Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00469


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 20. November 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968 und bis Ende Juni 2017 als Raumpflegerin tätig, meldete sich am 2. Oktober 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/37). Aufgrund ihrer medizinischen Abklärungen stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Januar 2018 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 8/45). Hieran hielt sie nach erhobenen Einwänden vom 30. Januar 2018 (Urk. 8/49) und 22. Februar 2018 (Urk. 8/53) mit Verfügung vom 26. April 2018 fest (Urk. 2 = Urk. 8/56).


2.    Gegen die Verfügung vom 26. April 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. Mai 2018 Beschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur eingehenden Begründung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 3. August 2018 reichte die Versicherte einen ergänzenden medizinischen Bericht (Urk. 11) ein (Urk. 10).

    Am 11. September 2018 fand eine Instruktionsverhandlung statt (Protokoll S. 2).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Ein weiterer Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der Sozialversicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Partei ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Partei als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung beziehungsweise ihr Urteil stützt (BGE 126 I 102 E. 2b).

1.2    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die abweisende Verfügung (Urk. 2) damit, laut Hausarzt seien in erster Linie die psychischen Beschwerden für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich. Aus körperlicher Sicht sei keine Diagnose gestellt, die eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Seit elf Jahren befinde sich die Beschwerdeführerin in keiner fachärztlichen psychiatrischen Behandlung mehr. Da die Therapiemöglichkeiten nicht ausgenutzt würden, bestehe kein Leistungsanspruch (S. 1 unten).

    Der behandelnde Hausarzt beschreibe zwar, dass die Magnetresonanz-Untersuchung krankhafte Veränderungen an der Wirbelsäule gezeigt habe, diese aber überwiegend wahrscheinlich nicht mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden zusammenhingen. Diese Aussage werde dadurch bekräftigt, dass diesbezüglich keine therapeutischen Massnahmen in Aussicht gestellt worden seien. Für körperlich belastende Tätigkeiten werde vom Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert, eine Begründung derselben bleibe jedoch aus. Hingegen betone er, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf ein psychisches Leiden zurückzuführen sei, wobei es sich um eine fachfremde Beurteilung handle (S. 2 oben).

    Die vom Arzt der Y.___ diagnostizierte leichte depressiven Episode sei gut behandelbar und begründe keine erhebliche und langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus dem Umstand, dass im Jahr 2006 letztmals regelmässige psychiatrische Behandlungen in Anspruch genommen worden seien, könne geschlossen werden, dass der Leidensdruck nicht hoch sei und auch keine krankheitswertige Einschränkung bestehe.

    Überdies bestünden Hinweise, dass psychosoziale Faktoren das Befinden beeinflussten, welche bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht berücksichtig werden könnten (S. 2 Mitte).

    Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit vollzeitlich zu arbeiten und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 2 Mitte).

2.2    Inwiefern obige Begründung mangelhaft sein soll, legte die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerdegegnerin würdigte in der Verfügung jeden Arztbericht, und es ist aus der Begründung der Verfügung klar ersichtlich, von welchen Überlegungen die Beschwerdegegnerin ausging. Aufgrund der sorgfältigen Begründung wäre die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, die Beschwerde materiell zu begründen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein.

2.3    Trotz fehlender materieller Einwände ist die leistungsabweisende Verfügung im Folgenden zu überprüfen.


3.

3.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen habe.

    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht sodann, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte und nunmehr für sämtliche psychische Leiden anwendbare strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409
E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

3.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


4.

4.1    Laut Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. Oktober 2017 (Urk. 3/2 = Urk. 8/41) leidet die Beschwerdeführerin in erster Linie immer wieder an Beschwerden des Bewegungsapparates, wenn sie zu anstrengende Arbeiten erledigen müsse. Andererseits liege seit ihrer Flucht aus Syrien eine psychische Traumatisierung vor, welche durch die Kampfscheidung von ihrem Mann verstärkt worden sei. Für die Arbeitsunfähigkeit sei die psychische Erkrankung verantwortlich.

    Der Bericht über die Magnetresonanztomographie (MRI; vgl. Urk. 3/1 = Urk. 8/46) zeige zwar pathologische Befunde, die allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich mit den geschilderten Beschwerden korrelierten. Es handle sich wohl eher um zufällige Pathologien, welche aber immerhin die verminderte körperliche Belastbarkeit begründen könnten. Therapeutisch sei noch nichts unternommen worden.

    Für körperlich belastende Tätigkeiten (wie beispielsweise Putzen) bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

4.2    Dr. med. A.___, Chefarzt der Y.___, diagnostizierte im Bericht vom 9. November 2017 (Urk. 8/43) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0; S. 1 Ziff. 1.1).

    Die letzte ambulante Behandlung habe vor rund 11 Jahren stattgefunden und gemäss ihren Angaben habe sich die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit keiner psychiatrischen Behandlung unterzogen. Eine Stellungnahme zur gegenwärtigen Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit oder zu möglichen Eingliederungsmassnahmen sei aufgrund des langen Zeitraums seit der letzten Behandlung nicht möglich. Eine psychotherapeutisch-psychopharmakologische Behandlung der gegenwärtigen leichten depressiven Episode wäre sicherlich indiziert und auch Voraussetzung für eine seriöse Einschätzung der Fragen rund um die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Gesamtbeurteilung werde erschwert durch die diversen somatischen Erkrankungen, in erster Linie die Beschwerden des Bewegungsapparates, welche die Arbeitsfähigkeit laut Beschwerdeführerin in den letzten Jahren deutlich beeinflusst hätten (S. 3 Ziff. 1.11).

4.3    Dr. med. B.___, Leitender Arzt, und D.___, Assistenzärztin, Rheumatologie, C.___, stellten im Bericht vom 28. Juni 2018 (Urk. 11) folgende verkürzt dargestellte Diagnosen (S. 1 f.):

- multifokales Schmerzsyndrom

- am ehesten (a.e.) degenerativ, myofaszial aggraviert

- DD: Spondylarthritis, Schmerzverarbeitungsstörung, Fibromyalgie

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits

- DD: Lumboradikulärsyndrom (LRS) L5 beidseits

- chronisches cervicobrachiales Syndrom beidseits

- Status nach Depression 1998

- Status nach laparoskopischer Sterilisation 1997

    Die Beschwerdeführerin leide an einem multilokulären Schmerzsyndrom. Der Hauptfokus liege momentan auf der tieflumbalen Lendenwirbelsäule mit beidseitiger spondylogener Ausstrahlung in die Beine, basierend auf leichten degenerativen Veränderungen mit aktuell vordergründigen myofaszialen Beschwerden der Rücken- und Gesässmuskulatur bei posturaler Haltungsinsuffizienz. Weiter bestünden generalisierte myotendinöse Schmerzen und extraskelettale Symptome, die einer Fibromyalgie zugeordnet werden könnten. Zudem erscheine eine Schmerzverarbeitungsstörung bei chronischer Schmerzsituation ein weiterer möglicher Begleitfaktor. Bei Status nach reaktiver Arthritis in den Kniegelenken und fraglicher ISG-Arthritis im klinischen Untersuch sei eine weiterführende Abklärung hinsichtlich einer möglichen Spondylarthritis mit unauffälligen Resultaten erfolgt, womit diese Verdachtsdiagnose zurzeit eher in den Hintergrund rücke. Ebenfalls hätten sich im Labor und in den Röntgenbildern der Hände und Füsse keine Hinweise auf eine entzündliche Systemerkrankung oder einer Kristallablagerungserkrankung ergeben (S. 4).


5.

5.1    In somatischer Hinsicht wertete Dr. Z.___ (E. 4.1) die im MRI vom 6. Oktober 2017 erkennbaren pathologischen Befunde eher als zufällige Pathologien, da diese nicht mit den geschilderten Beschwerden korrelierten. Die Ärzte des C.___ (E. 4.3) werteten die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule als diskret. Eine Fibromyalgie wurde neben einer Schmerzverarbeitungsstörung und einer Spondylarthritis lediglich als Verdachtsdiagnose genannt. Die Abklärungen hinsichtlich einer möglichen Spondylarthritis ergaben unauffällige Resultate, womit der Verdacht auf diese Diagnose nicht erhärtet wurde. Auch eine entzündliche Systemerkrankung oder eine Kristallablagerungserkrankung wurde ausgeschlossen. Was die Schmerzverarbeitungsstörung betrifft, wurde eine solche psychiatrischerseits nie erhoben (vgl. nachstehende E. 5.2).

    Aufgrund der doch diskreten Befundlage wurde durch die Ärzte des C.___ - ausser einer Wassertherapie - denn auch keine weitergehenden Therapien empfohlen und die dortige Behandlung abgeschlossen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde nicht attestiert.

5.2    Zwar attestierte der Hausarzt Dr. Z.___ (E. 4.1) der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in körperlich belastenden Tätigkeiten, führte diese aber nicht auf die somatischen Beschwerden zurück, sondern auf eine psychische Erkrankung. Im Zusammenhang mit der psychiatrischen Erkrankung nannte er psychosoziale Faktoren wie die traumatische Flucht aus Syrien und die Scheidung vom Ehemann. Weder ist seinem Bericht eine psychiatrische Diagnose zu entnehmen noch erwähnt er psychopathologische Befunde. Aufgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin als Hausarzt seit Jahren behandelt und er es zumindest bis zur Berichterstattung nicht als notwendig erachtet hatte, die Beschwerdeführerin in fachärztliche psychiatrische Behandlung zu überweisen, ist unwahrscheinlich, dass er diese als ernsthaft psychisch erkrankt einschätzte. Angesichts dessen ist die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar.

    Dr. A.___ (E. 4.2), bei welchem die Beschwerdeführerin im Jahre 2006 in Behandlung war und welchen sie kurz vor der Anmeldung zum Leistungsbezug erneut aufsuchte, diagnostizierte eine rezidivierende, gegenwärtig leichte depressive Störung (F33.0). Eine psychotherapeutisch-psychopharmakologische Behandlung wurde nicht aufgenommen und Dr. A.___ fühlte sich ausserstande, Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen. Ob bei der Beschwerdeführerin eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung vorliegt, erscheint daher als höchst fraglich.

5.3    Eine Vorbedingung für die Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens besteht im Vorliegen einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 2.1). Daran fehlt es vorliegend, womit eine Indikatorenprüfung entfällt.

    Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der medizinischen Akten nicht ausgewiesen. Angesichts der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Rentenverfügung, welcher für die Beurteilung massgebend ist (BGE 129 V 1 E. 1.2), weder somatische noch psychiatrische oder psychotherapeutische Therapien in Anspruch genommen worden sind, sind auch von weitergehenden medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

5.4    Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt. Folglich hat Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.


6.

6.1    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

6.2    Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass lediglich Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, allerdings mit einer fachfremden Begründung. Darauf wies die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. April 2018 hin und führte mit Verweis auf jeden ihr vorliegenden Arztbericht sorgfältig aus, weshalb sie der Ansicht war, dass kein Rentenanspruch bestehe (vgl. E. 2.1). Die Beschwerdeführerin reagierte darauf mit Beschwerde, ohne materielle Einwände geltend zu machen. Angesichts dessen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, und der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung ist folglich zu verneinen.

6.3    Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15-16

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher