Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00486


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 21. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die im Jahre 1957 geborene X.___ ist gelernte Weberei-Assistentin und war zuletzt ab 1. August 2010 als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin bei der A.___ erwerbstätig bei einem Pensum von 70 % (Urk. 7/9 S. 1-4, Urk. 7/23 S. 2). Im Zusammenhang mit Gelenkschmerzen meldete sich die Versicherte am 19. Oktober 2012 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9 S. 4-6). Mit Verfügung vom 1. März 2013 wies diese das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/32).

    Unter Hinweis auf Gelenkschmerzen im Knie und im Ellbogen meldete sich die Versicherte am 23. Juni 2015 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/36 S. 5 f.). Per 31. Juli 2015 löste die Versicherte das Arbeitsverhältnis bei der A.___ auf (Urk. 7/46/1); die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse erfolgte am 3. August 2015, wobei die Versicherte für angepasste Tätigkeiten eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % angab, was seitens der Kasse akzeptiert wurde (Urk. 7/55). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Mai 2016 ab (Urk. 7/67).

1.2    Im Zusammenhang mit seit dem 1. August 2016 bestehender psychischer Probleme meldete sich die Versicherte am 1. Dezember 2016 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/70 S. 5 f.). Nach Einholung von psychiatrischen Abklärungsberichten stellte diese mit Vorbescheid vom 7. November 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/102) und hielt an diesem Entscheid trotz neu eingereichter ärztlicher Zeugnisse (Urk. 7/116) mit Verfügung vom 23. April 2018 fest (Urk. 7/121 = Urk. 2). Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 wurde – nach interner Würdigung der neusten ärztlichen Berichte (Urk. 7/126) - an der Verfügung vom 23. April 2018 festgehalten (Urk. 7/127).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 22. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter abzuklären; weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten be-gründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung vorliege (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass beide Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes von Ärzten verfasst worden sei, welche nicht über die notwendigen Voraussetzungen zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes verfügen würden (Urk. 1 S. 7). Weiter wäre die Beschwerdegegnerin aufgrund der im Einwand neu eingereichten Beweismittel verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen; die Unterzeichnende habe zumindest den Austrittsbericht der Universitätsklinik B.___ innert der Beschwerdefrist erhältlich gemacht und der Beschwerdegegnerin zugestellt (S. 8). Die Einschätzung der RAD-Ärzte stehe im Widerspruch zur Einschätzung der Fachärzte der B.___; aus diesem Grund sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychischer und somatischer Hinsicht ergänzend abzuklären (S. 9).

2.3    Während im Rahmen der Leistungsabweisung mit Verfügung vom 11. Mai 2016 (Urk. 7/67) noch allein somatische Beschwerden im Raum standen (Urk. 7/62 S. 4), erfolgte die neuste Anmeldung zum Leistungsbezug insbesondere aufgrund psychischer Beschwerden. Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldeverfahrens ist demnach zunächst zu prüfen, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine fundierte Beurteilung der neu geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen zulässt.


3.

3.1    Im Rahmen der Abklärungen der Krankentaggeldversicherung wurde Dr. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Plausibilisierungsabklärung beauftragt.

    Mit Bericht vom 10. Januar 2017 führte Dr. C.___ aus, dass es erstmals in der Zeit vom 12. August bis 14. September 2016 zu einer psychiatrischen Hospitalisation in der B.___ gekommen sei (Urk. 7/100/8). Aktuell sei von einer mittelgradigen, tendenziell schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1/F32.2; letztere ohne psychotische Symptome) von psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol namentlich mindestens schädlicher Gebrauch, wahrscheinlich Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.1/10.2) sowie von einem Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (differentialdiagnostisch Persönlichkeitsstörung mit Selbstunsicherheit ICD-10 F60.8) auszugehen. Aufgrund des psychischen Zustandes bestehe sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die medikamentöse Therapie mit Antidepressiva sei installiert; die aktuell eingeleitete Anmeldung zur tagesklinischen Behandlung erscheine gerechtfertigt und sei dringend notwendig. Die Prognose sei vorerst schwierig einzuschätzen und hänge davon ab, ob eine hirnorganische Störung (am ehesten als Folge des Alkoholkonsums) nachgewiesen werden könne (Urk. 7/100/13).

3.2    Die für den Bericht der B.___ vom 11. Januar 2017 verantwortliche Fachärztin diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, schwere Episode (ICD-10 F33.2), sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, aktuell abstinent (ICD-10 F10.1). Die Beschwerdeführerin befinde sich in ihrer sozialpsychiatrischen ambulanten Behandlung seit Oktober 2016. Seit der Anpassung der medikamentösen Therapie und unter sozialpsychiatrischer Unterstützung sei bei der Beschwerdeführerin eine leichte Besserung zu beobachten. Es bestehe im aktuellen Zustand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; ein Arbeitsversuch würde eher destabilisierend wirken (Urk. 7/83).

3.3    Die für den Bericht der B.___ vom 5. Oktober 2017 verantwortlichen Fachärzte stellten aus psychiatrischer Sicht die folgenden Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4); psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1).

    In der Zeit vom 21. April bis 26. Mai 2017 sei die Behandlung stationär erfolgt, danach in der Zeit vom 29. Mai bis 28. September 2017 im tagesklinischen Rahmen, bei Aufnahme einer ambulanten Behandlung per 5. Oktober 2017. Ab Klinikaustritt sei eine Arbeitsaufnahme von 50 % möglich, wobei zur Aufrechterhaltung dieser Arbeitsfähigkeit regelmässige Psychotherapie erforderlich sei. Es sei davon auszugehen, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % auch nicht unter weiterer stetiger Behandlung gesteigert werden könne (Urk. 7/98 S. 2-5; vgl. auch Urk. 7/116/3).

3.4    Die für den Austrittsbericht der B.___ vom 22. Dezember 2017 verantwortlichen Fachärzte stellten aus psychiatrischer Sicht die folgenden Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2); psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1).

    Es habe ein freiwilliger Wechsel vom ambulanten ins stationäre Setting stattgefunden (Hospitalisation vom 30. November bis 18. Dezember 2017). Die Entlassung der stabilisierten Patientin sei in die tagesklinische Behandlung erfolgt (Urk. 7/125/1-3). Für die Zeit 30. November 2017 bis 31. Januar 2018 stellten die Ärzte der B.___ Zeugnisse mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (Urk. 7/116/1-2).

3.5    Im Austrittsbericht der B.___ vom 9. März 2018 stellten die verantwortlichen Fachärzte aus psychiatrischer Sicht die folgenden Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2); psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1).

    Mittels sozialdienstlicher Unterstützung sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im geschützten Rahmen bei der Stiftung D.___ vermittelt worden; ab Beginn der neu aufgegleisten Tagesstruktur sei die Anmeldung zur ambulanten Anschlussbehandlung erfolgt (Urk. 7/125/8-10).

3.6    Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin gelangte am 1. November 2017 zum Schluss, die diagnostizierte depressive Störung, gegenwärtig remittiert, bedürfe zwar weiterer psychiatrischer Therapie, sei aber nicht IV-relevant (Urk. 7/101/6). Nach Hinweis der Beschwerdeführerin im Einwand vom 23. März 2018 auf die erneute Hospitalisation in der B.___ (Urk. 7/117/3) befand der RAD-Arzt am 21. April 2018, es lägen - im Vergleich zum 1. November 2017 - keine neuen Tatsachen vor (Urk. 7/120/3).


4.

4.1    Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 12. August 2016 und zumindest bis Ende 2017 durch die psychische Erkrankung in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war; dies trotz intensiver therapeutischer Betreuung. Selbst in der Zeit ab Oktober 2017 gingen die Fachärzte der B.___ bei vorübergehend remittiertem depressiven Geschehen lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei trotz fortlaufender Betreuung bereits per 30. November 2017 wieder ein Wechsel ins stationäre Setting erfolgte. Vor diesem Hintergrund erscheint es ohne weitere Abklärungen nicht zulässig, dem diagnostizierten psychischen Gesundheitsschaden jeden dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abzusprechen. Hinzuweisen ist dabei auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin zuletzt lediglich eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen aufnehmen konnte.

    Praxisgemäss kommt dabei einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). Die Einschätzungen des RAD-Arztes ergingen offensichtlich in Unkenntnis zumindest des letzten Berichts der B.___ (vorstehend E. 3.5), dessen Beizug die Beschwerdegegnerin unterlassen hat. Der RAD-Arzt liess die erneute Hospitalisation gänzlich unberücksichtigt, weshalb seiner Schlussfolgerung, es liege in psychiatrischer Hinsicht ein remittierter, invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanter Gesundheitsschaden vor, nicht gefolgt werden kann.

    Da es den letzten Berichten der B.___ an einer Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit - insbesondere aus medizinisch-theoretischer Sicht auf dem freien Arbeitsmarkt – mangelt, erscheint die externe psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin unumgänglich.

4.2    Dabei ist darauf hinzuweisen, dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Das erforderliche Gutachten wie auch die Beschwerdegegnerin werden sich demnach auch mit den nunmehr massgebenden Standardindikatoren auseinandersetzen zu haben.

4.3    Inwieweit auch in somatischer Hinsicht weitere Abklärungen nötig sein werden, kann aus jetziger Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere auch an einer ideopathischen Gicht leidet, welche sich zumindest auf das Anforderungsprofil einer angepassten Tätigkeit auswirken dürfte. Dennoch erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug allein unter Hinweis auf die psychischen Beschwerden sowie die bei der Bewegungstherapie erlittene contusio cerebri und Rippenfraktur (Urk. 7/70 S. 5, Urk. 7/125/1). Falls diese eine dauerhafte Beeinträchtigung nach sich ziehen, wird dies bei der Zumutbarkeitsbeurteilung gegebenenfalls zu berücksichtigen sein.

    Zusammenfassend ist die Sache zur umfassenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 23. April 2018 somit aufzuheben.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. April 2018 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty