Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00459


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 17. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur

Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, ist Mutter von fünf Kindern (geboren 1995, 2000, 2003, 2006 und 2009; Urk. 8/4 Ziff. 3) und war von August 2010 bis Juli 2013 als Unterhaltsreinigerin bei der Z.___, Zürich, tätig, wobei der letzte Arbeitstag der 10. August 2012 war (Urk. 8/19) und das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2013 aufgelöst wurde (Urk. 8/26). Am 16. Februar 2013 meldete sie sich wegen eines im August 2012 erlittenen Hirninfarktes bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Taggeldversicherung (Urk. 8/17) bei. Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die A.___, deren Gutachten am 20. August 2014 erstattet wurde (Urk. 8/47). Mit Schreiben vom 20. November 2014 (Urk. 8/51) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer psychiatrischen Behandlung.

    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/58; Urk. 8/64) holte die IV-Stelle bei der A.___ ein Verlaufsgutachten ein, welches am 24. November 2016 (Urk. 8/88) erstattet wurde. Dazu nahm die Versicherte am 16. Januar 2017 Stellung (Urk. 8/95). Die Gutachter äusserten sich am 9. Juni 2017 erneut (Urk. 8/98). Dazu ergingen weitere Stellungnahmen (Urk. 8/103-104).

    Mit Verfügung vom 11. April 2018 (Urk. 8/127; Urk. 8/107 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine von August 2013 bis Juli 2014 befristete ganze Rente zu.


2.    Am 14. Mai 2018 (Urk. 1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2018 (Urk. 2) und beantragte die Zusprache einer unbefristeten Rente sowie die Gewährung beruflicher Massnahmen, eventuell die Einholung eines Obergutachtens (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2018 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wovon die Beschwerdeführerin am 22. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Ebenfalls am 22. August 2018 (Urk. 13) zog die Versicherte ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) zurück.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

1.4    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei seit August 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ohne Gesundheitsschaden würde sie ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu 100 % ausüben. Nach Ablauf des Wartejahrs sei ihr keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen. Gemäss Gutachten sei das somatische Leiden spätestens im Mai 2014 remittiert gewesen, weshalb die Rente bis Ende Juli 2014 befristet worden sei. Das psychische Leiden sei gut behandelbar und nicht invalidisierend. Es sei eine Besserung eingetreten; die bisherige sowie jede andere vergleichbare Arbeit sei wieder zu 100 % zumutbar (Verfügungsteil 2 S. 2 f.).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe nach Einsicht in den Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters einen namhaften psychiatrischen Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen und weitere Abklärungen empfohlen. Es sei frühestens ab Januar 2016 von einer gewissen Verbesserung auszugehen, jedoch bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Ab diesem Zeitpunkt seien auch Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen (S. 3).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach Juli 2014 Anspruch auf eine Rente hat.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin erlitt im August 2012 einen Kleinhirninfarkt rechts (Urk. 8/14/5). Im September 2012 wurde ein Foramen ovale permeable operativ verschlossen (vgl. Urk. 8/14/10 unten).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 15. April 2013 (Urk. 8/14/1-4) einen Kleinhirninfarkt rechts sowie ein offenes Foramen ovale. Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). In der angestammten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin bestehe seit 15. August 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).

    Mit Bericht vom 30. Januar 2014 (Urk. 8/36/1-3) ergänzte Dr. B.___ die Diagnose, indem er festhielt, eine persistierende Ataxie und Dekonditionierung trotz stationärer und interdisziplinärer Rehabilitation habe ebenfalls Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).

3.3    Die Fachleute der A.___ erstatteten ihr Gutachten vom 20. August 2014 (Urk. 8/47) unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung und diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode mit Somatisierungstendenz (ICD-10 F32.1), welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Ein ebenfalls festgestelltes unspezifisches Kopfschmerzsyndrom ohne leitliniengereichte Dokumentation sowie eine Adipositas hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31).

    Der internistische Gutachter hielt fest, es werde eine ungerichtete Fallneigung demonstriert. Diskrepant dazu könne die Beschwerdeführerin sich problemlos im Stehen die Hose an- und ausziehen. Auch das initial als diffus druckschmerzhaft angegebene Abdomen sei im Verlauf der weiteren Untersuchung nicht mehr schmerzhaft gewesen. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Stiche in der Brust hätten sich im Rahmen eines Treppenbelastungstests nicht verstärkt, womit kein ausreichendes Korrelat einer Angina pectoris bestehe (S. 11).

    Die neurologische Untersuchung habe keinen ausreichenden Anhalt für eine neurogene sensomotorische Störung der rechten Körperhälfte ergeben. Die in den formalen Koordinationsproben gebotene Ataxie sei in abgelenkten Situationen prompt sistierend und in ihrer bizarren Präsentation keinem somatischen Störungssyndrom ausreichend wahrscheinlich zuzuordnen gewesen. Dementsprechend sei vor allem von einer bewusstseinsnahen demonstrativen oder somatoformen Genese der dargebotenen Ataxie auszugehen. Das unspezifische Kopfschmerzsyndrom sei anamnestisch in der Ausprägung unscharf und vage beschrieben, eine wesentliche Beeinträchtigung könne dazu nicht attestiert werden. Das aktenkundige Schlaganfallereignis sei angesichts der aktuellen Bildgebung zumindest ohne namhaftes bildmorphologisches Defektresiduum geblieben, so dass sich auch hieraus keine schlüssige Erklärung der Beschwerden ergebe, zumal auch die topische Zuordnung des aktenkundigen Ereignisses zu einer zerebellären Läsion nicht mit residuellen sensiblen Störungen und deren hier reklamierter Lateralität in Einklang zu bringen sei (S. 16).

    Der psychiatrische Gutachter hielt fest (S. 21), die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Einschränkungen des formalen Denkens sowie der kognitiven und mnestischen Funktionen seien aus psychiatrischer Sicht als Folge einer depressiven Denkhemmung einzuordnen. Ebenso seien der verminderte Antrieb und die schnelle Erschöpfbarkeit einer depressiven Hemmung zuzuordnen. Die anamnestische Beschreibung der Alltagsaktivitäten erlaube zumindest die Annahme einer erhaltenen partiellen Gestaltungs- und Leistungsfähigkeit, so dass hier für die letzte und jede vergleichbare Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts von einer Arbeitsfähigkeit von aktuell 50 % auszugehen sei. Die Einleitung einer leitliniengerechten psychiatrischen Behandlung sei angesichts des Befundes sinnvoll und notwendig und medizinisch gut zumutbar. Unter einer solchen Therapie sei spätestens per Ende November 2014 eine volle Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit zu erwarten (S. 22).

    Die testpsychologische Untersuchung habe abgebrochen werden müssen, da angesichts der psychischen Überlagerung die für die Durchführung eines kognitiven Screenings notwendige Anstrengungsfähigkeit nicht vorgelegen habe; valide Ergebnisse hätten nicht erwartet werden können. Es bestehe kein ausreichender Anhalt für eine eigenständige, behinderungsrelevante, hirnorganisch bedingte und von einem depressiven Syndrom differentiell abgrenzbare kognitive Leistungsminderung. Die im klinischen Befund zu erhebenden und anamnestisch vorgetragenen kognitiven Einschränkungen liessen sich bereits schlüssig im Kontext der psychischen Störung verstehen (S. 25).

    Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie jeder vergleichbaren Tätigkeit aktuell zu 50 % eingeschränkt sei. Grund dafür sei die bislang unzureichend behandelte psychiatrische Erkrankung mit einer derzeit mittelgradigen depressiven Episode mit Somatisierungstendenz. Die bislang attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit habe die sich anamnestisch abbildende, zumindest partiell erhaltene Alltagsaktivität und Gestaltungsfähigkeit unzureichend berücksichtigt. Dabei sei aus gutachterlicher Sicht eine mit einem Teilpensum zu 50 % zu beginnende Arbeitstätigkeit mit Stabilisierung einer Tagesstruktur, dem Selbstwertgefühl und sozialer Teilhabe durchaus auch als therapeutisch wünschenswert anzusehen (S. 26). Die aktenkundigen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit fussten zunächst auf einer fehlerhaften Annahme eines namhaften residuellen encephalen Defekts, für den sich jedoch angesichts des hiesigen klinischen Befunds sowie auch der hier veranlassten bildgebenden Untersuchung kein ausreichender Anhalt ergebe. Auch sei die aktenkundige neuropsychologische Bewertung mangelhaft, da diese das vorliegende depressive Syndrom offensichtlich nicht ausreichend berücksichtige und so zur fälschlichen Annahme oder irreführenden Interpretation einer eigenständigen kognitiven zerebralen Störung gelange. Der Sitz der kognitiven Funktionen des Menschen sei das Grosshirn und nicht das Kleinhirn. Letztlich sei so auch der im Fall der Beschwerdeführerin notwendige wesentliche Therapieansatz einer psychiatrisch geführten, leitliniengerechten antidepressiven Behandlung mit erheblichen günstigen Behandlungsaussichten nicht erkannt worden. Die aktenkundigen Bewertungen seien also mangelhaft und nicht schlüssig (S. 30).    

    Angesichts des jetzigen neurologischen Befundes sei von einer objektiven Remission der auf den im August 2012 diagnostizierten Schlaganfall zurückführbaren encephalen Störung auszugehen (S. 32). Die Arbeitsfähigkeitsbewertung gelte ex nunc (S. 33).

3.4    Med. pract. C.___, bei der sich die Beschwerdeführerin nach entsprechender Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin ab 5. Dezember 2014 in Behandlung begab, diagnostizierte mit Bericht vom 17. Februar 2015 (Urk. 8/54) eine somatoforme autonome Funktionsstörung mit Bewegungsstörung, muskulärer Schwäche und Tagesmüdigkeit sowie eine Herzneurose mit Brustschmerzen, ICD-10 F45.37 und F33.2 (Ziff. 1.1). Die Behandlung umfasse eine wöchentliche verhaltenstherapeutisch orientierte Gesprächstherapie mit medikamentöser Behandlung (Ziff. 1.4). Der Behandlungserfolg sei sehr gering, eine Besserung sei fraglich und die Behandlung brauche viel Zeit (Ziff. 1.11). Als Reinigungskraft bestehe seit 5. Dezember (gemeint wohl 2014) eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Derzeit sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht zumutbar (Ziff. 1.7). Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit sei ab 1. Januar 2016 zu 40 % möglich (Ziff. 1.9).

3.5    Med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 2. August 2016 (Urk. 8/84/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F.45.0)

- Status nach Kleinhirninfarkt mit Hemiparese rechts

Die Behandlung erfolge seit 11. Januar 2016 (Ziff. 1.2). In der angestammten Tätigkeit bestehe seit 1. November 2016 bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu 50 % zumutbar (Ziff. 1.7). Diese Angaben gälten ab 1. November 2016 (Urk. 8/84/5).

3.6    Med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 24. November 2016 ein psychiatrisches Verlaufsgutachten (Urk. 8/88) und hielt fest, es bestehe kein ausreichender Anhalt für eine anhaltende psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14).

    Der aktuelle psychiatrische Befund sei ohne namhafte Auffälligkeiten. Insbesondere imponiere eher eine demonstrativ aggravierende Präsentation mit inkonsistenter starrer Mimik und Motorik sowie einem teils zögerlichen Antwortverhalten. In der Gegenübertragung sei keine namhafte psychische Beeinträchtigung spürbar. Im Vergleich zur Vorbegutachtung beschreibe die Beschwerdeführerin aktuell keine Freud- und Lustlosigkeit, keine Nachdenklichkeit und/oder Gefühle der Überforderung mehr. Insbesondere werde auch kein depressiver Affekt mehr deutlich. Eine Antriebsverminderung sei ebenfalls nicht mehr konsistent objektivierbar. Die vorbestehende mittelgradige depressive Störung sei somit als weitgehend remittiert anzusehen (S. 15).

    Die von der Beschwerdeführerin reklamierten Einschränkungen der Gedächtnisfunktion seien nicht schlüssig objektivierbar: Sie beantworte sämtliche Fragen folgerichtig, sei gedanklich gut umstellfähig, sei vollständig orientiert und gebe auch keine Schwierigkeiten beim Führen ihres Fahrzeuges, welches sie im Alltag für kürzere Strecken nutze, an (S. 15 Mitte).

    Im Bericht von med. pract. C.___ werde mit ICD-10 F33.2 eine rezidivierende schwere depressive Episode verschlüsselt. Eine der Diagnose entsprechende gravierende depressive Störung werde in dem dazugehörigen Befund jedoch nicht beschrieben, ebenso keine Begründung für die Annahme einer rezidivierenden depressiven Erkrankung. Dieser Bericht sei deshalb nicht schlüssig, und retrospektiv sei daraus keine namhafte psychische Beeinträchtigung mehr ausreichend ableitbar (S. 15 unten f.). Dies gelte auch für den Bericht von Dr. D.___, worin die Befund-Äquivalente der gestellten Diagnosen fehlten. Eine namhafte psychische Beeinträchtigung werde auch hier nicht in nachvollziehbarer Weise beschrieben. Auch würden in keinem der Berichte die von der Beschwerdeführerin reklamierten mnestischen Defizite deutlich. Insbesondere seien angesichts der aktuellen Befunde die Achsenkriterien einer namhaften depressiven Störung nicht mehr evident. Gegen eine namhafte psychische Beeinträchtigung spreche auch die geringe Behandlungsintensität seit dem Jahr 2014. So sei die nach der letzten Begutachtung erst begonnene psychiatrische Behandlung durchweg ambulant mit einer moderaten psychopharmakologischen Medikation mit insgesamt lediglich zwei Medikamentenwechseln erfolgt. Die aktuelle, wenig intensive Medikation spreche ebenfalls gegen eine namhafte psychische Beeinträchtigung (S. 16 f.).

    Zusammenfassend sei somit aus gutachterlicher Sicht die während der letzten Begutachtung noch bestehende mittelgradige depressive Störung inzwischen objektiv abgeklungen, dies spätestens seit Anfang 2015 geltend. Psychiatrischerseits sei für die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft sowie jedwede vergleichbare Arbeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Eine Arbeitsaufnahme sei zudem sinnvoll und wünschenswert (Stabilisierung von Tagesstruktur, sozialer Teilhabe und Selbstwertgefühl; S. 17 oben). Retrospektiv habe sich der Gesundheitszustand seit Anfang 2015 verbessert. Entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin und den vorhandenen Berichten sei eine ambulante regelmässige fachpsychiatrische Behandlung aufgenommen worden und es sei eine antidepressive Medikation mittlerer Dosierung erfolgt. Vor dem Hintergrund der seit mindestens Anfang 2015 zu verzeichnenden weitgehenden Remission sei die Therapie retrospektiv ausreichend. Die Mitwirkung sei psychiatrisch gut zumutbar und habe sich in der objektiven Besserung auch ausgezahlt (S. 23). Die volle Arbeitsfähigkeit sei spätestens ab Januar 2015 wieder gegeben; genauere Angaben zur Arbeitsfähigkeit vor diesem Datum seien anhand der zur Verfügung stehenden Informationen nicht mit ausreichender Genauigkeit möglich (S. 24).

    Med. pract. E.___ hielt mit Stellungnahme vom 9. Juni 2017 an seiner Beurteilung fest (Urk. 8/98).

3.7    Med. pract. D.___ führte mit Schreiben vom 31. August 2017 (Urk. 8/103) aus, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden therapieresistenten Depression. Trotz therapeutischer und medikamentöser Bemühungen sei ihr Alltag durch die deprimierte Stimmungslage und den Energieverlust deutlich geprägt und sie sei im Alltag schnell überfordert. Aus psychiatrischer Sicht bestehe deshalb weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aufgrund der Chronifizierung der psychischen Störung sei die Beschwerdeführerin jetzt und in Zukunft nicht in der Lage, eine ausreichende psychische Stabilität zu erlangen, die es ihr ermögliche, sich sozial vollumfänglich zu reintegrieren (S. 2).

3.8    PD Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, RAD, hielt am 27. September 2017 (Urk. 8/105/6) fest, es seien seit dem interdisziplinären Gutachten zwei Jahre vergangen. Es bestünden differierende medizinische Meinungen, wobei anzumerken sei, dass die Substantiierung eines psychischen Gesundheitsschadens durch dies klar belegende medizinische Tatsachen gering sei. Gleichwohl könne das Bestehen eines psychischen Gesundheitsschadens nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sei eine somatisch und auch somatoforme («Herzneurose») Beschwerdesymptomatik bekannt. Für eine Objektivierung der Sachlage sei ein interdisziplinäres Obergutachten tatsächlich zu überlegen.

3.9    Med. pract. D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 23. April 2018 (Urk. 8/133) eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) sowie eine Erschöpfungsdepression (ICD-10 F48.0). Es bestehe seit Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1). Es fänden in 14-tägigem Abstand regelmässig psychotherapeutische Gespräche statt, zudem werde die Beschwerdeführerin medikamentös behandelt. Trotz therapeutischer und medikamentöser Bemühungen sei der Alltag der Beschwerdeführerin durch die deprimierte Stimmungslage und ausgeprägte Erschöpfung deutlich geprägt. Sie sei aufgrund ihrer Erkrankung im Alltag schnell überfordert. Aufgrund der Chronifizierung der psychischen Störung sei die Beschwerdeführerin jetzt und in Zukunft nicht in der Lage, eine ausreichende psychische Stabilität zu erlangen, die es ihr ermögliche, sich sozial vollumfänglich zu reintegrieren (S. 4).


4.

4.1    Es ist aufgrund der Akten (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2) sowie unter den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin infolge des Hirninfarkts ab August 2012 und bei Ablauf des Wartejahres im August 2013 in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Mithin ist der Rentenbeginn und die Zusprache einer ganzen Rente unbestritten. Zu prüfen ist jedoch die Befristung und Aufhebung der ganzen Rente per Ende Juli 2014.

4.2    Das Gutachten der Fachleute der A.___ vom 20. August 2014 (vorstehend E. 3.3) erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung. Es vermag den Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5) zu genügen. Dass die neuropsychologische Abklärung abgebrochen wurde, schmälert den Beweiswert nicht, denn die Gutachter legten nachvollziehbar dar, dass ein Kleinhirninfarkt keine kognitive Beeinträchtigung nach sich ziehe. Auf das Gutachten kann damit grundsätzlich abgestellt werden.

    Die Fachleute gingen in ihrem Gutachten aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode mit Somatisierungstendenz noch von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus. Der somatische Gesundheitszustand habe sich jedoch wesentlich verbessert, indem aus neurologischer Sicht die auf den erlittenen Schlaganfall zurückführbare encephale Störung objektiv remittiert sei. Dies wurde dadurch untermauert, dass der klinische Befund und die Bildgebung keinen ausreichenden Anhalt für einen namhaften residuellen encephalen Defekt ergaben. Eine hirnorganisch bedingte Beeinträchtigung war nicht mehr nachweisbar. Ebenso geht aus dem Gutachten hervor, dass sowohl in der internistischen als auch der neurologischen Untersuchung erhebliche, nach Ansicht des Neurologen sogar bewusstseinsnah dargebotene Diskrepanzen feststellbar waren; dieser beschrieb beispielsweise eine bizarr präsentierte, bei Ablenkung jedoch verschwindende Ataxie. Die topische Zuordnung des Infarkts lasse sich nicht mit residuellen sensiblen Störungen in Einklang bringen.

    Diese Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes stellt einen Revisionsgrund dar (vorstehend E. 1.4). Nachfolgend ist zu prüfen, wie es sich mit der von den Gutachtern attestierten Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen in jeder Tätigkeit im Umfang von 50 % ex nunc, somit ab dem Datum des Gutachtens vom 20. August 2014, verhält.

4.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

4.5    Das Gutachten datiert vom 20. August 2014 und damit aus der Zeit, bevor mit BGE 141 V 281 das strukturierte Beweisverfahren eingeführt wurde. Es ist nicht umfassend und detailliert auf die massgeblichen normativen Vorgaben ausgerichtet. Deshalb kommt die spezifische übergangsrechtliche Rechtsprechung zum Tragen, wonach das kantonale Gericht zu prüfen hat, ob die vorhandenen Akten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlauben (vgl. vorstehend E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2018 vom 13. Dezember 2018).

4.6    Hinsichtlich der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass die Gesundheitsschädigung nicht als erheblich betrachtet werden kann. Die Gutachter gingen von einer mittelgradigen depressiven Episode aus. Der psychiatrische Gutachter fand eine leichtgradige Verlangsamung der Konzentration und Aufmerksamkeit, eine leicht verlangsamte Denkgeschwindigkeit, unspezifische Ängste vor körperlichen Erkrankungen und eine depressive herabgestimmte Stimmung mit eingeschränkter Schwingungsfähigkeit, der Antrieb wirkte verlangsamt und die Mimik und Gestik seien verarmt gewesen (S. 20 des Gutachtens). Die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist gering. Die Beschwerdeführerin ging denn auch selbst davon aus, dass sie ihre psychische Verfassung als normal einschätze (S. 17 unten). Eine gemäss Gutachter notwendige und als erfolgversprechend beurteilte Behandlung dieser Beschwerden fand zu diesem Zeitpunkt noch nicht statt. Komorbiditäten waren nicht vorhanden: Die Folgen des Hirninfarktes waren abgeheilt und der einfache kardiopulmonale Belastungstest war unauffällig (S. 10 unten; S. 16).

    Hinsichtlich des Komplexes «Persönlichkeit» ist festzuhalten, dass keine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung diagnostiziert wurde. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Schweiz gut integriert und verstehe sich gut mit ihrem Ehemann und den Kindern (S. 17 unten). Sie stehe um 7:30 auf, bereite die Kinder vor, mache dann eine Pause, widme sich verschiedenen leichten Hausarbeiten, bereite das Mittagessen zu. Nach einem Mittagsschlaf helfe sie den Kindern bei den Hausaufgaben. Später sehe sie fern und gehe um 21:30 oder 22:00 Uhr ins Bett. Sie könne zwar viele Hausarbeiten nicht mehr durchführen, schaffe es aber, zu kochen, den Tisch zu decken und abzuräumen (S. 19). Eine spezifische Persönlichkeitsdiagnostik besteht nicht. Im sozialen Kontext findet sich ein intaktes Familienleben, auch Kolleginnen sind vorhanden, wenngleich die Beschwerdeführerin wenig Zeit für anderes habe. Sie könne, wenn auch selten und für kurze Strecken, Auto fahren. Sie sei vergangenes Jahr für 10 Tage mit der Familie in den Ferien in der Heimat gewesen, wo man die Eltern besucht habe (vgl. S. 19 Mitte). Diese Angaben zeigen, dass durchaus Ressourcen vorhanden sind.

    Zur beweisrechtlich ausschlaggebenden Kategorie der Konsistenz ist festzuhalten, dass nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen ist. Die anlässlich der Begutachtung gezeigten, nicht besonders schwerwiegenden psychiatrischen Befunde und die in der neurologischen Untersuchung doch erheblichen Diskrepanzen im Verhalten lassen die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen nicht als nachvollziehbar erscheinen. Es ist von einem weitgehend normalen Aktivitätsniveau auszugehen, zumal sich die Beschwerdeführerin selbst nicht als psychisch eingeschränkt sah. Insbesondere aber war im Zeitpunkt des Gutachtens vom 20. August 2014 nicht von einem behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck auszugehen, denn eine bereits zu diesem Zeitpunkt zumutbare psychiatrische Behandlung fand nicht statt. Dass eine Therapie aus medizinischer Sicht aber eine vollständige Remission zu bewirken vermochte, bestätigte sich in der Folge (vgl. vorstehend E. 3.6).

4.7    Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage wurde nach dem Gesagten somit nicht schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen (vgl. vorstehend E. 4.3). Daran vermögen die nachfolgenden Berichte von med. pract. C.___ - die nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt - und med. pract. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.4-3.5) nichts zu ändern, denn med. pract. E.___ legte schlüssig dar, dass in diesen Berichten Befunde genannt werden, die den gestellten Diagnosen nicht entsprechen (vgl. vorstehend E. 3.6). Die beiden behandelnden Therapeuten vermochten deshalb die Beurteilung durch med. pract. E.___ nicht zu entkräften. Es ist zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).

4.8    Eine rentenbegründende Invalidität war im Zeitpunkt des Gutachtens vom 20. August 2014 nach dem Gesagten nicht mehr ausgewiesen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Rente per Juli 2014 befristete. Weitere Abklärungen sind nicht zu tätigen.

    Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache beruflicher Massnahmen beantragt (vgl. Urk. 1 S. 2), ist sie darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin darüber nicht entschieden hat. Es fehlt somit an einem Anfechtungsobjekt.

    Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.


5.    Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Departement Soziales der Stadt Winterthur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard