Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00454


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 14. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller

Pfarrhofgasse 9 / Kirchhofplatz 22, 8200 Schaffhausen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, absolvierte eine Lehre als Fleischverkäuferin (Urk. 6/1/11 und 6/3/4). Diesen Beruf übte sie während einigen Jahren aus. Sie war auch als Speditionsangestellte, Allrounderin, Büroangestellte und Mitarbeiterin Hauswirtschaft erwerbstätig (Urk. 6/8/3, 6/9/5-17 und 6/17). Vom 17. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2009 arbeitete sie bei den Spitäler Y.___, zuerst mit einem Pensum von 80 % als Mitarbeiterin der Reinigungsequipe, ab dem 1. Oktober 2006 mit einem Pensum von je 40 % als Mitarbeiterin im hauseigenen Restaurant und im Reinigungsdienst (Urk. 6/9/5). Im August 2009 begann die Versicherte eine Weiterbildung zur Pflegefachfrau HF (Urk. 6/3/4), die sie im August 2012 mit Diplom erfolgreich abschloss (Urk. 6/1/14). Vom 6. August 2012 bis zum 30. September 2013 arbeitete sie mit einem Pensum von 80 % als Pflegefachfrau HF auf der psychiatrischen Langzeitstation des Psychiatriezentrums Z.___ (Urk. 6/9/3). Ab dem 1. Oktober 2013 war sie mit einem Pensum von 80 % bei der sozialpädagogischen und psychiatrischen Einrichtung A.___ als Pflegefachfrau angestellt (Urk. 6/3/4 und 6/22).

1.2    Bereits in ihrer Jugend war die Versicherte an Morbus Crohn erkrankt. Verwachsungen im Bauchraum führten zu einem Darmverschluss, der am 29. Juni 2014 notfallmässig operiert werden musste (Urk. 6/14). Die behandelnden Ärzte attestierten der Versicherten darauf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/1/12-13 und 6/15/3). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis (Urk. 6/22/9).

1.3    Am 3. Dezember 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Diese tätigte erwerbliche (Urk. 6/8/3, 6/9-10, 6/16-17 und 6/22) und medizinische (Urk. 6/14-15, 6/21, 6/25 und 6/30) Abklärungen. Am 1. April 2015 nahm die Versicherte eine 60%ige Erwerbstätigkeit als Betriebsmitarbeiterin Bistro & Charcuterie in der Metzgerei B.___ AG auf (Urk. 6/30, 6/38/2-4 und 6/42). Die IV-Stelle führte ein Vorbescheidverfahren durch (vgl. Urk. 6/46 ff.) und sprach der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 47 % (vgl. Urk. 6/56-58), mit Verfügung vom 1. März 2016 ab Juni 2015 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/64). Dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache für ergänzende berufliche Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 6/69/4). Die IV-Stelle beantragte darauf die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen, da der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei (Urk. 6/70). Das Sozialversicherungsgericht drohte der Versicherten mit Beschluss vom 9. Juni 2016 eine reformatio in peius an (Urk. 6/71). In der Folge reduzierte die Versicherte ihr Pensum bei der Metzgerei B.___ AG per 1. Juli 2016 auf 50 % (Urk. 6/72/8-10). Sie hielt mit Eingabe vom 7. Juli 2016 an ihren Beschwerdeanträgen fest und verlangte, es sei auf die beantragte Rückweisung zu verzichten (Urk. 6/72/2). Mit Urteil IV.2016.00442 vom 19. Oktober 2016 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung über den Rentenanspruch ab Juni 2015 an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/73). Diese gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 6/79 ff.), welches die Begutachtungsstelle C.___ am 23. Oktober 2017 nach gutachterlichen Untersuchungen vom 3. und 4. Mai sowie vom 12. Juli 2017 erstattete (Urk. 6/104). Die Rechtsvertreterin der Versicherten teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 8. November 2017 mit, ihre Mandantin habe die Arbeitsstelle bei der Metzgerei B.___ AG per 31. Juli 2017 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (Urk. 6/105).

    Mit Vorbescheid vom 15. November 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut eine Viertelsrente ab Juni 2015 in Aussicht (Urk. 6/109). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben und eine halbe Invalidenrente, eventualiter weitere berufliche Abklärungen beantragen (Urk. 6/114). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 9. April 2018 wie angekündigt eine Viertelsrente zu (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6/119-120 und 6/130).


2.    Gegen die Verfügung vom 9. April 2018 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller, mit Eingabe vom 14. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 18. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Juni 2018 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Mit Schreiben vom 21. August 2018 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht mitteilen, sie habe am 17. Mai 2018 eine Stelle bei der D.___ AG im Stundenlohn angetreten und sei seit dem 8. Juni 2018 während ca. vier Stunden pro Woche in einem Kosmetik-Atelier tätig. Überdies sei sie weiterhin bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet (Urk. 8 mit Hinweis auf Urk. 9/1-5). Dies wurde der Gegenpartei schriftlich zur Kenntnis gegeben (Urk. 10). Mit Verfügung vom 28. August 2018 wurde die Pensionskasse E.___ zum Prozess beigeladen und derselben eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um eine Stellungnahme einzureichen (Urk. 11; vgl. auch Urk. 12). Sie liess sich nicht vernehmen.

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 9/1-5) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Versicherten sei seit Juni 2015 die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (in der Metzgerei B.___ AG) oder eine andere behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar. Die für den Einkommensvergleich massgeblichen Einkommen seien anhand von Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln, wobei für das hypothetische Valideneinkommen vom Durchschnittslohn (Zentralwert) für Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 3, und für das hypothetische Invalideneinkommen vom Durchschnittslohn (Zentralwert) für Frauen im Detailhandel, Kompetenzniveau 1, auszugehen sei. Dementsprechend sei das im Jahr 2014 mit einem Pensum von 80 % theoretisch erzielbare Valideneinkommen von Fr. 64'593.20 dem mit einer 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 28'389.85 gegenüberzustellen. Daraus resultierten eine Einschränkung von 56 % im erwerblichen Bereich und ein Invaliditätsgrad von 45 %, der einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (vgl. Urk. 2).

2.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bistro- und Charcuteriemitarbeiterin in der Metzgerei B.___ AG sei nicht behinderungsangepasst. Sie habe das betreffende Arbeitsverhältnis aus medizinischen Gründen per 31. Juli 2017 gekündigt. Es sei auch nicht richtig, dass bei der Stellensuche keine behinderungsbedingten Einschränkungen bestünden. Die Beschwerdegegnerin hätte für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens und für die Frage der zumutbaren Tätigkeit, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einschalten müssen, zumal die Versicherte seit dem 1. August 2017 nicht mehr für die Metzgerei B.___ AG tätig gewesen sei und um berufliche Abklärungen ersucht habe. Schliesslich sei die Invaliditätsbemessung in mehrfacher Hinsicht nicht korrekt, insbesondere hätte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens nicht auf einen Tabellenlohn abstellen dürfen (vgl. Urk. 1).


3.

3.1    Im Gutachten der C.___ vom 23. Oktober 2017 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/104/12):

1.    Morbus Crohn mit Status nach Ileozökalresektion und Rektosigmoidresektion 1997, Status nach Perianalfistel-Spaltung 2013, Status nach laparoskopischer Cholezystektomie und Adhäsiolyse 2009, Status nach Revisionslaparatomie, Adhäsiolyse, Lavage wegen Bridenileus und sekundärem Wundverschluss 2014, K50, K80.4

2.    Depressive Episode, aktuell, bei subtherapeutischem AD-Spiegel, am ehesten leicht- (bis mittel-)gradig (ICD-10: F32.0)

-    vermutlich aus einer Anpassungsstörung (spätestens nach Bridenileus 2014) hervorgegangen

3.    Agoraphobie mit Panikstörung (leichtgradig; ICD-10: F40.01)

4.    Posttraumatische Belastungsstörung (nach kompliziertem Verlauf nach Bridenileus 2014), aktuell weitgehend abgeklungen, mit noch persistierender Restsymptomatik (ICD-10: F43.1)

5.    Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0).

    Die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Psychiatriefachpflegefrau sei seit dem 29. Juni 2014 anhaltend aufgehoben (Urk. 6/104/14-15).

    In einer angepassten Tätigkeit sei die Versicherte seit dem 1. Juni 2015 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/104/15). Sie müsse die Möglichkeit haben, die Arbeit für Toilettengänge zu unterbrechen und ausreichend Pausen einzuhalten. Grundsätzlich sollte die Arbeitszeit gleichmässig über die Woche verteilt werden. Es werde von der Versicherten gegenwärtig zwar ganztägige Arbeitspräsenz geleistet, dies sei aus gesamtmedizinischer Sicht indessen als eher ungünstig zu beurteilen. Arbeiten mit Termin- oder Zeitdruck, hochfrequentem oder anspruchsvollem Kundenkontakt sowie Nacht- und Schichtarbeit seien ebenfalls ungünstig. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit in der Metzgerei B.___ AG entspreche weitgehend einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/104/15).

3.2    Das Gutachten der C.___ wurde in Kenntnis sämtlicher medizinischen Vorakten erstattet (Urk. 6/104/20-29, vgl. auch Urk. 6/87, 6/89-90, 6/98 und 6/104/29). Es beruht auf den fachärztlichen internistischen, gastroenterologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen der Versicherten am 3. und 4. Mai sowie am 12. Juli 2017 (Urk. 6/104/3-4 und 6/104/30; vgl. auch Urk. 6/100). Die Gutachter führten jeweils eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung durch (vgl. Urk. 6/104/6-11, 6/104/33-41, 6/104/50-57 und 6/104/66-69). Sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden angemessen und beantworteten die gestellten Fragen umfassend. Ihre Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet.

    In der Beschwerdeschrift wurde einzig moniert, es sei nicht plausibel, weshalb die Tätigkeit in der Metzgerei B.___ AG als weitgehend angepasst gewertet worden sei (Urk. 1 S. 5 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Begutachtung schilderte, sie arbeite im Bereich der Kasse, wo sie Kunden berate und bediene. Selten müsse sie auch Waren einräumen und dabei Lasten tragen. Meistens sei ihre Tätigkeit körperlich jedoch nicht anstrengend, ausser dass sie lange stehen müsse. Sie arbeite donnerstags, freitags und samstags; meistens sechs Stunden am Donnerstag (bzw. von 7.00 bis 13.15 Uhr; Urk. 6/104/38), zehn Stunden am Freitag (bzw. von 7.00 bis 18.30 Uhr; Urk. 6/104/38) und neun Stunden am Samstag (bzw. von 6.30 bis 15.30 Uhr; Urk. 6/104/38). Sie mache viel Überzeit. Durch die lange Präsenzzeit seien ihre Toilettengänge eingeschränkt (Urk. 6/104/6-7). Sie vermeide es möglichst, zur Toilette zu gehen. Sie habe auch kaum mal Pause, ausser sie müsse die Toilette aufsuchen, was sie sich aber zu oft verklemme und dann abends sowie am Wochenende mit Beschwerden büsse. Nun habe sie ihr Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2017 gekündigt (Urk. 6/104/33).

    Es trifft somit nicht zu, dass keine Möglichkeit bestanden hätte, bei Bedarf die Toilette aufzusuchen, wie es in der Beschwerdeschrift behauptet wurde (Urk. 1 S. 4). Vielmehr war problematisch, dass die Beschwerdeführerin – trotz der vereinbarten Reduktion – mit rund 25 Stunden pro Woche ein deutlich höheres Arbeitspensum leistete als ein solches von 50 %. Dies geht auch eindrücklich aus dem Bericht des Behandlers Dr. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17. April 2017 hervor (Urk. 7/98, insbesondere 7/98/3), auf welchen in der Beschwerdeschrift verwiesen wurde (Urk. 1 S. 3 f. und 5). Ebenfalls nicht optimal war die offenbar fehlende Möglichkeit, an fünf Tagen pro Woche halbtags zu arbeiten. Dies ändert indessen nichts daran, dass die von der Beschwerdeführerin damals noch ausgeübte Tätigkeit in der Metzgerei B.___ AG als Verkäuferin weitgehend behinderungsangepasst war. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin mehr als zwei Jahre erfolgreich an dieser Stelle arbeitete, wobei sie ihren eigenen Angaben zufolge speziell in den Stosszeiten eingesetzt worden sei, da sie die Kunden sehr gut bedient habe (Urk. 6/104/7).

    Darüber hinaus ist nichts ersichtlich, was die Darlegungen der Gutachter in Zweifel zu ziehen vermöchte. Das Gutachten erfüllt auch sonst sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat.


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch ab Juni 2015 (Urk. 1, 2, 6/3 und 6/73; Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 1 S. 6, 2 S. 6, 6/107/3 und 6/114/2). Ebenso wurde zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt, dass der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 Satz 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu ermitteln ist (Urk. 1 S. 6 und 2 S. 5 f.).

4.2    Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum sog. Valideneinkommen. Dieses ist bei Teilzeiterwerbstätigen ohne Aufgabenbereich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

    In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist.

4.3    Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen von Art. 27bis Abs. 2 bis 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Der Bundesrat hat sie aufgrund des Urteils 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz betreffend die schweizerische Methode der Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich (sogenannte gemischte Methode) und der nachfolgenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlassen. Sie lauten wie folgt:

    Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert (Abs. 2):

a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

    Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei (Abs. 3):

a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird;

b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

4.4    In seinem Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), Stand 1. Januar 2018, hielt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, Art. 27bis Abs. 3 IVV sei auch auf Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich anwendbar (KSIH Rz 3042.2 und 3078). Dieser Auffassung stehen zwar weder der Wortlaut der erwähnten Bestimmung noch der Titel von Art. 27bis IVV (Teilerwerbstätige und Versicherte, die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten) entgegen. Mit Bezug auf die Systematik fällt indessen auf, dass die Abs. 3 und 4 den Abs. 2 von Art. 27bis IVV konkretisieren, indem sie regeln, wie der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich einerseits und im Haushaltsbereich andererseits bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Abs. 2 IVG betätigen, zu bemessen ist. Dass sich Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV nur auf Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich und nicht auch auf solche ohne Aufgabenbereich bezieht, ergibt sich denn auch aus dem erläuternden Bericht des BSV zur Änderung der IVV, mit dem Titel Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) per 1. Januar 2018 (abrufbar unter: www.bsv.admin.ch/bsv/de/
home/publikationen-und-service/medieninformati-onen/nsb-anzeigeseite.msg-id-66736.html). Darin wird wörtlich ausgeführt, in den Absätzen 2 bis 4 (von Art. 27bis IVV) werde geregelt, wie die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode bei Teilerwerbstätigen, die daneben auch im Aufgabenbereich tätig sind, vorzunehmen sei (S. 10). Damit im Einklang steht die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017, in welcher von Renten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden (vgl. Abs. 1) beziehungsweise von teilerwerbstätigen versicherten Personen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Abs. 2 IVG betätigen (vgl. Abs. 2), die Rede ist.

    Ebenso hat das Bundesgericht in den Urteilen 8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 (E. 7.1), 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 (E. 3.2.2), 8C_145/2018 vom 8. August 2018 (E. 6.2), 9C_219/2018 vom 8. August 2018 (E. 2), 8C_122/2018 vom 27. August 2018 (E. 4.5) und 8C_197/2018 vom 25. September 2018 (E. 5.2)
– ohne dass es im jeweils konkreten Fall von Bedeutung gewesen wäre – ausgeführt, mit Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV sei ein neues Invaliditätsberechnungsmodell für Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich eingeführt worden. Besonders deutlich äusserte es sich im Urteil 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018, in dem es festhielt, Art. 27bis Abs. 3 IVV betreffe Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen und für die der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode ermittelt werde. Die Invaliditätsbemessung für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich erfolge in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode im Sinne der in BGE 142 V 209 (richtig: 290) präzisierten Rechtsprechung (E. 3.4).

    Damit erscheint es zumindest fraglich, ob Rz 3078 KSIH korrekt und Art. 27bis Abs. 3 IVV auch auf Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich anwendbar ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit der Praxisänderung in BGE 142 V 290 eine Gleichstellung der Teilerwerbstätigen mit und ohne Aufgabenbereich einerseits und der Vollerwerbstätigen andererseits erreichen wollte. Wörtlich führte es aus: «Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung muss die Einbusse, die eine versicherte Person in einem bestimmten (…) erwerblichen Teilpensum (…) erleidet, in diesem Bereich zum selben Invaliditätsgrad führen, unabhängig davon, ob sie daneben (…) keinen Aufgabenbereich hat (…), in einem Aufgabenbereich tätig ist (…), oder ein weiteres erwerbliches Teilpensum hat und damit als vollerwerbstätig gilt». Auf die Absicht der Gleichbehandlung verwies es auch in den Urteilen 9C_897/2017 vom 4. Mai 2018 (E. 3.2.1.2) und 8C_100/2018 vom 22. August 2018 (E. 4.4) im Zusammenhang mit der Neuregelung der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV, ohne sich zu deren Anwendbarkeit auch auf Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu äussern.

    Folgt man der oben skizzierten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich bei Teilerwerbstätigen mit Aufgabenbereich nach Art. 27bis Abs. 3 IVV, jener von Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich weiterhin nach der in BGE 142 V 290 festgelegten Methode zu ermitteln ist, wird der beabsichtigten Gleichbehandlung gerade nicht Genüge getan, weil die beiden Methoden – wie nachstehend (E. 7.2) zu zeigen sein wird – zu unterschiedlichen Invaliditätsgraden führen.

4.5    Ungeachtet der aufgezeigten Problematik sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs, das heisst am 3. Juni 2015 massgebend (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. Urk. 6/3), wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 142 V 547 E. 3).


5.    

5.1    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist somit entscheidend, was die Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 3. Juni 2015 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

5.2    Bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens am 29. Juni 2014 war die Beschwerdeführerin im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Pflegefachfrau HF für die A.___ tätig. Dieses Arbeitsverhältnis hatte sie zwar lediglich einige Monate zuvor am 1. Oktober 2013 angetreten (Urk. 6/3/4, 6/16/2 und 6/22/1). Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie als Gesunde nicht dort weitergearbeitet hätte (vgl. Urk. 6/22). Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus ihrer Erwerbsbiographie, welche konstante und überwiegend mehrjährige Arbeitsverhältnisse aufweist (Urk. 6/8/3 und 6/9/3-17; vgl. auch Urk. 1 S. 7). Ebenso wenig erscheint dies aufgrund des von der Beschwerdegegnerin angeführten Umstands, ab dem 24. Januar 2014 sei es wiederholt zu krankheitsbedingten Abwesenheiten gekommen (Urk. 2 S. 6), welche sich in der Regel auf einen Tag bis auf maximal drei Tage beschränkten (Urk. 6/22/3), als überwiegend wahrscheinlich.

5.3    Die Beschwerdeführerin beanstandete daher zu Recht, die Beschwerdegegnerin hätte das hypothetische Valideneinkommen ausgehend vom zuletzt bei der A.___ erzielten Lohn ermitteln müssen anstatt auf einen LSE-Tabellenlohn abzustellen (Urk. 1 S. 6). Ihr Lohn betrug Fr. 5'710.50 brutto pro Monat beziehungsweise Fr. 74'236.50 pro Jahr (Urk. 6/16/2 und 6/22/2; vgl. auch Urk. 1 S. 7). Nach der Rechtsprechung sind geleistete Überstunden und sonstige Erwerbszusätze ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). In der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis Ende Juni 2014 wurden der Beschwerdeführerin durchschnittlich Fr. 417.30 pro Monat für Abend-, Wochenend- und Pikettdienste ausbezahlt (vgl. Urk. 6/22/3, 6/49/2 und 6/49/25-33), welche sie aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erbringen hatte (Urk. 6/22/6). Dies entspricht Fr. 5'007.60 pro Jahr, welche zusätzlich zu berücksichtigen sind. Daraus resultiert ein Einkommen von Fr. 79'244.10. Dieses ist der Nominallohnentwicklung von 0,5 % (Nominallohnindex für Frauen, 2015: 0,5; vgl. auch Urk. 1 S. 7) anzupassen.

5.4    Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 79'640.30 im Jahr 2015 auszugehen ist.

6.    

6.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Grundsätzlich gilt der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 135 V 297 E. 5.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.2 und 129 V 472 E. 4.2.1).

6.2    Bereits am 1. April 2015 hatte die Beschwerdeführerin eine 60%ige Erwerbstätigkeit als Betriebsmitarbeiterin Bistro & Charcuterie in der Metzgerei B.___ AG aufgenommen (Urk. 6/30, 6/38/2-4 und 6/42). Seither, insbesondere im hier interessierenden Zeitraum ab Juni 2015, verdiente sie brutto Fr. 2'610.-- pro Monat (zuzüglich eines 13. Monatslohns), das heisst Fr. 33'930.-- pro Jahr (vgl. Urk. 6/38/2-4 und 6/42/1). Erst per 1. Juli 2016 reduzierte sie ihr Pensum auf 50 %, womit sich das Einkommen – ausgehend von derselben 100%-Basis (Fr. 4'350.-- x 13; Urk. 6/42/1 und 6/72/8) – auf brutto Fr. 2'175.-- pro Monat
(x 13) beziehungsweise Fr. 28'275.-- pro Jahr verminderte (Urk. 6/72/8-10).

    Gestützt auf das Gutachten der C.___ vom 23. Oktober 2017 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit bereits mit dem 50%igen Arbeitspensum bei der Metzgerei B.___ AG in zumutbarer Weise voll ausschöpfte. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, TA1_tirage_skill_level, betrug der standardisierte Monatslohn für Frauen
im Detailhandel (Ziffer 47) im Kompetenzniveau 2, welches praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst erfasst, Fr. 4'380.-- pro Monat. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung von 0,5 % entspräche dies bei einem Pensum von 50 % einem jährlichen Einkommen von Fr. 27'533.90. Dieses divergiert nur geringfügig vom Einkommen von Fr. 28'275.-- für das 50 %-Pensum bei der Metzgerei B.___ AG, womit feststeht, dass das tatsächlich erzielte Einkommen angemessen und kein Soziallohn war. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin – bis Ende Juli 2017 – die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der ihr zumutbaren Selbsteingliederung verwertet hat.

    Es trifft zwar zu, dass das (zwischenzeitlich gekündigte) zweijährige Arbeitsverhältnis nicht als besonders stabil zu qualifizieren ist. Dennoch kann die Beschwerdegegnerin, welche sowohl von der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als auch vom damit erzielten Einkommen Kenntnis hatte, der Invaliditätsbemessung ab Juni 2015 nicht einfach ein höheres hypothetisches Invalideneinkommen zugrunde legen, welches anhand eines Tabellenlohns (von Fr. 4'517.-- pro Monat; vgl. Urk. 6/106) ermittelt wurde. Vielmehr hat sie den im Rahmen der Zumutbarkeit tatsächlich erzielten Verdienst im Betrag von Fr. 28'275.-- pro Jahr zu berücksichtigen.

6.3    Ab dem 1. August 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. April 2018 war die Versicherte nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 8 S. 1, 9/1-5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für diesen Zeitraum einen Tabellenlohn gemäss LSE herangezogen hat. Massgeblich ist grundsätzlich die neueste LSE, mithin diejenige von 2014 (BGE 144 I 203 E. 5.3.2.3 und 143 V 295 E. 4.1.3).

    Gemäss dem ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofil kann die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 50 % – ohne einen erhöhten Pausenbedarf – halbtags Verkaufstätigkeiten ausüben, sofern sie die üblichen Pausen beziehen und deren Zeitpunkt frei bestimmen kann. Derartige Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, insbesondere im Detailhandel zahlreich vorhanden. Die Beschwerdeführerin verfügt überdies über eine abgeschlossene Lehre als Verkäuferin und über mehrjährige berufliche Erfahrung in diesem Bereich. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, das hypothetische Invalideneinkommen ausgehend vom Durchschnittslohn (Zentralwert) für Frauen für praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheits–dienst/Fahrdienst im Detailhandel
von Fr. 4‘380.-- pro Monat zu ermitteln (vgl. LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_
skill_level, Ziff. 47, Kompetenzniveau 2, Frauen). Das von der Beschwerdegegnerin angewandte Kompetenzniveau 1 (mit einem höheren Einkommen von Fr. 4'517.-- pro Monat) umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, für welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und ihrer Ausbildung weniger prädestiniert erscheint.

    Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung (von 0,5 % im Jahr 2015, 0,8 % im Jahr 2016 und 0,4 % im Jahr 2017) ist folglich von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 27'865.20 im Jahr 2017 als Verkäuferin im Detailhandel auszugehen. Das Lebensalter wirkt sich bei weiblichen Verkaufskräften (vgl. LSE 2014, T17, Ziffer 52, Frauen, >=29 Jahre, 30-49 Jahre und >= 50 Jahre), ebenso wie generell bei Frauen ohne Kaderfunktion im Segment von 40 bis 64/65 Jahren (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2017 vom 24. August 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis auf LSE 2014, Tabelle TA9, Frauen, Median, ohne Kaderfunktion), lohnerhöhend aus. Es spielt deshalb keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin im August 2017 bereits über 50 Jahre alt war. Dasselbe gilt bezüglich des Umstands, dass für die Beschwerdeführerin lediglich noch eine Teilzeitarbeit mit einem 50%-Pensum in Frage kommt. Gemäss der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen, die im Anhang des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen IV-Rundschreibens Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 veröffentlicht wurde, bestand bei Frauen ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100%-Pensum (Fr. 5'733.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 5'214.--) eine Differenz von Fr. 519.-- zu Gunsten von Teilzeitmitarbeitenden. Mit einem finanziellen Nachteil aufgrund des Teilzeitpensums ist daher nicht zu rechnen. Schliesslich kommt auch der Anzahl der Dienstjahre bei gewöhnlichen Verkaufstätigkeiten im Detailhandel keine wesentliche Bedeutung für die Lohnfestsetzung zu. Auf den von der Beschwerdeführerin geforderten leidensbedingten Abzug (Urk. 1 S. 8 f.). ist daher zu verzichten.


7.    

7.1    Aus der Gegenüberstellung der relevanten Vergleichseinkommen für das Jahr 2015 resultieren eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 64,5 % ([Fr. 79'640.30 - Fr. 28'275.--] : Fr. 79'640.30 x 100) und ein Invaliditätsgrad von 51,6 % (64,5 % : 100 x 80) ab Juni 2015. 

7.2    Für den Einkommensvergleich bezüglich der Zeit ab August 2017 ist das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 79'640.30 im Jahr 2015 der Nominallohnentwicklung anzupassen (2016: 0,8 %, 2017: 0,4 %) und dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 27'865.20 im Jahr 2017 gegenüberzustellen. Daraus resultieren eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 65,42 % ([Fr. 80'596.-- - Fr. 27'865.20] : Fr. 80'596.-- x 100) und ein Invaliditätsgrad von 52,34 % (65,42 % : 100 x 80).

    Die Anwendung der Berechnungsmethode gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV ab Januar 2018 ergäbe einen Invaliditätsgrad von 57,87 % ([Fr. 80'596.-- : 80 x 100] – Fr. 27'865.20) x 80 : (Fr. 80'596.-- : 80 x 100) und würde zu keinem höheren Rentenanspruch führen.

7.3    Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass hier bloss der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. April 2018 zu beurteilen ist, weshalb die späteren Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen unberücksichtigt zu bleiben haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweis; vgl. Urk. 8 S. 1, 9/1-5).

7.4    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2015 eine halbe Invalidenrente hätte zusprechen müssen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


8.

8.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. April 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke