Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00470
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 27. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1971 geborene X.___ ist Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 1994, 1996 und 2002; Urk. 6/1) und war von 2006 bis 2007 als Verkäuferin tätig (Urk. 6/9). Am 17. September 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und eine psychische Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere psychiatrisch begutachten (Expertise vom 5. August 2008; Urk. 6/23). Mit Verfügungen vom 11. Mai 2009 (Urk. 6/45) sprach sie der Versicherten eine befristete ganze Rente vom 1. September 2007 bis 31. Oktober 2008 und eine unbefristete halbe Rente ab 1. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % zu (vgl. Urk. 6/40).
1.2 Nach Eingang des am 23. Dezember 2010 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/47) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein (Urk. 6/64/2-33; Urk. 6/67/1-10). Am 16. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Rentenanspruch sei unverändert (IV-Grad 52 %; Urk. 6/72).
1.3 Nach Eingang des am 14. Februar 2017 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/81/1-3) und medizinischen und beruflichen Abklärungen holte die
IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten ein, welches am 5. Dezember 2017 erstattet wurde (Urk. 6/98/1-39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/104-106) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. April 2018 (Urk. 6/109 = Urk. 2) die bisherige halbe Rente auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf.
2. Die Versicherte erhob am 17. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. April 2018 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und Weiterausrichtung der halben Rente, eventuell einer Viertelsrente. Subeventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2018 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 23. Juli 2018 erstattete die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 8). Mit Schreiben vom 27. August 2018 (Urk. 10) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin am 31. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungseinstellende Verfügung vom 16. April 2018 (Urk. 2) damit, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten. Das erhöhte Einkommen bilde ein Revisionsgrund (S. 1). Es bestehe auch aus körperlicher Sicht ein Revisionsgrund. Die durchgeführte Begutachtung habe ergeben, dass sich aus orthopädischer Sicht die Halswirbelsäulenbeschwerden leicht erhöht hätten und aufgrund dieser Beeinträchtigung in der aktuellen Tätigkeit als Kassiererin eine 20%ige Leistungseinschränkung bestehe. In angepassten Tätigkeiten bestehe allerdings eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit 2011 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von psychischen Beschwerden könne nicht nachvollzogen werden. Während der psychiatrischen Begutachtung habe sich eine demonstrative Symptompräsentation gezeigt. Zudem habe es widersprüchliche Aussagen gegeben (S. 2). Die Kopfwehproblematik sei berücksichtigt worden (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten Revision nicht verändert. Der Gutachter komme lediglich zu einer anderen Einschätzung bezüglich dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In orthopädischer Hinsicht sei eine Verschlechterung eingetreten. Ein Revisionsgrund für eine Rentenaufhebung sei damit nicht gegeben (Rz 12). Auch in erwerblicher Hinsicht sei kein Revisionsgrund gegeben (Rz 13). Die Schwankungen der Invaliditätsgrade seien auf die geringfügigen Fluktuationen beim Einkommen zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin habe von ihrer Arbeitgeberin unregelmässig einmalige Bonuszahlungen erhalten. Es könne nicht von einem festen Lohnbestandteil ausgegangen werden (Rz 14). Aus näher dargelegten Gründen (vgl. Rz 19 ff.) könne das psychiatrische Teilgutachten nicht als beweistauglich angesehen werden (Rz 24).
Mit Replik vom 23. Juli 2018 (Urk. 8) führte die Beschwerdeführerin aus, es liege kein erheblich veränderter Gesundheitszustand vor, die orthopädische Verschlechterung sei auch nicht erheblich, da bereits im vormaligen Verfahren an der gleichen Stelle an der Halswirbelsäule krankhafte Befunde erhoben worden seien (S. 1 f.). Auch aus erwerblicher Sicht liege kein Revisionsgrund vor, da 2016 wieder ein IV-Grad von 53 % bestanden habe, was die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, aufgrund eines Einkommensvergleichs zu berechnen (S. 2). Ein Prozentvergleich, wie es die Beschwerdegegnerin nach Durchführung eines Einkommensvergleichs für die Jahre 2014 und 2015 vornehmen wolle, könne nicht vorgenommen werden (S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat.
3. Den rentenzusprechenden Verfügungen vom 11. Mai 2009 (Urk. 6/45) lag im Wesentlichen das Gutachten von Dr. Y.___, Facharzt für Psychiatrie, und Psychotherapie, Klinik Z.___, vom 5. August 2008 (Urk. 6/23) zugrunde, worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (S. 6 Ziff. 5.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11)
- Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ einen Status nach einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F34; S. 6 Ziff. 5.2).
Die Beschwerdeführerin habe am 1. August 2002 einen Überfall als Tankstellen- Verkäuferin erlebt, was sehr glaubhaft eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst habe. Die Beschwerdeführerin habe aber damals offensichtlich über entsprechende Ressourcen verfügt und trotz längeren Flashbackphänomenen habe sie ihre Arbeit fortgesetzt (was übrigens die beste Therapie der posttraumatischen Belastungsstörung sei beziehungsweise wiederholte Expositionen). Erst im Rahmen der mehrfachen Belastungen (Arbeit, Haushalt, Eheprobleme, Familienprobleme, drei Kinder etc.), aber auch im Rahmen der eigenen abhängigen und ängstlichen Persönlichkeitszüge sei es seit Anfang 2006 zu zunehmender psychophysischer Erschöpfung gekommen und anschliessend im September 2006 zur ersten depressiven Dekompensation. Falls die Burnout-Diagnose nicht nur für die Spitzenpolitiker und Spitzenmanager reserviert sei, könne man im Falle von der Beschwerdeführerin über eine jahrelange Flucht in die Leistungen und anschliessend effektiv eine Burnout-Entwicklung sprechen. Deswegen könne man die depressive Störung der Beschwerdeführerin einerseits als eine «Erschöpfungsdepression» und andererseits als Depression im Rahmen der Anpassungsproblematik betrachten. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin mehrere Depressionsphasen durchgemacht, so dass man im diagnostischen Sinne nach ICD-10 über eine rezidivierende depressive Störung sprechen könne. Während der Untersuchung vom 23. Juli 2008 habe die Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hinsicht leichte Konzentrationsstörungen, leichte bis mittelschwere formale Denkstörungen, Deprimiertheit, Ängste, leichte Antriebsstörungen und eine verminderte Psychomotorik aufgewiesen. Die oben beschriebenen psychopathologischen Merkmale, ergänzend mit den anamnestischen Angaben, erfüllten die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter Sorgen über zukünftiges Unglück, Nervosität, motorische Spannungen (Spannungskopfschmerz, Zittern, Unfähigkeit sich zu entspannen) sowie an vegetativer Übererregbarkeit (Schwitzen, Schwindelgefühle), und diese Symptome seien einerseits der ängstlich-abhängigen Persönlichkeit, aber grösstenteils im Rahmen einer generalisierten Angststörung anzunehmen. Die generalisierte Angststörung entwickle sich meistens bei Persönlichkeiten mit vermehrten ängstlichen Zügen, Menschen mit Abgrenzungsproblematik und leistungsorientierte Menschen, welche über Jahre psychischen und emotionalen Belastungen ausgesetzt gewesen seien. Dies treffe bei der Beschwerdeführerin zu, so dass sowohl psychodynamisch als auch aufgrund der vorhandenen Symptome die Kriterien einer generalisierten Angststörung erfüllt seien
(S. 6 f. Ziff. 6).
Die posttraumatische Belastungsstörung habe sich bei der Beschwerdeführerin weitgehend zurückgebildet und sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr relevant. Die mittelgradige depressive Episode sowie die generalisierte Angststörung schränkten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ganz plausibel seit dem 20. September 2006 ein. Die depressive Störung habe bekanntlich einen phasenförmigen Verlauf und deswegen sei es nicht möglich, den genauen Grad der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit dem 20. September 2006 zu beurteilen. Man könne aber bis zum Untersuchungstag von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Die gegenwärtig vorhandenen psychopathologischen Merkmale schränkten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 50 % ein. Es sei gleichzeitig zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeit als Kassiererin an der Tankstelle sicherlich weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sein würde. Sie habe aber die Arbeitsstelle bereits gekündigt, so dass man über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin an einem anderen Arbeitsplatz sprechen könne (S. 7 Ziff. 6).
4.
4.1 Im Rahmen der ersten amtlichen Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das folgende Gutachten ein:
4.2 Dr. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete am 16. September 2011 (Urk. 6/64/2-33) im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin das rheumatologische Teilgutachten. Die Untersuchung erfolgte am 29. August 2011 (S. 1).
Dr. A.___ stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 7.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Nikotin-Abusus und ausgedehnte chronische Schmerzen (S. 27 Ziff. 7.2). In der klinischen Untersuchung seien ein leichter Beckentiefstand links von etwa einem Zentimeter ohne Hinke mit einer leichten Skoliose und eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in der Lateralflexion beidseits die wesentlichsten Befunde. Bildgebend seien im September 2011 leichte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit einer leichten medianen Diskusprotrusion C5/C6 ohne Nervenkontakt die wesentlichsten Befunde (S. 28 Ziff. 8).
In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig (S. 29 Ziff. 9.1). Aus rheumatologischer Sicht sei sie nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 29 Ziff. 9.2). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig (S. 29 Ziff. 9.3).
4.3 Dr. Y.___ erstattete am 19. Oktober 2011 (Urk. 6/67/1-10) das psychiatrische Teilgutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 5.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11)
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), gegenwärtig weitgehend remittiert (S. 7 Ziff. 5.2).
Seit der Begutachtung im Juli 2008 habe sich der psychische Zustand aufgrund der anamnestischen Angaben nicht anhaltend verändert. Anlässlich der Exploration vom 27. September 2011 habe die Beschwerdeführerin die Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer generalisierten Angststörung aufgewiesen, weshalb ihr weiterhin aufgrund der Einschränkungen der psychokognitiven Funktionen (Konzentrationsfähigkeit, Gedankenfluss, psychische Belastbarkeit, geistige Flexibilität, Antrieb, Psychomotorik und Ausdauer) weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin über posttraumatische Ängstlichkeit im Dunkeln verbunden mit Erinnerungen an einen schwarzgekleideten Mann berichtet, was auf eine durchgemachte posttraumatische Belastungsstörung hindeute, die allerdings gegenwärtig weitgehend als remittiert zu betrachten sei und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Zusammenfassend könne man bei der Beschwerdeführerin aufgrund der anamnestischen Angaben, vorhandenen Akten und den gegenwärtig vorhandenen objektiven psychiatrischen Befunden keine nachhaltige Veränderung des psychischen Zustandes seit Juli 2008 feststellen, weshalb ihr weiterhin aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei (S. 7 Ziff. 6). Mit einer weiteren Verbesserung sei nicht zu rechnen (S. 8 Ziff. 8.3).
4.4 Dr. A.___ und Dr. Y.___ gaben in der interdisziplinären Zusammenfassung (Urk. 6/67/9-10) an, für die bisherige Tätigkeit könne eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden (Ziff. 9.2.1). Für andere adaptierte Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 9.2.3). Die Beschwerdeführerin sei bei der verbleibenden 50%igen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, sehr hohen Anforderungen an die geistige Flexibilität und psychische Belastbarkeit sowie Nachtarbeit nicht geeignet. Aus rheumatologischer Sicht bestehe kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten (Ziff. 9.2.4). Die Beschwerdeführerin fühle sich voll arbeitsunfähig (S. 10 Ziff. 9.5).
4.5 Dr. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 9. November 2011 (Urk. 6/68/4) aus, die 50%ige Restarbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei einer «Tintenpatronen-Tankstelle» und für jede ähnlich gut angepasste Tätigkeit könne als gegeben angesehen werden.
5.
5.1 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2018 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:
5.2 Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit undatiertem Bericht (Urk. 6/85; eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 12. April 2017, vgl. Aktenverzeichnis) aus, er behandle die Beschwerdeführerin, die seit 2012 zu 50 % als Kassiererin bei der Genossenschaft D.___ arbeite (Ziff. 1.4, vgl. Urk. 6/81-82), seit März 2013 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) mit somatischem Syndrom im Rahmen eines Status nach gewalttätigem Überfall von 2002
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F33.11)
Alle Diagnosen bestünden seit 2002 nach gewalttätigen Überfall (Ziff. 1.1). Als Verkäuferin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Aufgrund von schweren Konzentrationseinbussen (andernorts beschrieb er allerdings ein lediglich mittelgradig eingeschränktes Konzentrationsvermögen, S. 5), Intrusionen, Flashbacks, Hyperarousal, rascher Ermüdbarkeit und vermehrtem Erholungsbedarf, reduzierter psychophysischer Ausdauer, sehr niedriger psychophysischer Stresstoleranz, stark reduzierter geistlicher Flexibilität, phasenweisen Antriebsstörungen, Schwindel und Ohnmachtsanfällen bestehe eine reduzierte Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % (Ziff. 1.7).
5.3 Dr. E.___, Facharzt für Chirurgie, nannte mit Bericht vom 30. November 2017 (Urk. 6/105/6-8) folgende Diagnosen (S. 1):
- cervicocephales Syndrom mit Begleitschwindel
- cervicale Migräne
- lumbovertebrales Syndrom
- depressive Entwicklung
- Vitamin D-Mangel
Der Hauptbefund stelle eine seit Jahren bestehende Migräne dar. Seit drei bis vier Jahren komme es drei Mal pro Woche zu Kopfschmerzen. Neurologisch seien die Befunde unauffällig. Es sei eine neurologische Abklärungsuntersuchung mit MRI der Halswirbelsäule vom 12. Oktober 2017 durchgeführt worden (S. 1).
Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulen-belastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, für langandauerndes reines Stehen, insbesondere in vorübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich, sei die Beschwerdeführerin auf Grund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulen-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg (S. 2). In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit würde die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig sein. Die Arbeitsfähigkeit werde auch durch die Migräneattacken mit zwei bis drei Attacken pro Woche bestimmt, aufgrund dieser Migräneattacken sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit höchstens 50 % arbeitsfähig (S. 3).
5.4
5.4.1 Am 5. Dezember 2017 erstatteten Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, H.___, ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 6/98) und stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36):
- Funktionsstörungen der Halswirbelsäule ohne Nervenwurzelreizerscheinungen bei kernspintomographisch nachgewiesener Diskushernie C5/6 rechts
Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36):
- Funktionseinschränkung der rechten Schulter bei Ansatzreizung der Schulterdrehmanschette rechts
- Neigung zu Lendenwirbelsäulenbeschwerden ohne bedeutsame Funktionseinschränkungen
- beginnende Aufbrauchveränderungen am rechten Kniescheiben-Oberschenkelgleitlager
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittierte leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0)
5.4.2 Aus dem Teilgutachten von Dr. G.___ geht hervor, dass am 12. Oktober 2017 eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule erfolgte. Diese zeige eine höhengeminderte Bandscheibe HWK 5/6 mit Diskushernie und Wurzeltangierung C6 (S. 5). Dr. G.___ führte aus, die Untersuchung habe sich wegen der ausgeprägten dargebotenen Beschwerdesymptomatik hinsichtlich der Bewegungsprüfungen erschwert gestaltet. Insbesondere sei zunächst eine Bewegungsprüfung der Halswirbelsäule kaum möglich gewesen bei massiver aktiver Gegeninnervation. Bei mehrfacher vorsichtiger Wiederholung habe aber letztlich doch eine gute Beweglichkeit der Halswirbelsäule festgestellt werden können, wobei lediglich die Seitneigung nach rechts gering defizitär gewesen sei. Eine in den rechten Arm ausstrahlende Beschwerdesymptomatik habe, auch bei forcierter Rückneigung nach rechts, nicht provoziert werden können. Sensomotorische Defizite im Bereich der rechten oberen Extremität bei im Oktober 2017 nachgewiesener Diskushernie in Höhe Halswirbelkörper 5/6 seien nicht gefunden worden. Auch sei die Bemuskelung der rechten oberen Extremität identisch mit derjenigen der linken Seite gewesen. Das Reflexverhalten sei seitengleich gewesen. Sensibilitätsstörungen hätten nicht vorgelegen, so dass der kernspintomographisch nachgewiesenen Diskushernie bei Halswirbelkörper 5/6 rechts keine wesentliche klinische Bedeutung zukomme. Allerdings sei angesichts des Wurzelkontaktes der Hernie eine allfällige Schmerzausstrahlung bei Zwangshaltungen der Halswirbelsäule denkbar. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Muskeltonus im Schulter-/Nackenbereich in keiner Weise erhöht gewesen sei (S. 11 Ziff. 5.1).
Am rechten Schultergelenk handle es sich mit Wahrscheinlichkeit um eine Ansatzreizung der dort inserierenden Schulterdrehmanschette, was dauerhaft Überkopfarbeiten erschwere, wobei aber die Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes heute nicht eingeschränkt gewesen sei. Von Seiten der unteren Lendenwirbelsäule sei keine Bewegungseinschränkung und auch keine Muskelspannungserhöhung gesehen worden. Nervenwurzelreizerscheinungen hätten an den unteren Extremitäten nicht provoziert werden können. Die Beweglichkeit sei lumbal nicht eingeschränkt gewesen, auch die segmentale lumbale Entfaltung sei mit einem gemessenen Ott-Zeichen von 30/34 und Schober-Zeichen 10/15 normalwertig gewesen. Dies passe auch zu den Befunden im Arztbrief von Dr. E.___, der röntgenologisch eine Lendenwirbelsäule ohne degenerative Veränderungen gesehen habe. Von Seiten des rechten Kniegelenkes hätten die subjektiv geklagten Beschwerden nicht zugeordnet werden können. Das Kniegelenk sei blande, reizlos, ohne Ergussbildung, frei beweglich und ohne erkennbare Funktionseinschränkungen gewesen. Etwaige Beschwerden beim Treppensteigen seien mit der im MRT des rechten Kniegelenkes von 2011 durch initiale femoropatelläre Aufbrauchveränderungen erklärbar (S. 11 f. Ziff. 5.1).
Angesichts der in der Bildgebung objektivierten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit Diskushernie Halswirbelkörper 5/6 nach rechts mit Wurzelirritation und geringer Seitneigeeinschränkung nach rechts seien dauernde Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule sicherlich nicht möglich, ebenso nicht Tätigkeiten, die eine häufige Überkopfarbeit fordern oder Zwangshaltungen der Halswirbelsäule nach sich ziehen würden (S. 12 Ziff. 5.2).
Die Beschwerdeführerin habe angesichts der kernspintomographisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen, insbesondere im Bereich der unteren Halswirbelsäule, sicherlich Belastungseinschränkungen hinzunehmen. Das Ausmass der Beschwerdesymptomatik korreliere jedoch nicht mit den heute erhobenen Befunden. So wäre bei den subjektiv massiv geklagten Beschwerden doch zumindest eine Tonuserhöhung der Schulter-/Nackenmuskulatur zu erwarten gewesen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Auch liessen sich keine typischen Nervenwurzelreizerscheinungen oder gar sensomotorische Defizite feststellen, die als Korrelat zum MRT Befund herhalten könnten. Die angegebene erhebliche Gebrauchsminderung der rechten oberen Extremität und die geklagten Schultergelenkbeschwerden stimmten auch nicht mit der rechts vermehrten Bemuskelung überein. Sollte wirklich im Alltag eine Minderbelastung des rechten Armes vorliegen, so hätte dies zwingend eine Minderbemuskelung rechts zur Folge. Insofern bestünden gewisse Inkonsistenzen hinsichtlich der dargebotenen Beschwerdesymptomatik. Im Besonderen sei der rechte Arm beim An- und Auskleiden ohne Schonhaltung auch über Kopf eingesetzt worden (S. 12 Ziff. 5.3).
Die heute erhobenen Befunde stimmten im Wesentlichen mit den in den Akten notierten Befundungen überein. Allerdings könne der Einschätzung des aktuell behandelnden Wirbelsäulenchirurgen Dr. E.___ in seinem Bericht vom 28. März 2017 nicht gefolgt werden. Er attestiere der Beschwerdeführerin lediglich eine Einsetzbarkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit, ohne dass dies durch entsprechende klinisch relevante Befunde plausibel begründet werde. Angesichts der heute erhobenen Befunde ohne sensomotorische Defizite bei sehr guter Mobilität der Hals- und Lendenwirbelsäule komme die aktuelle Tätigkeit als Kassiererin einer leidensangepassten Tätigkeit aus fachorthopädischer Sicht sehr nahe (S. 13 Ziff. 5.4).
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde mit 80 % beurteilt, dies seit 12. Oktober 2017 und wegen der Progredienz der cervikalen Beschwerden und Nachweis der wurzelbedrängenden Hernie C5/6. Bis zu diesem Datum habe die Arbeitsfähigkeit 100 % betragen (S. 13 Ziff. 6.1). In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (S. 13 Ziff. 6.2).
5.4.3 Dr. F.___ hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten fest, die Beschwerdeführerin reklamiere Ängste, dass Familienangehörigen etwas zustossen könne, intermittierende Angst, wenn sie im Dunkeln unterwegs sei und Personen auf sie zukämen. Ihre Stimmung beschreibe sie als überwiegend «normal». Wenn sie sich unter Druck gesetzt fühle, reagiere sie mit Anspannung, «Nervosität» und Unruhe, sei dann herabgestimmt mit einem erhöhten Angstniveau. Ansonsten reklamiere die Beschwerdeführerin häufig (mehrmals wöchentlich) vorhandene Schmerzen im HWS-Bereich inklusive Kopfschmerzen, Schulterschmerzen sowie Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, welche belastungsabhängig seien (S. 30 Ziff. 5.2).
Der hier AMDP-konform erhobene psychiatrische Untersuchungsbefund sei bis auf eine von der Beschwerdeführerin intermittierend, besonders initial demonstrierte Herabgestimmtheit, eine demonstrierte intermittierende Antriebsminderung sowie während des Subtraktionstestes demonstrierte Konzentrationsverminderung bezogen auf die objektiven Kriterien regelrecht. So sei die Beschwerdeführerin überwiegend affektiv adäquat, gut auslenkbar. In der Gegenübertragung sei keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar (S. 30 f. Ziff. 5.2).
Insbesondere seien die Achsensymptome einer depressiven Störung (tiefe Traurigkeit, Interessenverlust, Antriebsminderung) nicht evident. Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren ergäben sich vor dem Hintergrund des Fehlens einer klinisch nachvollziehbaren Schmerzbeeinträchtigung und der nicht vorhandenen Evidenz eines ungelösten/fehlverarbeiteten seelischen Konfliktes nicht (S. 31 Ziff. 5.2).
Zusammenfassend lasse sich somit nach Würdigung der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin und der hier erhobenen Untersuchungsbefunde nur noch eine subsyndromale psychische Beeinträchtigung bei einer anamnestisch gerichteten guten Alltagsselbstständigkeit und einem ausreichend strukturierten Tagesablauf und einer 50%igen Erwerbstätigkeit objektivieren (S. 31 Ziff. 5.2).
Zusammenfassend sei bei der Beschwerdeführerin nach dem Überfallereignis im Jahre 2002 von einer psychischen Reaktionsbildung im Sinne einer leichten depressiven Episode mit im Vordergrund stehenden Angstsymptomen auszugehen. Vorübergehend seien auch Albträume aufgetreten. Die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (Hyperarousal, allgemeines Misstrauen gegenüber anderen Menschen, Vermeidungsverhalten, Flashbacks) seien weder retrospektiv noch aktuell evident. Anamnestisch ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Überfallereignis zirka vier Jahre ihre Erwerbstätigkeit fortzusetzen in der Lage gewesen sei. Namhafte Einschränkungen im Bereich der Alltagsbewältigung würden von ihr nicht erwähnt. Für die Jahre 2006/2007 berichte sie eine Zunahme der psychischen Beeinträchtigung mit innerer Unruhe, Anspannung, «Nervosität» sowie Herabgestimmtheit, sei psychiatrisch hospitalisiert gewesen, sodass retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu jener Zeit eine mittelgradige depressive Episode mit sukzessiver Remission nach dem Austritt aus der stationären Behandlung vorhanden gewesen sein dürfte (S. 31 Ziff. 5.2).
Im psychiatrischen Gutachten vom 5. August 2008 werde entgegen den aktuellen anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des psychischen Zustandes nach dem Austritt aus der Klinik I.___ postuliert. Es würden eine rezidivierende depressive Störung mit damals mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom, ein Verdacht auf eine generalisierte Angststörung und ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit werde mit 0 % für eine Tätigkeit als Textilverkäuferin mit einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. September 2006 eingeschätzt. Prognostisch werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen. Aus Sicht des aktuellen Gutachters sei unter Zugrundelegung der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin und der objektiven Befunde im erwähnten Gutachten eine mittelgradige Symptomausprägung der rezidivierenden depressiven Störung zum Begutachtungszeitpunkt nicht nachvollziehbar, insbesondere sei somit die postulierte Arbeitsunfähigkeit nicht zu bestätigen (S. 33 f. Ziff. 5.5).
Im Folgegutachten desselben Gutachters vom 19. Oktober 2011 würden die gleichen Diagnosen wie im Vorgutachten postuliert, allerdings werde nun eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und eine ebenfalls 50%ige Arbeitsfähigkeit seit September 2006 postuliert. Vor dem Hintergrund der unveränderten Diagnosen und der im zweiten Gutachten dargelegten Befunde werde das Ausmass der psychischen Beeinträchtigung in beiden Gutachten gleich eingeschätzt. Die Diskrepanzen insbesondere auch in der retrospektiven Bewertung der Arbeitsunfähigkeit sprächen gegen eine hinreichende Objektivität in der gutachterlichen Gesamtbewertung (S. 34 Ziff. 5.5).
Im Arztbericht des aktuell behandelnden Psychiaters Dr. C.___ würden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode und somatischem Syndrom aufgeführt. Es sei von einem Hyperarousal, Flashbacks und Intrusionen die Rede, welche die Beschwerdeführerin aktuell anamnestisch nicht bestätige. Im Bericht werde insgesamt eine massive psychische Beeinträchtigung durch den Autor beschrieben, aus welcher schlussendlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultieren müsste. Diskrepant dazu werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aber auf 50 % eingeschätzt. Insgesamt widerspreche der Bericht auch den aktuellen anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin und den hier erhobenen Befunden, sodass dessen Objektivität als sehr eingeschränkt zu bewerten sei (S. 34 Ziff. 5.5).
Aktuell sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingt durch eine psychische Erkrankung mehr feststellbar, sodass die Beschwerdeführerin mindestens ab dem Begutachtungszeitpunkt wieder zu 100 % arbeitsfähig für jedwede ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, zum Beispiel als Kassiererin und Verkaufsmitarbeiterin, sei (S. 34 Ziff. 6.1).
Psychiatrischerseits sei für die Beschwerdeführerin keine spezielle leidensangepasste Tätigkeit notwendig. Somit gelte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit für jedwede andere den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprechende Tätigkeit (S. 35 Ziff. 6.2).
Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Revision mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verändert. Dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden aktuell anders beurteilt (S. 35 Ziff. 6.5.1).
5.4.4 In der bidisziplinären Beurteilung wurde ausgeführt, orthopädischerseits sei, wie ausführlich im Teilgutachten ausgeführt, eine invalidenversicherungsrelevante Funktionsstörung der Halswirbelsäule ohne Nervenwurzelreizerscheinungen bei kernspintomographisch nachgewiesener Diskushernie C5/6 rechts erst seit 12. Oktober 2017 belegbar. Psychiatrischerseits bestehe aktuell lediglich eine subsyndromale psychische Beeinträchtigung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36 Ziff. 2.1).
Betreffend die Konsistenzprüfung wurde ausgeführt, das Ausmass der Beschwerdesymptomatik korreliere aus orthopädischer Sicht nicht mit den aktuell erhobenen Befunden. So wäre bei den subjektiv massiv geklagten Beschwerden doch zumindest eine Tonuserhöhung der Schulter-/Nackenmuskulatur zu erwarten gewesen, was aber nicht der Fall sei. Auch hätten sich keine typischen Nervenwurzelreizerscheinungen oder gar sensomotorische Defizite feststellen lassen, die als Korrelat zum MRT Befund herhalten könnten. Die angegebene erhebliche Gebrauchsminderung der rechten oberen Extremität und die geklagten Schultergelenkbeschwerden stimmten auch nicht mit der rechts vermehrten Bemuskelung überein. Sollte wirklich im Alltag eine Minderbelastung des rechten Armes vorliegen, so hätte dies zwingend eine Minderbemuskelung rechts zur Folge. Insofern bestünden gewisse Inkonsistenzen hinsichtlich der dargebotenen Beschwerdesymptomatik. Im Besonderen sei der rechte Arm beim An- und Auskleiden ohne Schonhaltung auch über Kopf eingesetzt worden (S. 36 f. Ziff. 2.2).
Die Beschwerdeführerin zeige aus fachpsychiatrischer Sicht intermittierend eine demonstrative Symptompräsentation, demonstriere so jeweils kurzzeitig eine Herabgestimmtheit, eine Minderung des gerichteten motorischen Handlungsantriebes und während des Subtraktionstests eine Konzentrationsverminderung. Diskrepant dazu verhalte sie sich während der Untersuchung überwiegend situationsadäquat, sei gut schwingungsfähig und auslenkbar, entwickle zeitweise sogar einen gewissen Humor, zeige einen adäquaten Antrieb und beantworte Fragen gut konzentriert und folgerichtig, bleibe bei insistierenden Nachfragen nach dem zeitlichen Verlauf der Beschwerden auffallend vage. Bezüglich der Situation am Arbeitsplatz sei sie auch insofern widersprüchlich, dass sie zunächst betone, dass ihr Chef sehr verständnisvoll sei und auf ihr Befinden eingehe, im weiteren Verlauf behaupte sie dann, dass sie am Arbeitsplatz auch unabhängig von ihrer Belastbarkeit teilweise ganztägig eingesetzt werde, man keine Rücksicht auf ihr Befinden diesbezüglich nehme. Weiterhin habe sie geäussert, im familieneigenen Geschäft im Pensum von 50 % gearbeitet zu haben. Im Fragebogen für Arbeitgebende seien allerdings 42 Stunden pro Woche deklariert (S. 37 Ziff. 2.2).
Eine Änderung hinsichtlich der Einsetzbarkeit in der angestammten Tätigkeit habe sich infolge Progredienz der zervikalen Befunde aus orthopädischer Sicht seit dem 12. Oktober 2017 ergeben. Details seien dem orthopädischen Gutachten zu entnehmen. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei kritischer Längsschnittbetrachtung seit der letzten Revision mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verändert. Dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden aktuell anders beurteilt (S. 38 Ziff. 3.1).
5.5 J.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte mit Stellungnahme vom 11. Januar 2018 (Urk. 6/103/4-6) aus, das Gutachten sei umfänglich und nachvollziehbar. Aktuell sei von einer insgesamt besseren Leistungsfähigkeit auszugehen, als in der letzten Rentenrevision von November 2011, wobei sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seitdem nicht wesentlich verändert habe, jedoch in seiner Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jetzt anders eingeschätzt werde. Seit der letzten Revision sei eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten, die Halswirbelsäulenbeschwerden hätten leicht zugenommen. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich geändert, aber aktuell liege eine andere Beurteilung betreffend die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit vor. J.___ nahm eine Indikatorenprüfung vor.
6.
6.1 Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten materiellen Prüfung des Anspruchs und ergangenen Mitteilung vom 16. Dezember 2011 (Urk. 6/72) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2018 (Urk. 2) in rentenrelevanter Weise verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.3 f.).
Der Beschwerdeführerin wurde 2009 eine befristete ganze Rente vom 1. September 2007 bis 31. Oktober 2008 und eine unbefristete halbe Rente ab 1. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % zugesprochen. Die Rentenzusprache erfolgte in erster Linie gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. Y.___ vom 5. August 2008 (vgl. vorstehend E. 3). Dr. Y.___ hat eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11), sowie einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) diagnostiziert. Er hat für die bisherige Arbeit als Kassiererin an der Tankstelle eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin an einem anderen Arbeitsplatz attestiert (vorstehend E. 3).
2011 wurde ein bidisziplinäres Gutachten eingeholt. Die psychiatrische Begutachtung erfolgte erneut durch Dr. Y.___, welcher keine nachhaltige Veränderung des psychischen Zustandes seit Juli 2008 feststellen konnte. Er diagnostizierte wiederum eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11), sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und attestierte weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.3). Aus rheumatologischer Sicht stellte Dr. A.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte keine Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.2). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Rentenanspruch an (vgl. Urk. 6/72).
6.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ (vorstehend E. 5.4), wonach sich aus orthopädischer Sicht die Halswirbelsäulen-Beschwerden leicht erhöht hätten und aufgrund dieser Beeinträchtigung als Kassiererin eine 20%ige Leistungseinschränkung bestehe. In angepassten Tätigkeiten bestehe allerdings eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit 2011 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Ein Revisionsgrund bilde das erhöhte Einkommen der Beschwerdeführerin, aber es bestehe auch aus körperlicher Sicht ein Revisionsgrund (vgl. vorstehend E. 2.1).
Das Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 5. Dezember 2017 erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, so dass darauf abgestellt werden kann.
6.3 Was den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, wurde der orthopädische Teil des Gutachtens von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Dr. G.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Funktionsstörungen der Halswirbelsäule ohne Nervenwurzelreizerscheinungen bei kernspintomographisch nachgewiesener Diskushernie C5/6 rechts. Der kernspintomographisch nachgewiesenen Diskushernie bei HWK 5/6 rechts komme keine wesentliche klinische Bedeutung zu. Allerdings sei angesichts des Wurzelkontaktes der Hernie eine allfällige Schmerzausstrahlung bei Zwangshaltungen der Halswirbelsäule denkbar. Die Beschwerdeführerin habe angesichts der kernspintomographisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen, insbesondere im Bereich der unteren Halswirbelsäule, sicherlich Belastungseinschränkungen hinzunehmen. Das Ausmass der Beschwerdesymptomatik korreliere jedoch nicht mit den erhobenen Befunden. Angesichts der erhobenen Befunde ohne sensomotorische Defizite bei sehr guter Mobilität der Hals- und Lendenwirbelsäule komme die aktuelle Tätigkeit als Kassiererin einer leidensangepassten Tätigkeit aus fachorthopädischer Sicht sehr nahe. Dr. G.___ attestierte in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, dies seit dem 12. Oktober 2017 (Datum Kernspintomographie) und wegen der Progredienz der cervikalen Beschwerden und Nachweis der wurzelbedrängenden Hernie C5/6. Bis zu diesem Datum habe die Arbeitsfähigkeit 100 % betragen. In einer angepassten Tätigkeit attestierte er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 5.4.2). Den Beschwerden der Beschwerdeführerin trug Dr. G.___ dahingehend Rechnung, als er festhielt, dass dauernde Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule sicherlich nicht möglich seien, ebenso nicht Tätigkeiten, die eine häufige Überkopfarbeit fordern oder Zwangshaltungen der Halswirbelsäule nach sich ziehen würden. Soweit Dr. E.___ lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (vorstehend E. 5.3), kann ihm nicht gefolgt werden. So führte Dr. G.___ überzeugend aus, Dr. E.___ habe die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht durch entsprechende klinisch relevante Befunde plausibel begründet.
Vorliegend hat sich das Beschwerdebild aus orthopädischer Sicht verändert, indem seit dem 12. Oktober 2017 eine Progredienz der zervikalen Befunde besteht und eine wurzelbedrängende Hernie C5/6 nachgewiesen wurde. Diese Veränderung hat neu Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und ist somit grundsätzlich geeignet, den Rentenanspruch zu beeinflussen. Damit liegt ein Revisionsgrund vor. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. vorstehend E. 1.3). Daher stehen auch im Rahmen der Neubeurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit erhöhte Halswirbelsäulen-Beschwerden einer Rentenaufhebung nicht entgegen (vgl. BGE 141 V 9).
Damit ist gestützt auf die Beurteilung des orthopädischen Gutachters Dr. G.___ aus somatischer Sicht von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
6.4 In psychischer Hinsicht zeigte Dr. F.___ in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise auf, dass zumindest gegenwärtig keine Diagnose vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Insbesondere war der AMDP-konform erhobene psychiatrische Untersuchungsbefund bis auf eine von der Beschwerdeführerin intermittierend, besonders initial demonstrierte Herabgestimmtheit, eine demonstrierte intermittierende Antriebsminderung sowie während des Subtraktionstestes demonstrierte Konzentrationsverminderung bezogen auf die objektiven Kriterien regelrecht. So war die Beschwerdeführerin überwiegend affektiv adäquat, gut auslenkbar. In der Gegenübertragung war keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar. Insbesondere waren die Achsensymptome einer depressiven Störung (tiefe Traurigkeit, Interessenverlust, Antriebsminderung) nicht evident. Sodann haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren vor dem Hintergrund des Fehlens einer klinisch nachvollziehbaren Schmerzbeeinträchtigung und der nicht vorhandenen Evidenz eines ungelösten/fehlverarbeiteten seelischen Konfliktes ergeben.
Dr. F.___ begründete, weshalb er den früheren Beurteilungen durch Dr. Y.___ grösstenteils nicht folgen könne (vgl. vorstehend E. 5.4.3). Insbesondere kritisierte er die Annahme einer mittelgradigen Symptomausprägung im Gutachten durch Dr. Y.___ von 2008 als nicht nachvollziehbar, das Folgegutachten von 2011 als nicht hinreichend objektiv. Er erachtete vielmehr den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Revision als überwiegend wahrscheinlich nicht verändert, weshalb er den gleichen Gesundheitszustand anders beurteile.
Angesichts der erhobenen psychopathologischen Befunde ergeben sich aber gewisse Zweifel an dieser Einschätzung. So kann festgehalten werden, dass Dr. F.___ anlässlich seiner Untersuchung weder eine Einschränkung der Konzentration, der Aufmerksamkeit oder des Antriebs noch formale oder inhaltliche Denkstörungen feststellen konnte (Urk. 6/98 S. 27 f). Dies im Gegensatz zu Dr. Y.___, der 2008 und 2011 immerhin leichte Konzentrationsstörungen, leichte (bis mittelschwere) formale Denkstörungen, Deprimiertheit, Ängste, leichte Antriebsstörungen und eine verminderte Psychomotorik erhoben hatte (Urk. 6/23 S. 5 ff. Ziff. 4-6 und Urk. 6/67 S. 5 f. Ziff. 4). Dies deutet auf eine gewisse Verbesserung der psychopathologischen Befunde hin. So kam denn Dr. F.___ auch zum Schluss, dass aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingt durch eine psychische Erkrankung mehr feststellbar sei, sodass die Beschwerdeführerin mindestens ab dem Begutachtungszeitpunkt wieder zu 100 % arbeitsfähig für jedwede ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, zum Beispiel als Kassiererin und Verkaufsmitarbeiterin, sei.
6.5 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018
E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
6.6 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
6.7 Das bidisziplinäre Gutachten wurde kurz nach Rechtsprechungsänderung verfasst, demensprechend nahm Dr. F.___ noch keine eigentliche Indikatorenprüfung vor. Die RAD-Ärztin nahm eine solche vor (vgl. Urk. 6/103/6). Nach dem Gesagten (vgl. vorstehende Erwägung) scheint eine Indikatorenprüfung jedoch entbehrlich, da der psychiatrische Gutachter lediglich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittierte leichtgradige depressive Episode, diagnostizierte und in nachvollziehbarer Weise eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte (vorstehend E. 5.4.1 und 5.4.3). Daran vermag auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ (vorstehend E. 5.2) nichts zu ändern, lag doch dieser dem psychiatrischen Gutachter zum Begutachtungszeitpunkt vor und führte der psychiatrische Gutachter in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb der Einschätzung durch Dr. C.___ nicht gefolgt werden könne (vgl. vorstehend E. 5.4.3). Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen.
6.8 Nach dem Dargelegten ergibt sich schlüssig, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Vergleichszeitraum in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat. Damit ist ein Revisionsgrund ausgewiesen und der medizinische Sachverhalt und die Arbeitsfähigkeit ist ohne Bindung an frühere Einschätzungen zu prüfen. Mit den Gutachtern Dr. F.___ und Dr. G.___ ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin seit 12. Oktober 2017 zu 80 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
6.9 Angesichts dessen, dass ein Revisionsgrund aus gesundheitlichen Gründen besteht, kann vorliegend die Frage, ob auch aus erwerblicher Sicht ein Revisionsgrund vorliegt, offenbleiben.
7.
7.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin könne keinen Prozentvergleich vornehmen (vgl. vorstehend E. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal die medizinischen Abklärungen ergeben haben, dass in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. vorstehend E. 5.4). Bei einer Einschränkung in der angestammten Tätigkeit von lediglich maximal 20 % und keinen Anhaltspunkten für einen zusätzlich zu gewährenden leidensbedingten Abzug, erübrigt sich ein Einkommensvergleich, da kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt (vgl. vorstehend E. 1.2, E. 1.5).
7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Vergleich zur letzten materiellen Prüfung des Anspruchs 2011 eine anspruchsrelevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auch in der angestammten Tätigkeit erübrigt sich ein Einkommensvergleich; es besteht ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 20 %.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8. Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Aurelia Jenny
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller