Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00474


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 5. Oktober 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch den Beistand Y.___

Soziale Dienste Bezirk Uster, SDBU Sozialarbeit

Industriestrasse 27, 8604 Volketswil


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1957 geborene X.___ studierte in Tunesien zwei Jahre Jura ohne einen Abschluss zu erwerben und war nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1989 in verschiedenen Branchen erwerbstätig, zuletzt als Pflegehelfer in einem Alters- und Pflegeheim; ab September 2008 war er arbeitslos (Urk. 6/8, Urk. 6/20). Am 3. Februar 2009 wurde der Versicherte Opfer eines Raubüberfalls (Urk. 6/16/63), wobei er sich Verletzungen am Kiefer, an den Zähnen sowie im Rippenbereich zuzog, welche ein operatives Vorgehen sowie einen stationären Spitalaufenthalt in der Zeit vom 5. bis 8. Februar 2009 nötig machten (Urk. 6/16/69). In der Folge kam es zu psychischen Problemen sowie einem erhöhten Alkoholkonsum; eine erste psychiatrische Hospitalisation erfolgte vom 2. bis 9. September 2009 in der Z.___ AG (Urk. 6/16/25). Aufgrund der Unfallfolgen meldete sich der Versicherte am 13. Oktober 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8 S. 7 ff.). Die Osteosynthesematerialentfernung im Unterkiefer wurde am 17. Februar 2010 durchgeführt (Urk. 6/26/3). In der Zeit vom 15. Oktober 2010 bis 3. November 2010 kam es zu einer zweiten stationär-psychiatrischen Behandlung (Urk. 6/34/3). Nachdem die Suva zunächst die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, stellte sie diese mangels adäquater Kausalität per 1. Februar 2011 ein (Urk. 6/35/24 f.). Mit Vorbescheid vom 14. November 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. April 2010 bis 31. Januar 2011 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/41).

1.2    Ab dem 15. Dezember 2011 befand sich der Versicherte aufgrund eines Alkoholabhängigkeitssyndroms zur Behandlung in der A.___-Klinik, in der Zeit vom 1. März bis 28. April 2012 erfolgte eine erste stationäre Behandlung in der Klinik B.___ (Traumatherapie, Urk. 6/53). Am 11. April 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/47), wobei er weiterhin an psychischen Problemen sowie einem Alkoholproblem litt (Urk. 6/85). Zur fundierten Abklärung des medizinischen Sachverhalts leitete die IV-Stelle die polydisziplinäre Abklärung des Versicherten in die Wege (C.___-Gutachten vom 12. Februar 2013, Urk. 6/67). Mit Vorbescheid vom 26. September 2014 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, mangels Erfüllens der Mitwirkungspflicht (Urk. 6/94).


1.3    Nach erfolgten Eingliederungsmassnahmen erhielt der Versicherte ab 1. Juni 2016 einen Anstellungsvertrag als Pflegehelfer SRK bei einem Pensum von 50 % (Urk. 6/159). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten erneut psychiatrisch begutachten (D.___-Gutachten vom 27. März 2017; Urk. 6/183). Mit Vorbescheid vom 22. August 2017 stellte sie dem Versicherten für die Zeit ab 1. Februar 2010 die Ausrichtung einer ganzen und ab 1. Februar 2013 die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht (Urk. 6/187). Am 10. September 2017 erlitt der Versicherte bei einer Attacke in einem Imbissstand eine Messerstichverletzung im linken Oberbauch (Urk. 6/206/63), welche notfallmässig versorgt werden musste und zu einem stationären Spitalaufenthalt vom 10. bis 14. September 2017 führte (Urk. 6/206/61). In der Folge litt der Versicherte wieder unter psychischen Problemen (vgl. Urk. 6/206/55, Urk. 6/206/37), verbunden mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/206/41). Mit Verfügungen vom 19. April 2018 hielt die IV-Stelle an ihrer Einschätzung gemäss Vorbescheid vom 22. August 2017 fest (Urk. 6/205, Urk. 6/221 ff.).


2.    Dagegen erhob der Beistand des Versicherten in Ausübung seiner Vertretungspflicht am 17. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach erlittener Messerstech-Attacke zu berücksichtigen und die effektive Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit vertieft abzuklären. Weiter habe er als Beistand nie einen Vorbescheid erhalten (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Mit Beschluss vom 23. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu nehmen (Urk. 8); der Beschwerdeführer liess sich in der Folge innert Frist nicht vernehmen (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen damit, dass dem Beschwerdeführer seit dem Unfall im Februar 2009 weder die angestammte Tätigkeit im Pflegebereich noch eine andere Tätigkeit zuzumuten gewesen sei, was ab Februar 2010 zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führe. Unter Therapie habe sich der Gesundheitszustand verbessert, so dass ab der Untersuchung im Dezember 2012 in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, was ab Februar 2013 zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führe. Die am 10. September 2017 erlittene Messerstichverletzung habe nicht zu neuen, längerdauernden Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit geführt (Urk. 6/205).

2.2    Demgegenüber machte der Beistand des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der gegen seinen Mandanten gerichtete Tötungsversuch zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt habe; dieser leide seither unter Panikattacken und schweren Depressionen (Urk. 1).


3.

3.1    Die für das C.___-Gutachten vom 12. Februar 2013 verantwortlichen Fachärzte gingen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 6/67 S. 37):

- Störung durch Alkohol, gegenwärtiger Substanzgebrauch mit

- rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichte Episode bei

- narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen

- ohne somatische Folgeschäden

- polymorpher psychogener Tremor

    In seinem gegenwärtigen Zustand sei der Beschwerdeführer als Hilfspfleger für die Patienten nicht zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Als zentrale Massnahme sei ein wirklicher Verzicht auf Alkohol indiziert, weiter eine psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung (S. 40).

3.2    Die für das D.___-Gutachten vom 27. März 2017 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1; Urk. 6/183 S. 37).

    Beim Beschwerdeführer sei aktuell in der bisherigen Tätigkeit als Hilfspfleger von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, selbiges gelte auch für eine Verweistätigkeit (S. 40). Rückblickend sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit seit der letzten polydisziplinären Begutachtung vom 12. Februar 2013 gegeben, auch wenn der Beschwerdeführer diese nicht konkret realisiert habe. Die Prognose bleibe vorsichtig günstig, wobei aber weiterhin von einer hohen affektiven Irritierbarkeit auszugehen sei. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten (S. 41).

3.3    Die für den Bericht des E.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. November 2017 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach tätlichem Angriff durch Dritte am 9. September 2017 (richtig: 10.) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Der Beschwerdeführer habe am 28. September sowie am 18. Oktober 2017 in ihrer Sprechstunde für Posttraumatische Belastungsstörungen in Abklärung gestanden. Für die Zeit vom 28. September bis zum 1. November 2017 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 6/206/37 f.).


4.

4.1    Strittig ist im vorliegenden Verfahren allein der Einfluss der Messerattacke vom 10. September 2017 auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs fand diese im Rahmen des D.___-Gutachtens vom 27. März 2017 noch keine Berücksichtigung. Während der Beistand diesbezüglich eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes in psychischer Hinsicht ins Feld führt, hielt die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Abklärungen insbesondere fest, dass die Messerstichverletzung nicht durch einen Psychiater betreut werden könne (Urk. 6/203 S. 2).

4.2    Auch wenn aus somatischer Sicht bereits am 5. Oktober 2017 von einem komplikationsfreien Verlauf und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden konnte (Urk. 6/206/49), ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Untersuchung vom 21. September 2017 über psychische Beschwerden klagte (Urk. 6/206/47, Bericht vom 25. September 2017). Dies ist aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers ohne weiteres nachvollziehbar, gingen doch die für das D.___-Gutachten vom 27. März 2017 verantwortlichen Fachärzte neben dem depressiven Geschehen auch weiterhin von einer generalisierten Angststörung bei hoher affektiver Irritierbarkeit aus. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschwerdeführer bereits nach dem Überfall vom 3. Februar 2009 für längere Zeit vollständig arbeitsunfähig war und die Fachärzte des E.___ in ihrem Bericht vom 20. November 2017 gar von einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einem schweren depressiven Geschehen ausgehen (Urk. 6/206/37).

    Bei dieser Sachlage ist eine umfassende psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers bezüglich der Folgen der Messerattacke vom 10. September 2017 unerlässlich. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Auch wenn der medizinische Sachverhalt für die Zeit bis zum 9. September 2017 unbestritten geblieben ist, führt dies dennoch zur Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 19. April 2018 (vgl. dazu E. 1.4); die dabei vorgesehenen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten wurden dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 23. Juli 2018 gewährt (Urk. 8).

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob der Beistand des Beschwerdeführers korrekt am Vorbescheidverfahren beteiligt worden ist. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang aber, dass ihm der Einwand des Beschwerdeführers mitgeteilt wurde (Urk. 6/194) und er vor Erlass der angefochtenen Verfügung am Verwaltungsverfahren teilnahm (Urk. 6/197 f.).


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 19. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty


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