Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00481
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 27. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.1 Dr. med. X.___, geboren 1959, meldete sich am 19. Dezember 2012 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 22. November 2013 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/37). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. April 2014 im Verfahren Nr. IV.2014.00017 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/43).
1.2 Am 30. Juni 2014 stellte Y.___ als Beistand der Versicherten einen Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 7/50). Am 25. Juli 2014 erneuerte Rechtsanwältin Christina Ammann den Antrag (Urk. 7/61). Mit Mitteilung vom 28. Oktober 2014 wies die IV-Stelle das Gesuch ab (Urk. 7/72).
Am 13. März 2015 stellte die Versicherte einen Antrag auf Hilflosenentschädigung (Urk. 7/86). Mit Verfügungen vom 10. Juni 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (Urk. 7/109) und eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/110) mangels Erfüllung des Wartejahres.
Am 1. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es werde ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 7/122). Am 20. Oktober 2015 erteilte die IV-Stelle den Auftrag zur Begutachtung (Urk. 7/126), am 8. April 2016 erneuerte sie ihn (Urk. 7/144). Am 10. Mai 2016 teilte sie der Versicherten die Namen der beauftragten Gutachter mit (Urk. 7/146). Am 4. November 2016 wurde das Gutachten erstattet (Urk. 7/161).
Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2017 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/210). Am 13. September 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ammann, dagegen Einwände und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 7/227). Am 24. Oktober 2017 erhob sie weitere Einwände (Urk. 7/240).
Mit Verfügung vom 1. November 2017 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/242).
Am 3. November 2017 ersuchte Rechtsanwältin Ammann noch einmal um Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 7/244). Mit Verfügung vom 19. April 2018 wies die IV-Stelle das Gesuch ab (Urk. 7/268 = Urk. 2). Ein Wiedererwägungsgesuch vom 15. Mai 2018 (Urk. 7/275) wies die IV-Stelle am 25. Mai 2018 ab (Urk. 7/276).
2. Die Versicherte erhob am 22. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. April 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihre Rechtsvertreterin sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Per 1. August 2015 wechselte die Beschwerdeführerin den Wohnort (vgl. 7/179). Die damit zuständige gewordene IV-Stelle des Kantons Z.___ sprach ihr mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 einen Assistenzbeitrag ab 1. Februar 2017 (Urk. 7/235) und eine Hilflosenentschädigung ab 1. September 2016 (Urk. 7/238) zu.
4. Das Verfahren in Sachen der Beschwerdeführerin Nr. IV.2017.01305 (Anspruchsberechtigung) wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgeschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 19. April 2018 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren verneinte. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung, gegen die gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht Einsprache, sondern gestützt auf Art. 56 Abs. 1 ATSG Beschwerde zu führen ist.
1.2 Einer gesuchstellenden Person wird die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo die Verhältnisse es für das Verwaltungsverfahren erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1).
1.3 Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung nicht grundsätzlich aus (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.). Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35, Urteile 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1, 9C_ 680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1.1, 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 1, 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 = SVR 2016 IV Nr. 17 E. 3). Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2).
1.4 Zu beachten ist, dass die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren strenger sind als jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten (vgl. Urteile 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1, 8C_48/2015 vom 10. April 2015 = ARV 2015 S. 161 E. 4.1, und I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.3). Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteile 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2, und I 631/06 vom 16. Oktober 2006 E. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss der Verfügung des hiesigen Gerichts vom 10. April 2018 (im Verfahren Nr. IV.2017.01305) fehle es an der vorausgesetzten Bedürftigkeit (S. 2 oben). Zudem bestehe seit Juni 2016 eine Vertretungsbeistandschaft, und es sei nicht ersichtlich, warum nicht der Beistand die Beschwerdeführerin vertreten könne, zumal nicht von einem Fall besonderer Komplexität gesprochen werden könne (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es liege ein besonders starker Eingriff in ihre Rechtsstellung vor (S. 3 f. Ziff. 2.2), und der Beistand habe selber um die anwaltliche Vertretung gebeten (S. 4).
2.3 Strittig ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren.
Nicht mehr aktuell ist die Behauptung der fehlenden Bedürftigkeit, nachdem das hiesige Gericht die von der Beschwerdegegnerin zur Begründung angeführte Verfügung in Wiedererwägung gezogen und die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung im Gerichtsverfahren bewilligt hat (Urk. 10 und 13 im Verfahren Nr. IV.2017.01305).
3.
3.1 Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1. November 2017 ist eine solche vom 22. November 2013 vorausgegangen, die vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 24. April 2014 aufgehoben wurde. Im Rückweisungsurteil wurde festgehalten, dass von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen sei, und die Beschwerdegegnerin wurde angewiesen, zu prüfen, ob sich dieser leistungsbegründend auswirke und welche Leistungen der Beschwerdeführerin gegebenenfalls zustünden (Urk. 7/43 S. 9 E. 4.4). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin im Oktober 2015 ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, dass sodann im November 2016 erstattet wurde.
3.2 Der Sachverhalt im vorliegenden Fall weist damit zahlreiche Parallelen zum vom Bundesgericht im Urteil 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 beurteilten Sachverhalt auf. Auch dort war der Begutachtung eine gerichtliche Rückweisung vorangegangen und die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge ein bidisziplinäres Gutachten, worin das Bundesgericht insofern einen besonderen Umstand erblickte, als damit die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, womit den übrigen Verfahrensgarantien gemäss BGE 137 V 210 umso grössere Bedeutung zukommt (E. 3.6.1). Eine weitere Gemeinsamkeit stellt die ausserordentlich lange Verfahrensdauer, im Vergleichsfall vom Rückweisungsurteil im Januar 2012 bis zur Verfügung in der Sache im November 2016 (Sachverhalt lit. A) fast vier Jahre, vorliegend vom Rückweisungsurteil im April 2014 bis zur Verfügung in der Sache im November 2017 rund 3 ½ Jahre. Das Bundesgericht verwarf sodann im genannten Fall aufgrund des komplexen Verfahrensverlaufs und der nicht mehr einfachen Fragestellungen den Einwand, es hätte eine nicht-anwaltliche Vertretung genügt (E. 3.6.3), und erachtete eine anwaltliche Vertretung als ausnahmsweise erforderlich (E. 3.6.4).
3.3 Als weiteres Element kommt vorliegend die Besonderheit hinzu, dass aufgrund des Wohnortswechsels der Beschwerdeführerin eine andere IV-Stelle als die Beschwerdegegnerin für nach dem Umzug angemeldete Ansprüche zuständig ist, und dass diese - noch vor Erlass der Verfügung in der Sache durch die Beschwerdegegnerin - der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag zugesprochen hat (Sachverhalt Ziff. 3). Dies führt zur schon fast paradoxen Situation, dass nach der genannten Leistungszusprache die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 1. November 2017 nicht nur einen allfälligen Rentenanspruch, sondern jeglichen Leistungsanspruch verneinte.
3.4 Damit sind insgesamt besondere Umstände hinreichend belegt, womit die ausnahmsweise Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren zu bejahen ist.
Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
4.
4.1 Da es sich vorliegend nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG im Umkehrschluss).
4.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat mit Honorarnote vom 17. August 2018 (Urk. 9/1) einen Aufwand von 8.25 Stunden und Barauslagen von Fr. 19.60 geltend gemacht (Urk. 9/2). Vom geltend gemachten Aufwand entfallen 3.67 Stunden auf das Verfassen der rund 4 Textseiten umfassenden Beschwerde, was akzeptiert werden kann. Die verbleibenden 4.58 Stunden entfallen auf diverse Telefonate und Korrespondenzen (von denen teilweise nicht einmal klar ist, ob sie direkt zum vorliegenden Verfahren gehören) und können nicht in diesem Umfang entschädigt werden. Setzt man dafür entgegenkommenderweise etwas mehr als 1 Stunde ein, so resultiert ein zu entschädigender Aufwand von total 5 Stunden, womit der Beschwerdeführerin beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 1'206.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegegnerin auszurichten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 2) wird damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. April 2018 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im der Verfügung vom 1. November 2017 vorangegangenen Verwaltungsverfahren hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’206.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher
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