Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00464


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 26. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt David Fischer

Hodgskin Rechtsanwälte

Tödistrasse 17, Postfach 1814, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1976, arbeitete zuletzt als Magaziner und Chauffeur (Urk. 8/13 S. 3 f. Ziff. 1.2). Am 22. März 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 4. Februar 2003 und Einspracheentscheid vom 19. März 2003 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 8/21, Urk. 8/26). Eine dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/30/3-6) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. November 2003 ab (Urk. 8/34 S. 9 Dispositiv Ziff. 1). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Oktober 2004 ab (Urk. 8/38 S. 5 Dispositiv Ziff. 1).

    Am 23. Mai 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/42). Mit Verfügung vom 13. November 2006 (Urk. 8/58) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein. In der Folge holte sie ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/72) ein. Mit Verfügung vom 14. März 2008 (Urk. 8/84) verneinte sie erneut einen Rentenanspruch.

    Am 9. Oktober 2008 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung (Urk. 8/98). Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 (Urk. 8/112) wurde die berufliche Massnahme abgebrochen. Am 5. September 2011 stellte der Versicherte ein Zusatzgesuch betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 8/120). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 8/129) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.

1.2    Am 30. November 2016 (Urk. 8/141) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, tätigte erwerbliche (Urk. 8/146) und medizinische (Urk. 8/150) Abklärungen und holte ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 8/160) ein. Am 6. Dezember 2017 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 8/164). Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 8/165 und Urk. 8/169) vor.

    Mit Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 8/171 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch.


2.    Der Versicherte erhob am 14. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen, insbesondere eine neue polydisziplinäre Begutachtung, an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2018 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. August 2018 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 14. Mai 2018 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben) die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person seines Rechtsvertreters. Das Gericht ordnete weiter einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte dem Beschwerdeführer je eine Kopie der Beschwerdeantwort und des Feststellungsblattes der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2018 (Urk. 8/177) zu (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-3).

    Der Beschwerdeführer reichte am 11. Oktober 2018 (Urk. 13) die Replik ein. Am 17. Oktober 2018 (Urk. 16) reichte der Rechtsvertreter dem Gericht die Honorarnote (Urk. 17) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. November 2018 auf eine Duplik (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3.    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2006 (Urk. 8/42) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. März 2008 (Urk. 8/84) einen Rentenanspruch. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 8/129) verneinte sie auch einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Die angefochtene Verfügung vom 12. April 2018 erging nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 30. November 2016 (Urk. 8/141).

    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung auf das eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 11. August 2017 ab und verneinte gestützt darauf einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei mit den Erkenntnissen und der Würdigung im bidisziplinären Gutachten nicht einverstanden. Aufgrund seiner Beschwerden sei er nicht im Stande, einer leichten oder sogar mittelschweren Tätigkeit nachzugehen. Dem orthopädischen Gutachter werde vorgeworfen, dass er ihn nicht objektiv und unvoreingenommen beurteilt habe. Auch die Beschwerdegegnerin habe ihre grundsätzlich neutrale Haltung aufgegeben (Urk. 1 S. 5 Ziff. 16-17). Die falsche Darstellung betreffend die nicht stattgefundene Operation stamme vom orthopädischen Gutachter (S. 5 f. Ziff. 18).

    Die Begutachtung habe in den Disziplinen Psychiatrie und Orthopädie stattgefunden. Da sich in den Arztberichten eine Reihe pathologischer neurologischer Berichte fänden, seien die gesundheitlichen Probleme nicht rechtsgenügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 8 Ziff. 28).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügungen vom 14. März 2008 und vom 12. Dezember 2011 massgeblich verändert hat.


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nannte im Gutachten vom 9. September 2002 (Urk. 8/13) als Diagnosen (S. 5 Ziff. 4):

- chronisches thorakovertebrales Syndrom

- leichte Wirbelsäulenfehlform mit abgeflachter Brustkyphose und lumbal linkskonvexer Skoliose bei Status nach M. Scheuermann

- Funktionsstörung der Brustwirbelsäule (BWS) mit Irritationszonen

- muskuläre Dysbalance

    Der Gutachter stellte zur Arbeitsfähigkeit fest, für eine schwere körperliche Tätigkeit bestehe dauernd eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine mässig belastende Arbeit wie als Lagerist, Chauffeur, Verkäufer oder Mitarbeiter im Service werde die Arbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % sollte möglich sein. Für eine leichte und wechselbelastende Arbeit, die sich der Beschwerdeführer selber einteilen könne und die nicht mit dem Heben von Lasten von über 10 bis 15 kg einhergehe, wie für Hilfsarbeiten im Büro, werde die Arbeitsfähigkeit auf 90 % geschätzt. Wegen der chronischen Rückenschmerzen werde es aber auch in einer solchen Tätigkeit zu Arbeitsausfällen kommen (S. 6 Ziff. 5).

3.2    

3.2.1    Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2006 holte die Beschwerdegegnerin beim Z.___, A.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 30. Oktober 2007 (Urk. 8/72/2-21) erstattet wurde.

    Zur psychiatrischen Untersuchung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er unter Schmerzen im Bereich der Brust, der Schultern und im Nacken leide. Weiter bestehe eine Migräne mit Lichtempfindlichkeit und Übelkeit (S. 9 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, durch eine leichte depressive Episode. Eine mittelgradige oder schwere depressive Störung liege nicht vor. Konzentrationsstörungen bestünden nicht. Trotz der geklagten Beschwerden könne es dem Exploranden aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % nachzugehen (S. 11 f. Ziff. 4.1.5 unten).

3.2.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte zur orthopädischen Untersuchung aus, der Explorand habe über seit dem Jugendalter bestehende Rückenschmerzen berichtet, die physiotherapeutische Massnahmen nach sich gezogen hätten. Dabei habe sich keine relevante Besserung erzielen lassen. Seit etwa acht Jahren bestünden darüber hinaus Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den Kopf, die von Übelkeit, Schlafstörungen und einem anhaltenden Energiedefizit begleitet seien. Der Explorand habe zudem über rezidivierend auftretende Beschwerden an den peripheren Gelenken, insbesondere der oberen Extremitäten, berichtet (S. 15 Ziff. 4.2.4 oben). Bezüglich der Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei sehr guter Kraftentfaltung, so dass eine wesentliche Pathologie weitgehend auszuschliessen sei. Auf neurologischer Ebene bestünden keine Hinweise auf eine Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems. Die Bilddokumente der Wirbelsäule zeigten eine kurzstreckige, vorwiegend lumbale Skoliose ohne wesentliche Torsionskomponente, wohingegen die kranialen Anteile der Wirbelsäule weitestgehend unauffällig seien (S. 15 unten).

    Die vom Exploranden angegebenen Beschwerden hätten sich anlässlich der Untersuchung nur zu einem geringen Teil objektivieren lassen. Zwar bestehe eine nicht übermässig stark ausgebildete Rückenmuskulatur. Es hätten sich jedoch keine klaren Hinweise für die Ursache der seit 20 Jahren angegebenen Rückenschmerzen ergeben, die zudem vollständig therapieresistent geblieben seien. Ein wesentlicher Faktor dürfte eine allgemeine körperliche Dekonditionierung sein, die vor allem durch den sehr unstrukturierten Tagesablauf begründet sei. Zudem lägen wahrscheinlich relevante nicht organische Faktoren vor (S. 16 Ziff. 4.2.4). Für körperlich schwere Arbeiten liege bei der sicherlich vorliegenden Dekonditionierung keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor. Eine solche Tätigkeit dürfte den Exploranden überlasten. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Hebe- und Tragelimite von 15 kg, die in wechselnder Position und ohne repetitive Überkopfbewegungen durchgeführt werden könnten, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Derart angepasste Tätigkeiten führten aufgrund der allgemeinen Erfahrung bei den vorliegenden Befunden nicht zu einer wesentlichen Schmerzprovokation (S. 16 Ziff. 4.2.5).


3.2.3    Die Gutachter des Z.___ stellten gesamthaft folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 f. Ziff. 5.1):

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik

- leichtgradige thorakolumbale Skoliose, weitgehend funktionell bedingt

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 18 Ziff. 5.2):

- Schmerzverarbeitungsstörung

- beginnendes multilokuläres Schmerzsyndrom weitestgehend ohne klinisches Korrelat

- fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch

    Zusammengefasst sei der Explorand aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit 80 % arbeits- und leistungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könnte vollschichtig realisiert werden (S. 18 Ziff. 6.2).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 28. Januar 2009 (Urk. 8/114) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisches zerviko- thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- muskulärer Dysbalance, Schulterschiefstand, Haltungsinsuffizienz und Wirbelsäulenfehlhaltung

- chronisches costosternales myotendinotisches Schmerzsyndrom Rippe 23 rechts

- Differentialdiagnose: Tietze-Syndrom, Status nach Kontusion 1996

- Verdacht auf Angst und depressive Störung

- Migräne

- Status nach Herniotomie links, 22. Februar 2006

- Nikotinabusus


4.

4.1    Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren ein Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. August 2014 (Urk. 8/168) ein, welches der Sozialdienst, Bezirk Affoltern am Albis, in Auftrag gegeben hatte. Dr. D.___ führte aus, der Patient glaube nicht, dass er im Moment nicht arbeiten könne. Die Ärzte der E.___ seien ebenfalls dieser Ansicht. Der Beschwerdeführer habe einen Bericht der Ärzte der E.___ vom 22. Juli 2014 mitgebracht (S. 1 unten). Zwei dort erfolgte Injektionen und ein Infiltrations-Versuch hätten keinen Erfolg gebracht (S. 2 unten).

    Dr. D.___ antwortete auf die Fragen des Sozialdienstes, zurzeit bekomme man den Eindruck, dass es sich um andauernde Beschwerden handle. Bei der Durchsicht aller medizinischen Akten entstehe allerdings der Eindruck, dass ein wellenförmiger Verlauf bestehe. Mal gehe es dem Beschwerdeführer besser, mal schlechter (S. 3 Ziff. 1). Der Patient benötige zurzeit Medikamente. Er, Dr. D.___, sei der Auffassung, dass mit lokalen Infiltrationen eine Linderung erzielt werden könne. Ob eine Heilung möglich sei, vermöge er nicht abschliessend zu beurteilen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs mit einer Besserung durch Kortisontabletten sei nicht mit einer Verschlechterung zu rechnen (S. 3 Ziff. 2-3).

    Im letzten Beruf als Transportchauffeur bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Im Bericht der E.___ sei für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % festgestellt worden. Dr. D.___ sei der Überzeugung, dass der Patient an einem geschützten Arbeitsplatz mit wechselbelastender Tätigkeit, teil sitzend, teils gehend, maximal vier Stunden pro Tag arbeiten könne, ohne dass er Lasten von über 5 kg tragen müsse. Nach dem geplanten stationären Aufenthalt in der E.___ sei die Arbeitsfähigkeit erneut zu prüfen (S. 3 Ziff. 4).

4.2Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, H.___, stellten im Bericht vom 9. März 2015 (Urk. 8/150/18-21) folgende Diagnosen (S. 1):

- generalisiertes Schmerzsyndrom seit dem 16. Lebensjahr

- aktenanamnestisch ohne sicheren Hinweis auf eine rheumatologische Grunderkrankung

- anamnestisch klinische Besserung unter Langzeitsteroidtherapie

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, Differentialdiagnose: radikuläres Reizsyndrom C7 links nicht ausgeschlossen

- MRI Halswirbelsäule (HWS), Mai 2014: mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit Diskusprotrusionen C4-8 mit neuroforaminaler Enge für die Wurzel C7 links, keine Myelonkompression, keine Myelopathie, keine Spinalkanalstenose

- klinisch-neurologisch: Muskeltonus, -trophik und -kraft seitengleich normal

- Status nach zweimaligen HWS-nahen Infiltrationen ohne positive Wirkung




- leichtes motorisches Karpaltunnelsyndrom beidseits

- elektrophysiologisch bestätigt

- Migräne ohne Aura

    Dr. F.___ und Dr. G.___ führten in ihrer Beurteilung aus, beim Patienten bestehe ein chronifiziertes generalisiertes Schmerzsyndrom, aktuell mit Exazerbation der bekannten zervikospondylogenen Schmerzen. Klinisch neurologisch und anhand der Bildgebung mit neuroforaminaler Enge der Wurzel C7 links sei ein zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 links möglich, wobei durch die stattgehabten Infiltrationen gemäss den Angaben des Patienten kein positiver Effekt erzielt worden sei. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe weder ein Hinweis auf ein zervikomyelonradikuläres Reiz- beziehungsweise sensomotorisches Ausfallsyndrom noch auf eine zervikale Myelopathie. Bezüglich des generalisierten Schmerzsyndroms werde eine Hospitalisation empfohlen (S. 3 unten).

4.3    Der Beschwerdeführer suchte in der Folge Dr. med. I.___, Facharzt für Neurochirurgie, im J.___ auf. Dr. I.___ stellte im Bericht vom 9. September 2015 (Urk. 8/150/16-17) folgende Diagnosen (S. 1):

- sensible Ataxie bei medialem myelonkompressiv wirkendem Bandscheibenvorfall HWK 4/5

- Supinatortunnelsyndrom beidseits

- Sulcus ulnaris-Syndrom beidseits, jeweils mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung

    Dr. I.___ führte zur Anamnese aus, die Beschwerdesymptomatik bestehe eigentlich seit mehreren Jahren, habe sich aber innerhalb der letzten anderthalb Jahren deutlich verschlechtert. Konservative Therapiemassnahmen in der E.___ hätten die Schmerzsymptomatik verstärkt (S. 1).

    Dr. I.___ gab im Bericht vom 12. Oktober 2015 an, dass für den 16. November 2015 eine Operation geplant sei (Urk. 8/150/14-15, S. 2 oben).

4.4    Ein MRI der HWS nativ vom 10. September 2015 ergab gemäss dem Bericht vom 11. September 2015 (Urk. 8/153) im Vergleich zur Untersuchung vom 13. Mai 2014 eine konstante mediane Diskushernie HWS 4/5 rechtsbetont mit geringer Myelonkompression ohne Hinweis auf eine Myelopathie. Weiter wurden eine konstante geringe mediolaterale Diskushernie HWK 6/7 ohne Kontakt zum Myelon sowie ohne höhergradige Spinalkanalstenose festgestellt, eine osteodiskoligamentär bedingte foraminale Stenose HWK 6/7 beidseits mit möglicher Wurzeltangierung C7 beidseits linksbetont, geringe osteodiskoligamentär bedingte foraminale Stenosen HWK 3/4 bis HWK 5/6 betont, ohne eindeutige Wurzelkompression, und eine konstante Atlantodentalarthrose (S. 1 unten).

4.5    Dr. I.___ stellte im Bericht vom 12. Juli 2016 (Urk. 8/150/11-13) die Diagnosen relative, zervikale Spinalkanalstenose HWK 4/5 sowie linkslateraler Bandscheibenvorfall HWK 6/7 (S. 1). Dr. I.___ führte aus, der Patient sei erneut darauf hingewiesen worden, dass eine Dekompression der entsprechenden Zervikalwurzeln C5 und C7 links beziehungsweise des Rückenmarks bei HWK 4/5 indiziert sei. Wohl aus einer gewissen Ängstlichkeit heraus sei der Patient einer operativen Entlastung der neuronalen Strukturen stets entgegengestanden. Angesichts seines Alters sei eine operative Entlastung absolut sinnvoll (S. 2 unten). Der Patient habe berichtet, dass ursprünglich eine Operation geplant gewesen sei. Die Anästhesistin habe jedoch letztlich dafür gesorgt, dass es zu keiner Operation gekommen sei. Der Patient könne sich aus persönlichen Gründen nicht zu einem zeitnahen Operationstermin entschliessen (S. 3).

4.6    Am 23. Dezember 2016 erfolgte ein MRI des (linken) Handgelenkes nativ. Im Bericht vom 23. Dezember 2016 (Urk. 3/4) wurde zur Untersuchung ausgeführt, es seien eine umschriebene Signalerhöhung und eine leichte Abflachung im Bereich des Nervus medianus auf Höhe des Flexorenretinakulums festgestellt worden. Dies könne ein Ausdruck bei einem Karpaltunnelsyndrom sein. Proximal und distal zeige sich ein regelrechtes Signalverhalten (S. 1 unten).

4.7    Am 22. Dezember 2016 erfolgte ein MRI des linken Ellenbogens nativ. Im Bericht vom 5. Januar 2017 (Urk. 3/3) wurde ein unauffälliger Befund des linken Ellenbogens erwähnt.

4.8    Dr. I.___ nannte im Bericht vom 11. Januar 2017 (Urk. 8/150/6-7) als Diagnosen eine Ulnariskompression im Bereich des Septum intermuskulare mediale links und ein ausgeprägtes Karpaltunnel-Syndrom links (S. 1).

4.9    Dr. K.___ gab im Bericht vom 19. März 2017 (Urk. 8/150/1-5) an, seines Erachtens habe der Patient die meisten Symptome von Seiten der zervikalen Myelopathie. Der Patient warte auf einen Operationstermin in Deutschland bei Dr. I.___ (S. 2 Ziff. 1.4 und 1.5). Dr. K.___ attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem 11. März 2010 auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Weiter gab er an, es bestünden Schmerzen in den Armen links mehr als rechts sowie Koordinations- und Bewegungsstörungen. Eine körperliche Arbeit sei dem Beschwerdeführer nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.6 und 1.7).

4.10    Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in einer Stellungnahme vom 15. Mai 2017 (Urk. 8/163 S. 4 oben) aus, mit den neuen Unterlagen ergebe sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Klärung der Situation. Zur Abklärung des orthopädisch-psychiatrischen Krankheitsbildes sei ein bidisziplinäres Gutachten einzuholen. Die Gutachter sollten sich mit dem Vorgutachten des Z.___ vom 30. Oktober 2007 auseinandersetzen.

4.11

4.11.1    Die Beschwerdegegnerin holte ein bidisziplinäres Gutachten ein, das vom 11. August 2017 datiert (Urk. 8/160 S. 5). Die orthopädische Untersuchung erfolgte am 11. Juli 2017 durch Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Die psychiatrische Untersuchung fand am gleichen Tag durch Prof. Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, statt (Urk. 8/160 S. 1).

    Prof. N.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 12. Juli 2017 (Urk. 8/160/6-73) aus, der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung zum Kaminfeger nach 1.5 Jahren abgebrochen. Bis 2002 habe er als Chauffeur in der Auslieferung gearbeitet. Danach sei er nicht mehr berufstätig gewesen. Es lägen diverse neurologische Berichte vor. Aus gutachterlicher Sicht bleibe unklar, weshalb eine orthopädisch-psychiatrische und nicht eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben worden sei (S. 50 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer habe über Schmerzen im Rücken berichtet. Weiter leide er an einer Migräne, habe Schmerzen in den Beinen und könne nicht lange stehen. Zirka seit dem Jahr 2000 habe er chronische Schmerzen (S. 53 Mitte). Die Einnahme von Dafalgan führe zu einer Reduktion der Schmerzen um zirka zwei Einheiten auf der VAS-Schmerzskala (S. 53 unten).

    Der Explorand schlafe nach seinen Angaben schmerzbedingt schlecht (S. 55 Ziff. 2.3). Wegen der Schmerzen halte er sich auch nicht mehr für belastungs- und arbeitsfähig. Aktuell könne er überhaupt nicht arbeiten. Auch in einer adaptierten Tätigkeit halte er sich für nicht leistungsfähig. Nach Ressourcen befragt, habe er angegeben, dass er einen Hund und das Angeln habe, was für ihn eine Stärke sei. Auch sein Freundeskreis stelle für ihn eine Ressource dar (S. 55 Ziff. 2.4). Seit Jahren bestehe keine psychiatrische Behandlung mehr (S. 55 Ziff. 2.5).

    Der Beschwerdeführer sei in seinem Verhalten verdeutlichend erschienen. In der Berichterstattung sei er diffus geblieben. Nach zirka 30 Minuten sei er erstmals aus dem Sitzen aufgestanden, da er über Schmerzen geklagt habe (S. 57 unten). Der Explorand habe subjektiv keine Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit beklagt. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien in der Exploration aber leicht herabgesetzt gewesen. Im zeitlichen Verlauf der bidisziplinären Untersuchung sei es zu keinem wesentlichen Abfall der kognitiven Parameter gekommen (S. 58 oben). Klinisch fänden sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder -störung (S. 58 unten).

    Die im Gutachten des Z.___ gestellte Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54 könne bestätigt werden. Psychologische Faktoren führten zu einer Verstärkung der subjektiven Schmerzzunahme (S. 62 lit. D unten). Eine somatoforme Schmerzstörung liege aber nicht vor, da die Kriterien gemäss ICD-10 nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe einen Einfluss psychosozialer und emotionaler Faktoren auf die subjektive Schmerzwahrnehmung negiert. Die Schmerzintensität sei sodann zwar hoch, aber noch variabel. Der Schmerz werde durch eine körperliche Belastung getriggert. Diese Befunde sprächen gegen eine chronische Schmerzstörung. Ein depressiver Affekt sei in der Untersuchung nicht zu beobachten gewesen.

    Aus gutachterlicher Sicht hätten sich Hinweise auf eine Verdeutlichung ergeben. Eine Aggravation oder gar eine Simulation habe jedoch nicht vorgelegen (S. 63 oben). Die Schilderung der Beschwerden sei sehr diffus gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, diese auf Nachfrage hin zu präzisieren. Dies könne zum Teil auf sein Ausbildungsniveau zurückgeführt werden (S. 63 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht sei zu erwähnen, dass eine gewisse Diskrepanz bestehe zwischen dem privaten, wenig eingeschränkten Aktivitätsniveau und den im beruflichen Bereich geltend gemachten Beschwerden. Der Beschwerdeführer habe auch etwas «verhangen» gewirkt (S. 63 unten). Bezüglich seiner Persönlichkeit hätten sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ergeben und es seien auch keine Störungen der Ich-Strukturen zu erkennen gewesen (S. 64 oben). Die Ressourcenlage sei allerdings dünn. Es bestünden multiple psychosoziale Probleme, die für eine berufliche Wiedereingliederung in einer adaptierten Tätigkeit hinderlich seien. Es bestünden Probleme in Verbindung mit der Ausbildung (ICD-10 Z55), in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) und in Verbindung mit den ökonomischen Verhältnissen (finanzielle Probleme und langjährige Abhängigkeit vom Sozialamt, ICD-10 Z59; S. 64 Mitte). Wie vom Vorgutachter des Z.___ diagnostiziert, sei weiterhin von einer Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen (S. 64 unten). Im Vergleich zur Voruntersuchung im Z.___ bestehe ein im Wesentlichen unveränderter psychischer Gesundheitszustand. Die vom Z.___Gutachter festgestellte Depression sei inzwischen remittiert (S. 65 oben). Mit einer Schmerzverarbeitungsstörung und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen liege ein psychosomatisches Störungsbild vor, so dass eine Diskussion der Standardindikatoren notwendig sei (S. 65 Mitte).

    Der Beschwerdeführer weise keine Störungen der Ich-Strukturen auf und es bestehe keine Persönlichkeitsstörung. Des Weiteren lägen keine psychiatrischen Störungsbilder vor, die mit der chronischen Schmerzstörung interagieren würden. Die Schmerzen dominierten auch nicht das komplette Leben des Exploranden, wobei weiterhin eine gute soziale Teilhabe bestehe. Aus gutachterlicher Sicht sei festzuhalten, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Das Störungsbild sei zudem unbehandelt. Es finde keine multimodale Schmerztherapie und keine psychiatrische Behandlung statt (S. 65 unten). Für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten oder für eine adaptierte Tätigkeit bestünden keine handicapierenden Funktionsstörungen von 20 % oder mehr (S. 66 oben).

    Prof. N.___ nannte als psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54), eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), und multiple psychosoziale Belastungsfaktoren mit/bei Problemen in Verbindung mit der Ausbildung, mit Arbeitslosigkeit und mit den ökonomischen Verhältnissen. Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter keine (S. 66 lit. E. 1 und 2). Die offene Diskussion der Standardindikatoren sei negativ verlaufen (S. 67 lit. F Mitte).

    In den vorliegenden Berichten fänden sich pathologische neurophysiologische Befunde. Es werde davon ausgegangen, dass mit der erfolgten Begutachtung wegen Fehlens der Indikation für Neurologie die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich abgeklärt worden seien (S. 68 unten).

4.11.2    Dr. M.___ führte im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten vom 11. Juli 2017 (Urk. 8/160/76-137) aus, eine operative Intervention sei nicht erfolgt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei im Rahmen einer geplanten Operation das Risiko als zu hoch erschienen. Die Narkoseärztin habe letztlich dafür gesorgt, dass es nicht zur Operation gekommen sei. Ein entsprechender Bericht liege jedoch nicht vor (S. 6 unten). Nach der langjährigen operativen Tätigkeit des Gutachters bestünden Zweifel, dass eine Narkoseärztin eine geplante, offensichtlich dringliche neurochirurgische Operation ablehne und dies interdisziplinär nicht näher diskutiert worden sei (S. 6 f.).

    Dr. I.___ habe nach weiteren Konsultationen im Juli 2016 und im Januar 2017 neu ein linksseitiges Ulnariskompressionssyndrom nebst einem ausgeprägten linksseitigen Karpalkanalsyndrom diagnostiziert (S. 7 oben). Der ganze Sachverhalt erscheine etwas verworren und die Berichte von Dr. I.___ seien unklar. Im September 2015 sei von einer Myelopathie des zervikalen Rückenmarks gesprochen und eine Operation empfohlen worden, die dann nicht durchgeführt worden sei. Im Januar 2017 sei von einem Karpaltunnelsyndrom links und dann von einem Sulcus nervi ulnaris-Syndrom links und davor von einem Supinatorlogen-Syndrom gesprochen worden. Zusätzlich zur bereits 2015 empfohlenen Diskektomie bei C4/5 nebst interkorporeller Fusion bei C4/5 sowie Neurolyse und Dekompression des Nervus ulnaris und der Supinatorlogen beidseits empfehle Dr. I.___ nun auch die Entlastung des linken N. Medianus sowie eine Entlastung des linken N. Ulnaris im Sulcus. Der Hausarzt habe am 19. März 2017 berichtet, dass der Beschwerdeführer in Deutschland operiert worden sei. In der Anamneseerhebung habe dieser dies aber verneint (S. 7 unten).

    Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er an der Halswirbelsäule ein Ziehen und zuweilen auch ein Brennen verspüre und auch ein Druck bestehe (S. 12 oben). Auf Nachfrage habe er zur Beschwerdesymptomatik angegeben, dass er ausgehend von der HWS zwischen den Schulterblättern bis zur Lendenwirbelsäule (LSW) einen ziehenden Schmerz verspüre (S. 12 Mitte). Der Beschwerdeführer habe einen 24-stündig vorhandenen ziehenden sowie drückenden Schmerz an der gesamten Wirbelsäule angegeben mit Schmerzfortleitung in die beiden unteren Extremitäten. Dieser sei sowohl in sitzender, stehender, gehender als auch liegender Körperposition vorhanden (S. 13 oben). Die Schmerzen im Bereich der HWS und der LWS habe er mit einer maximalen Schmerzintensität von 9 auf der VASSchmerzskala angegeben. In Ruhe und in entspannter Körperposition bestehe ein kontinuierlich anhaltender Ruheschmerz von 7 auf der Skala (S. 13 unten).

    Der Explorand habe weiter angegeben, dass er seit vielen Jahren keine physiotherapeutische Behandlung mehr erhalten habe (S. 20 Ziff. 4.1). Bei der Untersuchung sei das Entkleiden bis auf die Unterwäsche flüssig und routiniert erfolgt. Dabei habe sich sowohl im Bereich der oberen als auch der unteren Extremitäten keine Bewegungseinschränkung gezeigt. Die Feinmotorik der Finger sei uneingeschränkt erhalten (S. 22 unten). Die Wirbelsäule weise eine diskrete linkskonvexe Skoliose mit thorakalem Gegenschwung auf, ohne Gibbus oder Buckelbildung. Die Rücken- und Schultermuskulatur sei symmetrisch kräftig ausgebildet. Der Gesamthabitus sei entsprechend gut konditioniert und regelrecht tonisiert (S. 24 oben). Die Wirbelsäulenkrümmung zeige im Seitenprofil eine altersentsprechende Kyphose der Wirbelsäule. Ebenso zeige sich eine regelrechte Lordosierung der LWS (S. 24 Mitte). Die Brustwirbelsäule zeige beim aktiven Aufrichten ein harmonisches Bewegungsspiel. Die Überstreckung nach hinten führe zu einer verminderten Bildung eines Hohlrückens (S. 26 oben). Aufgrund der im Rahmen der mehrmaligen klinischen Untersuchung der Halswirbelsäule angegebenen inkonsistenten Angaben sei die klinische Untersuchung der Wirbelsäule mittels eines roten Laserpointers erfolgt. Dies zur Beurteilung einer nicht auszuschliessenden Aggravationstendenz. Der Beschwerdeführer habe daraufhin angegeben, dass er bei der Untersuchung der HWS mittels des Laserpointers einen brennend einschiessenden, schneidenden Schmerz im Bereich der linksseitigen HWS mit Ausstrahlung in das linke Schulterblatt verspürt habe. Die punktuelle Bestrahlung eines Hautareals mittels eines handelsüblichen roten Laserpointers verursache ausser dem Lichteffekt keinerlei Schmerzen oder Temperatursensationen. Eine positive Schmerzverstärkung, wie sie der Beschwerdeführer angegeben habe, sei physiologisch nicht erklärbar. Dies sei als eine nicht von der Hand zu weisende Aggravationstendenz aufzufassen (S. 28 unten). Der Gebrauch der Arme und der Hände sei beim eigentätigen Entkleiden ungehindert erfolgt, ohne erkennbare Störungen der Feinmotorik (S. 29 oben). Der Bizeps- und Tricepssehnenreflex sei beidseits symmetrisch auslösbar gewesen (S. 40 unten).

    Dr. M.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter keine (S. 44 lit. D 1 und 2).

4.11.3    Gemäss dem IV-Dossier sei erstmals im Jahr 2002 ein chronisches thorakovertebrales Syndrom beschrieben worden (S. 45 lit. E 1 unten). Dr. M.___ stimmte mit den Befunden und der Einschätzung der Gutachter des Z.___ und der hieraus abgeleiteten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überein. Die Berichterstattung durch Dr. I.___ erscheine gelinde gesagt etwas verworren. Dessen Berichte seien unklar (S. 49 oben).

    Der Explorand habe im orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet in den einzelnen Testverfahren eine mehrfach zu beobachtende Inkonsistenz aufgewiesen (S. 50 Ziff. 2 oben). Das Entkleiden bis auf die Unterwäsche sei bei der Untersuchung flüssig und routiniert demonstriert worden. Dabei habe sich sowohl im Bereich der oberen als auch der unteren Extremitäten keine Bewegungseinschränkung gezeigt (S. 50 Ziff. 2 Mitte). Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht verfüge der Beschwerdeführer über ausreichende Ressourcen, um seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % auszuführen (S. 53 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage angegeben, dass er nicht in einer orthopädischen/rheumatologischen Behandlung stehe. 2016 habe er jedoch Dr. I.___ konsultiert, der ihm zu einer Operation geraten habe (S. 53 Ziff. 4 unten).

    Dr. M.___ erachtete den Exploranden in Anbetracht der anhaltenden Schmerzsymptomatik hinsichtlich seiner analgetischen Therapie für nicht adäquat versorgt. Es sei eine regelmässig einzunehmende Basismedikation zu empfehlen. Eine sporadisch eingenommene Bedarfsmedikation sei nicht zielführend. Er empfehle die Einleitung einer adäquaten Schmerztherapie. Zudem empfehle er, konsequente physiotherapeutische Massnahmen zu etablieren (S. 54 oben). Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz liege nicht vor. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht bestünden daher keine Gründe gegen die Auferlegung einer intensiven Behandlungsmassnahme (S. 54 Mitte).

    Im Rahmen der dezidierten klinischen Untersuchung hätten die Kopfseitneigung sowie die Kopfrotation sowohl in der aktiven als auch in der passiven Bewegung lediglich zu 50 % durchgeführt werden können. Der Explorand habe hierbei aktiv dagegen gespannt (S. 55 Ziff. 2 Mitte). Unter Verweis auf die aufgeführten Inkonsistenzen könne sich der Gutachter des Eindruckes eines bewusstseinsnahmen Malingering nicht erwehren (S. 56 unten).

    Der Gutachter nannte als Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht unter anderem Schwerst- und Schwerarbeiten, ständige mittelschwere Arbeiten, das Heben und Tragen von Lasten, körperfern von über 10 kg ohne technische Hilfsmittel und körpernah von über 15 kg, sowie repetitive stereotype Bewegungsabläufe (S. 57 unten). Für eine rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierend stehender, gehender und sitzender Körperposition bestehe eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 58 oben). In der angestammten Tätigkeit als Chauffeur bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 58 Ziff. 1 unten).

4.11.4    Die Gutachter stellten in der bidisziplinären Zusammenfassung (Urk. 8/160/1-5) gesamthaft folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):

- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit

- beginnender Arthrose im Atlantodentalgelenk

- moderaten Osteochondrosen in den Segmenten C4 bis C7 mit begleitenden Spondylosen und Uncarthrosen

- medianer Diskushernie im Segment C4/5 mit geringer Myelonkompression ohne Myelopathie (MRI, 10. September 2015)

- diskreter mediolateraler Diskushernie im Segment C6/7 ohne Kontakt zum Myelon sowie ohne Spinalkanalstenose (MRI, 10. September 2015)

- osteodiskoligamentär bedingter foraminaler Stenosierung im Segment C6/7 beidseits mit möglicher Tangierung der Nervenwurzel C7 links




- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie bei

- altersentsprechend beginnender Höhenminderung im Zwischenwirbelfach L5/S1

- Spondylarthrose im Bereich der unteren LWS

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 2):

- psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)

- depressive Episoden; gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)

- multiple psychosoziale Belastungsfaktoren mit/bei

- Problemen in Verbindung mit der Ausbildung

- Problemen in Verbindung mit Arbeitslosigkeit

- Problemen in Verbindung mit den ökonomischen Verhältnissen

    Der Beschwerdeführer sei aus bidisziplinärer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur sowie in einer allfälligen adaptierten Tätigkeit durchgehend zu 100 % arbeitsfähig (S. 5 oben).

4.12    RAD-Arzt Dr. L.___ führte in der Stellungnahme vom 14. September 2017 (Urk. 8/163 S. 4 ff.) aus, Prof. N.___ habe bemängelt, dass ein neurologisch-orthopädisches Gutachten erforderlich gewesen wäre und habe zur Rechtsgenüglichkeit ein neurologisches Gutachten empfohlen. Über die Erfüllung der Rechtsgenüglichkeit entscheide jedoch der Rechtsanwender und nicht der Mediziner. Der Verzicht auf eine neurologische Abklärung sei mit Verweis auf den Bericht der Ärzte der H.___ vom 9. März 2015 erfolgt. Nach deren Angaben bestehe elektrophysiologisch und bildgebend weder ein Hinweis auf ein zervikomyeloradikuläres Reiz- beziehungsweise sensomotorisches Ausfallsyndrom noch auf eine zervikale Myelopathie. Im MRT der Halswirbelsäule vom 11. September 2015 sei im Vergleich zur Untersuchung vom 13. Mai 2014 ein konstanter Befund beschrieben worden. Die Arztberichte von Dr. I.___ erschienen gemäss Dr. M.___ gelinde gesagt etwas verworren. Die gestellten Diagnosen seien nicht nachvollziehbar und seien von neurologischer Seite verneint worden (S. 4 unten). Ansonsten beantworte das bidisziplinäre Gutachten von Prof. N.___ und Dr. M.___ die gestellten Fragen umfassend, berücksichtige die geklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden und leuchte in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Auf das Gutachten werde abgestellt (S. 5 oben).

    Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit für das regelmässige Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über die Kopf- und Schulterhöhe, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten und für ausschliesslich stehende Arbeiten oder Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen etc. Als Belastungsprofil kämen leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung in Frage, teils sitzend, gehend und mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen etc. Für die bisherige Tätigkeit als Chauffeur bestehe seit dem 22. März 2002 auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur könne als angepasste Tätigkeit angesehen werden (S. 5). Im Vergleich mit dem Z.___-Gutachten vom 30. Oktober 2007 liege ein unveränderter Gesundheitszustand vor (S. 6 oben).

4.13    Dr. L.___ führte in der Stellungnahme vom 2. März 2018 (Urk. 8/170 S. 2 ff.) zum Gutachten von Dr. D.___ vom 6. August 2014 aus, dieses sei nicht nachvollziehbar. Ein Befund fehle im Gutachten komplett. Weiter seien darin Aussagen zu finden, wonach der Beschwerdeführer nicht glaube, dass er im Moment nicht arbeiten könne, wobei es sich um eine doppelte Verneinung handle (S. 2 unten). Dr. D.___ halte in einem geschützten Rahmen eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag für gegeben. Eine Begründung für die Einschätzung habe der Gutachter nicht abgegeben. Er habe auch keine Stellung zum Z.___Gutachten vom 30. Oktober 2007 genommen. Das Gutachten von Dr. D.___ sei daher nicht nachvollziehbar und nicht plausibel. Es erfülle in keiner Weise die Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (S. 3 oben).

    Dr. I.___ habe aus den MRI-Bildern eine neurologische Diagnose abgeleitet, die von den Neurologen der H.___ ausgeschlossen worden sei, obwohl er kein Radiologe sei. Weiter habe er die Indikation für eine Operation gestellt, habe diese im Endeffekt aber nicht durchgeführt. Dr. L.___ gab zu den Einwänden des Rechtsvertreters an, die vorliegenden Gesundheitsschäden seien mit gleicher Kompetenz von Chirurgen, Orthopäden, Handchirurgen, Neurochirurgen und Neurologen behandelt worden. Die Fachärzte seien fachlich kompetent, die Diagnosen zu diskutieren und anzuzweifeln, wenn die vorliegenden Befunde die Diagnosen nicht bestätigen würden beziehungsweise wenn die Diagnosen nicht lege artis gestellt worden seien. Die durch Dr. M.___ erfolgte Diskussion habe nichts mit Voreingenommenheit zu tun (S. 3 unten).

4.14    Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht mit der Replik einen weiteren Bericht von Dr. I.___ vom 23. März 2018 (Urk. 14/1) ein. Dieser stellte darin folgende Diagnosen (S. 3):

- sensible Ataxie bei mediorechtslateralem, myelonkompressiv wirkenden BSV HWK 4/5

- Foraminalstenose HWK 3/4 mit C4, klinisch C4-Wurzelreizung rechts

- Wurzelreizsyndrom C5 rechts

- Wurzelkompressionssyndrom C6 rechts

- Wurzelkompressionssyndrom C7 rechts

- Karpaltunnelsyndrom rechts

- Sulcus nervi ularis-Syndrom rechts

- algetisches Supinatortunnelsyndrom rechts

- myelonkompressiv bedingte Beinschmerzen auf der rechten Seite mit positivem Lhermitt’schem Zeichen

4.15    In der Stellungnahme vom 21. Juni 2018 (Urk. 8/177) äusserte sich Dr. L.___ zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten über mehrere MRIs (Urk. 3/3-6). Er führte aus, lediglich im MRI der HWS vom 28. Juli 2017 (vgl. Urk. 3/6) zeige sich eine Progredienz des Befundes im Vergleich zum MRI der HWS vom 10. September 2015. In den anderen Berichten fänden sich keine medizinisch relevanten Veränderungen (S. 2 Mitte). Die Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms und einer Ulnariskompression werde laut der Leitlinie durch eine klinische und neurophysiologische Untersuchung gestellt. Dr. I.___ habe im Bericht vom 11. Januar 2017 über die durch ihn fachfremd erhobenen Befunde der MRI-Untersuchung berichtet. Das Vorgehen entspreche nicht der Leitlinie (S. 2 unten).


5.

5.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

5.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).


6.

6.1    Die Gutachter des Z.___ nannten im Gutachten vom 30. Oktober 2007 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode und ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter anderem eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Gutachter kamen zur Einschätzung, dass für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe (vorstehend E. 3.2.3).

    Prof. N.___ und Dr. M.___ nannten im bidisziplinären Gutachten vom 11. August 2017 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten, eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert, und multiple psychosoziale Belastungsfaktoren (E. 4.11.4). Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur um eine angepasste Tätigkeit handle, in welcher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Weiter stellten sie fest, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Beurteilung nicht verändert hätten (E. 4.11.4).

    Dr. D.___ attestierte im Gutachten vom 6. August 2014 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine angepasste Arbeit an einem geschützten Arbeitsplatz attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag und damit von zirka 50 % (vorstehend E. 4.1). Der Hausarzt des Beschwerdeführers attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.9).

6.2    Gutachter Prof. N.___ sprach sich für eine zusätzliche neurologische Begutachtung des Beschwerdeführers aus (E. 4.11.1). RAD-Arzt Dr. L.___ wies in der Stellungnahme vom 14. September 2017 jedoch darauf hin, dass die Neurologen der H.___ ein zervikomyeloradikuläres Reiz- beziehungsweise ein sensomotorisches Ausfallsyndrom oder eine zervikale Myelopathie im Sinne einer schwereren neurologischen Beeinträchtigung verneint hatten. Im Bericht über ein MRT der HWS vom 11. September 2015 sei zudem im Vergleich mit dem Bericht vom Mai 2014 ein konstanter Befund beschrieben worden (vorstehend E. 4.12). Damit liegt eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung dafür vor, weshalb die Beschwerdegegnerin auf eine neurologische Abklärung verzichtete. Dr. L.___ wies als weitere Begründung darauf hin, dass sich die Berichte von Dr. I.___ als unklar erwiesen hätten. Dies leuchtet ein, nachdem dieser in den zwischen September 2015 und Januar 2017 erstellten Berichten jeweils unterschiedliche und andere Diagnosen als die Neurologen der H.___ stellte.

    Die Kritik des Beschwerdeführers an Dr. M.___ (Urk. 1 S. 5 Ziff. 17) erweist sich dagegen als unbegründet. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gutachter dem Beschwerdeführer voreingenommen begegnet wäre. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, weshalb die ursprünglich im J.___ geplante Operation nicht zustande kam und ob eine Operation in Deutschland geplant war oder ist. Dass Dr. M.___ die Berichte von Dr. I.___ im orthopädischen Teilgutachten diskutierte, erscheint gerechtfertigt und kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das Gutachten von Prof. N.___ und Dr. M.___ beruht demzufolge auf den erforderlichen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Es erfolgte sodann in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Prof. N.___ ist im psychiatrischen Teilgutachten sodann auf die sogenannten Standardindikatoren eingegangen. Wie Prof. N.___ und Dr. M.___ darlegten, hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich mit dem Gutachten des Z.___ vom 30. Oktober 2007 nicht verändert beziehungsweise nicht verschlechtert. Das Gutachten vermag somit auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es erfüllt daher die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens.

6.3    Auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 6. August 2014 kann dagegen nicht abgestellt werden. Wie Dr. L.___ darlegte, fehlt darin eine Begründung für die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.13). Insbesondere lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb lediglich an einem geschützten Arbeitsplatz eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehen sollte (vorstehend E. 4.1). Ebenso kann der Beurteilung durch Dr. K.___ nicht gefolgt werden, der im Bericht vom 19. März 2017 eine zervikale Myelopathie erwähnte (vorstehend E. 4.9), welche Diagnose die Neurologen der H.___ ausgeschlossen hatten (vorstehend E. 4.2). In diesem Zusammenhang ist zudem auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5). Es ist daher auf die Beurteilung im Gutachten von Prof. N.___ und Dr. M.___ abzustellen.

6.4    Gemäss Prof. N.___ hat sich der psychiatrische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich mit dem Gutachten des Z.___ vom 30. Oktober 2007 eher verbessert, da eine von den Gutachtern des Z.___ diagnostizierte leichte depressive Störung mittlerweile remittiert ist.

    Bei der Prüfung der Standardindikatoren betreffend «Konsistenz» ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter Hinweise auf eine Verdeutlichung des Beschwerdeführers feststellte. Weiter stellte er eine Diskrepanz fest zwischen dem privaten, wenig eingeschränkten Aktivitätsniveau und den im beruflichen Bereich geltend gemachten Beschwerden (vorstehend E. 4.11.1). Nach der Prüfung der Standardindikatoren fehlt es - wie im Gutachten attestiert - aus psychiatrischer Sicht an einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die diagnostizierten multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren wirken sich als Z-Diagnosen ohnehin nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund der somatisch bedingten Einschränkungen können dem Beschwerdeführer keine schweren körperlichen Arbeiten zugemutet werden (E. 4.11.3), was schon im Gutachten des Z.___ festgestellt worden war. Nach Einschätzung durch die Gutachter kann ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur zu 100 % zugemutet werden. Dabei handelt es sich um eine behinderungsangepasste Tätigkeit.

    Der medizinische Sachverhalt ist gestützt auf das Gutachten von Prof. N.___ und Dr. M.___ als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 14. März 2008 nicht verändert, sondern eher verbessert haben.

6.5    Zusammenfassend besteht daher unverändert kein Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung vom 12. April 2018 erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


7.    

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 17. Oktober 2018 (Urk. 16) die Honorarnote in Höhe von Fr. 5'150.75 (Urk. 17) ein. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich der Bedeutung der Streitsache nicht angemessen. Namentlich erscheint der geltend gemachte Aufwand für die Beschwerdeschrift und für die Replik als überhöht. Bei einer Beschwerdeschrift von rund acht Seiten zuzüglich der Replik von vier Seiten und der zu studierenden vorinstanzlichen Akten von über 200 Seiten (Urk. 8) sowie angesichts der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt David Fischer bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

7.3     Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Fischer, Zürich, wird mit Fr. 3’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Fischer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger