Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00485


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 29. Februar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


dieser substituiert durch Rechtsanwalt Soluna Girón

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1974 geborene X.___, welche seit Geburt sehbehindert ist und aufgrund ihres Geburtsgebrechens zunächst medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung bezog (Urk. 7/4), schloss 1995 das Wirtschaftsgymnasium erfolgreich ab (Urk. 7/93). Von Juli 1998 bis Juni 2000 absolvierte sie eine Ausbildung zur medizinischen Masseurin (Urk. 7/254 und Urk. 7/268). Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete sie zunächst vorübergehend auf Stundenlohnbasis im Restaurant Y.___ (Urk. 7/256). Ab August 2001 nahm sie eine selbständige Tätigkeit in einer Massagepraxis auf, wobei das Pensum bis Februar 2002 rund 10 bis 20 % und danach etwa 50 bis 70 % betrug (Urk. 7/244/5, Urk. 7/248 und Urk. 7/253). Da X.___ bei der Tätigkeit als medizinische Masseurin unter belastungsabhängigen Schmerzen litt (Urk. 7/252/4), absolvierte sie in den Jahren 2002 bis 2008 unter Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung ein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Z.___ (Urk. 7/270 und Urk. 7/483). Nach Abschluss des Studiums trat sie per 26. März 2009 eine Praktikumsstelle bei Rechtsanwalt A.___ an (Urk. 7/516). Diese Stelle wurde ihr per 31. Dezember 2009 gekündigt (Urk. 7/522/7). Ab Januar 2010 bezog X.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/643). Vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2010 absolvierte sie ein weiteres Praktikum bei B.___ (Urk. 7/525/1 und Urk. 7/540). Ab Januar 2011 bezog X.___ erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/643). Zusätzlich erhielt sie ab September 2010 seitens der Invalidenversicherung Unterstützung durch Arbeitsvermittlung (Urk. 7/538, Urk. 7/545, Urk. 7/554, Urk. 7/560, Urk. 7/566). Am 1. April 2012 konnte X.___ eine unbefristete Stelle in einem 50%-Pensum bei C.___ antreten (Urk. 7/578), wobei die IV-Stelle bis September 2012 Einarbeitungszuschüsse ausrichtete (Urk. 7/579 und Urk. 7/609). Mit Vorbescheid vom 3. April 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, ihr ab 1. März 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 7/647). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ Einwand und beantragte, es sei ihr ab 1. Dezember 2008 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 7/655). In der Folge gab die IV-Stelle bei der D.___ ein polydisziplinäres (Innere Medizin, Rheumatologie, Ophthalmologie und Neurologie) Gutachten in Auftrag (Urk. 7/669), welches am 27. Januar 2016 erstattet wurde (Urk. 7/723). Nachdem X.___ am 1. Oktober 2016 eine Stelle als Beraterin beim E.___ in einem Pensum von 60 % angetreten (Urk. 7/744) und die D.___ am 8. November 2016 Fragen der IV-Stelle beantwortete hatte (Urk. 7/756), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. April 2017 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/779). Dagegen erhob X.___ Einwand (Urk. 7/784). Mit Verfügung vom 19. April 2018 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 22. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte:

1.    Die Verfügung vom 19. April 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin IV-Renten zuzusprechen wie folgt:

ganze Rente ab 1. Dezember 2008 bis 30. Juni 2012;

¾-Rente ab 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2016 und

¼-Rente ab 1. Januar 2017

2.    Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen und die Beschwerdeführerin mündlich zu befragen.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2018 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2018 angezeigt wurde (Urk. 8).

    Am 29. Januar 2020 wurde eine Hauptverhandlung durchgeführt (vgl. Protokoll S. 3). Die Beschwerdegegnerin, welcher das Erscheinen freigestellt worden war (Urk. 11 S. 2), blieb dem Verhandlungstermin wie von ihr angekündigt (Urk. 13) fern. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 (Urk. 17) wurde den Parteien je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 29. Januar 2020 (Seite 3 des Protokolls) und der Plädoyernotizen von Rechtsanwalt Soluna Girón, welche anlässlich der Verhandlung ergänzt wurden, (Urk. 15) zugestellt. Der Beschwerdegegnerin wurde gleichzeitig ein Doppel der von Rechtsanwalt Soluna Girón anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Beilage (Urk. 16) zugestellt.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

    Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2 und Urk. 6), das Valideneinkommen beurteile sich nach der Frage, was eine versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gearbeitet hätte. Damit sei nicht massgebend, ob die Tätigkeit als medizinische Masseurin der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre oder nicht. Die Beschwerdeführerin habe die Ausbildung als medizinische Masseurin abgeschlossen und anschliessend aus gesundheitlichen Gründen nicht längerfristig in diesem Bereich gearbeitet. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte sie im Gesundheitsfall weiterhin als medizinische Masseurin gearbeitet. Das Valideneinkommen sei deshalb gestützt auf die Tätigkeit als medizinische Masseurin zu berechnen. Nach der Tabelle TA1_tirage_skill_level des Bundesamtes für Statistik betrage der Lohn im Anforderungsniveau 3 der Ziffern 66-88, «Gesundheits- und Sozialwesen», für Frauen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2016 Fr. 79'824.90. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall die Matura und anschliessend ein Studium abgeschlossen hätte, könnte nicht auf ein Einkommen als Juristin abgestellt werden. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, hätte sie im Gesundheitsfall nicht zwingend Rechtswissenschaft studiert. Wenn tatsächlich von einem Universitätsabschluss auszugehen wäre, wäre das Valideneinkommen gestützt auf die Tabelle 11 (Bruttolohn nach Ausbildung, berufliche Stellung und Geschlecht) zu berechnen. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine berufliche Stellung mit Kaderfunktion. Im Jahr 2016 würde damit ein Valideneinkommen von Fr. 95'773.55 resultieren, wobei dies in etwa dem Einkommen als Juristin gemäss LSE T17 (Bruttolohn nach Berufsgruppe, Lebensalter und Geschlecht) entspreche.

    Im polydisziplinären Gutachten vom 27. Januar 2016 werde beschrieben, dass die Arbeitsfähigkeit als Juristin 30 % betrage (60 % Präsenzzeit mit einer Leistungseinbusse von 50 %). Die Tätigkeit bei C.___ sei ideal. Aufgrund ihrer Rückfrage zur Arbeitsfähigkeit hätte die Gutachterstelle mit Schreiben vom 8. November 2016 eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin in einer anderen juristischen Tätigkeit allenfalls ihr Arbeitspensum erhöhen könnte. Die Beschwerdeführerin übe nun seit Oktober 2016 eine juristische Beratungstätigkeit in einem 60%-Pensum aus. Ihr Leistungslohn betrage Fr. 68'640.--. Die IV-Stelle ginge davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits nach der Umschulung zur Juristin aus gesundheitlichen Gründen in der Lage gewesen wäre, ein solches rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor (Urk. 1), bei der Beurteilung, welche Tätigkeit sie im Gesundheitsfall ausgeübt hätte, sei die seit Geburt bestehende und im Verlauf sich weiter verschlechternde Visusproblematik miteinzubeziehen. Es entspreche keineswegs dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und sei somit auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Person mit Mittelschulabschluss und einem guten Notendurchschnitt von 4,9 sich im Gesundheitsfall mit einem Beruf als medizinische Masseurin, für dessen Ausbildung gerade einmal ein Realabschluss genüge, zufriedengebe. Mit ihrer Vorbildung hätte sie im Gesundheitsfall ein Studium – ihren primären Interessen und Neigungen zufolge wohl ein solches im Bereich Medizin – absolviert. Aufgrund ihrer seit Geburt bestehenden hochgradigen Visusbeeinträchtigung sei ihr dies indes nicht möglich gewesen. Gemäss Bundesamt für Statistik seien von den Maturandinnen und Maturanden des Jahres 1995, das heisst des Jahres, in welchem sie die Matura erworben habe, 82,2 % in eine Hochschule übergetreten. Eine Übertrittsquote von 82 % lasse darauf schliessen, dass sie überwiegend wahrscheinlich an einer Hochschule studiert hätte. Sie habe mit der Umschulung zur Juristin auch bewiesen, dass sie selbst mit ihrer Sehbehinderung einen universitären Abschluss erlangen könne, weshalb auch die Eventualität eines Scheiterns im Validenverlauf ausgeschlossen sei. Das als medizinische Masseurin erzielte Einkommen sei ein Invalideneinkommen. Diese Tätigkeit habe sie gewählt, weil es sich um eine für eine sehbehinderte Person grundsätzlich geeignete Tätigkeit handle. Aufgrund der bestehenden deutlichen Hypermobilität habe sich die Tätigkeit als medizinische Masseurin jedoch als ungeeignet erwiesen. Bei der Ausbildung zur medizinischen Masseurin habe es sich demnach um eine für sie ungeeignete und nicht verwertbare Ausbildung gehandelt. Die anschliessende Ausbildung zur Juristin sei unter dem Titel «Umschulung» erfolgt, was indes unzutreffend sei. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG sei der erstmaligen beruflichen Ausbildung die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, gleichgestellt. Da ihr aufgrund der Gelenksproblematik mit Hypermobilität die Ausübung des Berufs als medizinische Masseurin nicht zumutbar gewesen sei, handle es sich beim Studium der Rechtswissenschaft effektiv um eine zweitmalige Erstausbildung. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei somit von dertigkeit als Juristin auszugehen, wobei dieses gestützt auf den Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik, Salarium, zu berechnen sei. Daraus ergebe sich das folgende Valideneinkommen: 2008: Fr. 101'139.--, 2009: Fr. 103'070.--, 2010: Fr. 104'232.--, 2011: Fr. 105'170.--, 2012: Fr. 106'629.--, 2013: Fr. 108'713.--, 2014: Fr. 109'652.-- und 2015: Fr. 109'443.--. Für das Jahr 2016 resultiere gemäss Salarium ein Einkommen von Fr. 110'694.--. Ab Oktober habe sie jedoch beim E.___ in einem 60%-Pensum ein Einkommen von Fr. 68'640. erzielt, was hochgerechnet auf 100 % Fr. 114'400.-- ergebe.

    Hinsichtlich Invalideneinkommen gelte es zu berücksichtigen, dass ihre Leistungsfähigkeit in der nun aktuellen Anstellung einzig deshalb mehr oder weniger der Arbeitsfähigkeit entspreche, weil sie in erster Linie an der telefonischen Hotline tätig sei und daneben E-Mailanfragen von Kunden beantworte. Für entsprechende Stellen gebe es jedoch keinen Stellenmarkt; insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, der allgemeine Arbeitsmarkt offeriere bei ausgeglichener Konjunktur genügend solcher Stellen. Es handle sich vielmehr um einen Nischenarbeitsplatz. Es könne daher erst ab Antritt der Stelle beim E.___ für die Herleitung des Invalideneinkommens auf das aktuell erzielte Einkommen abgestellt werden, wobei die entsprechende Änderung erst nach drei Monaten zu berücksichtigen sei. Aus den Akten sei ersichtlich, dass sie sich nach Studienabschluss intensiv um eine Anstellung bemüht habe. Abgesehen von zwei Praktika seien die Stellenbemühungen jedoch erfolglos geblieben. Selbst Unterstützungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin seien erfolglos geblieben, wobei der Grund für das Scheitern klar nicht an den fachlichen Qualifikationen, sondern an ihrer Behinderung gelegen habe. Es gehe daher nicht an, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens seit Abschluss des Studiums auf ein Einkommen, wie sie es heute erziele, abzustellen. Vielmehr sei das Einkommen anzurechnen, welches sie als Erwerbseinkommen tatsächlich verdient habe. Der Rentenbeginn sei am 1. Dezember 2008.

    Anlässlich der Hauptverhandlung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusätzlich vorbringen (Protokoll S. 3 und Urk. 15), aus den Akten sei ersichtlich, dass sie ein grosses Interesse an medizinischen Fragestellungen aufweise und gerne einen Beruf in diesem Fachbereich erlernt hätte. So habe sie ursprünglich ein Medizinstudium absolvieren wollen, was aufgrund ihrer Sehbehinderung jedoch nicht möglich gewesen sei. Angesichts des schulischen Werdegangs, der intellektuellen Fähigkeiten sowie ihrer Leistungsbereitschaft sei hinsichtlich des hypothetischen Validenverlaufs primär von der Absolvierung eines Medizinstudiums auszugehen. Das Valideneinkommen sei daher primär gestützt auf das Einkommen von Assistenzärzten beziehungsweise Oberärzten zu berechnen. Alternativ sei hinsichtlich des hypothetischen Validenverlaufs mit Blick auf den Invalidenverlauf auf den Beruf als Juristin abzustellen. Zur Höhe dieses Einkommens als Juristin seien weitere Abklärungen vorzunehmen, eventualiter sei der Wert gemäss Tabelle T1_b «Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA08) – Privater und öffentlicher Sektor zusammen – Schweiz» der LSE 2016, Ziffer 69, «Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung», Kompetenzniveau 1+2 für Frauen heranzuziehen.


3.

3.1    Im Gutachten der D.___ vom 27. Januar 2016 (Urk. 7/723) werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/723/5 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

    Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die D.___-Gutachter (Urk. 7/723/21):

- schwere Sehbehinderung bei intrauteriner Entwicklungsstörung mit Cataracta congenita rechts mehr als links

- OD Aphakie, sozusagen Amaurose

- OS Pseudophakie, starke Visuseinschränkung

- OU Pendel- und Rucknystagmus (kongenitaler Nystagmus)

    Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an (Urk. 7/723/21):

- Hypermobilität und muskuläre Dysbalancen, insbesondere im Rücken-Schulter-Nackenbereich

- Varikosis beider Beine, links mehr als rechts, Erstdiagnose etwa 1984

- Adipositas Grad I BMI 32 kg/m2

- episodische Migräne mit Aura seit 2011 weitestgehend remittiert

    Die Beschwerdeführerin sei fast blind und könne nur Tätigkeiten ausüben, die stark sehbehinderten Menschen angepasst seien. Dank verschiedener Hilfsmittel sei ihr dies mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit in der jetzigen Tätigkeit als Juristin möglich. Die aktuelle Anstellung bei C.___ sei ideal. Eine bessere Verwertbarkeit der Ressourcen in anderer Tätigkeit sei sehr unwahrscheinlich. Es bestehe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit (Zeitpensum 60 %, Leistungsfähigkeit 50 %).

    Aufgrund der Hypermobilität sollte auch zukünftig eine mittelschwere bis schwerere körperliche Tätigkeit mit erhöhtem Kraftaufwand für die Gelenke vermieden werden (was die Tätigkeit als Masseurin nicht sinnvoll mache). Für die aktuelle körperlich leichte Tätigkeit als Juristin ergebe sich aus rheumatologischer Sicht jedoch keine Einschränkung. Auch seien ansonsten keine weiteren Einschränkungen des Fähigkeitsprofils aus neurologischer und internistischer Sicht feststellbar.

    Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, es sei aktenkundig, dass 2005/2006 am linken, noch einzig sehenden Auge eine Visusabnahme von 0,05 aufgetreten sei (Fingerzählen in 50 cm). Es könne etwa ab diesem Zeitpunkt die jetzige 30%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden.

    Hinsichtlich der früheren Tätigkeit als medizinische Masseurin sei aufgrund der deutlichen Hypermobilität der Gelenke eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Diese Tätigkeit werde auch in Zukunft nicht mehr möglich sein (Urk. 7/723/21-22).

3.2    Mit Stellungnahme vom 8. November 2016 (Urk. 7/756) erklärte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von der D.___, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (60%-Pensum, Leistungsfähigkeit 50 %) habe einer Arbeitsfähigkeit von 30 % entsprochen. Um die Effizienz zu steigern, habe die Beschwerdeführerin in einem beschränkten Rechtsgebiet gearbeitet. Trotz der guten Versorgung mit diversen Hilfsmitteln sei kein normales Arbeitspensum möglich gewesen. Es sei der Beschwerdeführerin eine 30%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Aus ihrer Sicht sei jedoch durchaus vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin bei einem anderen Arbeitgeber, eventuell in der bereits vorgesehenen Stelle als juristische Beraterin, ihr Arbeitspensum erhöhen und somit ein höheres Einkommen erzielen könnte.


4.

4.1    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

    Die Beschwerdeführerin ist seit Geburt sehbehindert. Sie schloss im November 2008 ihr Studium der Rechtswissenschaft ab (Urk. 7/483). Während des Studiums bezog sie Taggelder der Beschwerdegegnerin (beispielsweise Urk. 7/270, Urk. 7/394 und Urk. 7/457). Der hypothetische Rentenbeginn ist somit im Dezember 2008 (Art. 29 Abs. 2 IVG).

4.2

4.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

4.2.2    Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 IVV):

    

Nach Vollendung von …
Altersjahren

Vor Vollendung von …
Altersjahren

Prozentsatz


21

70

21

25

80

25

30

90

30

100

    Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV).

4.2.3    Die Beschwerdeführerin erwarb 1995 die Matura (Urk. 7/93). Nach der Matura entschloss sie sich, eine Ausbildung zur Physiotherapeutin in Angriff zu nehmen (Urk. 7/93). Nachdem die Vorabklärungen bei der Schule G.___ positiv ausgefallen waren (Urk. 7/100), absolvierte die Beschwerdeführerin vom 13. bis 24. November 1995 eine Schnupperlehre und vom 3. Januar bis 30. Juni 1996 ein Praktikum. Der Schuleintritt war für den 21. Oktober 1996 vorgesehen (Urk. 7/100 und Urk. 7/110). Die Schule G.___ verweigerte der Beschwerdeführerin jedoch die Aufnahme (Urk. 7/119/3). Die Beschwerdeführerin entschied sich daraufhin, sich an der H.___ zur Homöopathin ausbilden zu lassen (Urk. 7/119/3). Die von der Schule erteilte Zusage für die Aufnahme wurde unter Verweis auf die Behinderung der Beschwerdeführerin jedoch wieder zurückgezogen (Urk. 7/126/6). Die Beschwerdeführerin begann daraufhin am 2. März 1998 bei der Akademie für Naturheilkunde der Stiftung I.___ eine Ausbildung zur Homöopathin (Urk. 7/133). Sie brach diese Ausbildung jedoch nach kurzer Zeit ab (Urk. 7/156). In der Folge absolvierte sie von Juni 1998 bis Juni 2000 eine Ausbildung zur medizinischen Masseurin (Urk. 7/254 und Urk. 7/268). Nach der Ausbildung arbeitete sie zunächst vorübergehend auf Stundenlohnbasis im Restaurant Y.___ (Urk. 7/256). Ab August 2001 nahm die Beschwerdeführerin eine selbständige Tätigkeit in einer Massagepraxis auf, wobei das Pensum bis Februar 2002 rund 10 bis 20 % und danach etwa 50 bis 70 % betrug. Bei dieser Tätigkeit verspürte sie Gelenkbeschwerden (Urk. 7/244/5, Urk. 7/248 und Urk. 7/253). Der die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 behandelnde Dr. med.
J.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, attestierte ihr für die Tätigkeit als medizinische Masseurin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/252/4). Diese Einschätzung wurde von der Beschwerdegegnerin geteilt, kam sie doch unter dem Titel «Umschulung» für die Ausbildung der Beschwerdeführerin zur Juristin auf (Urk. 7/270).

4.2.4    Wie sich aus dem D.___-Gutachten vom 27. Januar 2016 ergibt, ist in Anbetracht der deutlichen Hypermobilität der Gelenke die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als medizinische Masseurin nachvollziehbar (Urk. 7/723/29). In Anbetracht der Tatsache, dass die Hypermobilität der Gelenke die Beschwerdeführerin seit jeher bei der Ausübung der Tätigkeit als medizinische Masseurin beeinträchtigte beziehungsweise die Ausübung dieser Tätigkeit unzumutbar machte, handelt es sich bei dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ausbildung zur medizinischen Masseurin erworbenen Wissen nicht um zureichende berufliche Kenntnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. Januar 2018, Rz. 3035). Es geht daher nicht an, das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Tätigkeit als medizinische Masseurin zu berechnen.

    Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist das Valideneinkommen auch nicht gestützt auf eine Tätigkeit als Ärztin zu berechnen. Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin ergeben sich zwar tatsächlich Hinweise darauf, dass sie sich für medizinische Fragen interessiert und sie theoretisch in der Lage wäre, ein Medizinstudium zu absolvieren. Dass sie im Gesundheitsfall jedoch tatsächlich ein Medizinstudium beabsichtigt und dieses auch erfolgreich abgeschlossen hätte, erscheint jedoch angesichts der zahlreichen spekulativen Faktoren nicht als überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr ist das Valideneinkommen gestützt auf die Tätigkeit als Juristin zu berechnen. Dass die Beschwerdeführerin ein Interesse an Rechtswissenschaft und die Fähigkeiten für ein entsprechendes Studium hat, steht fest, schloss sie doch im November 2008 das Studium der Rechtswissenschaft erfolgreich ab (Urk. 7/483), womit sie (erstmals) zureichende berufliche Kenntnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV erwarb.

4.2.5    Nachdem die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Abschluss ihres Studiums keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist das Valideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik zu berechnen. Entgegen der Beschwerdeführerin ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig, das Valideneinkommen gestützt auf das Salarium zu berechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Hinsichtlich der anwendbaren Tabellen gilt es zu beachten, dass das Bundesamt für Statistik erst seit 2012 nach Berufsgruppen unterscheidet (vgl. Tabelle T 17, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen) und somit das Einkommen für Juristinnen erst ab dem Jahr 2012 spezifisch bestimmbar ist. Es rechtfertigt sich daher, für die Berechnung des Valideneinkommens früherer Jahre – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1 S. 13) – ausgehend vom Wert des Jahres 2012 die zwischenzeitliche Nominallohnentwicklung abzuziehen. Im Jahr 2012 verdienten Juristinnen, welche zwischen 30 und 49 Jahre alt waren, im Median Fr. 7'930. pro Monat. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Nominallöhne, Total) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt sich für das Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 94'036.90 (Fr. 7'930.-- x 12 : 2630 x 2499 : 40 x 41,6), für das Jahr 2009 von Fr. 96'031.25 (Fr. 7'930.-- x 12 : 2630 x 2552 : 40 x 41,6), für das Jahr 2010 von Fr. 97'047.30 (Fr. 7'930.-- x 12 : 2630 x 2579 : 40 x 41,6), für das Jahr 2011 von Fr. 98'223.55 (Fr. 7'930. x 12 : 2630 x 2604 : 40 x 41,7) und für das Jahr 2012 von Fr. 99204.30 (Fr. 7'930. x 12: 40 x 41,7). Für das Jahr 2016 ergibt sich, ausgehend vom Tabellenwert des Jahres 2016, ein Valideneinkommen von Fr. 101'318.50 (Fr. 8'099. [Tabelle T 17, 2016] x 12 : 40 x 41,7).

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, es sei, sofern auf die LSE abgestellt werde, der Wert gemäss Tabelle T1_b «Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA08) – Privater und öffentlicher Sektor zusammen – Schweiz», Ziffer 69 «Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung», Kompetenzniveau 1+2 für Frauen heranzuziehen (Urk. 15 S. 8), verkennt sie, dass die genannte Tabelle nicht nach Kompetenzniveau, sondern nach Beruflicher Stellung unterscheidet. Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine Kaderposition innehätte, ist zwar theoretisch möglich. Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungsmöglichkeiten sind rechtsprechungsgemäss jedoch nur beachtlich, sofern sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis). Dies lässt sich bezogen auf den Erhalt einer Kaderstelle nicht feststellen, zumal eine solche nicht nur vom persönlichen Einsatz und den Fähigkeiten der Stellenanwärterin, sondern auch von weiteren, nicht in deren Einflussbereich liegenden Faktoren abhängt. Auf den Totalwert der Tabelle T1_b abzustellen geht ebenfalls nicht an, sind in diesem Wert doch auch zahlreiche Erwerbende enthalten, welche nicht über eine mit einem Studium vergleichbare Ausbildung verfügen.

    Aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2017 vom 8. September 2017, auf welches die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung verwies (Urk. 15 S. 7) und in welchem für einen Juristen ein Jahreseinkommen von Fr. 135'196.-- erwähnt wird (E. 4), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, liessen es im genannten Urteil doch sowohl die Vorinstanz wie auch das Bundesgerichts offen, auf welche Tabellenlöhne abzustellen wäre. Zudem war im genannten Fall ein anderer Sachverhalt als vorliegend zu beurteilen. Wie sich hingegen aus dem Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2018 vom 19. März 2019 ergibt, erweist sich das Abstellen auf die LSE-Tabelle T17 durchaus als sachgerecht, wenn die Validenkarriere einer Juristin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann.

4.3

4.3.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

4.3.2    Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Studium der Rechtswissenschaft im November 2008 abgeschlossen hatte (Urk. 7/483), bezog sie ab Dezember 2008 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/643). Ab dem 26. März 2009 arbeitete sie als Praktikantin bei Rechtsanwalt A.___. Sie erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 2'500. pro Monat (Urk. 7/516, Urk. 7/643). Dieses Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber per 31. Dezember 2009 gekündigt (Urk. 7/522/7). Im Januar und Februar 2010 bezog die Beschwerdeführerin erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/643). Am 1. März 2010 trat sie ein Praktikum bei B.___ an. Dieses Praktikum endete am 31. Dezember 2010 (Urk. 7/540). Nach Ende des Praktikums bezog die Beschwerdeführerin erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/643). Gleichzeitig erhielt sie im Sinne von Eingliederungsmassnahmen/Arbeitsvermittlung Unterstzung von der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/538, Urk. 7/545, Urk. 7/554 und Urk. 7/560), wobei Profil - Arbeit & Handicap als externer Vermittler beigezogen wurde. Profil - Arbeit & Handicap hielt mit Abschlussbericht vom 22. Dezember 2011 fest, dass trotz intensivster Bemühungen verschiedenster Personen und deren Vitamin B es bis jetzt nicht gelungen sei, für die Beschwerdehrerin einen Praktikumsplatz oder eine Anstellung zu finden. Der Grund für das bisherige Scheitern liege nicht an den fachlichen Kompetenzen der Beschwerdeführerin, sondern an der Behinderung und deren abschreckenden Wirkung auf mögliche Arbeitgeber (vgl. Urk. 7/566). Am 1. April 2012 konnte die Beschwerdeführerin eine unbefristete Stelle in einem 50%-Pensum bei C.___ antreten (Urk. 7/578), wobei die Beschwerdegegnerin bis 30. September 2012 Einarbeitungszuschüsse ausrichtete (Urk. 7/579; Urk. 7/609). Die Beschwerdeführerin erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 3'000.-- pro Monat (zuzüglich 13. Monatslohn; Urk. 7/643 und Urk. 7/598). Ab 1. Januar 2016 erhöhte sich das Einkommen auf monatlich Fr. 3'200.-- (zuzüglich 13. Monatslohn; Urk. 7/743). Am 1. Oktober 2016 konnte die Beschwerdeführerin eine Stelle beim E.___ in einem Pensum von 60 % antreten. Ihr Einkommen beläuft sich dabei auf Fr. 68'640.-- pro Jahr (Urk. 7/744).

4.3.3    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin das aktuell beim E.___ erzielte Einkommen bereits nach Studienabschluss im Jahr 2008 hätte erzielen können. Die Beschwerdegegnerin lässt dabei ausser Acht, dass die von der Beschwerdeführerin aktuell ausgeübte Tätigkeit als Beraterin naturgemäss Berufserfahrung voraussetzt. Das Erwerben der erforderlichen Berufserfahrung wurde der Beschwerdeführerin durch ihre Sehbehinderung jedoch erschwert und sie musste zuerst die ihrer Behinderung angepassten Arbeitsstrategien entwickeln. Deshalb waren auch Eingliederungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin erforderlich. Es erscheint daher nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach Studienabschluss das nun beim E.___ erzielte Einkommen hätte erzielen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wie von den Gutachtern festgestellt, nach Studienabschluss zunächst nur zu 30 % arbeitsfähig war (50%ige Leistungsfähigkeit bei einem Arbeitspensum von 60 %; vgl. E. 3.1).

    Wie dargelegt (E. 4.3.2) ging die Beschwerdeführerin nach Studienabschluss zunächst keiner Arbeitstätigkeit nach, da ihre Stellensuche erfolglos blieb. In den Jahren 2009 und 2010 konnte sie lediglich zwei Praktika bei Rechtsanwalt A.___ beziehungsweise B.___ absolvieren. Das dabei erzielte Einkommen entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 30'000.-- (Rechtsanwalt A.___; 12 x Fr. 2'500.; Urk. 7/516) beziehungsweise Fr. 33'000. (B.___; 27'500.—: 10 x 12; Urk. 7/643). Nachdem es sich bei beiden Tätigkeiten lediglich um Praktika handelte, wobei die Tätigkeit für B.___ zunächst auf drei Monate befristet war (Urk. 7/525) und erst hernach mehrmals verlängert wurde (Urk. 7/540), waren bei diesen Tätigkeiten keine besonders stabilen Arbeitsverhältnisse gegeben (vgl. E. 4.3.1). Das Invalideneinkommen ist deshalb auch für die Dauer der beiden Praktika – ausgehend von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit - gestützt auf die besagten Tabellenlöhne zu berechnen, wobei sich für das Jahr 2008 ein Invalideneinkommen von Fr. 28'211.05 (Fr. 7'930.-- x 12 : 2630 x 2499 : 40 x 41,6 x 0,3), für das Jahr 2009 von Fr. 28'809.40 (Fr. 7'930.-- x 12 : 2630 x 2552 : 40 x 41,6 x 0,3), für das Jahr 2010 von Fr. 29'114.20 (Fr. 7'930.-- x 12 : 2630 x 2579 : 40 x 41,6 x 0,3) und für das Jahr 2011 von Fr. 29'467.05 (Fr. 7'930. x 12 : 2630 x 2604 : 40 x 41,7 x 0,3) ergibt. Erst ab Beginn der Arbeitstätigkeit für C.___ entspricht das effektiv erzielte Einkommen dem Invalideneinkommen.

4.4    Aus einer Gegenüberstellung des Valideneinkommens im Jahr 2008 von Fr. 94'036.90 und des Invalideneinkommens von Fr. 28'211.05 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 65'825.85 und ein Invaliditätsgrad von 70 % (Fr. 65'825.85 : Fr. 94036.90) und somit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Derselbe Invaliditätsgrad ergibt sich bis und mit März 2012. Ab April 2012, das heisst dem Zeitpunkt des Stellenantritts bei C.___, beläuft sich bei einen Valideneinkommen von Fr. 99’204.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 39'000. (13 x Fr. 3'000.--) die Einkommenseinbusse auf Fr. 60'204.30 und der Invaliditätsgrad auf gerundet 61 %. Diese Änderung ist mit Wirkung ab April 2012 zu berücksichtigen, da ab diesem Zeitpunkt angenommen werden konnte, die Verbesserung werde voraussichtlich längere Zeit dauern (Art. 88a Abs. 1 IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015
E. 4.1). Ab April 2012 hat die Beschwerdeführerin daher noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ab Januar 2016, das heisst dem Zeitpunkt der Lohnerhöhung der Beschwerdeführerin bei C.___ (vgl. 7/743), belief sich das Invalideneinkommen auf Fr. 41'600.-- (13 x Fr. 3'200.--), woraus sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 101'318.50 ein Invaliditätsgrad von gerundet 59 % ([Fr. 101'318.50 - Fr. 41'600.--] : Fr. 101'318.50) und ein Anspruch auf eine halbe Rente ergibt. Ab 1. Oktober 2016 besteht bei einem Valideneinkommen von Fr. 101'318.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 68'640. ein Invaliditätsgrad von 32 % ([Fr. 101'318.50 - Fr. 68'640.--] : Fr. 101'318.50) und somit kein Rentenanspruch mehr.

4.5    Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin somit vom 1. Dezember 2008 bis am 31. März 2012 Anspruch auf eine ganze, vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2015 Anspruch auf eine Dreiviertels- und vom 1. Januar bis 30. September 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenente. Ab 1. Oktober 2016 besteht kein Rentenanspruch mehr. In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


5.

5.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 900. anzusetzen. Es rechtfertigt sich, diese den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 450.--) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3.Dezember 2010 E. 4.2).

5.2    Bei Obsiegen hat die vertretene Partei gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Obwohl dem Begehren der Beschwerdeführerin nur teilweise entsprochen wurde, hat ihr «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist daher abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. April 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2008 bis am 31. März 2012 Anspruch auf eine ganze, vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2015 Anspruch auf eine Dreiviertels- und vom 1. Januar bis 30. September 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler