Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00471
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 29. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, Fachbereich Erwachsenenschutz
Geerenstrasse 6, Postfach 21, 8157 Dielsdorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1979 geborene X.___, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Mutter von drei Kindern (geboren 2002 [Zwillinge] und 2006; Urk. 6/68) meldete sich am 21. Dezember 2009 unter Hinweis auf psychische Störungen/Traumafolgestörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, trat am 9. Februar 2012 mit Verweis auf die fehlende Mitwirkung der Versicherten auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/61).
Am 25. Juli 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein psychisches Leiden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/67). Im September 2014 wurde die Versicherte abermals Mutter (Urk. 6/139). Mit Verfügungen vom 18. Juni 2015 (Urk. 6/156), 11. November 2015 (Urk. 6/172, Urk. 6/177) und 16. November 2015 (Urk. 6/181-182) sprach die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2014 eine ganze Rente zuzüglich Kinderrenten und – ausgehend von einer Qualifikation als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgabenbereich Tätigen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54.50 % ab 1. September 2014 eine halbe Rente zuzüglich Kinderrenten zu (Urk. 6/144 S. 7).
Im Rahmen eines im Februar 2016 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle erwerbliche Abklärungen und holte beim Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, den Verlaufsbericht vom 16. August 2016 (Urk. 6/196/1-4) ein. Am 15. Februar 2018 wurde die Versicherte auf ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Durchführung einer regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung hingewiesen (Urk. 6/222). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/226) hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 34 % mit Verfügung vom 18. April 2018 (Urk. 2) per Ende Mai 2018 auf.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 17. Mai 2018 unter Auflage zweier Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sowie weiterer Unterlagen (Urk. 3/2-5) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 18. April 2018 sei aufzuheben (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2018 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 13. August 2018 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte das Arbeitszeugnis der A.___ vom 31. Oktober 2017 (Urk. 10/2) ein. Mit Schreiben vom 22. August 2018 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik. Am 18. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 14), worüber die Beschwerdegegnerin am 20. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15). Am 5. Dezember 2018 teilte Y.___ mit, dass er am 18. Oktober 2018 zum Berufsbeistand der Beschwerdeführerin ernannt worden war (Beistandschaft im Sinne von Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB) und reichte eine Prozessvollmacht ein (Urk. 16/1-2), worauf ihm Akteneinsicht gewährt wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin per 1. November 2017 (richtig: 2016) eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % im Erwerbsbereich arbeite und die restlichen 50 % der Kinderbetreuung widme, resultiere unter Berücksichtigung einer Einschränkung von 59 % im Erwerbsbereich und einer solchen von 9 % im Haushaltsbereich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 % (S. 2). In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Revisionsgrund in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit liege. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt seit fast eineinhalb Jahren gearbeitet habe, sei auch ein Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands. Anzeichen für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation habe es bei Verfügungserlass nicht gegeben (S. 1).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei, und verwies auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der B.___ vom 12. März 2018 sowie ihres Hausarztes vom 11. April 2018, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. März bis 31. Mai 2018 bestehe (S. 1). In ihrer Eingabe vom 13. August 2018 (Urk. 9) wies sie sodann darauf hin, dass sie zu keinem Zeitpunkt über 50 % erwerbstätig gewesen sei und sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, sondern sich während der Teilzeitanstellung lediglich so weit stabilisiert habe, dass sie auf eine psychiatrische Behandlung vorübergehend verzichtet habe. Im Weiteren sei ihre tatsächliche Lebens-, Gesundheits- und Erwerbssituation vorgängig nicht fachlich nachhaltig abgeklärt worden (S. 1, Urk. 14).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Renteneinstellung per Ende Mai 2018 zu Recht erfolgte und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sich die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahre 2015 in anspruchsrelevanter Weise verändert haben. Vergleichbasis bildet dabei die Verfügung vom 11. November 2015 (Urk. 6/172, Urk. 6/177).
3.
3.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. Urk. 6/156, Urk. 6/172, Urk. 6/177, Urk. 6/181-182) lag im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. März 2014 (Urk. 6/112) zugrunde. Unter Hinweis auf eine schwere, entwicklungs- und traumatisierungsbedingte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit multiplen Defiziten in vielen Lebensbereichen und dissozialen, emotional instabilen, ängstlich vermeidenden sowie abhängigen Zügen, eine schwere und komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach multiplem sexuellem Missbrauch und Gewalterlebnissen, ein Opioidabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Abstinenz ohne Substitution (ICD-10 F11.21), sowie einen Alkoholmissbrauch, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21), attestierte der Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in jeglicher Tätigkeit (S. 14 f.).
Die Beschwerdeführerin ging im damaligen Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 6/144 S. 7). Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 6. Februar 2015 (Urk. 6/143) wurde die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige qualifiziert, wobei die Abklärungsperson für den Haushaltsbereich eine Einschränkung von gesamthaft 9 % ermittelte. Auf dieser Grundlage und ausgehend von einer Einschränkung von 100 % im Erwerbsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 54.5 %.
%1.2 Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin den Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. Z.___ vom 16. August 2016 (Urk. 6/196/1-4) ein, welcher als Diagnosen eine Persönlichkeits-Anpassungsstörung (anamnestisch), eine unwillkürliche Cannabis- und Amphetamine-Intoxikation, eine chronische Insomnie, ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie einen schädlichen Alkoholkonsum erwähnte. Zum Umfang einer allfälligen Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht, sondern verwies auf die Einschätzung des Psychiaters (Ziff. 1.2, Ziff. 2, Ziff. 4).
In erwerblicher Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf den Arbeitgeberfragebogen der A.___ vom 19. Februar 2017 (Urk. 6/211) ab, wonach die Beschwerdeführerin seit 1. November 2016 in einem ungekündigten teilzeitlichen Arbeitsverhältnis stand (Urk. 6/224 S. 2).
3.3 Rechtsprechungsgemäss ist auf den bis zum Erlass der streitigen Verfügung (18. April 2018) eingetretenen Sachverhalt abzustellen. Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Hausarztes vom 11. April 2018 sowie der B.___ vom 12. März 2018 (Urk. 3/3-4), die Kündigung der D.___ vom 25. Januar 2018 (Urk. 6/232) und das Arbeitszeugnis der A.___ vom 31. Oktober 2017 (Urk. 10/2) sind daher für die vorliegende gerichtliche Beurteilung relevant. Daraus geht Folgendes hervor:
Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. November 2016 bis 31. Oktober 2017 mit einem Pensum von 20 bis 25 Stunden pro Woche als Betriebsmitarbeiterin Küche & Service bei A.___ (Urk. 6/211, Urk. 10/2). Vom November 2017 bis 1. Februar 2018 war sie bei D.___ tätig, wobei Funktion und Arbeitspensum nicht aktenkundig sind und das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin am 25. Januar 2018 per 1. Februar 2018 aufgelöst wurde (Urk. 6/232).
In medizinischer Hinsicht attestierten Dr. med. E.___, Oberarzt B.___, sowie der Hausarzt der Beschwerdeführerin am 12. März respektive 11. April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis 31. März 2018 respektive vom 1. April bis 31. Mai 2018 (Urk. 3/3-4).
4.
4.1 Anlass für die Einleitung des Revisionsverfahrens bildete die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei der A.___ in einem Pensum von 50 % ab 1. November 2016. Damit lag zum damaligen Zeitpunkt eine wesentliche Veränderung und damit grundsätzlich ein Revisionsgrund vor, was zu einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht führt (vorstehend E. 1.3).
4.2 Das Arbeitsverhältnis bei der A.___ dauerte ein Jahr, darauf folgte ein – nach knapp drei Monaten bereits wieder aufgelöstes – Arbeitsverhältnis bei der D.___, wobei für Letzteres weder das Pensum noch der Kündigungsgrund bekannt sind. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung übte die Beschwerdeführerin sodann keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Insofern die Beschwerdegegnerin eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise eine Verbesserung des Gesundheitszustands mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründete, so bestand diese somit nur für einen befristeten Zeitraum und – bezüglich der D.___ – in einem ungeklärten Ausmass. Der erwerbliche Verlauf erweist sich damit als nicht hinreichend geklärt, insbesondere ist offen, ob im Zeitpunkt der Renteneinstellung - gestützt auf die erwerblichen Verhältnisse - noch von einer Verbesserung auszugehen war.
Die Verbesserung des Gesundheitszustands (Urk. 5 S. 1) begründete die Beschwerdegegnerin sodann einzig mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei A.___. Rechtsgenügliche Anhaltspunkte für eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation finden sich in den medizinischen Akten hingegen keine. Der in Allgemeiner Innerer Medizin spezialisierte Hausarzt beschränkte sich am 16. August 2016 im Wesentlichen auf die Nennung fachfremder Diagnosen und machte keine Angaben betreffend die Veränderung des Gesundheitszustands. Auch Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 (Urk. 6/224 S. 3) fest, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestützt auf die Aktenlage (Bericht vom Hausarzt vom 16. August 2016) nicht beurteilen lasse und zur Klärung eine psychiatrische Begutachtung zu erfolgen habe. In psychiatrischer Hinsicht lag einzig das Arbeitsunfähigkeitszeugnis der B.___ vom 12. März 2018 vor, in welchem ohne jegliche Begründung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 3/3). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ist den medizinischen Akten damit nicht zu entnehmen.
Ferner ist den Akten hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen zu entnehmen, dass die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin harzig verlaufen sei, sie oft Einladungen nicht wahrgenommen habe und auch telefonisch schlecht erreichbar gewesen sei. Mit dem Hinweis darauf, dass deutliche Anzeichen der Überforderung bestünden, wurden die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen (Urk. 6/215-216, Urk. 6/224 S. 2). Bezüglich der Tätigkeit bei der A.___ ist weiter vermerkt, dass es sich um einen Familienbetrieb handle, welcher der Beschwerdeführerin gegenüber viel Geduld und Verständnis aufbringe, und dass die Beschwerdeführerin dort trotz grosser Belastung aus Loyalität nicht reduzieren wolle (Urk. 6/215 S. 5 f.). Auch in Anbetracht dieser Umstände erscheint fraglich, ob – und in welchem Ausmass - im Verlauf und bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen ist.
4.3 Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Verfügung vom 18. April 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Während die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per 1. November 2016 zum damaligen Zeitpunkt durchaus Anhaltspunkte für einen verbesserten Gesundheitszustand liefern mag, erweisen sich der weitere erwerbliche und gesundheitliche Verlauf und insbesondere der – für die pro futuro erfolgte Renteneinstellung massgebende – Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung als ungenügend abgeklärt. Bezüglich des Gesundheitszustands sind neben den psychischen Befunden namentlich auch die neu hinzu getretenen lumbalen Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/196/5) zu berücksichtigen. Des Weiteren ist auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu verweisen, wonach sie sich ab ungefähr Mai 2017 in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe (Urk. 6/215 S. 3). Im Zusammenhang mit der erwerblichen Situation sind betreffend die Arbeitsstelle bei D.___ insbesondere Informationen über das Arbeitspensum, den Lohn sowie den Kündigungsgrund einzuholen. Ferner legte die Beschwerdegegnerin dem aktuellen Einkommensvergleich neu ein Valideneinkommen von Fr. 54'930.40 zugrunde (Urk. 6/223, Tabellenlohn für Hilfsarbeiten), während sie dieses bei der ursprünglichen Rentenzusprache noch mit Fr. 77'000.-- bezifferte (Urk. 6/144 S. 7). Diese Abweichung begründete sie nicht näher. Die Beschwerdegegnerin wird die Ermittlung des Valideneinkommens ebenfalls näher zu prüfen und zu begründen haben. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch neu zu verfügen haben.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 18. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais