Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00448


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 16. März 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Selnaustrasse 15, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1953 geborene X.___ hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt von 1992 bis im Jahr 2010 mit einem Pensum von 100 % als Data & Document Specialist für die Y.___ tätig. Am 30. November 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken-, Hüft-, Bein-, Kopf- und Nackenschmerzen, Depression, Schlaflosigkeit, Nervosität sowie eine arterielle Hypertonie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2-3, Urk. 11/18, Urk. 11/25/1, Urk. 11/25/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer sowie in erwerblicher Hinsicht, wobei sie namentlich das Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. April 2012 einholte (Urk. 11/45). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 11/48 ff.) liess sie die Versicherte sodann polydisziplinär durch das A.___, begutachten (Gutachten vom 12. August 2015, Urk. 11/116). Mit weiterem Vorbescheid vom 10. November 2015 stellte sie der Versicherten erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/127). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Dezember 2015 Einwand (Urk. 11/137). Am 25. Januar 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 11/151). Die dagegen am 28. Februar 2016 erhobene Beschwerde (Urk. 11/155/3-7) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2016.00279 vom 29. September 2017 teilweise gut und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. März 2015 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 11/180/24). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Bereits am 28. April 2015 hatte sich die Versicherte für einen Vorbezug ihrer Altersrente um zwei Jahre angemeldet (Urk. 11/109), woraufhin ihr gemäss Verfügung vom 9. September 2015 ab Oktober 2015 die (infolge Vorbezugs gekürzte) Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausgerichtet wurde (Urk. 11/123). Mit Verfügungen vom 12. April 2018 wurde die Invalidenrente in Nachachtung des vorstehend genannten Urteils des hiesigen Gerichts IV.2016.00279 vom 29. September 2017 festgesetzt, wobei die Invalidenrentenleistungen bis Ende September 2015 terminiert und mit den vom Sozialzentrum B.___ geleisteten Vorschüssen verrechnet wurden (Urk. 11/210 und Urk. 11/218 = Urk. 2/1-2).


2.    Gegen die Verfügungen vom 12. April 2018 erhob die Versicherte am 10. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, die bereits zugesprochene Invalidenrente sei ihr bis Ende September 2017 auszurichten (Urk. 1 S. 1 und S. 3). Während laufender Frist zur Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 4) reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juni 2018 (Urk. 5) diverse Unterlagen ein (Urk. 6/1/1-4 und Urk. 6/2/1-6). Da sich darunter zwei die angefochtenen Verfügungen betreffende Schreiben vom 9. Mai 2018 befanden (Urk. 6/1/1 und Urk. 6/1/2), wurde die Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 7. Juni 2018 dazu aufgefordert, auch dazu Stellung zu nehmen in der Beschwerdeantwort (Urk. 7). In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 6. September 2018 an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. Oktober 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 17).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Zum beschwerdeweise gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung der Invalidenrente bis Ende September 2017 (Urk. 1) hielt die Beschwerdegegnerin fest, wegen des Vorbezugs der Altersrente der Beschwerdeführerin ab Oktober 2015 sei der Anspruch auf eine Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt erloschen. Dies gestützt auf Art. 30 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 21 und Art. 40 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; Urk. 10).


2.    Gemäss Art. 30 IVG erlischt der Rentenanspruch mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV. Anspruch auf eine Altersrente haben Frauen, wenn sie das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG). Die Rente kann indes um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden (Art. 40 Abs. 1 AHVG). Von dieser Möglichkeit des Rentenvorbezugs um zwei Jahre machte die Beschwerdeführerin mit am 28. April 2015 entsprechend ausgefülltem und unterzeichnetem Anmeldeformular Gebrauch (Urk. 11/109). In der Folge wurde ihr mit Verfügung vom 9. September 2015 ab Oktober 2015 die (aufgrund des Vorbezugs gekürzte) Altersrente der AHV zugesprochen (Urk. 11/123).

    Gemäss Rz 2032 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) erlischt der Anspruch auf eine IV-Rente auch, wenn die IV-Rentnerin die Altersrente vorbezieht. Dies ergibt sich auch aus dem Merkblatt 3.04 betreffend flexiblen Rentenbezug (https://www.ahv-iv.ch/p/3.04.d; zuletzt besucht am 2. März 2020), auf welches die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zum Vorbezug der Altersrente hingewiesen wurde (Urk. 11/109/8). Dass der Rentenanspruch in Anwendung von Art. 30 IVG auch dann erlischt, wenn die Altersrente vorbezogen wird, steht sodann in Einklang mit der Rechtsprechung (Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2018.00423 vom 21. Dezember 2018 E. 2 in Verbindung mit Ziff. 1.4 des Sachverhalts; IV.2018.00145 vom 24. Oktober 2018 E. 4.1).


3.    Dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines finanziellen Engpasses zum vorzeitigen Bezug der Altersrente der AHV anmeldete (vgl. den Einwand in Urk. 14), vermag nichts an dieser Rechtslage zu ändern. Ferner steht - entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 14) - der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt war, dem Vorbezug der Altersrente nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2019 vom 15. November 2019 E. 4.3).

    Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz gegebenenfalls auch bei Bezug einer AHV-Altersrente Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben.


4.    Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Erläuterungen zur Berechnung der Rentenhöhe sowie zur Verrechnung (vgl. Urk. 6/1/1-2) kam die Beschwerdegegnerin am 9. August 2018 in nachvollziehbarer Weise nach (Urk. 11/245). Auf die entsprechende Stellungnahme der Ausgleichskasse hin (Urk. 11/245), die der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zugestellt worden war (Urk. 12), erfolgten keine weiteren Einwendungen diesbezüglich (vgl. Urk. 14), sodass den begründeten Ausführungen der Ausgleichskasse zu folgen ist.


5.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 12. April 2018 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


6.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft teilweise die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer