Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00449


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Curiger

Urteil vom 16. Juli 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1979 geborene X.___ meldete sich am 16. Januar 2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein chronisches Erschöpfungssyndrom, eine Fibromyalgie, ständige Schmerzen sowie wiederkehrende Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Diese tätigte erwerbliche (Urk. 7/9, 7/14) sowie medizinische (Urk. 7/16) Abklärungen und zog die Akten des Vorsorgeversicherers bei (Urk. 7/11). Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 teilte sie der Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen (Urk. 7/18). Daraufhin meldete sich die Versicherte am 4. April 2016 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4, 7/21). Nachdem die IV-Stelle aktuelle Arztberichte eingeholt (Urk. 7/25, 7/32) sowie die Akten des Vorsorgeversicherers (Urk. 7/28) beigezogen hatte, gab sie die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Begutachtungsstelle des Y.___ (Z.___) in Auftrag, welches am 7. Dezember 2016 erstattet wurde (Urk. 7/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. April 2018 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 7/76]).


2.    Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 8. Mai 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Teilrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese eine Verlaufsbegutachtung durchführen lasse (Urk. 1 S. 2). Zudem legte sie Berichte der A.___ auf (Urk. 3/3-6).

    Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juni 2018 angezeigt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).    

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.7    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Abklärungen hätten gezeigt, dass die Einschränkungen mehrheitlich auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen seien. Zudem verfüge die Versicherte über ein gutes soziales Umfeld, habe einen geregelten Tagesablauf und könne ihren Hobbys nachgehen. Auch zeige die psychiatrische Behandlung Wirkung. Es liege daher kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass ihre psychischen Beschwerden nicht auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen seien. Vielmehr seien diese erst aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung entstanden. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, sie sei bloss zu 50 % arbeitsfähig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie kurz nach einem stationären Aufenthalt in der Klinik begutachtet worden sei. Damals sei es ihr vorübergehend besser gegangen. Kurz nach der Begutachtung habe sich ihr Zustand jedoch wieder verschlechtert, weshalb die IV-Stelle verpflichtet gewesen wäre, eine Verlaufsbegutachtung zu veranlassen. Selbst wenn indes trotz dieses Umstands auf das Gutachten abgestellt würde, hätte die IV-Stelle ihr eine halbe Invalidenrente zusprechen müssen (Urk. 1).


3.

3.1    Im Z.___-Gutachten vom 7. Dezember 2016 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/44 S. 10):

- rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 33.1)

- chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F 54.4)

- Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0)

- chronisch-unspezifische lumbal und zervikal betonte, teils auch diffuse Beschwerden des Bewegungsapparates mit wechselnder, nicht-radikulärer Schmerzausstrahlung in beide Beine und in die Vorderarme

- klinisch frei bewegliche HWS und LWS, minimale Palpationsdolenzen und Muskelverspannungen nuchal

- radiologisch keine Missbildungsanomalien und keine signifikanten degenerativen Veränderungen der HWS und LWS (Röntgen 24.8.2016)

- klinisch und laborimmunologisch keine Zeichen eines systementzündlichen-rheumatologischen Leidens, keine Hinweise auf eine neuromuskuläre Erkrankung

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 7/44 S. 10):

- leichte Valgus-Knicksenkfussdeformität beidseits

- Status nach HWS-Distorsion bei Sturz auf den Hinterkopf, gemäss Angaben 2008

3.2    Im rheumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin klage über Gliederschmerzen. Im Vordergrund stünden lumbale flächige Schmerzen mit Ausstrahlung nach gluteal beidseits und diffus in beide Beine. Seit einem stationären Klinikaufenthalt vor wenigen Wochen seien die Beschwerden regredient (Urk. 7/44 S. 42-43).

    Das Gangbild sei unauffällig. Das Aus- und Ankleiden erfolge flüssig ohne Schmerzsignalisation. Die Rumpfhaltung im Stehen sei unauffällig, jedoch etwas aton mit grobbogiger LWS-Hyperlordose. Die Sehnenansätze an der Linea nuchalis seien druckdolent, rechts mehr als links. In Bauchlage würden diffuse leichtgradige Klopf- und Palpationsdolenzen über den dorsalen Fortsätzen der LWS angegeben (Urk. 7/44 S. 45-46).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus muskuloskelettärer Sicht sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit, die als körperlich leicht bis höchstens gelegentlich mittelschwer anzusehen sei, vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/44 S. 51).

3.3    Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Explorandin klage über eine extreme Erschöpfung. Zudem leide sie unter Angstzuständen. Die Bewältigung des Alltags bereite ihr Mühe. Sie habe diffuse Schmerzen im Rücken sowie in den Beinen, die sich seit ihrer Hospitalisation in einer Klinik jedoch gebessert hätten. Die Stimmung sei getrübt. Nach der Entlassung aus der Klinik habe sich ihr psychiatrischer Zustand wieder verschlechtert. Sie sei verzweifelt, habe eine Antriebsstörung und halte praktisch keine Belastungen aus (Urk. 7/44 S. 28-29).

    Die Explorandin sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im Gespräch würde sich kein Anhalt für kognitive Störungen zeigen. Im Affekt wirke sie leicht depressiv und gebe immer wieder an, sich erschöpft zu fühlen. Der Gedankengang sei geordnet, die affektive Schwingungsfähigkeit erhalten (Urk. 7/44 S. 32).

    Die Explorandin weise ein depressives Zustandsbild auf, das einer mittelgradigen depressiven Episode entspreche und durch eine morgendliche Antriebsstörung, schnelle Ermüdbarkeit, einen depressiven Affekt und eine herabgesetzte affektive Schwingungsfähigkeit bedingt sei. Die Explorandin sei in der Durchhaltefähigkeit sowie in der Belastbarkeit deutlich eingeschränkt. Sie sei jedoch fähig zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, da sie den gesamten Haushalt besorge und die Kinder betreue. Auch die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sei grundsätzlich erhalten (Urk. 7/44 S. 33).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Versicherte sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/44 S. 35).

3.4    In der interdisziplinären Zusammenfassung führten die Gutachter aus, die Versicherte sei aufgrund einer psychosozialen Belastungssituation mit zunehmender psychiatrischer Dekompensation ein paar Wochen vor ihrer Hospitalisation am 22. Juni 2016 vollständig arbeitsunfähig geworden. Seit ihrem Austritt aus der Klinik am 4. August 2016 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/44 S. 12-13).


4.    

4.1    Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Begutachtung sei kurz nach ihrem Klinikaustritt erfolgt, als es ihr vorübergehend besser gegangen sei. Die IV-Stelle habe zu Unrecht keine Verlaufsbegutachtung in Auftrag gegeben. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 1).

    Dem ist entgegenzuhalten, dass die IV-Stelle am 14. November 2017 einen Verlaufsbericht der A.___ einholte (Urk. 7/71). In diesem wurden gegenüber dem Austrittsbericht vom 25. August 2016 keine relevanten Befundveränderungen beschrieben. Als Diagnose wurde unter anderem eine depressive Störung, gegenwärtig in einer mittelgradigen Episode, aufgeführt (Urk. 7/71 S. 2). Im Austrittsbericht vom 25. August 2016 war demgegenüber von einer gegenwärtig schweren Episode berichtet worden (Urk. 7/44 S. 62), was eher für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes spricht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle keine weiteren Abklärungen veranlasste und von einem – seit Begutachtungstermin – unveränderten Gesundheitszustand ausging.

4.2    Das rheumatologische Teilgutachten beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/44 S. 45-47), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/44 S. 42-43) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 7/44 S. 17-24). Der Gutachter hat detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen gestellt, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dieses Teilgutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

    Die psychiatrische Gutachterin tätigte zwar Untersuchungen. Sie erhob indes nur wenige objektive Befunde. Grösstenteils beschränkte sie sich darauf, subjektive Befindlichkeiten der Beschwerdeführerin wiederzugeben. Unübersehbar finden sich zudem Widersprüche im Gutachten. So wird unter dem Titel «Darstellung und Diskussion der funktionellen Auswirkungen» von einem sozialen Rückzug berichtet. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, die Explorandin sei in der Lage, den Haushalt zu besorgen und sich um die Kinder zu kümmern. Zudem sei ihre Fähigkeit zu Spontanaktivitäten erhalten (Urk. 7/44 S. 34). Unter dem Titel «Funktionsstörungen» wird demgegenüber dargelegt, die Explorandin habe den Kontakt zu Dritten aufrechterhalten können. Hingegen sei sie in ihrer Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und zur Haushaltsversorgung eingeschränkt (Urk. 7/44 S. 32). Unter dem Titel «Psychopathologischer Befund» wird von einer erhaltenen affektiven Schwingungsfähigkeit berichtet (Urk. 7/44 S. 32). Gleichzeitig begründet die Gutachterin die Herleitung ihrer Diagnose damit, dass die affektive Schwingungsfähigkeit herabgesetzt sei (Urk. 7/44 S. 33). Weiter berichtet die Gutachterin von einer manifesten psychosozialen Belastung durch die familiäre Situation mit einer schwierigen Trennungssituation und der Alleinbetreuung von zwei Kindern (Urk. 7/44 S. 34), unterlässt es jedoch, den Anteil der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit davon abzugrenzen. Unklar erscheint ferner, wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über einen geregelten Tagesablauf verfügt (Urk. 7/44 S. 31), während der Untersuchung keine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten dokumentiert wurden und die affektive Schwingungsfähigkeit erhalten ist (Urk. 7/44 S. 32), mit der Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode zu vereinbaren ist. Daher erscheint fraglich, ob auf die Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin abgestellt werden kann. Selbst wenn dies indes der Fall wäre, würde sich im Ergebnis nichts ändern, wie nachfolgende Erwägungen zeigen.

    

5.

5.1    Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt (Urk. 1), sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. E. 1.3). Nachfolgend ist deshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der vom Bundesgericht genannten Indikatoren zu prüfen.

5.2    Unter dem Aspekt «funktioneller Schweregrad» ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht ausgeprägt erscheinen. Der im Rahmen der Begutachtung erhobene Psychostatus war weitgehend unauffällig. Hinweise auf Störungen der kognitiven Funktionen lagen nicht vor, die affektive Schwingungsfähigkeit war erhalten (Urk. 7/44 S. 32). Auch im Bericht der A.___ vom 25. August 2016 wurden keine ausgeprägten Symptome dokumentiert. Vielmehr wurde festgehalten, es hätten weder Aufmerksamkeits- noch Konzentrationsstörungen oder Auffassungsstörungen bestanden (Urk. 7/44 S. 63). Da der Psychostatus bei Aufnahme in die Klink erhoben wurde, sind die unauffälligen Befunde nicht auf den Behandlungserfolg des stationären Aufenthalts zurückzuführen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass in den Berichten von psychosozialen Belastungsfaktoren berichtet wird. So wurde im Bericht der A.___ vom 16. März 2017 ausgeführt, als auslösende sowie aufrechterhaltende Faktoren für die psychischen Beschwerden sei die erhöhte Belastung durch die alleinige Erziehung der Kinder anzusehen (Urk. 3/3 S. 3). Auch im Bericht vom 7. Juli 2017 wurde von psychosozialen Belastungsfaktoren wie dem Tod der Grossmutter und damit einhergehenden finanziellen Nöten berichtet (Urk. 3/6). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der behandelnden Ärztin an, sie habe sich mit der alleinigen Erziehung der beiden Kinder sowie den finanziellen Problemen zunehmend überfordert gefühlt (Urk. 3/3 S. 1). Die stationären Aufenthalte in der Klinik erfolgten denn jeweils auch kurz nach Lebensereignissen, welche die Beschwerdeführerin schwer belasteten. So trat sie erstmals nach der Trennung des Ehemannes sowie ihres neuen Lebenspartners in die Klinik ein (Urk. 7/44 S. 62). Den zweiten stationären Aufenthalt trat sie nach dem Tod ihrer Grossmutter, zu welcher sie ein besonders enges Verhältnis hatte, an (Urk. 3/3 S. 1). Weiter geht aus den Unterlagen hervor, dass die Beschwerdeführerin von den Behandlungen stark profitieren konnte. So schilderte sie anlässlich der Begutachtung, die Schmerzen seien nach dem Klinikaufenthalt, während dem sie auch physiotherapeutisch behandelt worden sei, stark zurückgegangen. Auch sei sie weniger erschöpft, seitdem sie in der Klinik gewesen sei (Urk. 7/44 S. 6). Im Austrittsbericht der A.___ vom 16. März 2017 wird von einem stabilen, teilremittierten Zustand berichtet (Urk. 3/3 S. 3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) kann daher nicht von einer Therapieresistenz ausgegangen werden.

    Psychiatrisch liegt eine Komorbidität vor, wobei im Gutachten nicht erläutert wurde, inwiefern sich diese zusätzlich einschränkend auswirken sollte.

5.3    Zum Komplex «Persönlichkeit» ist festzuhalten, dass keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde (Urk. 7/44 S. 12). Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ ist zu berücksichtigen, dass zahlreiche Ressourcen vorhanden sind. Die Beschwerdeführerin hat ausreichend viele soziale Kontakte (Urk. 3/5 S. 4), zwei Kinder, die sie betreut, und wird von ihren Eltern unterstützt (Urk. 7/44 S. 44). Damit verfügt sie über ein intaktes soziales Umfeld.

5.4    Zum ­ beweisrechtlich entscheidenden ­ Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin über einen geregelten Tagesablauf verfügt und diverse Freizeitaktivitäten ausübt. So macht sie Yoga, trifft sich mit Müttern anderer Kinder, unternimmt etwas mit ihren Kindern oder fährt diese zu Freizeitaktivitäten, macht Achtsamkeitsübungen, liest und schaut sich Filme an (Urk. 7/44 S. 6-7, 6/44 S. 31). Es kann daher nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass im Rahmen einer neuropsychologischen Testung am 7. Juli 2017 keine neuropsychologische Störung objektiviert werden konnte. Vielmehr waren die Leistungen altersentsprechend bis überdurchschnittlich. Aus neuropsychologischer Sicht seien keine Einschränkungen der Funktions- und Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 3/6 S. 5).

5.5    Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung, dass die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, ihre angestammte Tätigkeit zu verrichten. Dafür sprechen nebst den objektiven Befunden insbesondere das intakte soziale Umfeld sowie die geregelte Tagesstruktur. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.

    Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich im Ergebnis nichts ändern würde, wenn mit den Gutachtern von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen würde, wie nachstehende Erwägungen zeigen.


6.

6.1    Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres ersten Kindes ein Jahr lang nicht arbeitete und danach ein Pensum von 20 % ausübte. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes pausierte sie während sechs Monaten und nahm danach die Arbeitstätigkeit im Rahmen von 35 % wieder auf (Urk. 7/44 S. 5). Auch im Anmeldeformular zum Leistungsbezug gab sie an, bisher mit einem Pensum von 34,8 % tätig gewesen zu sein (Urk. 7/5 S. 4). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass das zweite Kind im Jahr 2010 geboren wurde und beide Kinder sehr betreuungsintensiv sind (Urk. 3/5 S. 5), wobei die Beschwerdeführerin die Betreuung nicht abgeben möchte. So führte ihr Psychiater im Bericht vom 16. Juni 2016 aus, die Beschwerdeführerin wolle ihre Kinder unbedingt selber betreuen (Urk. 7/32 S. 3). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist daher erstellt, dass die Beschwerdeführerin trotz der inzwischen erfolgten Trennung von ihrem Ehemann auch bei guter Gesundheit ihr Arbeitspensum nicht entscheidend erhöht hätte. Sie ist daher als zu mindestens 50 % im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren.

6.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

    Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung ist am 10. April 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

6.3    

6.3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.3.2    Gemäss gutachterlicher Einschätzung ist die Beschwerdeführerin in der Lage, ihre angestammte Tätigkeit zu 50 % auszuüben. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich, und es kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 3.2). In Bezug auf den Erwerbsbereich ergibt sich bis zum 31. Dezember 2017 aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin als 50 % erwerbstätig zu qualifizieren ist, ein Teilinvaliditätsgrad von 0 %. Ab Januar 2018 ist der Teilinvaliditätsgrad aufgrund der neuen Berechnungsmethode demgegenüber auf 25 % (0,5 x 50 %) festzusetzen.

6.4    Trotz der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich führte die Beschwerdegegnerin keine Haushaltsabklärung durch. Den Akten ist indes zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt selber erledigt, wobei sie für die administrative Tätigkeit Hilfe von der Spitex erhält (Urk. 7/44 S. 31). Gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung ist der administrative Teil der Hausarbeiten mit maximal 10 % zu gewichten (KSIH, Rz. 3087), womit die Einschränkung im Aufgabenbereich höchstens 10 % betragen könnte. Da die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Aufgabenbereich zu qualifizieren ist, ergibt sich somit ein Teilinvaliditätsgrad von maximal 5 % (0,5 x 10 %).

6.5    Werden die beiden Betätigungsfelder gesamthaft betrachtet, resultiert für die Zeit bis am 31. Dezember 2017 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 % (0 % + 5 %) und für die Zeit ab 1. Januar 2018 ein solcher von 30 % (25 % + 5 %).


7.    Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 10. April 2018 im Resultat nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


8.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelCuriger