Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00480


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 21. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren1961, war vom 1. November 2014 bis 30. September 2015 bei der A.___ AG, als System Engineer tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 7. Mai 2015 war (vgl. Urk. 7/5/6-7, Urk. 7/7 Ziff. 5.4). Unter Hinweis auf Erschöpfung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.3), meldete sich der Versicherte am 1. September 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses «reception@hotelleriesuisse» vom 5. Oktober bis 15. November 2015 (vgl. Urk. 7/14) respektive vom 15. November bis 31. Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/22) sowie Kostenübernahme für eine Laufbahnberatung (vgl. Urk. 7/21). Weiter wurden die Kosten für eine wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz durch die Genossenschaft B.___ vom 1. März bis 31. April 2016 übernommen (vgl. Urk. 7/30), woraufhin dort vom 1. November 2016 bis 31. Januar 2017 ein Arbeitsversuch erfolgte (Urk. 7/36). Nachdem der Versicherte eine von 1. Februar bis Ende April 2017 befristete Stelle in einem Pensum von 50 % bei der Genossenschaft B.___ antreten konnte (vgl. Urk. 7/44), schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen per 31. Januar 2017 ab (Urk. 7/42).

    Zur Klärung der medizinischen Situation holte die IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), namentlich bei C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und bei Dr. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein allgemeinmedizinisch/internistisches sowie ein psychiatrisches Gutachten ein, welche jeweils am 11. August 2017 erstattet wurden (Urk. 7/52-53).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/59; Urk. 7/64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/68 = Urk. 2)

    

2.    Der Versicherte erhob am 17. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. April 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu erbringen, insbesondere seien ihm weitere berufliche Massnahmen zu gewähren, und mit Wirkung ab 1. Mai 2016 sei eine Rente auszurichten (Urk. 1/1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs-faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer von September 2015 bis Januar 2017 mit beruflichen Massnahmen unterstützt worden sei. Er habe gegenüber dem Eingliederungsberater geäussert, dass der Anspruch auf eine Rente geprüft werden solle. Weitere berufliche Massnahmen erübrigten sich. Aus medizinischer Sicht führten die gestellten Diagnosen nicht zu einer dauerhaften und erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Tätigkeiten im Informationsbereich sollten jedoch vermieden werden, da dort grenzenlos gearbeitet werde und dies zu einer erneuten depressiven Episode führen könne (S. 1 f.). Da der Beschwerdeführer während den Eingliederungsmassnahmen von März 2016 bis Januar 2017 ein Taggeld beansprucht habe, wäre ein allfälliger Rentenanspruch gemäss Art. 29. Abs. 2 IVG frühestens ab Februar 2017 entstanden. Bei dem Bericht der behandelnden Ärzte vom 17. Mai 2018 handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes (Urk. 6 S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1/1) geltend, die langjährige und schwerwiegende depressive Grunderkrankung gehe gemäss Beurteilung aller involvierten Ärzte mit einer generellen Leistungseinbusse einher. Alle involvierten Ärzte, inklusive RAD-Ärztin Dr. D.___, gingen davon aus, dass bei erneuter beruflicher Belastung analog der angestammten Tätigkeit, weitere akute depressive Zustände (Episoden) zu erwarten seien, weshalb für die bisherige Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Eine angepasste Tätigkeit werde lediglich im Umfang von 50 % für zumutbar gehalten
(S. 7 ff. Ziff. III). Zudem sei er bei der Wiedereingliederung zu unterstützen (S. 10 f. Ziff. IV). Bei einem Valideneinkommen ausgehend vom Lohn als SAP-Basis-Engineer und einem anhand der Rezeptions-Tätigkeit bei der Genossenschaft B.___ bei einem Pensum von 50 % erzielten Verdienstes errechneten Invalideneinkommen resultiere ab Mai 2016 ein Invaliditätsgrad von 77 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 11 f. Ziff. V).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.


3.

3.1    Dr. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem undatierten, am 26. Oktober 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht (Urk. 7/19/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, Erstmanifestation 2005. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ eine Gicht sowie eine arterielle Hypertonie. Es bestehe eine Leistungseinbusse durch die Antriebsstörung und kognitive Einbussen (Ziff. 1.1).

    Der Beschwerdeführer sei seit dem 7. Mai 2015 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 20. Oktober 2015 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Informatiker bestehe seit dem 7. Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe eine verminderte Stresstoleranz, eine rasche Ermüdung, eine fehlende Konzentrationsfähigkeit und ein reduziertes Durchhaltevermögen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Die Frage nach einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne erst nach vorangegangenen Berufsfindungs- und Belastungserprobungsmassnahmen beantwortet werden (Ziff. 1.6-7, Ziff. 3). Die medizinischen Massnahmen seien ausgeschöpft. Entscheidende Veränderungen seien nur über berufliche Rehabilitationsmassnahmen zu erzielen. Bei Findung eines geeigneten Berufsprofils könne mit einer Erhaltung der Arbeitsfähigkeit auf einem veränderten Niveau gerechnet werden (Ziff. 1.8).

3.2    Dr. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2015 (Urk. 7/26/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung mit schwerer Episode (ICD-10 F33.3), bestehend von Mai bis September 2015

- Erschöpfung

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ eine seit etwa 2014 bestehende Arthritis urica sowie eine arterielle Hypertonie, essentiell seit etwa 2005 (Ziff. 1.1).

    Dr. F.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 13. November 2014 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 11. August 2015 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Informatiker bestehe seit dem 19. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, aktuell bis 31. Dezember 2015 (Ziff. 1.6). Die angestammte Tätigkeit sei allenfalls noch zu 50 % möglich, dies sei aber auch nicht im Interesse des Versicherten. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab Januar 2016 im Umfang von 20 % mit gradueller Steigerung der Arbeitsfähigkeit ohne Schichtarbeit möglich (Ziff. 1.7).

3.3    G.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und Dr. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrem undatierten, am 20. Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Bericht (Urk. 7/41) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Erstmanifestation im Jahr 2000 nach Scheidung von der Ehefrau

- Burnout

    Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert (Ziff. 1.1). Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 9. November 2015 einmal wöchentlich bei der unterzeichnenden Psychologin in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 10. Januar 2017 erfolgt (Ziff. 3.1). Die bisherige Tätigkeit sei etwa zwei bis drei Stunden und eine angepasste Tätigkeit im Umfang von vier bis fünf Stunden pro Tag möglich (Ziff. 2.1). Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % (Ziff. 2.2).

    Die Fachpersonen führten aus, eineinhalb Jahre nach einem schweren Rückfall der rezidivierenden depressiven Störung erscheine der Genesungsprozess beim Beschwerdeführer als stagniert. Nach wie vor persistierten eine limitierende Antriebsminderung, Müdigkeit, eine erhöhte Erschöpfbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und ein erhöhtes Schlafbedürfnis, was eine volle Arbeitsfähigkeit als prognostisch eher unwahrscheinlich erscheinen lasse (Ziff. 3.3).

3.4    Am 11. August 2017 erstattete C.___, RAD, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste allgemeinmedizinisch/internistische Gutachten (Urk. 7/52). C.___ konnte nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 7. August 2017 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Gicht-Arthropathie, einen Hypertonus und eine asymptomatische Leistenhernie links mehr als rechts (Ziff. 8).

    C.___ führte aus, aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll leistungsfähig. Ein Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit einschränken würde, habe nicht gefunden werden können (Ziff. 10).

3.5    Dr. D.___, RAD, erstattete am 11. August 2017 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 7/53). Dr. D.___ nannte nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 7. August 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) bei Persönlichkeitsakzentuierung mit vermeidenden und narzisstischen Zügen (Ziff. 10). Dr. D.___ führte aus, in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Informatiker bestünden mittelgradige Einschränkungen in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung, der Flexibilität und der Umstellungs- sowie Durchhaltefähigkeit. Es bestünden leichtgradige Einschränkungen in der Kontaktfähigkeit zu Dritten und in der Selbstbehauptungsfähigkeit sowie in der Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten.

    Das Belastungsprofil bestehe in einer strukturierten Tätigkeit mit definiertem Beginn und Ende, in einem kleinen Team mit wohlwollendem Vorgesetzten, wie zum Beispiel als Mitarbeiter des Betriebsteams der Genossenschaft B.___.

    In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 7. Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch in einer angepassten Tätigkeit habe vom 7. Mai 2015 bis Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 1. Februar 2017 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Steigerung auf 80 % bis 100 % sollte nach Eingewöhnung möglich sein. Um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten und sogar zu erhöhen, seien berufliche Massnahmen dringend empfohlen.

    Dr. D.___ führte aus, es liege aktuell keine depressive Symptomatik mehr vor. Es bestünden jedoch verschiedenen Ängste, wie Versagensängste oder auch die Angst davor, nicht geliebt zu werden, was dazu führe, dass der Beschwerdeführer die Tendenz habe, sich zu verausgaben. Es falle ihm schwer, eigene Grenzen zu setzen. Um (unbewusst) einem neuen Zusammenbruch vorzubeugen, würden Vermeidungsstrategien angewendet. Aus diesem Grund sollte der Versicherte nicht mehr in der angestammten Tätigkeit arbeiten, da gerade im Informationsbereich grenzenlos gearbeitet werden könne, und es so sehr bald zu einer erneuten depressiven Episode kommen könne. Bei einer Tätigkeit mit angegebenem Belastungsprofil und langsamem Aufbau des Arbeitspensums sei die Gefahr eines Einbruchs eher gering (Ziff. 11).

    Zum psychopathologischen Befund führte Dr. D.___ aus, während der gesamten Untersuchungszeit hätten Aufmerksamkeit und Konzentration aufrechterhalten werden können. Die Gedächtnisleistung des Beschwerdeführers sowie die Auffassungsgabe seien im Gespräch unauffällig gewesen. Es hätten keine formalen Denkstörungen bestanden. Im Affekt sei der Versicherte euthym, und die Schwingungsfähigkeit sei uneingeschränkt gewesen. Ebenso seien Antrieb und Psychomotorik während der Untersuchung unauffällig gewesen (Ziff. 8). Bei der Prüfung der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF habe der Versicherte angegeben, es bestünden aufgrund der schnellen Erschöpfbarkeit und des Antriebs- sowie Motivationsmangels eine mittelgradige Einschränkung bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie bei der Durchhaltefähigkeit. Weiter seien aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitszüge die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt. Wegen der schnellen Erschöpfbarkeit bestünden auch leichtgradige Einschränkungen in der Fähigkeit zu ausserberuflichen Tätigkeiten (Ziff. 10).

3.6    G.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und Dr. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrem Bericht vom 17. Mai 2018 (Urk. 3/3) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):

- rezidivierende depressive Störung, aktuell teilremittiert, das heisse gegenwärtig noch einer leicht bis maximal mittelgradigen depressiven Episode entsprechend, Differenzialdiagnose atypische Depression (ICD-10 F32.8)

- akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher-vermeidend, narzisstisch)

    Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 18. Mai 2015 in ihrer Gruppenpraxis in psychotherapeutischer Behandlung, zunächst bei Dr. E.___ und seit dem 9. November 2018 bei der unterzeichnenden Psychologin (S. 1 Mitte).

    In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 7. Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 1. Februar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Eine Steigerung sollte nach Eingewöhnung möglich sein. Begründet werde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit den persistierenden psychischen Beschwerden (verminderter Antrieb, reduzierte Vitalgefühle und Müdigkeit, erhöhte Erschöpfbarkeit, gesteigertes Schlafbedürfnis, kognitiv-mnestische Einschränkungen), ferner aber auch in der Persönlichkeitsakzentuierung des Patienten mit einer Tendenz sich zu verausgaben (S. 6 Ziff. 5.3). Unabhängig davon, wie die anhaltenden Beschwerden des Patienten diagnostisch eingeordnet würden, bestehe Konsens darüber, dass mittelgradige Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Informatiker bestünden (S. 5 Ziff. 5.2).

    Bei der Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung mit voller Arbeitsunfähigkeit zu erwarten (S. 6 oben). Das Belastungsprofil werde in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. D.___ festgelegt. Weiter sei ein wenig stressintensives Arbeitsumfeld zu empfehlen, und eine Tätigkeit mit andauernd hohen Anforderungen an die Konzentration sei zu vermeiden. Die Stimmung des Patienten wirke im Gespräch tatsächlich nicht depressiv herabgemindert. Er beurteile diese im Rahmen des Selbstbeurteilungsfragebogens BDI-II jedoch als «ständig traurig». Wie sehr dies tatsächlich zutreffe oder nicht, sei schwierig zu beantworten, vor allem, weil der Beschwerdeführer auf Anfrage im Gespräch hierbei widersprüchliche Angaben mache (S. 4 unten).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die RAD-Gutachten von C.___ sowie von Dr. D.___ vom August 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4-5).

    Während sich in somatischer Hinsicht anlässlich der Begutachtung bei C.___ kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit objektivieren liess, was so mit der übrigen Aktenlage übereinstimmt (vgl. vorstehend E. 3.2) und auch nicht bestritten wurde (vgl. vorstehend E. 2.2), verneinte die Beschwerdegegnerin abweichend von der psychiatrischen Einschätzung von Dr. D.___ das Vorliegen eines aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesundheitsschadens, weshalb auch keine Indikatorenprüfung (vgl. vorstehend E. 1.3) vorgenommen wurde (vgl. vorstehend E. 2.1, Urk. 7/67 S. 2 Mitte).

4.2    Vorab ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.6) nicht erfüllt. Der Beschwerdegegnerin ist dahingehend zu folgen, dass rein von der von Dr. D.___ gestellten Diagnose einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4) bei Persönlichkeitsakzentuierung mit vermeidenden und narzisstischen Zügen, aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine relevanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sind, zumal auch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) als Z-Diagnose nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1).

    Zudem dürfte die von Dr. D.___ lediglich rudimentär festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung, welche abgesehen davon bis zu diesem Zeitpunkt von keinem der übrigen behandelnden Ärzte festgestellt wurde (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.3), schon bestanden haben, als der der Beschwerdeführer noch in der angestammten Tätigkeit vollerwerbstätig war, ohne dass sie sich nachweislich negativ ausgewirkt hätte. Weiter erscheinen die von Dr. D.___ genannten Einschränkungen des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Informatiker bei weitgehend unauffälligem psychopathologischen Befund nicht nachvollziehbar. Insbesondere stellte Dr. D.___ einen unauffälligen Antrieb fest und berichtete weiter über eine unauffällige Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisleistung sowie über eine unauffällige Auffassungsgabe. Weshalb dann allein gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, unter Verweis auf schnelle Erschöpfbarkeit sowie Antriebs- und Motivationsmangel schlussendlich bis zu mittelgradige Einschränkungen angenommen wurden, erscheint nicht plausibel.

    Auch kann die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als System Engineer nicht einfach mit sämtlichen Tätigkeiten in der Informatikbranche gleichgesetzt werden, handelt es sich dabei doch um einen sehr spezialisierten Bereich mit hohen Anforderungen, Zeit- und Leistungsdruck, was nicht allen Tätigkeiten im Informatikbereich immanent ist.

    Dass die letzten Arbeitsstellen des Beschwerdeführers als System Engineer mit zuviel Stress für ihn einhergingen, indem er Schicht- und Pikettdienst leisten musste und unter massivem Zeit- und Leistungsdruck stand, diese Tätigkeiten mithin bei der vorhandenen rezidivierenden Störung eine erhebliche Rückfallgefahr in sich bergen, erweist sich als nachvollziehbar. Als nicht nachvollziehbar erweist sich jedoch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Informatikberufen. Jedoch unterblieben insgesamt genauere Abklärungen dazu, ob der Beschwerdeführer in einem anderen Informatikbereich mit geregelten Arbeitszeiten und weniger hohen Anforderungen arbeitsfähig wäre, wobei diesbezüglich aufgrund seiner langjährigen spezialisierten Tätigkeit in einem Bereich abzuklären wäre, ob er überhaupt das Wissen und Können für einen anderen Informatikbereich mitbringen würde, und welches seine Verdienstaussichten wären.

    Vor diesem Hintergrund und der grundsätzlichen Annahme, dass im Rahmen einer angepassten Tätigkeit die verbleibende Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise vollständig ausgeschöpft werden soll, erweist sich auch das von Dr. D.___ formulierte Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit als nicht nachvollziehbar, da die Formulierung nahe einer Tätigkeit im geschützten Rahmen liegt. Nicht zu überzeugen vermag weiter die Annahme von Dr. D.___, dass selbst in einer angepassten Tätigkeit vom 7. Mai 2015 bis 31. Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll, nahm der Beschwerdeführer doch seit Oktober 2015 aktiv an verschiedenen Eingliederungsmassnahmen teil (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziff. 1). Schlüssige Aussagen zum tatsächlich vorhandenen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in angestammter und in einer angepassten Tätigkeit lassen sich weiter mangels hinreichender Plausibilität und Differenzierung weder den Berichten der behandelnden Psychologin G.___ vom Januar 2017 und vom Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.6) noch den übrigen Akten entnehmen.

4.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

4.4    Vorliegend fehlt es an einer aussagekräftigen medizinischen Grundlage zur Feststellung des tatsächlichen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers und damit zur Bestimmung des Invaliditätsgrades.

    Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht gutachterlich abklären lässt. Dabei wird sich das Gutachten insbesondere eingehend zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Systeem Engineer, in einer Verweistätigkeit in der Informatik- sowie in einer anderen Branche und erforderlichenfalls zu den Standard-indikatoren zu äussern haben. Danach hat die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers und über allfällige weitere Eingliederungsmassnahmen neu zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2’300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 17. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Barbara Laur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan