Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00463
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 14. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
c/o Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1960 geborene X.___ meldete sich am 4. Januar 2008 (Urk. 7/8) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Mai 2008 ab (Urk. 7/21). Auf die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 9. Juli 2008 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein (Urk. 7/23).
Am 30. Januar 2009 meldete sich die Versicherte wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/26). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie unter anderem ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten beim A.___ einholte (Gutachten vom 2. Februar 2010, Urk. 7/46). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 12. März 2010, Urk. 7/51, und Einwand vom 27. April 2010, Urk. 7/52) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juni 2010 (Urk. 7/56) erneut einen Rentenanspruch der Versicherten.
Am 6. Dezember 2010 meldete sich die Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/58). Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. April 2011 (Urk. 7/73) nicht ein, da von der Versicherten nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten.
Am 20. März 2012 meldete sich die Versicherte unter Beilage zweier Berichte des B.___ (B.___; Berichte vom 6. Juni 2011, Urk. 7/76/2-5, und vom 26. Januar 2012, Urk. 7/76/6-12) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/77). Nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren (Vorbescheid vom 17. April 2012, Urk. 7/7, und Einwand vom 15. Mai, Urk. 7/83, bzw. vom 26. Juni 2012, Urk. 7/87) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. August 2012 (Urk. 7/89) wiederum mit der Begründung, dass nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rentenablehnenden Verfügung wesentlich verändert hätten, auf die Neuanmeldung nicht ein. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/91/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2013 ab (Urk. 7/96).
Am 28. Februar 2017 (Urk. 7/100) meldete sich die Versicherte unter Beilage zweier neuer Berichte des B.___ (Berichte vom 22. August 2016, Urk. 7/99/1-4, und vom 6. Juni 2016, Urk. 7/99/5-11) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 20. März 2017 (Urk. 7/103) stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Daran hielt sie, nachdem die Versicherte keinen Einwand erhoben hatte, mit Verfügung vom 15. Mai 2017 fest (Urk. 7/104).
1.2 Am 8. Februar 2018 (Eingang, Urk. 7/109) meldete sich die Versicherte unter Beilage eines weiteren Berichts des B.___ (Urk. 7/108) wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 14. Februar 2018 (Urk. 7/111) in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nachdem die Versicherte erneut keinen Einwand erhoben hatte, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. April 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch vom 8. Februar 2018 einzutreten und eine medizinische Abklärung mit Blick auf eine Berentung vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2018 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss. Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat.
1.3 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), eine wesentliche Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation lasse sich nicht feststellen.
2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), am 10. Januar 2017 habe sie einen schweren Autounfall erlitten. In der Folge habe sich die Schmerzsymptomatik sowie die depressive Symptomatik verstärkt. Zudem sei eine posttraumatische Belastungsstörung aufgetreten. Neu seien ausserdem eine Non-Compaction-Kardiopathie mit schwer eingeschränkter Arbeitsfähigkeit, eine Hyperlipidämie und eine Osteoporose diagnostiziert worden. In Anbetracht dieser medizinischen Veränderungen habe die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch einzutreten.
3.
3.1 Vergleichsbasis für die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, das heisst insbesondere ihres Gesundheitszustandes, glaubhaft gemacht hat, ist der 25. Juni 2010. Damals wurde nämlich letztmals eine Verfügung (Urk. 7/56) erlassen, die auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhte. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2011 (Urk. 7/73), vom 16. August 2012 (Urk. 7/91/3-5) vom 15. Mai 2017 (Urk. 7/104) sind hingegen nicht relevant, da diese nicht auf einer neuen Abklärung des Sachverhalts gründeten, sondern lediglich ein Nichteintreten auf die jeweilige Neuanmeldung zum Inhalt hatten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging bei der mit Verfügung vom 25. Juni 2010 (Urk. 7/56) erfolgten Ablehnung des Rentenbegehrens davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Leidensabzugs vom Tabellenlohn errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 28 %. Aus medizinischer Sicht stützte sich die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/49/4-5) im Wesentlichen auf das Gutachten des A.___ vom 2. Februar 2010 (Urk. 7/46).
Die Gutachter des A.___ hatten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/46/20):
- geringe Facettengelenksarthrose L3-S1 mit moderater Diskusdegeneration und Spondylose L3/4
- Adipositas
- chronisch depressive Verstimmung (Dysthymie), bestehend seit mindes-tens 2006 (ICD-10 F34.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa 2006
(ICD-10 F45.4)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine Zervikalgie und (2) eine arterielle Hypertonie (Urk. 7/46/21).
Die Gutachter legten die Arbeitsfähigkeit – in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 7/8/4) - als Küchenhilfe bei voller Stundenpräsenz seit 2006 auf 70 % (Arbeitsunfähigkeit 30 %) fest, da aufgrund der chronisch depressiven Verstimmung im Sinne einer Dysthymie mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Konzentrationsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt erschienen. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten, sowie geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erfor-derliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und Dauerbelastung sowie ohne vermehrte Kundenkontakte könne die Beschwerdeführerin gesamthaft seit 2006 bei voller Stundenpräsenz zu 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %) ausüben (Urk. 7/46/21).
3.3 Die Beschwerdeführerin reichte zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einen (undatierten) Bericht des B.___ ein (Urk. 7/108). Diesem Bericht sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/108/2):
- zervikozephales Syndrom
- chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom
- chronische lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Periarthritis humeroscapularis links
- chronische Spannungskopfschmerzen
- arterielle Hypertonie
- Status nach Cholezystektomie
- Status nach dreimaliger Mamma-Operation links
- rezidivierende depressive Episode, gegenwärtige mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit/bei
- Status nach Traktorunfall 10. Januar 2017
- Non-Compaction-Kardiopathie mit schwer eingeschränkter Ejektionsfraktion, Erstdiagnose Juni 2016 (Universitätsspital Zürich) mit/bei
- Ejektionsfraktion 2016 25-30 %, Echo 2017 28-45 %, je nach Abschnitt (Dr. med. C.___, 27. März 2017)
- unter neuer oraler Antikoagulanzien (Dr. med. C.___, 27. März 2017)
- Adipositas (Dr. C.___, 27. März 2017) mit/bei
- BMI: 32,6 kg/m2
- Hyperlipidämie (Dr. C.___, 27. März 2017) mit/bei
- behandelt?
- Reflux/gastroösophageale Refluxkrankheit (Dr. C.___, 27. März 2017) mit/bei
- behandelt
- Osteoporose (Dr. C.___, 27. März 2017)
Die Fachpersonen des B.___ bezeichneten die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Non-Compaction-Kardiopathie mit schwer eingeschränkter Ejektionsfraktion, Adipositas, Reflux/gastroösophageale Refluxkrankheit und Osteoporose als neu (Urk. 7/108/2). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erklärten sie, aus wirbelsäulenchirurgischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten, angepassten Tätigkeit wäre aus Sicht der Fachgebiete Anästhesiologie und Kardiologie eventuell eine Arbeits-fähigkeit möglich, jedoch höchstens in einem 50%-Pensum. Aus orthopädischer Sicht wäre eine leichte Arbeit halbtags zumutbar. Insgesamt bestehe sowohl für die angestammten wie auch eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/108/11).
4. Der von der Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung eingereichte Bericht des B.___ enthält diverse Inkonsistenzen. So attestierte B.___-Arzt Dr. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, der Beschwerdeführerin unter anderem wegen neuro-psychologischer Defizite eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/108/11). Hinweise, dass eine neuropsychologische Testung durchgeführt worden wäre, liegen jedoch nicht vor. Im Weiteren erklärte die untersuchende Psychiaterin des B.___, Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, dass der Beschwerdeführerin Sitzen lediglich noch für 30 Minuten möglich sei (Urk. 7/108/10). Gleichzeitig geht aus dem Bericht des B.___ jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung während 45 Minuten ruhig sass (Urk. 7/108/11). Die Diagnose Adipositas wurde von den Fachpersonen des B.___ als neu bezeichnet, obwohl diese von den A.___-Gutachtern bereits vor mehreren Jahren erhoben wurde (vgl. E. 3.2), was dem B.___ im Übrigen bekannt war (vgl. beispielsweise Urk. 7/99/5).
Hinsichtlich der als neu bezeichneten Diagnosen Hyperlipidämie, Reflux/gastroösophageale Refluxkrankheit und Osteoporose wird von den Fachpersonen des B.___ weder dargetan noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese im Rahmen der der Beschwerdeführerin seit 2006 noch verbliebenen 80%igen Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten zu zusätzlichen Einschränkungen führen könnten (vgl. E. 3.2).
Während bereits seit dem Jahr 2008 ein kompletter Linksschenkelblock bekannt war (Urk. 7/37/10), war die Diagnose Non-Compaction-Kardiopathie vor dem neu aufgelegten Bericht des B.___ zwar noch nicht aktenkundig. Inwieweit sich hierdurch aus kardiologischer Sicht neu eine Einschränkung über die bereits im Jahr 2010 attestierte Leistungseinschränkung von 20 % begründen liesse, ist jedoch gestützt auf den - bereits aus anderer Sicht (vgl. vorstehend) - als schwerlich nachvollziehbar zu qualifizierenden Arztbericht des B.___ nicht ersichtlich, umso weniger, als sich aus dem Bericht des B.___ selbst ergibt, dass die Beschwerdeführerin kardial kompensiert ist (Urk. 7/108/10).
5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin mit dem neu eingereichten Bericht des B.___ nicht glaubhaft gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letztmaligen Rentenprüfung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die angefochtene Verfügung vom 10. April 2018 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler