörung, welche jedoch zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Zusammenfassend bestünden aus polydisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die Beschwerdeführerin sei in einer körperlich leichten bis mittelschwer belastenden Tätigkeit und somit auch in den von ihr früher ausgeübten Tätigkeiten uneingeschränkt und ganztags arbeits- und leistungsfähig (S. 33 oben).

    Nach dem Supinationstrauma des linken Sprunggelenks am 21. August 2004 mit Entwicklung eines CRPS habe bis April 2014 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten bestanden. Im April 2014 sei im Institut für Anästhesiologie des B.___ festgestellt worden, dass das CRPS vollständig abgeklungen sei. Spätestens seit diesem Zeitpunkt seien der Beschwerdeführerin sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar (S. 33 Ziff. 6.3).


4.

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom September 2017 (vorstehend E. 3.11) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie. Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt (vgl. Urk. 7/226 S. 1). Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Zusatzfragen (vgl. Urk. 7/213) wurden den Gutachtern unterbreitet (vgl. Urk. 7/215, Urk. 7/226 S. 8 Ziff. 2.1.2) und sodann bei der gutachterlichen Beurteilung auch berücksichtigt (Urk. 7/226 S. 27 Ziff. 4.2.6, S. 28 unten). Sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführlich begründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.

4.2    Die Gutachter legten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht an Übergewicht sowie aufgrund der apparativen Untersuchung an einer grenzwertigen arteriellen Hypertonie leide, diese Diagnosen aber zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten
(S. 14). Aus rheumatologischer Sicht fänden sich keine Hinweise für eine Algodystrophie (S. 26 oben). Der diesbezügliche radiologische Befund sei bereits 2012 unauffällig gewesen. Es sei mittlerweile zu einer vollständigen Rückbildung des CRPS gekommen (S. 27). Es wurde ein Knick-Senk-Spreizfuss mit Hallux valgus festgestellt, wobei sich bei unbewussten Bewegungen eine freie Sprunggelenkbeweglichkeit beobachten lasse (S. 26 oben). Gemäss ACR-Kriterien liege keine Fibromyalgie, sondern ein generalisiertes multilokuläres Schmerz-syndrom vor, wobei sich keine Hinweise für ein entzündlich-rheuma-tologisches Geschehen ergäben. Weiter zeige sich eine myostatische Insuffizienz mit ent-sprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen, wobei die Lenden-wirbelsäule (LWS) in sämtlichen Ebenen frei beweglich sei und keine ISG Funktionsstörung bestehe. Dieser klinische Befund korreliere gut mit den im März 2016 durchgeführten Röntgenaufnahmen der Brustwirbelsäule (BWS) und LWS sowie des Beckens, die bis auf leichte degenerative Veränderungen der ISG unauffällig gewesen seien (S. 26 Mitte). Zusätzlich bestehe ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikozephalgien und Zerviko-brachialgien beidseits bei Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur. Ein-geschränkt sei schmerzbedingt lediglich die Reklination des Kopfes, ansonsten sei die Halswirbelsäule (HWS) frei beweglich. Aufgrund dieser muskulären Haltungsinsuffizienz seien der Beschwerdeführerin lediglich schwere körperliche Tätigkeiten nicht zumutbar (S. 26 unten). Den geklagten vielfältigen neurologischen Beschwerden stehe ein bei der aktuellen Untersuchung in objektiver Hinsicht unauffälliger Status entgegen (S. 30). Die Untersuchung unter der Frenzelbrille falle regelrecht aus und die Nichtdurchführung des Strichganges sei im Zusammenhang mit der somatoformen Störung zu sehen. Das diskrepante Verhalten beim Prüfen des Lasègues spreche überdies für bewusstseinsnahe Symptomverdeutlichungen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus neurologischer Sicht nicht (S. 31 oben).

4.3    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in ihren angestammten Tätigkeiten im Reinigungsdienst und als Küchenhilfe sowie in sämtlichen angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten gemäss beschriebenem Belastungsprofil wieder zu 100 % arbeitsfähig ist (S. 32 f.).

4.4    In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Sie erachteten diese Diagnosen jedoch nicht als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend (S. 18).

    Der psychiatrische Gutachter stellte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass der affektive Kontakt gut herstellbar und die Stimmung depressiv gewesen sei. Es hätten leichte Konzentrationsstörungen bestanden. Bei der Beschwerdeführerin gebe es jedoch keine Hinweise auf Auffassungs-, Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen (S. 17). Deutlich auffällige Persönlichkeitszüge für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bestünden nicht (S. 19). Die Beschwerdeführerin habe gute Kontakte mit der Familie (S. 20) und es bestünden Ressourcen bezüglich der angelernten Arbeiten mit entsprechender Berufserfahrung (S. 19).     

    Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie aus psychischer Sicht dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

    Da eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneint wurde, kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141
V 281 verzichtet werden (vgl. E. 1.6).

4.5    Bezüglich der Berichte der behandelnden Psychiaterin med. pract. G.___ (vgl. vorstehend E. 3.5 und E. 3.8) sowie der Hausärztin Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu stellen vermag; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. So bezogen sich die behandelnden Ärztinnen vorwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Zu der von ihnen attestierten Arbeitsunfähigkeit nahmen die C.___-Gutachtern denn auch in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise Stellung (S. 14, S. 18 f., S. 27, S. 31) und führten aus, von einer aus psychiatrischer Sicht andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit könne nicht ausgegangen werden, zumal keine schwere depressive Episode nach ICD-10 vorliege. Der Verlauf der Depression sei nicht deutlich rezidivierend mit Phasen von Verschlechterung, Verbesserung und symptomfreien Intervallen, sondern vielmehr kontinuierlich (S. 18 f.). Die aufgrund des CRPS des linken Fusses mit Symptomausweitung im Sinne eines Halbseitensyndroms links attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei damals korrekt gewesen. Mittlerweile sei es jedoch zu einer vollständigen Rückbildung des CRPS gekommen, so dass aus somatischer Sicht keine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit mehr gegeben sei (S. 27).

    Zusammenfassend ist das C.___-Gutachten vom 27September 2017 – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - voll beweiskräftig. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird. Der Beschwerdeführerin sind sowohl die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Küchenhilfe sowie Reinigungsangestellte wie auch jegliche angepassten Tätigkeiten gemäss beschriebenem Profil zu 100 % zumutbar, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach