Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00479


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 21. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, führte seit 1992 zusammen mit seiner Ehefrau einen Coiffeursalon. Wegen diverser gesundheitlicher Beschwerden meldete er sich am 14. Dezember 2005 (Datum des Posteingangs) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem das polydisziplinäre Gutachten des Medizinischen Zentrums A.___ vom 27. Juni 2007 (Urk. 8/29) ein und nahm eine Abklärung im Betrieb des Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 7. März 2008, Urk. 8/37). Mit Verfügungen vom 4. bzw. 24. Juli 2008 sprach sie X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 69 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 eine Dreiviertelsrente samt akzessorischen Kinderrenten zu (Urk. 8/59, Urk. 8/61).

1.2    Am 4. März 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie habe bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens keine Änderung festgestellt, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 69 %) habe (Urk. 8/77).

1.3    Im Juli 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. Fragebogen Rentenrevision, vom Versicherten ausgefüllt am 6. Juli 2012, Urk. 8/90). Unter anderem zog sie das von der Helvetia Versicherungen in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten (inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) des Zentrums B.___ vom 19. April 2013 bei (Urk. 8/102/2-36). Am 12. September 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie sei zum Ergebnis gelangt, dass eine Aufhebung der Invalidenrente aufgrund der Schlussbestimmungen der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nicht in Frage komme. Die zukünftigen Rentenleistungen würden im ordentlichen Revisionsverfahren weiter geprüft (Urk. 8/107).

1.4    In der Folge holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Juli 2016 (Urk. 8/127), von Dr. D.___ vom 9. August 2016 (Urk. 8/133), von Dr. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 19. September 2016 (Urk. 8/135), der Integrierten Psychiatrie F.___ vom 18. November 2016 (Urk. 8/141) sowie vom 10. August 2017 (Urk. 8/156) und des Spitals G.___ vom 16. März 2017 (Urk. 8/145) ein. Am 17. Januar 2018 teilte die IV-Stelle X.___ mit, zur Klärung seiner Leistungsansprüche sei die Erstellung eines bidisziplinären (psychiatrisch-orthopädischen) Gutachtens notwendig (Urk. 8/159). Der Versicherte führte in der Folge durch Rechtsanwalt Thomas Wyss aus, dass er mit der Begutachtung nicht einverstanden sei (Urk. 8/169). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 17. April 2018 daran fest, dass die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens erforderlich sei und die Begutachtung durch die Gutachtensstelle H.___, namentlich durch die Ärzte Dr. I.___ (Psychiatrie) und Dr. J.___ (Orthopädie) vorgenommen werde (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Wyss am 18. Mai 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

    «1.    Es sei die Zwischenverfügung vom 17.04.2018 aufzuheben.

    2.    Es sei auf eine Begutachtung zu verzichten und das vorliegende     Revisionsverfahren sei unverzüglich aufzugeben.

    3.    Unter Entschädigungsfolge.»

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 29. Juni 2018 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 mitgeteilt (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 

1.1    Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 17. April 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre, psychiatrisch-orthopädische Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet hat (Urk. 2). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Diese ist gestützt auf Art. 46 lit. a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1).

1.2    In BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 wurde in Änderung der früheren Rechtsprechung erkannt, die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils sei bei der Anordnung von medizinischen Gutachten und der Bezeichnung der Gutachter für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren regelmässig gegeben, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Hinzu komme, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten würden.

    Eine Anfechtung der Zwischenverfügung vom 17. April 2018 ist daher möglich.


2.

2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.2    Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (in BGE 139 V 585 nicht veröffentlichte E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4).

2.3    Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „second opinion” zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dem Versicherungsträger dieser nicht gefällt. Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 f.; vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.1).

2.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.5    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).

    Wird eine Begutachtung verfügungsweise angeordnet, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige „second opinion”) gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben (BGE 138 V 271 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.6    Die Tatsache, dass anlässlich der Zusprechung der Rente ein Revisionsdatum festgelegt wurde, hindert die Vornahme einer Revision vor Ablauf dieser Frist nicht, wenn sich die Verhältnisse vorher ändern (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 5003).

    Liegt ein Revisionsgrund vor, steht einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs, mithin auch einer erneuten ärztlichen Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit, nichts entgegen (BGE 141 V 9; 9C_251/2012, Erw. 4.1/4.2; KSIH, Rz 5001.1).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Prüfung der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände hätte ergeben, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Gründe gegen eine Begutachtung sprechen würden. Ebenso wenig seien Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit der Begutachtung sprechen würden. Die medizinische Sachlage sei unklar. Eine gesundheitliche Einschränkung sei beim Beschwerdeführer sicher vorhanden, es seien aber auch viele psychosoziale Faktoren vorhanden, welche eine abschliessende Beurteilung der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erschwere bzw. so nicht möglich mache. Ein Revisionsgrund sei gegeben, weshalb an der Durchführung der medizinischen Begutachtung festgehalten werde (Urk. 2). Der aktuelle Leistungsanspruch könne damit umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu geprüft werden. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit – welche im Übrigen abschliessend durch den Rechtsanwender und nicht durch den Mediziner zu beurteilen sei – könne gestützt auf die vorliegenden Arztberichte nicht rechtsgenügend geprüft werden, womit sich die vorgesehene Begutachtung als notwendig erweise (Urk. 6).

3.2    Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die Begutachtung sei nur schon deshalb unzulässig, weil die Beschwerdegegnerin das Revisionsverfahren im Jahre 2013 hätte abschliessen müssen, nachdem sie festgestellt habe, dass aufgrund der Schlussbestimmungen der IVG-Revision vom 18. März 2011 keine Rentenrevision vorzunehmen sei. Das Verfahren einfach als ordentliche Revision fortzuführen, sei weder zulässig noch sachgerecht und stelle auch ein widersprüchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin dar, welche selbst die ordentliche Revision erst für das Jahr 2015 vorgesehen habe. Sodann sei vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin festgehalten worden, dass keine Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festgestellt werden könne und die Einholung eines erneuten Gutachtens entbehrlich sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Stellungnahmen der RAD-Ärzte nicht nachvollziehbar oder zuverlässig sein sollten. Äusserungen von eifrigen Sachbearbeiterinnen und Fachexpertinnen unklarer Qualifikation und Funktion könnten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Meinung des RAD schüren. Rechtliche Implikationen könnten höchstens darin erblickt werden, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit mittlerweile aufgegeben habe. Dies betreffe jedoch die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach dem Suizidversuch im Jahr 2016 und der Beschwerdeführer verzichte ausdrücklich auf eine Erhöhung der Invalidenrente, wenn er sich alleine deshalb einer für ihn belastenden Begutachtung unterziehen müsse. Im Hinblick auf eine mögliche Verschlechterung bestehe somit kein Abklärungsbedarf. Im Weiteren könne auf die Unterlagen der behandelnden Ärzte abgestellt werden bzw. könnten allenfalls fehlende Arbeitsfähigkeitseinschätzungen mittels Rückfragen bei diesen eingeholt werden (Urk. 1).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer bestreitet nicht nur die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angeordneten Begutachtung, sondern des von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Revisionsverfahrens als solches. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gehalten ist, für die laufenden Invalidenrenten Revisionstermine vorzusehen, an welchen sie ein Revisionsverfahren durchzuführen hat (Art. 87 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund eines solchen Revisionstermins im Jahr 2010 ein Revisionsverfahren durchgeführt und den nächsten Revisionstermin für den 1. März 2015 vorgesehen (Urk. 8/76/3). Sie eröffnete aber in der Folge bereits im Jahr 2012 ein neues Revisionsverfahren, da laut den per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) Renten bei pathogenisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage innerhalb von drei Jahren zu überprüfen waren. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes aufgrund dieser Gesetzesänderung hat sie verneint, hat aber das Revisionsverfahren trotzdem weitergeführt (vgl. Mitteilung vom 12. September 2013, Urk. 8/107). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das Revisionsverfahren im Jahre 2013 abzuschliessen gewesen wäre, der vorgesehene ordentliche Revisionstermin vom 1. März 2015 mittlerweile längst vorbei ist und es unter diesem Gesichtspunkt nicht unrechtmässig erscheint, wenn die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren durchführt bzw. nicht ersichtlich ist, welches rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführer an der Feststellung hat, dass die Beschwerdegegnerin das Revisionsverfahren im Jahre 2013 hätte beenden müssen, sie aber aufgrund des ordentlichen Revisionstermins im Jahre 2015 gehalten gewesen wäre, wieder ein neues Revisionsverfahren zu eröffnen. Der Beschwerdeführer übersieht aber grundsätzlich, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur gehalten ist, an den von ihr selbst vorgesehenen Revisionsterminen von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durchzuführen (Art. 87 Abs. 1 lit. a IVV), sondern auch dann, wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 1 lit. b IVV). Anzumerken gilt es im Übrigen, dass aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in vom Gesetzgeber bestimmten Fällen von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durchzuführen hat, nicht geschlossen werden kann, dass ihr ansonsten die Durchführung eines Revisionsverfahrens generell untersagt wäre. Im vorliegenden Fall verfügte die Beschwerdegegnerin einerseits über das von der Helvetia Versicherungen in Auftrag gegebene Gutachten des B.___ vom 19. April 2013, welches dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur und von 50 % in einer optimal angepassten Tätigkeit bescheinigt (Urk. 8/102/13), mithin bestanden damit Anzeichen dafür, dass sich die Arbeitsfähigkeit gegenüber der für die Rentenzusprache massgeblichen Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 35 % für die bisherige und für eine andere Tätigkeit, von welcher die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. K.___, Praktischer Arzt, vom 6. Mai 2008 (Urk. 8/47) letztlich ausging, verbessert haben könnte. In wesentlichem Mass stellte die Beschwerdegegnerin sodann bei der Rentenzusprache auf den Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 7. März 2008 (Urk. 8/37) ab, in welchem gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers davon ausgegangen wurde, dass er sich im zwischenzeitlich angepassten Geschäft hauptsächlich um den Betrieb von Kiosk, Bar und Schnellimbiss im Umfang von 30 % eines Vollpensums kümmern und als Coiffeur im Umfang von 4,75 % eines Vollpensums nur noch sehr wenige Kunden bedienen würde. Gestützt auf diese Vorgaben berechnete die Abklärungsperson einen Einkommensausfall von gerundet 69 %, von welchem Invaliditätsgrad die Beschwerdegegnerin in ihren dem Beschwerdeführer die Dreiviertelsrente zusprechenden Verfügungen vom 4. bzw. 24. Juli 2008 ausging (Urk. 8/55, Urk. 8/59, Urk. 8/61). Nachdem die L.___ AG im ebenfalls von der Helvetia Versicherung in Auftrag gegebenen Gutachten zum finanziellen Erwerbsausfall vom 12. August 2013 zum Schluss gelangte, dass der schadenskausale finanziell messbare Einkommensausfall des Beschwerdeführers im familieneigenen Betrieb zwischen 16 % und 40 % liege, bestanden ebenfalls Anzeichen dafür, dass sich die Situation in erwerblicher Hinsicht wesentlich verbessert haben könnte (vgl. Urk. 7 S. 11). Es waren damit der Beschwerdegegnerin Tatsachen bekannt, die eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades als möglich erscheinen lassen und die Durchführung eines Revisionsverfahrens erweist sich auch unter diesem Aspekt als gerechtfertigt. Der Antrag des Beschwerdeführers, das Revisionsverfahren sei unverzüglich aufzugeben bzw. einzustellen ist damit abzuweisen.

4.2    Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, im Rahmen des Revisionsverfahrens ein (weiteres) bidisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen oder ob es sich dabei um die Einholung einer unnötigen «second opinion» handelt.

    RAD-Ärztin Dr. M.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, führte dazu am 12. Juni 2017 (Urk. 7 S. 15) aus, durch den behandelnden Psychiater Dr. C.___ werde eine rezidivierende ängstlich-depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, entsprechend dem Vorbefund festgehalten. Ausserdem nehme er fachfremd Stellung zu somatischen Beschwerden. Die psychophysische Belastbarkeit sei deutlich vermindert. Es sei ein Wiedereintritt in die Tagesklinik N.___ vorgesehen, um die dort im vergangenen Sommer erlernte Tagesstruktur und Skills zu festigen. Aus seiner Sicht liege eine um 75 % geminderte Leistungsfähigkeit vor. Begründet werde dies mit psychischen und somatischen Beschwerden. Letztere könnten aus Sicht des RAD nicht berücksichtigt werden, da seitens des Orthopäden inzwischen wieder eine ausreichende Belastbarkeit bestehe für die bisher ausgeübte Tätigkeit. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber August 2012 und August 2013 könne nicht festgestellt werden.

    Am 14. Juli 2017 (Urk. 7 S. 17 f.) führte Dr. M.___ aus, der somatische Sachverhalt (Schulter) werde durch die Behandler nach Schulteroperation positiv bewertet. Es könne davon ausgegangen werden, dass das beschriebene Leistungsprofil die bisherige Tätigkeit als Coiffeur einschliesse. Unter Berücksichtigung der postoperativen Rehabilitation könne bis zum Ende des Jahres 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Ab Januar 2017 sei aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht dieser Anteil der Arbeitsunfähigkeit zu vernachlässigen, so dass ab Januar 2017 wieder die bereits vorbestehende Arbeitsunhigkeit von 50 % angenommen werden könne. Der behandelnde Psychiater attestiere mit Rückgriff auf somatische und psychiatrische Diagnosen eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter Berücksichtigung des seit Jahren unveränderten Gesundheitszustandes auf seinem Fachgebiet könne diese Steigerung der Arbeitsunfähigkeit nicht kritiklos akzeptiert werden. Der psychopathologische Befund unterscheide sich nicht von den Vorbefunden. Rein auf psychiatrischem Fachgebiet könne daher aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht weiter eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angenommen werden. Ein erneutes Gutachten auf orthopädisch/psychiatrischem Fachgebiet scheine vorerst entbehrlich.

4.3    Zu beachten ist, dass es primär unzulässig ist, eine „second opinion” zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen. Vorliegend verhält es sich aber nicht so, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Revisionsverfahrens bereits ein Gutachten eingeholt hat, sondern es liegen lediglich Berichte der behandelnden Ärzte vor, wogegen die letzte von der Beschwerdegegnerin veranlasste Begutachtung beim A.___ im Jahr 2007 stattgefunden hat (Urk. 8/29). Der RAD hat sodann keine medizinische Beurteilung vorgenommen, sondern er hat sich lediglich zur medizinischen Aktenlage und zur Frage der Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens geäussert. Der RAD geht von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus und vergleicht den aktuellen Zustand mit dem Gutachten des A.___ vom 27. Juni 2007, auf welches die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache letztlich aber gar nicht abgestellt hat (Urk. 8/47/6). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte übernimmt der RAD dagegen nicht. Nachdem der Beschwerdeführer nicht mehr im familieneigenen Coiffeurgeschäft mitarbeitet, steht ausserdem auch die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit im Vordergrund. Schliesslich ist es auch nicht so, dass gemäss den verbindlichen Verwaltungsweisungen (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]) der RAD über die Notwendigkeit eines Gutachtens entscheidet und die IV-Stelle lediglich «miteinzubeziehen» ist, wie dies der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 7). Erscheint auf Grund der Aktenlage aus versicherungsmedizinischer Sicht ein externes medizinisches Gutachten als unumgänglich, so erstellt der RAD eine kurze Zusammenfassung der medizinischen Sachlage und eine kurze Begründung für die beabsichtigte Art des Gutachtens. Basierend darauf wird mit dem ärztlichen Vorgesetzten das weitere Vorgehen besprochen. Die IV-Stelle ist auch miteinzubeziehen und vorbehalten bleiben rechtliche Indikationen oder gerichtliche Anordnungen (KSVI Rz 2075.1). Lediglich «miteinzubeziehen» ist die IV-Stelle mithin nicht bei der Frage, ob ein externes medizinisches Gutachten notwendig ist, sondern bei der Zusammenfassung der medizinischen Sachlage und bei der Begründung für die beabsichtigte Art des Gutachtens, welche primär durch den RAD vorzunehmen sind. Dies ergibt sich denn auch aus dem nächsten Abschnitt des KSVI, wonach eine gemeinsame Überprüfung der Sachlage und eine gemeinsame Einschätzung erfolgt, ob zum aktuellen Verfahrensstand tatsächlich ein externes Gutachten zur Klärung des Sachverhalts notwendig ist und auch für diesen Verfahrensschritt rechtliche Indikationen und gerichtliche Anordnungen vorbehalten bleiben (KSVI, Rz 2075.2).


5.    Nach dem Gesagten besteht seitens des Gerichtes in Anbetracht des erheblichen Ermessensspielraums des Versicherungsträgers in Bezug auf die Notwendigkeit, den Umfang und die Zweckmässigkeit medizinischer Erhebungen (vgl. E. 2.2) keine Veranlassung, in die der Beschwerdegegnerin obliegende Verfahrensleitung einzugreifen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben hat. Die Frage, ob die gutachterliche Abklärung medizinisch verantwortbar ist oder nicht, haben im Übrigen letztlich die medizinischen Sachverständigen zu beantworten (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; vgl. auch KSVI Rz 2077.7 und Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2 a. E. mit Hinweis auf 9C_723/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3). Die angefochtene Zwischenverfügung vom 17. April 2018 (Urk. 2) ist somit rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


6.    Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung zu prüfen war, ist das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger