Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00482


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 5. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1980 und 2000), meldete sich am 4. Mai 2015 unter Hinweis auf Spätfolgen nach einem schweren Unfall vom 1. Juli 1992 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle teilte ihr am 2. September 2015 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/27). Am 21. März 2016 erging der Vorbescheid, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 7/44). Die Beschwerdeführerin erhob am 28. April 2016 Einwände und beantragte ergänzende Abklärungen (Urk. 7/46/1-5). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten, das am 30. Mai 2017 erstattet wurde (Urk. 7/94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/98, Urk. 7/100) erging am 7. Februar 2018 eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten (Urk. 7/105). Mit Verfügung vom 19. April 2018 (Urk. 7/110) = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.


2.    Die Versicherte erhob am 22. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. April 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen, mindestens eine Viertelsrente, auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2.    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungen davon aus, dass eine Leistungsbeschränkung von 20 % bestehe. Die bisherige Tätigkeit sei somit weiterhin zu 80 % zumutbar. Mit einer Einschränkung von 20 % sei das gesetzliche Wartejahr nicht erfüllt worden und es bestehe daher weiterhin kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 2 oben).

2.2    Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin gehe fälschlicherweise von einer Arbeitsunfähigkeit von nur 20 % aus (S. 4 Ziff. 1). Die Berechnung der Arbeitsunfähigkeit habe aufgrund einer Vergleichsrechnung zu erfolgen (S. 4 Ziff. 4). Aus näher genannten Gründen sei ihr mindestens eine Viertelsrente zu gewähren (S. 5 Ziff. 5-7). Zudem erachte sie das Gutachten als fehlerhaft (S. 5 f. Ziff. 8).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält.


3.    

3.1    Die Ärzte des Y.___ nannten im Bericht vom 20. April 2012 (Urk. 7/21) zur gleichentags erfolgten Notfallbehandlung die folgenden Diagnosen (S. 1):

- Epistaxis

- Hypertensive Entgleisung bei bekannter arterieller Hypertonie

- Adipositas

3.2    Die Ärzte des Z.___ führten in ihrem am 10. Juni 2015 eingegangenen Bericht (Urk. 7/20/1-4) aus, dass sie die Beschwerdeführerin vom 24. Juli bis 3. August 2012 stationär behandelten, und nannten die folgenden, hier verkürzt angeführten, Diagnosen:

- hochgradiger Verdacht auf Schlafapnoesyndrom

- hypertensive Herzerkrankung

- latente Hypothyreose

- chronische Heiserkeit bei mangelhaftem Stimmbandschluss

- Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel

- Zustand nach Schädelhirntrauma

- Zustand nach zweimaliger Meningitis

Zusammenfassend werde von einer kombinierten Genese der geklagten Beschwerden - Gewichtszunahme und allgemeine Erschöpfung bei latenter Hypothyreose, Entstehung einer hypertensiven Herzerkrankung, Tagesmüdigkeit und mnestische Defizite aufgrund eines bisher unbehandelten Schlafapnoesyndroms, welches wiederum assoziiert sei mit Adipositas per magna - ausgegangen. Zusätzliches wie der Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel könne die Komplexität der von der Beschwerdeführerin empfundenen Beschwerden erklären (S. 4).

3.3     Dr. med. A.___ führte am 14. Oktober 2015 in seinem Schreiben (Urk. 7/33) aus, dass er die Beschwerdeführerin lediglich zweimal im Jahr 2012 hausärztlich behandelt habe und deshalb keine konkreteren Angaben machen könne (S. 1).

3.4    Prof. Dr. med. B.___ führte in seinem Bericht vom 8. Juni 2015 (Urk. 7/17/1-6) aus, dass er die Beschwerdeführerin von 2012 bis 2013 ambulant behandelt habe (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- dysexekutives Syndrom, bestehend seit Juli 1992, belegt durch CT-Befund vom 5. Februar 2007 (ICD-10 F07.2)

- vertikale Fraktur links frontal mit Einschluss der Sinus frontalis mit Einschluss der Ethmoidalbereichs

- linksseitige Orbitaftaktur

- direkte Verbindung zwischen vorderer Schädelgrube, Frontabinus, Ethmoidalbereich und linker Orbita

- Encephalomatazie frontobasal und rechts frontal

- Nachweis eines inkonstanten Theta-Deltaherdes links frontotemporal, EEG des Krankenhauses Z.___ im 2012

- hochgradiger Verdacht auf Schlafapnoesyndrom

- hypertensive Herzerkrankung mit schwerer konzentrischen linksventrikulären Hypertrophie

- latente Hypothyreose mit Adipositas per magna. Initial im Zusammenhang mit der Verordnung von Neurontin

- chronische Heiserkeit bei mangelhaftem Stimmbandschluss

- Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel

- rezidivierende Cephalgien im Zusammenhang mit Meningitiden

- Gehbehinderung nach Versorgung einer wiederholten traumatisch bedingten Verletzung beider Kniegelenke

Für den klinisch 2012 und 2013 zumindest temporär bestehenden Verdacht einer Liquorfistel seien die vorgeschlagenen szintigrafischen und myelografischen Untersuchungen bisher nicht durchgeführt worden (S. 1 Ziff. 1.1). Bei den Folgen des Schädel-Hirn-Traumas vom 1. Juli 1992 sei von einer weiteren Progredienz auszugehen (S. 2 Ziff. 1.4). Das maskierte dysexekutive Syndrom sei ohne Stressbedingungen latent, führe jedoch bei mit beruflichen Tätigkeiten verbundenen Belastungen zu erheblichen Fehlentscheidungen (S. 3 Ziff. 1.7). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit retrospektiv seit 2007 (S. 2 Ziff. 1.6). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9).

3.5    Dr. med C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 24. August 2015 (Urk. 7/25/1-7) aus, dass er die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2015 einmalig ambulant behandelt habe (S. 6 Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen (S. 6 Ziff. 1.1):

- Status nach Unfall 1992 mit Schädelbruch, unklare neurologische Restzustände

- massivste Adipositas

- hochgradiges Schlafapnoe Syndrom

- hypertensive Herzerkrankung

- latente Hyperthyreose

- Status nach zweimaliger Meningitis

Aufgrund der nur einmalig erfolgten Untersuchung seien keine weiteren Aussagen möglich (S. 6 f.). Eine genauere Abklärung sei dringend (S. 7 Ziff. 1.11).

3.6    Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, führte in ihrem Bericht vom 2. Mai 2016 (Urk. 7/48) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 5. April 2016 ambulant behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- Polytrauma am 1. Juli 1992

- Status nach Meningitis

Sie nannte die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- hypertensive Herzerkrankung

- Hypothyreose

- Schlaf-Apnoe-Syndrom

- Adipositas

- latenter Diabetes mellitus

- aktuell Eisenmangel

Die Prognose für die Blutdruckeinstellung sei gut. Für die posttraumatische Symptomatik sei die Prognose nicht einschätzbar. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals Kontrolltermine und kardiologische Termine abgesagt, so dass die Führung schwierig sei (S. 2 Ziff. 1.4). Weitere Punkte seien für sie nicht beurteilbar, da sie die Beschwerdeführerin nur zweimalig gesehen habe (S. 2 unten).

3.7    Am 22. September 2016 erstatteten die Fachpersonen des E.___ im Auftrag des Bezirksgerichts F.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/81). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 14 ff.), und ihre am 4. August und 4. November 2017 (vgl. S. 1 unten) erhobenen psychiatrischen (S. 29 ff.), neuropsychologischen (S. 32 ff.) und neurologischen (S. 35 ff.) Befunde. Das Gutachten sollte sich insbesondere zu Fragen nach dem Vorliegen eines dysexekutiven Syndroms äussern (S. 3 und S. 39). Aus der neuropsychologischen und neurologischen Abklärung sei zusammenfassend hervorgegangen, dass ein leichtes dysexekutives Syndrom vorliege. Dies sei insbesondere anhand der Verhaltensbeobachtungen festgestellt worden. Es zeige sich eine leichte Impulsivität und Enthemmung bei leicht gesteigertem Antrieb und gehobener Stimmung. Ferner seien ein unstrukturiertes Denken und Einschränkungen des Gedächtnisses feststellbar. Die Ergebnisse der formalen neuropsychologischen Testung lägen allerdings im Normbereich. Auch die bei der psychiatrischen Untersuchung durchgeführten Kurztests zur groben Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeiten hätten weitgehend unauffällige Ergebnisse gezeigt. Dies schliesse jedoch das Vorliegen eines dysexekutiven Syndroms nicht aus (S. 40 unten).

Wie lange das dysexekutive Syndrom bereits vorliege, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die bei der aktuellen neuropsychologischen und neurologischen Untersuchung beobachtbaren Auffälligkeiten seien bereits 1993 beschrieben worden. Somit könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dieses dysexekutive Syndrom erst nach dem Schädel-Hirn-Trauma von 1992 aufgetreten sei. Die nachfolgend durchgemachten zweimaligen Hirnhautentzündungen könnten zu einer weiteren Aggravation geführt haben (S. 40 unten und S. 41 oben).

Eine schwere Form des dysexekutiven Syndroms sei aktuell nicht festzustellen. Hierbei wären die Patienten beispielsweise unfähig, selbständig zu leben, bräuchten Betreuung bei der Nahrungsaufnahme oder Körperhygiene und müssten eventuell wegen Selbst- oder Fremdgefährdung ständig überwacht werden (S. 41 oben).

Nach ICD-10 ergebe sich aufgrund der Anamnese, Aktenlage und Befunde bei Vorliegen eines dysexekutiven Syndroms somit der Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0). Diese Störung sei durch Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns bedingt. Hierbei sei eine deutliche Veränderung des Verhaltens, der Affekte und Impulse gegenüber vor der Hirnschädigung, erkennbar. Als diagnostische Kriterien könnten bei Frau X.___ genannt werden: Eine andauernde reduzierte Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über längere Zeiträume durchzuhalten und Befriedigungen aufzuschieben, ein verändertes emotionales Verhalten mit teils ungerechtfertigter Fröhlichkeit, Nachgeben von Impulsen ohne Berücksichtigung von Konsequenzen und Veränderungen der Sprachproduktion (S. 41).

Eine früher im Raum stehende neurotische Störung bei unreifer Persönlichkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht auszumachen. Von psychiatrischer Seite könnten ansonsten keine anderweitigen relevanten Diagnosen wie zum Beispiel eine Suchtmittelabhängigkeit, eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, eine eigene affektive Störung oder Angststörung festgestellt werden. Anhand der Anamnese ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, also einer seit Kindheit oder Jugend tief verwurzelten charakterlichen Problematik mit Neigung zu kriminellen Handlungen, gewalttätigem Verhalten oder allgemeiner Verantwortungslosigkeit (S. 41 und 42).

Die vorhandenen Auffälligkeiten seien dem dysexekutiven Syndrom beziehungsweise der organischen Persönlichkeitsstörung zuzuordnen. Es seien hierbei vor allem kognitive Störungen in Form von unbedachtem und vorschnellen Handeln im Sinne einer erhöhten Impulsivität, kein Lernen aus Fehlern, Unfähigkeit Handlungskonsequenzen vorherzusehen und allgemeine Regelverstösse, zu erkennen (S. 42).

Neben dem dysexekutiven Syndrom bestünden noch weitere relevante körperliche Probleme wie eine Herz-/Kreislauferkrankung, wiederholte Blutdruckentgleisungen mit Atemnot und Hustenanfällen, eine Schilddrüsenunterfunktion, ein starker Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom, chronische Schmerzen und schweres Übergewicht (S. 42).

Zu Fragen der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. G.___ nicht.

3.8    Pract. med. H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2016 (Urk. 7/108/3-4) aus, dass im Rahmen der Begutachtung durch das E.___ der Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung bei Vorliegen eines dysexekutiven Syndroms gestellt worden sei. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit/funktionellen Leistungsfähigkeit erfolge im Rahmen dieser Begutachtung aber nicht, weshalb zur abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine polydisziplinäre Begutachtung empfohlen werde (S. 4).

3.9

3.9.1    Die Fachpersonen des I.___ erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2017 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/94). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 9 ff.), und ihre am 3., 4. und 5. April 2017 (vgl. S. 2) erhobenen allgemeininternistischen (S. 9 ff.), psychiatrischen (S. 13 ff.), orthopädischen (S. 20 ff.), neurologischen (S. 25 ff.), neuropsychologischen (S. 29 ff.), kardiologischen (S. 34 ff.) und otorhinolaryngologischen (S. 36 ff.) Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 f.):

- chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom

- anamnestisch Status nach Verletzung der Halswirbelsäule im Rahmen von Verkehrsunfällen am 1. Juli 1992 und zirka 1994

- radiologisch deutliche Osteochondrose Halswirbelkörper 5/6 (Röntgen 5. April 2017)

- klinisch kein höhergradiges funktionelles Defizit

- chronische Kniebeschwerden links mehr als rechts

- anamnestisch Status nach wiederholtem Eingriff beidseits

- radiologische Zeichen der medialen und femoropatellären Arthrose beidseits (Röntgen 5. April 2017)

- klinische Zeichen der Femoropatellararthrose sowie möglichen Aussenmeniskusläsion beidseits

- Zustand nach Schädelhirntrauma 1992 mit frontobasaler Fraktur links und hämorrhagischen Kontusionen rechts frontal

- intermittierendes Liquorleck

- Zustand nach zweimaliger bakterieller Meningitis (2001 und 2002; richtig: 2007)

- intermittierende Schwindelsymptomatik bei diskreten Zeichen eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels

- leichte kognitive Störung

- hypofunktionelle Dysphonie

- Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits

- hypertensive Herzkrankheit (Erstdiagnose 2012)

- langjährige arterielle Hypertonie (Erstdiagnose zirka 2001), rezidivierende hypertensive Entgleisungen

- konzentrisches LV-Remodeling, diastolische Dysfunktion, linksventrikuläre Ejektionsfraktion 70%

Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 40):

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

- akzentuierte impulsive Persönlichkeitszüge

- metabolisches Syndrom

- Adipositas Grad III nach WHO, BMI 59,7kg/m2

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus, neu entdeckt

- Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom

- substituierte Hypothyreose

- anamnestisch Migräne

- remittierte Abduzensparese links

3.9.2     Die Konklusion des Gutachtens sei durch einen interdisziplinären Konsensus erarbeitet worden (S. 40). Aus allgemeininternistischer Sicht könne bei einem BMI von 59.7 kg/m2 ein voll ausgebildetes metabolisches Syndrom diagnostiziert werden; es liesse sich eine ungenügend kontrollierte arterielle Hypertonie sowie ein neu diagnostizierter Diabetes mellitus Typ 2 finden. Gemäss Aktenlage bestehe ein Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom, wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht abgeklärt worden sei und auch keine spezifische Therapie befolge. Überdies habe sie angegeben, ohne Probleme Autofahren zu können und verneine insbesondere eine Einschlaftendenz tagsüber. Ferner könne eine adäquat substituierte Hypothyreose bestätigt werden. Aufgrund der aus allgemeininternistischer Sicht erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen bestehe für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren belastenden Tätigkeiten bestehe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42).

Aus orthopädischer Sicht könnten aufgrund der Aktenlage, der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit radiologisch deutlich nachgewiesener Osteochondrose Halswirbelkörper 5/6 ohne Hinweise für ein höhergradiges funktionelles Defizit sowie chronische Kniebeschwerden beidseits links betont, mit radiologisch Zeichen der medialen und femoropatellaren Arthrose beidseits, diagnostiziert werden. Ferner hätten sich klinisch Zeichen einer Femoropatellararthrose sowie einer möglichen Aussenmeniskusläsion beidseits gezeigt. Aufgrund der aus orthopädischer Sicht erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte, immer wieder auch sitzend auszuübende Tätigkeiten mit Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg beziehungsweise ohne Einnahme kniender oder kauernder Positionen beziehungsweise ohne wiederholtes Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund sowie des Einsatzes der oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus, bestehe eine ganztägige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 41).

Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht könne ein Zustand nach Schädelhirntrauma im Jahr 1992 mit konsekutiver frontobasaler Fraktur links und hämorrhagischem Kontusionsherd rechtsfrontal mit konsekutivem Zustand nach zweimaliger bakterieller Meningitis im Jahr 2001 und 2007 infolge intermittierendem Liquorleck bestätigt werden. Aufgrund der neuropsychologischen Abklärung könne eine leichte kognitive Störung diagnostiziert werden mit insbesondere Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit und der Merkfähigkeit für Bewegungsabläufe. Während der Testuntersuchung sei eine erhöhte Antriebssteigerung aufgefallen. Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % (S. 42 f.).

Aus kardiologischer Sicht könne aufgrund der erhobenen Untersuchungsbefunde eine hypertensive Herzkrankheit mit echokardiographisch dokumentiertem konzentrischem linksventrikulärem Remodeling und diastolischer Dysfunktion bei erhaltener linksventrikulärer Ejektionsfraktion (70 %) diagnostiziert werden. Aus kardiologischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte, nicht belastende Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sollten gemieden werden (S. 42).

Aus otorhinolaryngologischer Sicht könne aufgrund der Untersuchungsbefunde eine hypofunktionelle Dysphonie sowie eine intermittierende Schwindelsymptomatik mit diskreten Zeichen eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels bestätigt werden. Letzterer könne im Zusammenhang mit dem Zustand der zweimaligen Meningitis erklärt werden. Ferner finde sich eine Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, welche nicht auf das Trauma zurückgeführt werden könne. Aufgrund der aus otorhinolaryngologischer Sicht erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit; aufgrund der Schallempfindungsschwerhörigkeit seien Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm oder Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel erforderten, nicht geeignet. Aufgrund der intermittierenden Schwindelsymptomatik seien sturzgefährdende Tätigkeiten ungeeignet. Aufgrund der hyperfunktionellen Dysphonie seien stimmbelastende Tätigkeiten oder vorwiegend kommunikative Tätigkeiten nicht geeignet. Für eine aus otorhinolaryngologischer Sicht angepasste Tätigkeit bestehe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42).

Aus psychiatrischer Sicht könnten aufgrund der Aktenlage, der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde eine Somatisierungsstörung sowie akzentuierte impulsive Persönlichkeitszüge festgehalten werden, welche zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten (S. 42).

3.9.3    Zusammenfassend könnten der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden. In einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden und insbesondere aus orthopädischer und otorhinolaryngologischer Sicht gut adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Die Einschränkungen aus polydisziplinärer Sicht ergänzten sich bezüglich möglicher Pausen, es entstehe kein additiver Effekt. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf (S. 42).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon ausgegangen worden, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im oben genannten Ausmass seit vielen Jahren und mit Sicherheit seit der aktuellen Untersuchung anzunehmen sei (S. 42).

In den zur Verfügung stehenden Unterlagen liege keine Haushaltabklärung vor. Die Beschwerdeführerin sei Mutter einer Teenagerin, so dass sie möglicherweise nicht als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren sei. Für die häuslichen Tätigkeiten mit intermittierend mittelschweren Tätigkeitsanteilen, jedoch Möglichkeit zur selbständigen Einteilung des Arbeitspensums, bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (S. 42 f.).

3.9.4    Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten oder Tätigkeiten, welche unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel durchgeführt werden müssten, eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ebenso seien sturzgefährdende Tätigkeiten nicht geeignet. In einer körperlich leichten, verschiedentlich gut adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar. Die Einschränkung für die häuslichen Tätigkeiten betrage 20 % (S. 43 Ziff. 6.9).

3.10    Pract. med. H.___ (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2017 (Urk. 7/108/4-5) aus, dass das I.___-Gutachten vom Mai 2017 (vorstehend E. 3.9) umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, die beklagten Beschwerden berücksichtige und in Kenntnis der Vorakten erstellt worden sei. Es sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden könne. Er nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4):

- chronisches cervikovertebrales Schmerzsyndrom

- chronische Kniebeschwerden links>rechts

- Zustand nach Schädelhirntrauma 1992

- hypofunktionelle Dysphonie

- Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseitig

- hypertensive Herzkrankheit

Bezüglich weiterer Details zu den Diagnosen und zu den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verweise er auf das I.___-Gutachten. Nicht geeignet seien körperlich schwere/mittelschwere Tätigkeiten, Tätigkeiten unter erhöhtem Geräuschpegel, Tätigkeiten welche ein gutes Sprachverständnis voraussetzten und Tätigkeiten mit Absturzgefahr (S. 4). Das Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben/Tragen von Lasten über 5 kg (S. 4 unten) und schliesse Tätigkeiten in Zwangshaltungen, die die Wirbelsäule belasten (kniend, kauernd), häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Untergrund und Tätigkeiten oberhalb der Schulterhöhe, aus (S. 5 oben). In der bisherigen Tätigkeit als Direktionsassistentin, Hypothekarzinsspezialistin respektive selbständige Kuchenbäckerin bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (100 % Anwesenheit bei 20 % Leistungseinschränkung). Die Leistungseinschränkung bestehe auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfs, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit vielen Jahren – somit könne aus versicherungsmedizinischer Sicht die Einschränkung seit Anfang 2012 angenommen werden (verminderte körperliche Belastbarkeit aus kardiologischer Sicht auf Grund der seit Jahren bestehenden hypertensiven Herzkrankheit und einer in der neuropsychologischen Testung festgestellten Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit und der Merkfähigkeit für Bewegungsabläufe, kein additiver Effekt der Einschränkungen (S. 5)).

3.11    Auf Anfrage der Beschwerdeführerin nahm Prof. B.___ am 5. Oktober 2017 (Urk. 7/101) Stellung zum polydisziplinären I.___-Gutachten (vorstehend E. 3.9). Er führte insbesondere aus, dass allein aufgrund der berichteten kardiologischen Befunde eine Arbeitsfähigkeit von 80 % überhöht erscheine. Die im Gutachten empfohlenen ärztlichen Behandlungen und Massnahmen zur Gewichtsreduktion, die bisher weitgehend frustranen Versuche zur Beherrschung von Hypertonie und Unterschenkelödemen, die unbestrittenen kardiologischen und otolaryngealen Einschränkungen wie Anforderungen für Pausen, wechselnde Tätigkeit im Stehen und Sitzen sowie Tragen von maximal 5 kg würden eine Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit im Umfang von 80 % ausschliessen. Die Gutachter hätten jedenfalls kein Tätigkeitsfeld benannt, das hierzu auch in geringerem Umfang am Arbeitsmarkt verfügbar wäre (S. 2).

3.12    Am 9. Februar 2018 nahmen Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und lic. phil K.___, Fachpsychologe für Psychotherapie und für Neuropsychologe, des I.___ Stellung zu den Rückfragen zum Gutachten (Urk. 7/106). Wie in der Beurteilung der neuropsychologischen Testung durch die Fachpersonen des E.___ festgehalten worden sei, würden die Ergebnisse der formalen neuropsychologischen Testung im Normbereich liegen. In dem vom I.___ erhobenen neuropsychologischen Testprofil hätten sich lediglich Beeinträchtigungen der geteilten Aufmerksamkeit und der Merkfähigkeit für Bewegungsabläufe finden lassen (S. 1). Alle übrigen Resultate befänden sich im Normbereich. Aufgrund dieser Leistungseinbussen und aufgrund des leicht gesteigerten Antriebs während der neuropsychologischen Untersuchung sei eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht attestiert worden. Aufgrund der Verhaltensbeobachtung könnten die im Gegensatz zum Gutachten von Dr. G.___ heute eingeschränkten Funktionsbereiche miterklärt werden (S. 1 f.).

Im Weiteren sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin vor der neuropsychologischen Untersuchung lediglich zwei Stunden geschlafen habe. Zudem sei die Motivationslage im Zeitpunkt der beiden neuropsychologischen Untersuchungen unterschiedlich. Die Motivationslage sei anlässlich der Begutachtung durch das E.___ die, dass sie wegen eines Veruntreuungsfalls begutachtet worden sei. Sie habe also das beste Interesse gehabt, dass sie einen guten Eindruck mache. Die Interessenslage sei anlässlich der Begutachtung im I.___ eine andere. Auch wenn sie nicht bewusst eine Verdeutlichung zeige, sei aufgrund der Ausgangslage (Rentenfrage) die motivationale Situation anders. Eine leichte Einschränkung der Belastbarkeit anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung könne jedoch attestiert werden (S. 2).

3.13    Pract. med. H.___ (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2018 (Urk. 7/108) aus, dass unverändert an der abschliessenden RAD Stellungnahme vom Juni 2017 (vorstehend E. 3.10) festgehalten werden könne, da sich aus medizinischer Sicht keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten (S. 6 unten).


4.    

4.1    Die Fachpersonen des E.___ führten im Gutachten vom September 2016 (vorstehend E. 3.7) aus, dass ein leichtes dysexekutives Syndrom vorliege. Dies sei insbesondere anhand der Verhaltensbeobachtungen festgestellt worden. Die Ergebnisse der formalen neuropsychologischen Testung lägen allerdings im Normbereich. Dies schliesse jedoch das Vorliegen eines dysexekutiven Syndroms nicht aus. Nach ICD-10 ergebe sich aufgrund der Anamnese, Aktenlage und Befunde bei Vorliegen eines dysexekutiven Syndroms somit der Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0). Von psychiatrischer Seite könnten ansonsten keine anderweitigen relevanten Diagnosen festgestellt werden. Zu Fragen der Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht.

Die Fachpersonen des I.___ attestierten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom Mai 2017 (vorstehend E. 3.9) aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 %. Für eine körperlich leichte, nicht belastende Tätigkeit bestehe aus kardiologischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sollten gemieden werden. Aus psychiatrischer Sicht könnten eine Somatisierungsstörung sowie akzentuierte impulsive Persönlichkeitszüge festgehalten werden, welche zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten oder Tätigkeiten, welche unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel durchgeführt werden müssten, eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ebenso seien sturzgefährdende Tätigkeiten nicht geeignet. In einer körperlich leichten, verschiedentlich und gut adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar. Die Einschränkung für die häuslichen Tätigkeiten betrage 20 %.

Demgegenüber führte Prof. B.___ im Oktober 2017 (vorstehend E. 3.11) aus, dass allein aufgrund der berichteten kardiologischen Befunde eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erhöht erscheine. Die im Gutachten empfohlenen ärztlichen Behandlungen und Massnahmen zur Gewichtsreduktion, die bisher weitgehend frustranen Versuche zur Beherrschung von Hypertonie und Unterschenkelödemen, die unbestrittenen kardiologischen und otolaryngealen Einschränkungen wie Anforderungen für Pausen, wechselnde Tätigkeit im Stehen und Sitzen, sowie Tragen von maximal 5 kg würden eine Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit im Umfang von 80 % ausschliessen.

Dr. J.___ und lic. phil. K.___ des I.___ führten in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom Februar 2018 (vorstehend E. 3.12) aus, dass sich im Testprofil lediglich Beeinträchtigungen der geteilten Aufmerksamkeit und der Merkfähigkeit für Bewegungsabläufe finden liessen (S. 1). Alle übrigen Resultate befänden sich im Normbereich. Aufgrund dieser Leistungseinbussen und aufgrund des leicht gesteigerten Antriebs während der neuropsychologischen Untersuchung sei eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht attestiert worden. Aufgrund der Verhaltensbeobachtung könnten die im Gegensatz zum E.___-Gutachten heute eingeschränkten Funktionsbereiche miterklärt werden.

Pract. med. H.___ (RAD) führte im Februar 2018 (vorstehend E. 3.13) aus, in der bisherigen Tätigkeit bestehe gemäss dem I.___-Gutachten, auf das abgestellt werden könne, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (100 % Anwesenheit bei 20 % Leistungseinschränkung). Das Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben/Tragen von Lasten über 5 kg, und schliesse Tätigkeiten in Zwangshaltungen, welche die Wirbelsäule belasten (kniend, kauernd), häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Untergrund und Tätigkeiten oberhalb der Schulterhöhe, aus.

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das I.___-Gutachten vom Mai 2017 (vorstehend E. 3.9) und verneinte einen Leistungsanspruch, da die bisherige Tätigkeit weiterhin zu 80 % zumutbar sei.

Das E.___-Gutachten vom September 2016 (vorstehend E. 3.7) erging im Zusammenhang mit einem Strafverfahren und äusserte sich insbesondere zu Fragen nach einem dysexekutiven Syndrom, der Rückfallgefahr und einer Massnahme. Die Fachpersonen des E.___ führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein leichtes dysexekutives Syndrom vorliege, welches insbesondere anhand der Verhaltensbeobachtungen festgestellt worden sei, bei ansonsten im Normbereich liegenden Ergebnissen der formalen neuropsychologischen Testung. Da sich die im Gutachtensauftrag gestellten Fragen nicht auf die Arbeitsfähigkeit bezogen, ist aus dem E.___-Gutachten nicht ersichtlich, ob und inwieweit sich die Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Invaliditätsgrades kann deshalb nicht auf das E.___-Gutachten abgestellt werden.

Die Fachpersonen des I.___ bestätigten aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht einen Zustand nach Schädelhirntrauma im Jahr 1992 mit konsekutiver frontobasaler Fraktur links und hämorrhagischem Kontusionsherd rechtsfrontal mit konsekutivem Zustand nach zweimaliger bakterieller Meningitis im Jahr 2001 und 2007. Sie diagnostizierten aufgrund der neuropsychologischen Abklärung eine leichte kognitive Störung mit insbesondere Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit und der Merkfähigkeit für Bewegungsabläufe und attestierten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 %. Im Gutachten wurden nachvollziehbar näher ausgeführte Gründe aufgezeigt, die gegen das Vorliegen eines psychoorganischen Syndroms sprächen respektive dieses als sehr hypothetisch erscheinen liessen (vgl. I.___-Gutachten S. 28). Auch im E.___-Gutachten wurde denn auch bloss einen Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.7) geäussert. Bei einem dysexekutiven Syndrom alleine handelt es sich ausserdem um keine nach ICD-10 klassifizierte Beeinträchtigung. Die aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht bestehenden Defizite wurden im I.___-Gutachten im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich berücksichtigt.

Die Gutachter zeigten nachvollziehbar und schlüssig auf, welche der festgestellten Beschwerden eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Das zumutbare Belastungsprofil wurde unter Berücksichtigung der relevanten Befunde sehr genau und differenziert formuliert. Dabei ist hinsichtlich der neurologischen und neuropsychologischen Befunde darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz Schlafapnoesyndrom und Einschränkungen der geteilten Aufmerksamkeit offenbar in der Lage ist, ihr Auto - auch für weite Strecken ins Ausland; vgl. S. 21 des Gutachtens - zu steuern. Ebenso erzielte sie in der neuropsychologischen Testung mehrheitlich normale Resultate, obwohl sie nach eigenen Angaben in der Nacht zuvor lediglich zwei Stunden geschlafen habe (vgl. vorstehend E. 3.12), was doch auf erhebliche Fähigkeiten schliessen lässt. Dass, wie Prof. B.___ in seiner Stellungnahme (vorstehend E. 3.11) festhielt, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgeschlossen sei, wurde nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere ist die empfohlene Gewichtsabnahme zumutbar. Die Stellungnahme von Prof. B.___ vermag das Gutachten nicht zu entkräften. Prof. B.___ ist zudem entgegenzuhalten, dass es nicht Sache der Gutachter ist, sich zur Verfügbarkeit geeigneter Stellen zu äussern.

Das polydisziplinäre I.___-Gutachten beruht auf umfassenden Untersuchungen und erging in Kenntnis der wesentlichen Vorakten beziehungsweise der Anamnese. Die Fachpersonen des I.___ setzten sich einlässlich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das I.___-Gutachten entspricht somit den allgemein beweisrechtlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.6) an einen ärztlichen Bericht. Die medizinischen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die aus der Begutachtung ergangenen Schlussfolgerungen wurden umfassend und nachvollziehbar begründet, weshalb darauf abzustellen ist. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen sind unbegründet.

4.3    Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für näher umschriebene adaptierte Tätigkeiten (vorstehend E. 3.9.4) und solche im Haushalt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgewiesen ist.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.4    Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2015 (Urk. 7/15) umfasst Einträge seit 1979. In diesem Zeitraum sind selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit aufgeführt. Die Summe des über die Jahre 1979 bis 2015 erzielten Einkommens beträgt Fr. 856'488.--. Ohne Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung entspricht dies durchschnittlich Fr. 23'791.-- pro Jahr, was sich als kaum aussagekräftig erweist. Aus dem IK-Auszug ist ausserdem eine unregelmässige Erwerbsbiografie mit vielen unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen und häufigen Stellenwechseln ersichtlich, so dass für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens an keine bisherige Tätigkeit angeknüpft werden kann. Es erscheint deshalb als sachgerecht, die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen.

Die Beschwerdeführerin hat vielseitige Tätigkeiten ausgeübt, die eine höhere Komplexität und andere Anforderungen beinhalteten, als einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass die die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung und den häufigen Wechseln der Tätigkeitsbereiche komplexe praktische Tätigkeiten ausführte, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens kann deshalb auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2 abgestellt werden, was einem von Frauen im Jahr 2014 durchschnittlich erzielten Lohn von Fr. 4’808.-- entspricht. Dieser Betrag ist auf ein Jahr umzurechnen (x 12), der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (www.bfs.admin.ch, dort: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02) und der Nominallohnentwicklung vom Indexstand (Frauen) 2'373 im Jahr 2014 auf 2'686 im Jahr 2015 (www.bfs.admin.ch , dort: Entwicklung der Nominallöhne, T 39) anzupassen, womit ein Valideneinkommen von rund Fr. 68'082.--resultiert (Fr. 4'808.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'373 x 2'686).

5.5    Da es für die Beschwerdeführerin nur noch möglich ist, einer an ihre Leistungseinschränkung angepassten Tätigkeit nachzugehen, wird für die Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 herangezogen, was einem von Frauen im Jahr 2014 durchschnittlich erzielten Lohn von Fr. 4’300.-- entspricht. Dies ergibt nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und der Nominallohnentwicklung bei der attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % (vorstehend E. 4.2) ein Invalideneinkommen von rund Fr. 48'711.-- (Fr. 4'300.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'373 x 2'686 : 100 x 80).

5.6    Die Einkommenseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'082.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'711.-- beträgt Fr. 19'371.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 28 % ergibt. Der Invaliditätsgrad erreicht damit nicht die Erheblichkeitsgrenze von 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2).

    Selbst wenn man, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, einen leidensbedingten Abzug von 10 % annehmen würde, ergäben sich ein Invalideneinkommen von Fr. 42'622.-- und eine Einkommenseinbusse von Fr. 25'460.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 37 % resultierte und damit ebenfalls kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad.

5.7    Nach dem Gesagten erübrigt es sich, näher auf die Frage einzugehen, ob das gesetzliche Wartejahr erfüllt worden ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher