Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00457


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 9. Oktober 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1978 geborene X.___ verfügt über keine berufliche Ausbildung und reiste im Dezember 2000 in die Schweiz ein (Urk. 8/4). Seit dem 1. August 2011 war der Versicherte als Pizzakurier erwerbstätig (Urk. 8/13). Bei einem Rollerunfall am 19. Oktober 2011 erlitt er eine dislozierte Abrissfraktur des Tuberculum majus links sowie eine Thorax- und Kniekontusion links (Urk. 8/9/29). In diesem Zusammenhang meldete sich der Versicherte am 2. Juli 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 S. 7). Im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Fallprüfung wurde der Versicherte polydisziplinär abgeklärt (Gutachten vom 22. April 2013, Urk. 8/38). Mit Verfügung vom 20. September 2013 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten unter Hinweis auf den Nichtablauf der Wartezeit ab (Urk. 8/56).

    Aufgrund einer Stenose C4/5 mit Bandscheibenvorfall sowie einer Foramenstenose links mehr als rechts C6/7 mit Bandscheibenvorfall musste sich der Versicherte am 19. Januar 2015 einem operativen Eingriff unterziehen (Spondylodese C4-5, C6-7 mit Cageinterponate; Urk. 8/57/7).

1.2    Am 14. Januar 2015 (richtig: 2016) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/59, Urk. 8/63). Mit Verfügung vom 29. März 2016 trat die IV-Stelle auf das gestellte Leistungsbegehren nicht ein, mangels glaubhafter Darlegung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (Urk. 8/69).

1.3    Am 28. Februar 2017 stellte der Versicherte unter Hinweis auf psychische und körperliche Probleme erneut ein Leistungsgesuch (Urk. 8/71). Die IV-Stelle holte in der Folge einen ärztlichen Bericht bei den behandelnden psychiatrischen Fachpersonen ein (Urk. 8/87). Mit Vorbescheid vom 21. November 2017 stellte sie die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 8/97) und hielt an diesem Entscheid – nach erfolgtem vorsorglichem Einwand (Urk. 8/98) – mit Verfügung vom 6. April 2018 fest (Urk. 8/102 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 5. Mai respektive 9. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die gesundheitliche Lage, insbesondere in psychischer Hinsicht, umfassend abzuklären (Urk. 1, Urk. 5).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, insbesondere unter Hinweis auf die nunmehr eingeholte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes zu den somatischen Beschwerden (Urk. 7, Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

    Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

    Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

1.2    Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen.

    Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).

1.3    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Unbestritten ist vorliegend, dass sich die angefochtene Verfügung vom 6. April 2018 allein mit den psychiatrischen medizinischen Akten auseinandergesetzt hat (Urk. 2). Da der Beschwerdeführer aber auch an somatischen Beschwerden leidet, sah sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort veranlasst, den Sachverhalt in dieser Hinsicht ergänzend abzuklären. Vorab bleibt zu prüfen, ob ein solches Vorgehen im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie die korrekte Durchführung des Vorbescheidverfahrens zulässig ist.

2.2    Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 20. September 2013 stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten vom 22. April 2013. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dannzumal in diagnostischer Hinsicht von einer endgradigen Bewegungseinschränkung der linken Schulter bei Zustand nach mehrfragmentärer Abrissfraktur des Tuberculum majus links 10/2011 mit zweimaliger operativer Versorgung, einer Insertionstendopathie Trochanter major links sowie von Adipositas aus (Urk. 8/38/11). Es bestehe kein ausreichender aktueller Anhalt für eine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei weitgehend remittierter depressiver Episode (Urk. 8/38/32). In einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/38/17).

    Im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverweigerung standen demnach die somatischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Roller-Unfall vom 19. Oktober 2011 im Vordergrund. Die nunmehr massgebende Anmeldung zum Leistungsbezug erwähnt neben den psychischen auch körperliche Beschwerden und weist insbesondere auf eine Verschlechterung seit der 2015 erfolgten Operation an der Wirbelsäule hin (Urk. 8/71 S. 6). Den Akten liegt diesbezüglich ein Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 12. April 2017 bei, wo auf die inadäquate Würdigung der cervicocephalen Problematik im orthopädischen Teilgutachten aus dem Jahr 2013 hingewiesen wird; in einer angepassten Tätigkeit wird das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als realistisch erachtet (Urk. 8/77 S. 1 f.). Weiter wird auch im Rahmen des Einwands vom 30. November 2017 auf die körperlichen Beschwerden und die damit verbundenen Schmerzen hingewiesen (Urk. 8/98).

    Demgegenüber äussert sich sowohl der massgebende Vorbescheid als auch die angefochtene Verfügung gestützt auf den eingeholten Bericht des behandelnden Psychiaters allein zum psychischen Teil des medizinischen Sachverhalts. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem wesentlichen Teil in keiner Weise gewürdigt hat, sodass von einer Gehörsverletzung auszugehen ist, welche aufgrund ihrer Schwere einer Heilung nicht zugänglich ist. Die Sache ist demnach zur umfassenden Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.3    Darüber hinaus ist Folgendes zu bemerken.

    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

2.4    In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass zwar im Gutachten vom 22. April 2013 nurmehr von einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit die Rede war (Urk. 8/38/11). Gleichwohl schloss die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin damals aus der Expertise, dass zwar seit dem Unfall am 19. Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, aus rein somatischer Sicht ab 1. Oktober 2012 jedoch wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden habe (Urk. 8/47/5-6). Darauf stellte die Beschwerdegegnerin verfügungsweise ab (vgl. auch Urk. 8/47/7) und verneinte daher am 20. September 2013 die Erfüllung des Wartejahres und des Invaliditätsbegriffes (Urk. 8/56).

    Rechtsprechungsgemäss darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen, wenn ein Rentengesuch - wie hier - zufolge Nichtablaufs der Wartezeit rechtskräftig abgelehnt wurde (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 456 Rz. 118 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2). Unter diesen Umständen bleibt der Beschwerdegegnerin verwehrt, den Rentenanspruch mit den nur im Revisions- und Neuanmeldungsverfahren einschlägigen Begründungen zu verneinen, Anhaltspunkte für einen neuen medizinischen Sachverhält fänden sich nicht und der Hausarzt beurteile lediglich den gleichen Sachverhalt anders (vgl. Urk. 2).

    Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin das Leistungesuch unter dem Blickwinkel einer erstmaligen Anmeldung zu prüfen haben. Dabei wird sie nicht umhinkommen, im diesem Prozess nachfolgenden Verwaltungsverfahren die aktuelle medizinische und gegebenenfalls erwerbliche Sachlage umfassend zu erheben. Daran ändert die Verfügung vom 29. März 2016 betreffend Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren (Urk. 8/69) nichts, da dieser naturgemäss keine Abklärungen zu Grunde lagen.

2.5    Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 6. April 2018 aufzuheben und es ist die Sache zur umfassenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


3.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. April 2018 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty