Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00465


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 17. März 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch die Beiständin Y.___


diese vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1.    X.___, geboren 1961, war seit 28. März 2003 mit Z.___, geboren 1955, verheiratet. Die Eheleute wohnten in der Gemeinde A.___. Z.___ bezog seit Jahren eine ganze Rente der Invalidenversicherung und ab 1. Januar 2003 Zusatzleistungen von der Gemeinde A.___, Durchführungsstelle Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle). Auf Ende Juli 2011 zog er aus der Gemeinde A.___ weg. Am 12. Oktober 2011 wurde die Ehe geschieden (Urk. 16/199/2).

1.2    Am 21. März 2014 (Urk. 16/166/6-7) stellte die Durchführungsstelle bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, den Verrechnungsantrag für die an das Ehepaar ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 71‘785.-- mit der Invalidenrente, welche die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2013 angekündigt hatte (Urk. 17/83). Mit Verfügungen vom 2. April 2014 sprach die IV-Stelle X.___ rückwirkend ab 1. Mai 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 16/157, Urk. 16/170, Urk. 16/172, Urk. 16/174, Urk. 16/177-178) und erklärte die externe Verrechnung der nachzuzahlenden IV-Rente mit Leistungen der Durchführungsstelle in der Höhe von Fr. 71‘785.-- (Urk. 16/172/2).

    Mit zwei separaten Verfügungen vom 4. Mai 2015 forderte die Durchführungsstelle von X.___ und von Z.___ unter Hinweis auf ihre Solidarhaftung im Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2011 zu viel ausgerichtete Leistungen in der Höhe von Fr. 71'785.-- zurück. Diese Summe war von der IV-Stelle durch Verrechnung mit der Nachzahlung der Rente an X.___ bereits an die Gemeinde A.___ ausbezahlt worden (Urk. 17/187/2-3, Urk. 17/214). Die Einsprache von X.___ gegen die sie betreffende Verfügung vom 4. Mai 2015 wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 7. September 2015 ab (Urk. 17/187/6). Dagegen erhob X.___ Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. ZL.2015.00113 mit Entscheid vom 10. März 2017 abwies (Urk. 17/234/20). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_341/2017 vom 27. September 2017 gut. Die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2017 und der Durchführungsstelle vom 7. September 2015 betreffend Rückforderung wurden aufgehoben (Urk. 16/199/7). Die Gemeinde A.___ bezahlte daraufhin den fälschlicherweise von X.___ zurückgeforderten und mit ihrer Rente verrechneten Betrag von Fr. 71'785.-- an X.___ aus (Schreiben vom 30. Oktober 2017; Urk. 17/241).

1.3    Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 ersuchte X.___ die IV-Stelle um Berechnung und Auszahlung von Verzugszinsen auf den Betrag von Fr. 71'785.-- (Urk. 17/164). Am 29. März 2018 teilte der Rechtsdienst der SVA dieser mit, dass die Verrechnung der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen mit der nachträglich an X.___ zugesprochenen Invalidenrente zulässig gewesen sei und dass gestützt auf Art. 26 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kein Verzugszins auf den Betrag von Fr. 71'785.-- geschuldet sei (Urk. 17/208). Mit Schreiben vom 4. April 2018 bat X.___ bei Festhalten an diesem Standpunkt um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 17/209). Mit Verfügung vom 12. April 2018 wies die IV-Stelle das Begehren um Ausrichtung eines Verzugszinses auf die am 3. November 2017 ausbezahlte IV-Rente in der Höhe von Fr. 71'785.-- ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 14. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 12. April 2018 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, gestützt auf Art. 26 ATSG die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen und auszurichten. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für dieses Verfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 14. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23 S. 2).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Nach Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) findet Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für die Verrechnung sinngemäss Anwendung. Laut lit. b dieser Bestimmung können Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung mit fälligen Leistungen verrechnet werden (vgl. BGE 141 V 139 E. 6.1).

    Damit hat der Gesetzgeber für den Bereich der Sozialversicherungen eine Ordnung geschaffen, welche zum Teil von den allgemeinen Verrechnungsgrundsätzen nach Zivilrecht abweicht (BGE 125 V 317 E. 5a). Voraussetzung ist, dass Leistungen und Forderungen die gleichen Personen betreffen; allerdings kann auch ohne personelle Identität zwischen Pflichtigen und Berechtigten verrechnet werden, wenn sich versicherungsrechtlich beziehungsweise versicherungstechnisch zusammenhängende Leistungen und Forderungen gegenüberstehen. Nicht verlangt wird hingegen eine zeitliche Konnexität der sich gegenüberstehenden Forderungen (BGE 125 V 317 E. 4a; zum Ganzen: BGE 140 V 233 E. 3.2).

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist. Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

1.2.2    Die Verzugszinspflicht beginnt zwei Jahre nach Beginn der Rentenberechtigung als solcher, nicht erst jeweils zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrente. Der Sinn der 24-Monatsfrist liegt darin, der Versicherung einen gewissen Zeitraum für Abklärungen zu gewähren, innert welchem sie noch keine Verzugszinsen bezahlen muss (BGE 133 V 9 E. 3.6).

    Die sozialversicherungsrechtliche Verzugszinspflicht ist verschuldensunabhängig ausgestaltet. Die Zinsen dienen ausschliesslich dazu, den Schaden (Geldentwertung) auszugleichen, den die verspätete Ausrichtung der Leistungen für die versicherte Person hat (BGE 137 V 273 E. 4.5 in fine mit Hinweisen auf die Lehre, BGE 140 V 558 E. 3.3).

1.2.3    Verzugszinsen können nur erhoben werden, wenn jemand mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist (vgl. Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). Davon will Art. 26 Abs. 2 ATSG nicht abweichen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 26 Rz 37). Der Schuldnerverzug wird beendigt, wenn der Schuldner nachträglich die geschuldete Leistung erbringt, und zwar nach Art. 7 Abs. 2 ATSV auf Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wurde (Kieser, a.a.O., Art. 26 Rz 58).

1.2.4    Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben nach Art. 26 Abs. 4 ATSG: die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt (lit. a), Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs. 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind (lit. b), andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Art. 70 erbracht haben (lit. c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abweisenden Entscheid damit, dass sie in den Verfügungen vom 2. April 2014 bei der Nachzahlung der IV-Rente im Umfang von Fr. 71'785.-- an die ZL-Durchführungsstelle der Gemeinde A.___ von einem Sachverhalt gemäss Art. 26 Abs. 4 lit. a ATSG ausgegangen sei und daher auf diesen Betrag keinen Verzugszins ausbezahlt habe (Urk. 2 S. 5). Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verzugszins von 5 % ab Mai 2009 bis zur Überweisung des Betrages von Fr. 71'785.-- an sie durch die ZL-Durchführungsstelle der Gemeinde A.___ am 3. November 2017 (Urk. 17/241) bestünde nur dann, wenn die Auszahlung der Invalidenrente in diesem Betrag (im April 2014) zu Unrecht an die ZL-Stelle A.___ anstatt an die Beschwerdeführerin erfolgt wäre, was jedoch nicht der Fall sei. Denn die Verrechnung der fälligen rückwirkend ausgerichteten IV-Leistungen mit der Rückforderung der von der Durchführungsstelle der Gemeinde A.___ zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 71'785.-- sei korrekt gewesen. Dies sei gestützt auf Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG zulässig. Nach Randziffer 10908 der Wegleitung über die Renten der AHV/IV (RWL) sei eine Verrechnung von Leistungen für Ehegatten möglich, wenn zwischen den beiden Leistungen ein enger versicherungsrechtlicher Zusammenhang bestehe. Ein solcher sei zwischen der Rentennachzahlung an die Beschwerdeführerin und dem Rückforderungsanspruch der Ergänzungsleistungen gegenüber Z.___ gegeben gewesen, indem bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen des Ehemannes auch anerkannte Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen der Ehefrau (inklusive allfälliger IV-Renten) zu berücksichtigen seien. Zu diesem Schluss sei auch das Bundesgericht im Urteil I 728/01 vom 9. Mai 2003 E. 6.2.1, gekommen. Die Durchführungsstelle habe zwar die Rückforderung nur gegenüber Z.___ geltend machen dürfen und dabei den so lautenden Entscheid auch der Beschwerdeführerin zustellen müssen. Dass dies nicht geschehen sei, habe sie, die Beschwerdegegnerin, als verrechnende IV-Stelle indes weder beeinflussen, noch kontrollieren können. Sie prüfe lediglich die Verrechnungsanträge auf die Zulässigkeit der Verrechnung hin. Für die vorgenommene Verrechnung würden überdies auch (weitere) praktische Gründe sprechen. So führe die Bejahung der Zulässigkeit der Rückforderung der zweifellos zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen zu stossenden Ergebnissen, wenn gleichzeitig die Zulässigkeit der Verrechnung verneint werde. Im Resultat müsste Z.___ für eine Rückforderung aufkommen, die mit der nachträglichen Auszahlung der Invalidenrente an seine (Ex-)Ehefrau begründet sei. Unter diesen Umständen erscheine es durchaus wahrscheinlich, dass Z.___ gar nicht in der Lage und willens sei, die Rückforderung zu bezahlen. Entsprechend müsste er den Rückforderungsbetrag wiederum von seiner Ex-Ehefrau einfordern. Solche stossende Situationen sollten durch die Möglichkeit der Verrechnung von fälligen Leistungen an den Ehegatten mit Rückforderungen gegenüber dem anderen Ehegatten gestützt auf Art. 50 Abs. 2 AHVG (richtig: IVG) und Randziffer 10908 RWL gerade vermieden werden. Auch wenn somit die Beschwerdeführerin betreffend die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht rückerstattungspflichtig sei, sei die Drittauszahlung im Umfang von Fr. 71'785.-- doch zu Recht erfolgt und zulässig gewesen. Daher sei auf diesen Betrag auch kein Verzugszins mehr geschuldet. Das Bundesgerichtsurteil 9C_341/2017 vom 27. September 2017 in Sachen der Beschwerdeführerin sei für sie, die Beschwerdegegnerin, zudem nicht bindend, da sie nicht zum damaligen Verfahren beigeladen worden sei. Ausserdem sei ohnehin nur das Dispositiv dieses Entscheides verbindlich; darin werde aber nichts zur Rechtmässigkeit der Verrechnung gesagt und es werde darin auch nicht auf die Erwägungen verwiesen, wo (allein) die Verrechnung für unzulässig erklärt worden sei. Auch deshalb sei der Bundesgerichtsentscheid hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung eines Verzugszinses für sie nicht verbindlich. Das Bundesgericht habe sich in diesem Entscheid ausserdem in keiner Weise zur Verrechenbarkeit der Rückforderung gegenüber Z.___ mit den an die Beschwerdeführerin nachzuzahlenden Renten der Invalidenversicherung geäussert. Soweit es über die Zulässigkeit der Verrechnung der IV-Renten durch IV-Stelle befunden habe, hätte es dies indes tun müssen. Weil mit der Rückforderung gegenüber Z.___ eine verrechenbare Gegenforderung bestanden habe, welche die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 4. Mai 2015 auch gegenüber Z.___ geltend gemacht habe, habe sie, die Beschwerdegegnerin, diese Rückforderung mit den nachzuzahlenden IV-Renten verrechnen müssen (Urk. 2 S. 3 ff.).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Ausnahme von Art. 26 Abs. 4 lit. c ATSG, auf welche Bestimmung sich die Beschwerdegegnerin berufe, sei vorliegend nicht gegeben, da das Bundesgericht mit Urteil 9C_341/2017 vom 27. September 2017 ihre Beschwerde gutgeheissen habe. Danach habe die Durchführungsstelle keine Vorschussleistungen erbringen können, da sie, die Beschwerdeführerin, im Gegensatz zu Z.___ gar keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen besessen habe. Somit bestehe gestützt auf Art. 26 Abs. 2 ATSG die Verpflichtung, Verzugszinsen zu leisten, da die Durchführungsstelle gar keine Vorschussleistungen erbracht habe. Eine andere Ausnahme, welche die Leistung von Verzugszinsen durch die Beschwerdegegnerin entbehrlich machen würde, sei nicht ersichtlich. Dabei sei unerheblich, dass diese sinngemäss geltend mache, ihr sei in jenem Verfahren das rechtliche Gehör betreffend den Bestand der Vorleistung durch die Durchführungsstelle nicht gewährt worden. Würde man der Beschwerdegegnerin vorliegend recht gegeben, müssten mehrere Prozesse geführt werden, was indes weiterhin nicht angehe. Denn es sei gesetzlich und rechtsprechungsgemäss vorgesehen, dass allfällige Rechtsmittel gegen den Bestand der Rückforderung und die Verrechnung ausschliesslich gegen die Rückforderungsverfügung des entsprechenden Sozialversicherungsträgers zu ergreifen seien. Dieser Hinweis sei auch der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2014 zu entnehmen. Dieses den Verwaltungsbehörden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgeschriebene Vorgehen gelte als bundesrechtskonform und sachlich gerechtfertigt. Hierzu werde auf ZAK 1989 S. 326 f. E. 7 und Urteil des Bundesgerichts I 728 vom 9. Mai 2003 E. 6.2 verwiesen. Es sei unerheblich, ob ursprünglich eine Verrechnung zulässig gewesen sei. Diese Frage bilde gar kein Kriterium bei der Beurteilung, ob Verzugszinsen geschuldet seien oder nicht. Immerhin gehe aber das Bundesgericht im Urteil 9C_341/2017 vom 27. September 2017 in der Erwägung 5.3 davon aus, dass die Verrechnung unzulässig gewesen sei. Massgebliches Kriterium sei vorliegend einzig und allein, ob ein Ausnahmetatbestand zur grundsätzlichen Verzinsungspflicht bestehe, was nicht der Fall sei. Würde man dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdegegnerin folgen, käme es zu rechtsungleichen Ansprüchen auf Verzugszinsen, da Versicherte, welche das Glück gehabt hätten, von keinen derartigen unrechtmässigen Rückforderungen betroffen zu sein - anders als bei Sachverhalten wie in ihrem Fall - Verzugszinsen erhalten würden. Dies würde zu derart ungleichen und stossenden Ergebnissen führen, dass derartiges offensichtlich nicht richtig sein könne. Darüber hinaus wären diejenigen Versicherten doppelt benachteiligt, welche sich bereits mit unrechtmässigen Rückforderungen konfrontiert sehen würden (Urk. 1 S. 3 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Verzugszinsen auf den Rentenbetrag von Fr. 71'785.-- (Urk. 16/174/2) hat.

    In zeitlicher Hinsicht kommt dies gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG unstrittig grundsätzlich von Anfang Mai 2009 (24 Monate nach Rentenbeginn) bis zum Ende des Monats, in welchem die Durchführungsstelle den Zahlungsauftrag zu Handen der Beschwerdeführerin gegeben hat, vorliegend somit bis Ende Oktober 2017 (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV; Urk. 17/241) in Frage.


3.

3.1    Die Verzugszinspflicht der Versicherer, mithin auch der Beschwerdegegnerin, richtet sich nach Massgabe von Art. 26 ATSG. Die Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG sind unstrittig insofern erfüllt, als die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist und ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2007 bestand. Die Verzugszinspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt, sofern sich die Beschwerdegegnerin auf eine Ausnahme nach Art. 26 Abs. 3 und Abs. 4 ATSG berufen kann.

    Von diesen Ausnahmen fällt hier allein lit. a von Abs. 4 in Betracht, wonach die berechtigte Person keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt.

3.2    

3.2.1    Mit Urteil 9C_341/2017 vom 27. September 2017 hat das Bundesgericht die Rückforderung der Durchführungsstelle gegenüber der Beschwerdeführerin von Fr. 71'785.-- für zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen im Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2011 mit der Begründung aufgehoben, es bestehe mangels damaliger Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen keine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin als Folge der rückwirkenden Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung. Die Verrechnung der Rückforderungssumme von Fr. 71'785.-- durch die IV-Stelle mit der Rentennachzahlung sei somit zu Unrecht erfolgt (E. 4.2, E. 5.2.2 und E. 5.3; Urk. 16/199/4-7). Hiervon ist auszugehen.

    Es steht damit fest, dass keine Forderung der Durchführungsstelle gegenüber der Beschwerdeführerin bestand und daher ihr Rentenanspruch nicht durch Zahlung an die Durchführungsstelle im Umfang von Fr. 71'785.-- mittels (zweigübergreifender) Verrechnung getilgt wurde. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in diesem Betrag blieb somit weiterbestehen und der Verzug zur Rentenleistung bestand fort.

3.2.2    Damit steht aber auch fest, dass die Ausnahmeregelung nach Art. 26 Abs. 4 ATSG hier nicht anwendbar ist; dies gilt insbesondere auch für Art. 26 Abs. 4 lit. a ATSG. Denn die Ausnahmen nach Art. 26 Abs. 4 ATSG betrifft Fälle mit Vorschusszahlungen und Vorleistungen Dritter nach Art. 22 und Art. 70 ATSG, wie sich namentlich aus lit. b und lit. c dieser Bestimmung ergibt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 26 Rz 66). Eine Vorleistung oder Vorschusszahlung der Durchführungsstelle an die Beschwerdeführerin wurde, wie diese zutreffend vorbringt (Urk. 1 S. 5), jedoch nicht geleistet, da für sämtliche hier betreffenden, von Mai 2007 bis Juni 2011 ausgerichteten Zusatzleistungen Z.___ und nicht die Beschwerdeführerin anspruchsberechtigt war.

3.2.3    Dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin dagegen, das bundesgerichtliche Urteil betreffend Rückforderung in Sachen der Beschwerdeführerin (Urteil 9C_341/2017 vom 27. September 2017, Urk. 16/199) sei für sie nicht verbindlich, weil sie zu jenem Verfahren nicht beigeladen worden sei und da die Feststellung zur ungültigen Verrechnung nur in der Begründung, nicht aber im Dispositiv vermerkt sei, ist nicht zu folgen. Insbesondere wurde mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2017 vom 27. September 2017 letztinstanzlich und damit verbindlich die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin verneint, - wovon zudem auch die Beschwerdegegnerin ausgeht (Urk. 2 S. 3) - von welcher rechtlichen Erkenntnis auch in diesem Verfahren nicht abgewichen werden darf. Mithin war die Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin von Anfang an nicht rechtsgültig und hatte damit auch keinen Bestand, so dass sie auch keinen Verrechnungsgegenstand darstellen konnte.

3.3    

3.3.1    Entgegen der (sinngemässen) Ansicht der Beschwerdegegnerin war eine Tilgung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin auch nicht deshalb durch Leistung an die Durchführungsstelle und Verrechnung erfolgt, weil die Durchführungsstelle die Verfügung zur Rückforderung von Fr. 71'785.-- beiden ehemaligen Ehegatten separat, mithin auch dem in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2011 allein ZL-anspruchsberechtigten Z.___, zugestellt hatte. Denn zur Verrechnung muss sich die (Rück-)Forderung grundsätzlich gegen die leistungsberechtigte Person persönlich, mithin gegen die Beschwerdeführerin, richten (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten [RWL], gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2020, Rz 10905; BGE 140 V 233 E. 3.2; vgl. auch Art. 120 Abs. 1 OR), was hier gerade nicht der Fall ist.

3.3.2    Die von der Beschwerdegegnerin angerufene Ausnahmeregelung in der RWL, wonach eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen des einen Ehegatten ausnahmsweise dann mit der Rentennachzahlung an den anderen Ehegatten verrechnet werden kann, wenn zwischen den beiden Leistungen ein enger versicherungsrechtlicher Zusammenhang besteht (Konnexität; Rz 10613 RWL, Rz 10907 f. RWL; vgl. zu deren Rechtmässigkeit BGE 130 V 505 E. 2.9), ist hier nicht einschlägig. Denn die Beschwerdeführerin und Z.___ waren im Zeitpunkt der Rentennachzahlung im April 2014 bereits geschieden.

    Auch ist ein enger versicherungsrechtlicher Zusammenhang (vgl. dazu BGE 141 V 139 E. 6.2, 138 V 2 E. 4.1, 137 V 175 E. 2.2.1, 130 V 505) nicht bereits dadurch gegeben, dass die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechnung der Zusatzleistungen von Z.___ einbezogen war (vgl. Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG), als sie noch verheiratet waren. Denn der Anspruch auf eine Rente hängt nicht von dieser gemeinsamen Berechnung ab, sondern besteht unabhängig davon, und entstand erst durch die Rentenverfügung vom 2. April 2014 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2017 vom 27. September 2017 E. 5.2.2; Urk. 16/199/6), mithin nach der Scheidung. Auch eine allfällige Rückforderung gegenüber Z.___ - sofern eine solche überhaupt zu bejahen ist, was hier nicht zu prüfen ist - entstand damit erst nach der Scheidung. Soweit man überhaupt von einem engen rechtlichen Zusammenhang zwischen Rückforderung und Rentenanspruch ausgehen kann, wäre die Konnexität jedenfalls durch die Ehescheidung unterbrochen worden.

    Zudem würde die Verrechnung der Rentenforderung der Beschwerdeführerin mit einer allfälligen ZL-Rückforderung gegenüber Z.___ darauf hinauslaufen, dass die Beschwerdeführerin die Rückforderung begleicht, was nicht damit vereinbar wäre, dass sie nicht rückerstattungspflichtig ist. Hinzu kommt, dass es letztlich auch nicht zu einer solchen Verrechnung mit der Rückforderung gegenüber Z.___ gekommen ist, da die Durchführungsstelle den gesamten offenen Rentenbetrag von Fr. 71'785.-- an die Beschwerdeführerin (zurück-)erstattet hat (Urk. 17/241).

3.4    Es bleibt somit dabei, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin auf die Rentennachzahlung im Umfang von Fr. 71'785.-- nicht mit der in diesem Betrag verfügten Rückforderung der Durchführungsstelle getilgt werden konnte respektive wurde und dass der Schuldnerverzug für die Zeit ab dem 1. Mai 2009 (24 Monate nach Anspruchsbeginn, Art. 26 Abs. 2 ATSG) bis zum Zahlungsauftrag am 30. Oktober 2017 (Urk. 17/241) bestehen blieb.

    Da ausserdem keine Ausnahme (Art. 26 Abs. 3 und Abs. 4 ATSG) zur grundsätzlichen Verzugszinspflicht nach Art. 26 Abs. 2 ATSG besteht, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Verzugszins nach Massgabe von Art. 7 ATSV auf den Betrag von Fr. 71'785.-- vom 1. Mai 2009 bis 31Oktober 2017.

3.5    Sämtliche weitere Ausführungen der Beschwerdegegnerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ändert auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) auf das Urteil des Bundesgerichts I 728/01 vom 9. Mai 2003, wonach die Verrechnung nach Art. 20 Abs. 2 AHVG bei Fälligkeit der Forderung und Gegenforderung sowie Erfüllung der weiteren Voraussetzung grundsätzlich zulässig ist, selbst wenn die Gegenforderung bestritten ist (E. 6.2.1), nichts an diesem Ergebnis. Denn dieses Urteil sagt nichts dazu aus, wie bezüglich der Zinspflicht zu verfahren sei, wenn sich - wie hier - nachträglich herausstellt, dass keine Rückforderung bestand und die Rentennachzahlung daraufhin an die Rentenberechtigte auch im Betrag der Rückforderung ausbezahlt wird.

3.6    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Zins (nach Massgabe von Art. 7 ATSV) auf den Betrag von Fr. 71'785.-- für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31Oktober 2017 hat.


4.

4.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 6. Juli 2018 (Urk. 22) festzusetzen ist.

    In der Honorarnote ist ein Aufwand vom 13. April bis 6. Juli 2018 von total 12 Stunden und 5 Minuten zu Fr. 250.-- pro Stunde sowie von 3 % Spesen im Betrag von Fr. 90.60 und der Mehrwertsteuer von 8 % mit einem Gesamtbetrag von Fr. 3'351.-- aufgeführt (Urk. 22). Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde zu kürzen. Ausserdem ist die Kürzung der 12 Stunden und 5 Minuten auf 10 Stunden gerechtfertigt, da die meisten Vorbringen in der 8-seitigen Beschwerdeschrift bereits im Verwaltungsverfahren ausgeführt wurden (Urk. 17/209), die Akten in Bezug auf die vorwiegend rechtlichen Fragestellungen nur in geringem Umfang relevant sind und auch keine ausserordentliche Besonderheit in der Schwierigkeit des Prozesses sowie der Bedeutung der Streitsache für die Beschwerdeführerin auszumachen ist. Ausserdem sind die geltend gemachten eineinhalb Stunden für das Studium des Urteils mit Orientierung der Beiständin zu hoch bemessen.

    Insgesamt ist damit ein Zeitaufwand von 10 Stunden à Fr. 220.--, mithin Fr. 2'200.-- zu vergüten, was unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 66.-- (3 % von Fr. 2'200.--) und der Mehrwertsteuer (7,7 %) eine Prozessentschädigung von Fr. 2'441.-- ergibt.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 12. April 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Zins von 5 % auf den Betrag von Fr. 71'785.-- für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31Oktober 2017 hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'441.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann