Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00468


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 15. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi

goldbach law

Gustav-Siber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1971, ist ausgebildeter Maschinenmechaniker (Urk. 7/3 Ziff. 6.2), arbeitet jedoch seit 1998 als Taxifahrer (Urk. 7/3 Ziff. 6.3.1). Am 29. Mai sowie 25. September 2004 war der Versicherte in Auffahrkollisionen verwickelt und erlitt dabei zwei Beschleunigungstraumata (vgl. Urk. 7/8/5-6, Urk. 7/15/141 Ziff. 4, 6 und 9, Urk. 7/15/236 Ziff. 4, 7 und 11). Am 5. Oktober 2005 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf verschiedene somatische und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 7.2).

    Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2006 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die bis dahin erbrachten Leistungen für beide Unfälle per 31. Dezember 2005 ein (vgl. Urk. 7/56 S. 2). In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde stellte das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2006 fest, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen habe (Prozess Nr. UV.2006.00230; Urk. 7/56). Mit Einspracheentscheid vom 12. September 2007 stellte die Suva ihre Leistungen per 30. April 2007 erneut ein (Urk. 7/57/31-38). Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 14. Mai 2009 geschützt (Prozess Nr. UV.2007.00450; Urk. 7/60).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 3. September 2009 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/62).

    Mit Einstellungsverfügung vom 17. September 2013 stellte die Staatsanwaltschaft II ein gegen den Versicherten geführtes Strafverfahren wegen Betrugs ein und verwies die Zivilklagen verschiedener Versicherungen auf den Zivilweg (Urk. 7/75 S. 29).

1.2    Ab 1. Oktober 2011 war der Versicherte in einem Pensum von 100 % als Buschauffeur tätig (Urk. 7/76 Ziff. 5.4). Am 26. Januar 2017 meldete er sich unter Hinweis auf seit Oktober 2015 bestehende Rückenschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/76 Ziff. 6.1). Per 30. Juni 2017 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (vgl. Urk. 7/86). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/84) und medizinische Abklärungen (Urk. 7/77, Urk. 7/107, Urk. 7/110), führte am 13. März 2017 ein Standortgespräch mit dem Versicherten (Urk. 7/83) und zog Akten des Krankentaggeldversicherers, insbesondere ein neurologisches Kurzgutachten von Dr. med. Y.___ vom 18. August 2017, bei (Urk. 7/88-89). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/96, Urk. 7/100, Urk. 7/109) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. April 2018 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/115 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 17. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. April 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen und ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, aus dem vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Gutachten gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur trotz Belastungen im Rücken- und Hüftbereich voll zumutbar sei. Allgemein empfohlen und voll zumutbar seien körperlich leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung oder überwiegend sitzend. Nur gehende oder stehende Tätigkeiten seien aus ärztlicher Sicht eher ungünstig. Somit handle es sich nicht um eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung gebe jedoch nur dann Anspruch auf Leistungen, wenn sie eine voraussichtlich lang dauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (S. 1).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es liege eine klare Diagnose vor, aufgrund welcher ein operativer Eingriff erfolgt sei, welcher jedoch die Schmerzsymptomatik nicht habe lösen können. Es bestehe eine nachvollziehbare gesundheitliche Einschränkung aufgrund der Schmerzen und des dadurch gestörten Nachtschlafes. Von neurologischer und orthopädischer Sicht her sei der Grund für die Beschwerden jedoch noch nicht gefunden worden, Dr. Z.___ schlage eine psychosomatische Evaluation vor (Urk. 1 S. 5 Rz 7). Auf das Kurzgutachten von Dr. Y.___ könne aus diversen Gründen nicht abgestellt werden (S. 5 f. Rz 8). Auch bei der Behandlung in der A.___ sei die genaue Ursache des vermutlich multifaktoriell bedingten Schmerzsyndroms unklar geblieben. Es sei ein lokaler muskuloskelettaler Anteil vermutet und eine angiologische Untersuchung ins Auge gefasst worden (S. 7 Rz 11). Er sei orthopädisch, neurochirurgisch und neurologisch untersucht und behandelt worden, wobei das Problem nicht oder nicht mehr dort zu liegen scheine. Die Beschwerdegegnerin habe aber keine weiteren Abklärungen vorgenommen, weshalb ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben sei (Rz 12). Entgegen der Beurteilung im Gutachten von Dr. Y.___ gehe Dr. Z.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (S. 7 Rz 13). Ein nicht ausgeschlafener Buschauffeur, welcher zudem unter Medikamenten stehe, sei nicht zumutbar für den Arbeitgeber und würde auch gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen. Schon aus diesem Grund komme eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Buschauffeur nicht in Frage (S. 8 Rz 14). Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, obschon einerseits die Ärzte gar nicht wüssten, woher die Symptome kämen, und andererseits verschiedene Ansichten betreffend die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Buschauffeur vorlägen (S. 8 Rz 16). Vorliegend bestehe kein schlüssiger Bericht beziehungsweise es würden verschiedene medizinische Meinungen vorliegen, welche sich klar widersprechen würden. Aus diesem Grund müsse ein Gerichtsgutachten veranlasst werden, um den Sachverhalt zu klären (S. 9 Rz 18).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde beziehungsweise ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.


3.

3.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, attestierte am 15. September 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 8. September 2016 bis auf Weiteres (Urk. 7/77/9). Für die Zeit vom 11. Oktober 2016 bis 31. März 2017 attestierten die Ärzte der C.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei ab dem 5. Dezember 2016 ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % möglich sei (Urk. 7/77/1-8).

3.2    In seinem Bericht vom 26. April 2017 (Urk. 7/88/9-10) nannte PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie, C.___, folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisch rezidivierende rechtsseitige Lumboischialgie, Schwerpunkt L5

- Bandscheibenprotrusionen LWK 3/4 und LWK 4/5 mit rechts rezessalen Stenosierungen

    Seit der unmittelbar postoperativen Kontrolle habe sich die Schmerzsituation zunächst etwas verbessert, Mitte April sei es jedoch wieder zu belastungsabhängigen Schmerzausstrahlungen von rechts lumbal über das Gesäss bis in den dorsalen rechten Vorfuss gekommen. Der Beschwerdeführer nehme seitdem wieder täglich Voltaren und Novalgin ein (S. 1). Im MRI vom 18. Mai 2017 zeige sich im Allgemeinen ein regelrechter postoperativer Befund. Die auf der Höhe LWK 4/5 rezessal dekomprimierte L5-Wurzel wirke leicht verdickt und etwas signalalteriert. Unverändert zeige sich die breitbasige Protrusion im Segment LWK 3/4 mit möglicher belastungsabhängiger rezessaler Nervenwurzelaffektion (S. 1). Momentan bestehe keine Indikation zur erneuten neurochirurgischen Intervention (S. 2).

    Am 7. Juni 2017 hielt PD Dr. D.___ fest, der Grad der Arbeitsfähigkeit, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die Prognose seien noch unklar. Gegenwärtig sei keine körperliche Belastung möglich (Urk. 7/88/8 Ziff. 6 und 9).

3.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, C.___, nannte in seinem Bericht vom 16. Juni 2017 (Urk. 7/88/6-7) folgende Diagnosen (S. 1):

- persistierendes radikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Status nach rezessaler Dekompression L4/5 rechts (18. März 2017)

- bei regelrechten postoperativen Verhältnissen in der MRI-Untersu-chung vom 18. Mai 2017 ohne Reststenose, mögliche Vernarbungen

    Der Beschwerdeführer berichte über weiterhin abstrahlende Schmerzen im rechten Bein, der Schmerz verlaufe über die Lateralseite des Ober- und Unterschenkels. Von der Intensität her sei der Schmerz insgesamt aber deutlich geringer als vor der Operation. Er empfehle die Wiederaufnahme der Physiotherapie, primär muskuläres Aufbautraining sowie Rückenschule. Des Weiteren habe er eine Verordnung für eine Medizinische Trainings-Therapie (MTT) ausgestellt. In drei Wochen finde eine Nachkontrolle statt, gegebenenfalls erfolge dann noch eine Infiltrationsbehandlung epidural L4/5 rechts (S. 1).

3.4    Am 7. August 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Krankentaggeldversicherers durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, begutachtet. In seinem Kurzgutachten vom 18. August 2017 (Urk. 7/89) nannte Dr. Y.___ folgende zusammenfassende Diagnosen (S. 12):

- subjektiv Angabe von Schmerzen im rechten Gesäss/Hüftbereich, in Oberschenkel ausstrahlend, mit anamnestisch leichten lumbalen Beschwerden

- Status nach Dekompressionsoperation LWK4/5 rechts im März 2017, anamnestisch ohne signifikante Verbesserung

- objektiv ohne klinische Defizite oder Funktionseinschränkung

- ohne elektromyographische Pathologie in Myotomen L4-S1 rechts (Juli 2017)

- Hinweis für Aggravation und teilweise bewusste negative Antwortverzerrung

    Anamnestisch beschreibe der Beschwerdeführer chronische Schmerzen seit Herbst 2015, seit der Operation im März 2017 seien diese nicht besser geworden, eher sogar mehr. Jetzt würden auch Schmerzen im Oberschenkel und im Kniebereich bestehen (S. 9 Ziff. III). Rückblickend sei die Indikation zur Operation nicht wirklich gut begründbar. Weder in der Vergangenheit noch aktuell sei der Lasègue pathologisch positiv, es würden auch keine Dehnungszeichen vorliegen. Die Reflexe seien allseits symmetrisch auslösbar. Im Lokalbefund der LWS sei die paravertebrale Muskulatur weich und locker verschieblich. Als Diskrepanz falle auf, dass die Schmerzen mit einer Schmerzstärke von 8/10 beschrieben würden, diese bestehe durchgehend, auch zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung. Im Ausdrucksverhalten lasse sich dies aber sicherlich nicht feststellen, der Beschwerdeführer wirke durchwegs freundlich, positiv, durchaus humorvoll, konziliant, auch mitlachend. Höchst erstaunlich sei das Ergebnis der Medikamentenspiegelkontrolle, in welchem die als täglich eingenommen angegebene Lyrica und Targin entweder gar nicht oder nur in geringen Spuren überhaupt im Blut nachweisbar seien. Diese Befunde würden den bewussten Angaben zur täglichen Medikamenteneinnahme massiv widersprechen. An der anamnestisch behaupteten hochskalierten Schmerzausprägung dürfe also erheblich gezweifelt werden. Weder zeige sich ein solch hochgradiger Schmerz im Ausdrucksverhalten noch passe dazu die Behandlungsaktivität. Gleichermassen würden die anamnestischen Angaben klare Zweifel an der Aussagenqualität aufkommen lassen. Zudem sei der klinische Befund was den Rücken betreffe in keiner Weise beeinträchtigt (S. 10). Trotz der Operation wäre aktuell in keiner Weise ein so erhebliches, noch dazu vermeintlich therapieresistentes Beschwerdebild erklärbar und es könne objektiv auch nicht festgestellt werden, dass hieraus eine Teilarbeitsunfähigkeit oder gar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit resultiere, wie derzeit attestiert. Entsprechend sei auch prognostisch keine Einschränkung erkennbar (S. 11).

    Dem Beschwerdeführer sei bereits im März 2017 gekündigt worden. Möglich seien insbesondere körperlich leichte bis mittelbelastende Tätigkeiten, optimalerweise wechselbelastend oder überwiegend sitzend. Vermieden werden sollten stärkere Hüft- und Rückenbelastungen, insbesondere Tätigkeiten nur im Gehen oder Stehen. Eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, leidensadaptiert, sei aus neurologischer Sicher versicherungsmedizinisch ohne signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit möglich. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buschauffeur sei als hinreichend leidensadaptiert zu werten und dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (ganztägig, ohne Leistungsminderung; S. 12). Dies mindestens ab sofort, wohl auch schon retrospektiv, spätestens drei Monate nach der Rückenoperation (S. 13 Ziff. 7.1).

3.5    PD Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, beschrieb in ihrem Bericht vom 13. September 2017 (Urk. 7/107/7-8) unspezifischen Trümmel und Druckgefühl auf den Augen. Eine Diagnose könne sie nicht stellen, die angegebenen Beschwerden seien unspezifisch, der klinisch-neurologische Befund unauffällig (S. 1).

3.6    Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, wies in seinem Bericht vom 9. Januar 2018 (Urk. 7/107/1-2) darauf hin, dass er den Beschwerdeführer erstmals am 18. November 2015 wegen unklarer rechtsseitiger Gesäss- und Oberschenkelschmerzen behandelt habe, welche jedoch de facto bis heute nicht hätten geklärt werden können (S. 1). Es seien umfangreiche Abklärungen durchgeführt worden, welche keine Befunde ergeben hätten, sämtliche Tests seien negativ ausgefallen (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer zeige im Grossen und Ganzen funktionell keine Einschränkungen oder neurologische Defizite. Das Hauptproblem sei der nächtliche Schmerz, der ihn nicht schlafen lasse. Eine genaue Festlegung der beruflichen Belastbarkeit sei nicht möglich. Eine sich über mehr als zwei Jahre hinziehende schmerzbedingte Schlafstörung führe natürlich zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gesundheit im Allgemeinen und der beruflichen Belastbarkeit im Speziellen. Er empfehle eine psychosomatische Evaluation, die sich einerseits mit möglichen psychologischen Ursachen der Problematik beschäftige und andererseits die aus der chronischen Problematik heraus entstehenden Probleme berücksichtige (S. 2).

3.7    Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, für Orthopädische Chirurgie sowie für Traumatologie, RAD, hielt am 24. Januar 2018 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne dem Gutachten vom 18. August 2017 gefolgt werden, es sei schlüssig und nachvollziehbar. Die Schlussfolgerungen, insbesondere zur Arbeitsfähigkeit, seien plausibel. Die vorliegenden Arztberichte würden bestätigen, dass trotz intensiver Abklärung keine objektivierbaren Befunde vorlägen, welche eine Erklärung für die Schmerzsymptomatik liefern könnten. Die beschriebenen multisegmentalen Veränderungen im Bereich der LWS würden altersentsprechenden Degenerationen entsprechen und seien nach einhelliger Meinung nicht signifikant. Es könne kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden. Unter Berücksichtigung eines Schonhinkens bei längerem Gehen könne für eine überwiegend sitzende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit spätestens seit der gutachterlichen Untersuchung vom 7. August 2017 angenommen werden. Auch die bisherige Tätigkeit sei zumutbar (Urk. 7/113 S. 5).

3.8    In seinem Bericht vom 5. Februar 2018 (Urk. 7/110) nannte PD Dr. med. H.___, Facharzt für Neurochirurgie, I.___, folgende Diagnosen (S. 1):

- Schmerzen rechts gluteal ventro-lateral in den Oberschenkel ausstrahlend ohne Belastungsabhängigkeit

- Ausschluss einer knöchernen foraminalen oder rezessalen Kompression auf den unteren drei Bandscheibenhöhen, ebenso im Bereich der oberen LWS

- Status nach Fensterung LWK4/5 rechts am 18. März 2017

- Status nach diversen Infiltrationen, zuletzt epiduraler Block LWK3/4 und 4/5 (erfolglos)

- Status nach diagnostischen Facettgelenksinfiltrationen (ebenfalls erfolglos)

- zwei kleinere Meningeome (Verlaufskontrollen)

- hypoplastische Hypophyse

    Es lasse sich bei den gesamten Untersuchungen, sowohl bei der klinisch neurologischen als auch bei der orthopädischen oder im Rahmen des MRI, keinerlei Schmerzprovokationsstelle finden. Ebenfalls spreche die Anamnese mit nächtlichem Schmerz nach einer Liegedauer von einer bis zwei Stunden gegen eine mechanische Ursache der Schmerzen. Er sehe keinerlei Indikation für ein weiteres operatives Vorgehen (S. 2).

3.9    Dr. med. J.___, Leitende Oberärztin Neurologie, A.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 4. April 2018 (Urk. 3/6) ein multifaktoriell bedingtes chronifiziertes Schmerzsyndrom lumbovertebral rechts (S. 1) und führte aus, weiterhin bleibe die genaue Ursache dieses vermutlich multifaktoriell bedingten Schmerzsyndroms unklar. Erfreulicherweise habe das Isola N Capsicum Pflaster zu einer partiellen Regredienz der Schmerzen verholfen, so dass vermutlich ein lokaler muskuloskelettaler Anteil des Schmerzsyndroms bestehe. Sie habe das Pflaster rezeptiert, daneben werde probatorisch ein Versuch mit Adartrel durchgeführt (S. 2).

3.10    Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 7/88/8, Urk. 7/107/3-6, Urk. 7/107/9-14) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer leidet seit dem Jahre 2015 unter Schmerzen im Bereich des Rückens sowie der rechten Hüfte, weshalb der zuständige Krankentaggeldversicherer eine neurologische Kurzbegutachtung durch Dr. Y.___ veranlasst hatte. Der Beschwerdeführer erachtet dieses Kurzgutachten vom 18. August 2017 als nicht verwertbar und macht dabei insbesondere geltend, Dr. Y.___ habe die früheren Befunde in keiner Art und Weise diskutiert, lediglich eine klinische Untersuchung vorgenommen und kein eigenes MRI durchgeführt, masse sich einen psychiatrischen Befund an und setze sich nicht mit den anderen Berichten auseinander. Auch die von Dr. Y.___ behauptete nicht regelmässige Medikamenteneinnahme sei nicht plausibel. Targin werde nach Bedarf abgegeben und auf die Medikamente Olfen, Lyrica und Cortison spreche er nicht an. Die Medikation sei bereits eingestellt worden. Dr. Y.___ erscheine voreingenommen, weshalb auf sein Gutachten nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 5 f. Rz 8).

    Was die Argumentation betreffend die Medikamenteneinnahme betrifft, so hielt der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung durch Dr. Y.___ auf entsprechende Nachfrage mehrfach fest, er nehme täglich Lyrica (2 x 75 mg) sowie Targin (2 x 10 mg) ein (vgl. Urk. 7/89 S. 2 unten, S. 3 Mitte, S. 9 unten). Ebenso wies er darauf hin, dass er früher Novalgin, Tramadol sowie Olfen eingenommen habe (Urk. 7/89 S. 2 unten). Selbst wenn davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf das Medikament Lyrica nicht anspricht (vgl. Bericht von PD Dr. F.___ vom 13. September 2017, Urk. 7/107/8) und der entsprechende Wirkstoff in der Laboruntersuchung aus diesem Grund nicht nachgewiesen werden konnte, blieb auch Targin nur in geringen Mengen und damit nicht im therapeutischen Bereich nachweisbar (vgl. Urk. 7/89 S. 9 oben). Das Ergebnis der Laboruntersuchung widerspricht damit klar den Aussagen des Beschwerdeführers, welcher angegeben hatte, er nehme das nach Bedarf abgegebene Medikament Targin zweimal täglich ein.

    Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, Dr. Y.___ habe die früheren Befunde in keiner Art und Weise diskutiert und setze sich mit den anderen Berichten nicht auseinander, ist dem entgegenzuhalten, dass Dr. Y.___ die früheren medizinischen Berichte in seinem Gutachten auflistete (Urk. 7/89
S. 4-6) und die vorliegenden MRI-Befunde auf Seite 9 des Gutachtens zwar durchaus etwas kurz, aber dennoch diskutiert hat und auch im Rahmen der Beurteilung auf die früheren Berichte eingegangen ist (S. 10). Dass er sich gar nicht mit den früheren Befunden und Berichten auseinandergesetzt hätte, ist demnach nicht zutreffend.

    Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Vorwurf, wonach Dr. Y.___ lediglich eine klinische Untersuchung vorgenommen und kein eigenes MRI veranlasst habe. Knapp drei Monate vor der Begutachtung durch Dr. Y.___, am 18. Mai 2017, wurde in der C.___ ein MRI der Wirbelsäule angefertigt (vgl. E. 3.2), weshalb eine erneute Bildgebung im Rahmen der Begutachtung tatsächlich entbehrlich war.

    Die Ausführungen von Dr. Y.___ zum psychischen Befund (Urk. 7/89 S. 8 Mitte) stehen sodann im Zusammenhang mit dem widersprüchlichen Verhalten des Beschwerdeführers betreffend die Schmerzsituation und dienen damit der Gesamtbeurteilung. Eine fachfremde Anmassung kann darin nicht erkannt werden.

    Was sodann die dem Gutachter vorgeworfene Voreingenommenheit betrifft, führte Dr. Y.___ nachvollziehbar und plausibel aus, aus welchen Gründen er von einer Aggravation sowie einer teilweise bewussten negativen Antwortverzerrung ausging. So wies er auf die vom Beschwerdeführer angegebene, auch im Moment der Untersuchung bestehende Schmerzstärke von 8/10 hin, welche sich jedoch im Ausdrucksverhalten nicht feststellen lasse. Auch das Bewegungsverhalten beschrieb Dr. Y.___ als frei von jeder Beeinträchtigung. Hinzu kommen die Widersprüche zwischen den Befunden der Medikamentenspiegelbestimmung sowie den Angaben des Beschwerdeführers zur täglichen Medikamenteneinnahme (E. 3.4).

    Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik am Kurzgutachten von Dr. Y.___ vom 18. August 2017 als insgesamt nicht stichhaltig.

4.2    Der Beurteilung durch Dr. Y.___ stehen auch die übrigen bei den Akten liegenden Berichte nicht entgegen. Die umfangreichen neurologischen (E. 3.4-5, E. 3.9), orthopädisch-chirurgischen (E. 3.1, E. 3.6-7), neurochirurgischen
(E. 3.2-3, E. 3.8) sowie rheumatologischen Untersuchungen (vgl. Hinweis auf rheumatologische Abklärungen durch Ärzte der A.___ in Urk. 7/107/9) brachten keine Ergebnisse. Dr. Z.___ hielt am 9. Januar 2018 entsprechend fest, die unklaren rechtsseitigen Gesäss- und Oberschenkelschmerzen hätten bis anhin trotz umfangreicher Abklärungen nicht geklärt werden können, sämtliche Tests seien negativ ausgefallen (E. 3.6). Ebenso führte PD Dr. H.___ am 5. Februar 2018 aus, bei den gesamten Untersuchungen lasse sich keinerlei Schmerzprovokationsstelle finden, die Anamnese spreche gegen eine mechanische Ursache der Schmerzen (E. 3.8), und auch Dr. J.___ wies am 4. April 2018 auf die unklare Ursache des vermutlich multifaktoriell bedingten Schmerzsyndroms hin (E. 3.9).

    Auch bezüglich die Arbeitsfähigkeit liegen keine der Beurteilung durch Dr. Y.___ entgegenstehende Angaben vor. Dr. B.___ attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 8. September 2016, die Ärzte der C.___ eine solche bis 31. März 2017, wobei sie einen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % ab 5. Dezember 2016 für möglich hielten (E. 3.1). Am 7. Juni 2017 hielt PD Dr. D.___ fest, der Grad und die Dauer der Arbeitsfähigkeit sowie die Prognose seien noch unklar, gegenwärtig sei eine körperliche Belastung noch nicht möglich (E. 3.2). Auch Dr. Z.___ hielt eine genaue Festlegung der beruflichen Belastbarkeit für nicht möglich (E. 3.6). Die übrigen Ärzte äusserten sich nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit (E. 3.3, E. 3.5, E. 3.8-9).

4.3    Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

    Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

    Seit dem Jahre 2016 wurden umfangreiche Abklärungen in verschiedenen medizinischen Fachrichtungen durchgeführt, welche allesamt ergebnislos blieben. In den vorliegenden aktuellen Arztberichten wurde sodann weder eine psychiatrische Diagnose gestellt noch sind aus den Akten Anhaltspunkte für eine stattfindende psychiatrische Behandlung ersichtlich und auch der Beschwerdeführer machte keine entsprechenden Angaben. Auf eine psychiatrische Begutachtung oder erneute Abklärungen in den bereits involvierten medizinischen Fachrichtungen kann somit verzichtet werden, wären doch davon keine für den vorliegenden Fall massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten.

4.4    Zusammenfassend erweist sich damit der medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt und kann gestützt auf das Kurzgutachten von Dr. Y.___ als dahingehend erstellt betrachtet werden, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit der Begutachtung am 7. August 2017 eine körperlich leichte bis mittelbelastende Tätigkeit, optimalerweise wechselbelastend oder überwiegend sitzend, ohne stärkere Hüft- und Rückenbelastungen sowie ohne ausschliessliches Gehen oder Stehen, ohne signifikante Einschränkung zugemutet werden kann. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buschauffeur ist dabei als hinreichend leidensadaptiert zu werten (E. 3.4).

    Damit fehlt es an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden und die Ablehnung eines Leistungsanspruchs durch die Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid vom 18. April 2018 erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig